Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 3/14

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2015, 14555

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Gegenstand

Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz


Leitsatz

Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013, RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285).

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird der Beschluss des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 26. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der im [X.] verfügten Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst des [X.] [X.].

2

Der im Jahr 1974 geborene Antragsteller wurde am 8. Januar 2003 zum [X.] auf Probe ernannt und anschließend bei der Staatsanwaltschaft [X.]verwendet. Der Leitende Oberstaatsanwalt in [X.]beurteilte die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nach sechsmonatiger und achtzehnmonatiger Tätigkeit jeweils mit "durchschnittlich". Im Juni 2006 beurteilte er sie mit "unterdurchschnittlich". Die gegen diese Beurteilung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht K.  durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Juli 2007 ab.

3

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 6. Oktober 2006 wurde dem Antragsteller ein Verweis erteilt, da er Verfahren nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung bearbeitet hatte.

4

Mit Verfügung vom 9. November 2006 entließ der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden fachlichen Leistungen mit Ablauf des Monats Dezember 2006 aus dem Justizdienst des [X.] [X.]. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006, mit dem er zugleich die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 anordnete, zurück. Auf Antrag des Antragstellers stellte das [X.] für [X.] bei dem [X.] (künftig: [X.]) zunächst durch Beschluss vom 28. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der am 20. Dezember 2006 vom Antragsteller erhobenen Klage wieder her und hob anschließend mit Urteil vom 6. Dezember 2007 die Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2006 auf. Auf die Berufung des Antragsgegners änderte der [X.]shof für [X.] bei dem [X.] (künftig: [X.]shof) durch Beschluss vom 24. Juli 2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das erstinstanzliche Urteil dahin ab, die Entlassung sei zum 8. Januar 2007 wirksam. Auf die Revision des Antragstellers hob das [X.] des [X.] die Entscheidung des [X.]shofs wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an den [X.]shof zurück. Der [X.]shof bestätigte mit Beschluss vom 5. August 2010 seine ursprüngliche Entscheidung. Weder die dagegen gerichtete Revision des Antragstellers noch eine Verfassungsbeschwerde hatten Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 ist seit dem 15. Dezember 2011 als dem Tag der Verkündung der zweiten Revisionsentscheidung des [X.]s des [X.] bestandskräftig.

5

Nach Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit am selben [X.] Verfügung vom 22. Mai 2009 mit Wirkung zum 25. Mai 2009 (erneut) aus dem Justizdienst des [X.] [X.]. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 zurück. Zugleich ordnete er an, es verbleibe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung.

6

Dem Antragsteller wurden im [X.]raum zwischen dem 9. Januar 2007 und dem 31. Mai 2009 Bezüge ausgezahlt. Ab dem 1. Juni 2009 stellte das [X.]amt für Besoldung und Versorgung [X.] (künftig: [X.]amt) seine Leistungen an den Antragsteller ein.

7

Dem Begehren des Antragstellers im Prüfungsverfahren, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 aufzuheben, hat das [X.] mit Urteil vom 29. Juni 2010 entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 DRiG hätten nicht vorgelegen, weil sich der Antragsteller ein Dienstvergehen nicht habe zuschulden kommen lassen.

8

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Antragsgegner beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des [X.]s abzuweisen.

9

Der Antragsteller hat das Urteil des [X.]s verteidigt. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat er seinen Antrag dahin umgestellt festzustellen, dass die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 rechtswidrig gewesen sei. Er hat vorgetragen, das [X.]amt habe nach Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 mit [X.] vom 11. Mai 2012 die zwischen dem 9. Januar 2007 und dem 31. Mai 2009 fortgezahlten Bezüge in Höhe von 103.562,23 € zurückgefordert. Diesen Rückforderungsbescheid habe er angegriffen und vorsorglich die Aufrechnung mit [X.] für die [X.] zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 15. Dezember 2011 erklärt. Es sei zu erwarten, dass der Antragsgegner sich in künftigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht damit verteidigen werde, "Dienstpflichten des Antragstellers seien ihm insbesondere im [X.]raum nach der Entlassungsverfügung" vom 22. Mai 2009 nicht zugeflossen. Daher habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 festgestellt werde.

Der [X.]shof hat durch Beschluss vom 26. Juni 2014 auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des [X.]s aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Begehren, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 aufzuheben, sei nach Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 unzulässig geworden. Für die Feststellung, die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 sei rechtswidrig, fehle dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil diese Feststellung seine Rechtsstellung nicht verbessern könne. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit könne eine Entscheidung über die Rückforderung von zwischen dem 25. Mai 2009 und dem 31. Mai 2009 geleisteten Bezügen und über vom Antragsteller behauptete [X.] in dem [X.]raum vom 1. Juni 2009 bis zum 15. Dezember 2011 nicht präjudizieren. Aufgrund der Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 stehe fest, dass ab dem 8. Januar 2007 ein Besoldungsanspruch des Antragstellers nicht mehr bestanden habe. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 könne es nicht ankommen, so dass sich die beantragte Feststellung auf die Rechtsposition des Antragstellers nicht auswirken könne. Aufgrund entsprechender Erwägungen habe der Antragsteller kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner vom [X.]shof zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den [X.]shof. In der Sache macht er geltend, zwar habe das [X.]amt den [X.] vom 11. Mai 2012 zurückgenommen und aus Gründen der Billigkeit entschieden, dass es wegen der zwischen dem 9. Januar 2007 und dem 8. September 2008 vom Antragsteller "erbrachten werthaltigen Dienstleistungen" auf die Rückforderung der geleisteten Bezüge in diesem [X.]raum verzichte. Mit [X.] vom 25. Februar 2014 habe es indessen weiterhin die zwischen dem 9. September 2008 und dem 31. Mai 2009 gezahlten Bezüge in Höhe von (noch) 32.946,29 € zurückgefordert. Gegen diesen [X.] habe der Antragsteller nach Widerspruch Anfechtungsklage erhoben. Der [X.]shof habe verkannt, dass der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 Präjudizwirkung für die Frage zukomme, ob dem Antragsteller für den [X.]raum zwischen Mai 2009 und dem Bestandskräftigwerden der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 am 15. Dezember 2011 geleistete Bezüge verbleiben müssten bzw. ihm "[X.]" für dem Antragsgegner "zugeflossene[…] Dienstpflichten" zustünden. An der Erbringung solcher Dienste sei er durch die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 aufgrund einer selbständig in Gang gesetzten [X.] gehindert worden, weil er aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entlassungsverfügung - anders als aufgrund der nicht (mehr) sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 - an der Dienstausübung gehindert worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 habe zumindest für die während des Rückforderungsvorgangs zu treffende Billigkeitsentscheidung selbständig Relevanz.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des [X.]shofs für [X.] bei dem [X.] vom 26. Juni 2014, [X.]. 1 [X.] 6/10, aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 nicht aufgehoben werden, sondern deren Rechtswidrigkeit festgestellt wird,

hilfsweise,

den Beschluss des [X.]shofs für [X.] bei dem [X.] vom 26. Juni 2014, [X.]. 1 [X.] 6/10, aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den [X.]shof für [X.] bei dem [X.] zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass der Beschluss des [X.]shofs auf dem von ihm gerügten Gehörsverstoß beruhe. Aufgrund der Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 zum 8. Januar 2007 könne sich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 auf einen [X.] zwischen dem Antragsteller und dem [X.]amt zur Frage der Rückforderung von Bezügen und zum "Wertersatz" nicht auswirken.

Entscheidungsgründe

Die na[X.]h § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 D[X.]iG zulässige [X.]evision ist begründet. Der Bes[X.]hluss des [X.] unterliegt auf die Verfahrensrüge der [X.]evision der Aufhebung, weil er den Anspru[X.]h des Antragstellers auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs verletzt. Dies führt zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an den [X.].

I.

Der [X.] hält in Abgrenzung zu seiner jüngeren [X.]e[X.]htspre[X.]hung zur entspre[X.]henden bzw. sinngemäßen Anwendung des § 84 VwGO ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2013 - [X.]([X.]) 5/12, [X.]Z 198, 285 [X.]n. 14 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 14 f.) daran fest, dass über die Berufung in Prüfungsverfahren grundsätzli[X.]h gemäß § 130a VwGO ents[X.]hieden werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2009 - [X.]([X.]) 6/08, D[X.] 2010, 176, 177; Urteil vom 15. Dezember 2011 - [X.]([X.]) 8/10, juris [X.]n. 12, 17). Die dur[X.]h § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG und § 56 Satz 1 L[X.]iG N[X.]W bestimmte sinngemäße bzw. entspre[X.]hende Geltung der Vors[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung für das Prüfungsverfahren na[X.]h § 62 Abs. 1 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] D[X.]iG, § 37 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] L[X.]iG N[X.]W erfasst § 130a VwGO.

1. Na[X.]h § 83 D[X.]iG sind dur[X.]h den Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entspre[X.]hend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 D[X.]iG zu regeln. Na[X.]h § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG gelten für die Prüfungsverfahren die Vors[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung sinngemäß. Diese bundesre[X.]htli[X.]hen Vorgaben setzt § 56 Satz 1 L[X.]iG N[X.]W um, indem er unter anderem für Prüfungsverfahren na[X.]h § 37 Nr. 3 und 4 L[X.]iG N[X.]W die Vors[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung für entspre[X.]hend anwendbar erklärt, soweit das nordrhein-westfälis[X.]he Landesri[X.]htergesetz ni[X.]hts anderes bestimmt.

2. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 56 Satz 1 L[X.]iG N[X.]W gilt § 130a VwGO sinngemäß bzw. entspre[X.]hend, da si[X.]h die Anwendung des § 130a VwGO mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deuts[X.]hen [X.]gesetz vereinbaren lässt.

a) Das dienstgeri[X.]htli[X.]he Prüfungsverfahren dient der Si[X.]herung der Unabhängigkeit der [X.]. Der Gesetzgeber hat diesem in Art. 97 GG verfassungsre[X.]htli[X.]h verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen und das dienstgeri[X.]htli[X.]he Verfahren im Deuts[X.]hen [X.]gesetz gesondert geregelt. Der Besonderheit des Prüfungsverfahrens als eigenständiges, dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierte Unabhängigkeit der [X.] (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vors[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung (sinngemäß) anzuwenden sind, [X.]e[X.]hnung zu tragen ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2013 - [X.]([X.]) 5/12, [X.]Z 198, 285 [X.]n. 19 mwN). Der Gesetzgeber hat das Prüfungsverfahren wie au[X.]h das Versetzungsverfahren dadur[X.]h gegenüber den sonstigen dienstgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren hervorgehoben, dass na[X.]h § 80 Abs. 2 D[X.]iG in Versetzungs- und Prüfungsverfahren stets eine Zulassung der [X.]evision zum Dienstgeri[X.]ht des [X.] vorgesehen ist. Diesem Umstand lässt si[X.]h die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Versetzungs- und Prüfungsverfahren aus seiner Si[X.]ht grundsätzli[X.]h sehr bedeutsam sind (vgl. [X.]-[X.]änts[X.]h, Deuts[X.]hes [X.]gesetz, 6. Aufl., Einleitung [X.]n. 41a).

b) Mit dieser Wertung des Gesetzgebers steht die sinngemäße bzw. entspre[X.]hende Anwendung des § 130a VwGO ni[X.]ht in Widerspru[X.]h. Na[X.]h § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgeri[X.]ht über die Berufung dur[X.]h Bes[X.]hluss ents[X.]heiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder unbegründet hält und eine mündli[X.]he Verhandlung ni[X.]ht für erforderli[X.]h era[X.]htet. Von weiteren Voraussetzungen ist die Ents[X.]heidung ohne mündli[X.]he Verhandlung ni[X.]ht abhängig. Der Bes[X.]hluss na[X.]h § 130a Satz 1 VwGO stellt, wie si[X.]h aus § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO ergibt, einen in den [X.]e[X.]htsfolgen im Grundsatz vollwertigen [X.] dar. Das Berufungsgeri[X.]ht kann gemäß § 130a VwGO au[X.]h dann erkennen, wenn der Sa[X.]he Grundsatzbedeutung zukommt ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. Januar 2001 - 3 [X.]/00, juris [X.]n. 3; [X.]edeker/von [X.], VwGO, 16. Aufl., § 130a [X.]n. 1a). Anders als § 84 Abs. 1 VwGO, der nur Anwendung findet, wenn "die Sa[X.]he keine besonderen S[X.]hwierigkeiten tatsä[X.]hli[X.]her oder re[X.]htli[X.]her Art" aufweist, ist dem Berufungsgeri[X.]ht ein Verfahren na[X.]h § 130a VwGO nur dann vers[X.]hlossen, wenn "in tatsä[X.]hli[X.]her oder re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht außergewöhnli[X.]h große S[X.]hwierigkeiten" bestehen ([X.]E 138, 289 [X.]n. 24 mwN). Zuglei[X.]h muss der Bes[X.]hluss einstimmig und dur[X.]h den gesamten Spru[X.]hkörper ergehen ([X.]E 111, 69, 70 ff.). Damit unters[X.]heidet si[X.]h § 130a VwGO in seinen Voraussetzungen so wesentli[X.]h von § 84 VwGO, dass die Vors[X.]hrift - anders als § 84 VwGO - im Prüfungsverfahren Anwendung finden kann.

[X.]) Der entspre[X.]henden bzw. sinngemäßen Geltung des § 130a VwGO im Prüfungsverfahren steht der Grundsatz ni[X.]ht entgegen, dass den Dienstgeri[X.]htshöfen neben den Dienstgeri[X.]hten die tatri[X.]hterli[X.]he Feststellung des ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts obliegt, die vom Dienstgeri[X.]ht des [X.] als [X.]evisionsgeri[X.]ht nur in einem einges[X.]hränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2010 - [X.]([X.]) 2/10, NVwZ-[X.][X.] 2011, 373 [X.]n. 32 ff., insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt in [X.]Z 188, 20 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2013 - [X.]([X.]) 5/12, [X.]Z 198, 285 [X.]n. 20). Zwar ist es wegen dieses einges[X.]hränkten Überprüfungsmaßstabs in der [X.]evisionsinstanz geboten, dem Antragsteller eines Prüfungsverfahrens die Mögli[X.]hkeit einer mündli[X.]hen Verhandlung in der Tatsa[X.]heninstanz zu eröffnen, damit er dort dur[X.]h seinen mündli[X.]hen Vortrag und das [X.]e[X.]htsgesprä[X.]h mit dem Dienstgeri[X.]ht und dem Antragsgegner seine Si[X.]htweise mündli[X.]h erläutern kann. Hat aber eine (verfahrensfehlerfreie, dazu [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 130a [X.]n. 5) mündli[X.]he Verhandlung in erster Instanz stattgefunden und sind in der Berufungsinstanz nur no[X.]h [X.]e[X.]htsfragen zu erörtern, kann § 130a VwGO na[X.]h Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen im Prüfungsverfahren Anwendung finden.

II.

Der Bes[X.]hluss des [X.] unterliegt glei[X.]hwohl der Aufhebung, weil er auf der unri[X.]htigen Anwendung des § 130a VwGO beruht (§ 80 Abs. 3 D[X.]iG). Der [X.] hat, was die [X.]evision zulässig mit der Verfahrensrüge beanstandet, dur[X.]h Bes[X.]hluss ents[X.]hieden, obwohl er die Beteiligten vorher ni[X.]ht ordnungsgemäß na[X.]h § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört hat.

1. Der Verfahrensrüge der [X.]evision liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde:

Auf die Berufung des Antragsgegners gegen das dem Antrag stattgebende Urteil des Dienstgeri[X.]hts hat der Vorsitzende des [X.] mit Verfügung vom 24. April 2014 den Beteiligten folgenden Hinweis erteilt:

"In pp.

wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsi[X.]htigt, gemäß §§ 130a, 125 Abs. 2 S[atz] 3 VwGO über die Berufung dur[X.]h Bes[X.]hluss ohne mündli[X.]he Verhandlung zu ents[X.]heiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündli[X.]he Verhandlung ni[X.]ht für erforderli[X.]h hält.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sowohl zu der beabsi[X.]htigten Bes[X.]hlussfassung als au[X.]h zur Sa[X.]he selbst (vgl. […] [[X.], Urteil vom 24. September 2009 - [X.]([X.]) 6/08, D[X.] 2010, 176]) abs[X.]hließend bis zum 19. Mai 2014 Stellung zu nehmen. Der [X.] geht davon aus, dass die Erwägungen des Antragstellers gem. S[X.]hriftsatz vom […] [5. April 2012] […] angesi[X.]hts des aktuellen Stands der Sa[X.]he ni[X.]ht mehr zutreffen dürften".

Zu diesem Hinweis haben weder der Antragsteller no[X.]h der Antragsgegner Stellung genommen. Der [X.] hat sodann ohne erneuten Hinweis auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Dienstgeri[X.]hts aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen.

2. Die Verfahrensrüge ist begründet, weil der [X.] gegen § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verstoßen hat. Eine ordnungsgemäße Anhörung im Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 130a VwGO setzt voraus, dass die Anhörung unmissverständli[X.]h erkennen lässt, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu ents[X.]heiden beabsi[X.]htigt. Die Beteiligten müssen der Anhörungsmitteilung oder den sonstigen Umständen entnehmen können, ob das Berufungsgeri[X.]ht die Berufung für begründet oder unbegründet hält ([X.]E 111, 69, 73 ff.). Das war hier ni[X.]ht der Fall. Der erste Absatz des Hinweiss[X.]hreibens des Vorsitzenden des [X.], der [X.] halte die Berufung des Antragsgegners einstimmig für unbegründet, war im Gegenteil irreführend (vgl. au[X.]h [X.], NVwZ 1999, 1107, 1108). Der zweite Absatz des Hinweiss[X.]hreibens, der eine kritis[X.]he Würdigung des Vortrags des Antragstellers ledigli[X.]h andeutete, war ni[X.]ht geeignet, die Fehlvorstellung auszuräumen, der [X.] werde wie vom Antragsteller beantragt ents[X.]heiden.

III.

Der in der Unterlassung einer ordnungsgemäßen Anhörung na[X.]h § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO liegende Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an den [X.] (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Hat das Berufungsgeri[X.]ht unter Verstoß gegen § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO dur[X.]h Bes[X.]hluss ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]hieden, bezieht si[X.]h die Verletzung des Gebots zur Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, weil si[X.]h der [X.]evisionskläger zu dem ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt, wie er si[X.]h na[X.]h der erstinstanzli[X.]hen mündli[X.]hen Verhandlung ergeben hat, ni[X.]ht mehr äußern konnte. Dem [X.]evisionsgeri[X.]ht fehlt dann im Prüfungsverfahren die tatri[X.]hterli[X.]he Grundlage für eine abs[X.]hließende materiell-re[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - [X.]([X.]) 6/08, NJW-[X.][X.] 2010, 270 [X.]n. 17). Das gilt hier in besonderer Weise wegen der Änderung der prozessualen Ausgangslage im Verlauf des Berufungsverfahrens.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:

1. Die Annahme des [X.], die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 habe si[X.]h (jedenfalls) mit Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 am 15. Dezember 2011 erledigt, trifft zu (anderer Sa[X.]hverhalt [X.]E 66, 75, 77 f.). Die Anfe[X.]htung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 hatte ni[X.]ht zur Folge, dass ihre auf den 8. Januar 2007 bestimmte Gestaltungswirkung hinausges[X.]hoben war. Der Antragsgegner war ledigli[X.]h gehindert, Folgerungen aus der Entlassung zu ziehen, solange über die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 im Prüfungsverfahren ni[X.]ht unanfe[X.]htbar ents[X.]hieden war (vgl. [X.]E 13, 1, 7 ff.; [X.], NVwZ 1983, 608; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 13. Oktober 1983 - III Z[X.] 155/82, [X.]Z 88, 337, 342; Urteil vom 11. Juli 2013 - III Z[X.] 154/12, [X.]Z 198, 42 [X.]n. 17). Sobald dies aufgrund des Urteils des Dienstgeri[X.]hts des [X.] vom 15. Dezember 2011 ges[X.]hehen war, griff die dur[X.]h diese Ents[X.]heidung klargestellte [X.]e[X.]htslage rü[X.]kwirkend Platz. Damit ging die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 ins Leere, weil sie mangels Bestehens eines Dienstverhältnisses zum [X.]punkt ihrer inneren Wirksamkeit keine Gestaltungswirkung entfalten konnte (vgl. [X.]E 66, 75, 78; [X.], Bu[X.]hholz 232 § 30 [X.] Nr. 7). Folgli[X.]h kommt ihre Aufhebung na[X.]h § 67 Abs. 3 D[X.]iG ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

2. Ob der Antragsteller indessen ein bere[X.]htigtes Interesse an der Feststellung der [X.]e[X.]htswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 6. August 2009 hat, ers[X.]heint zweifelhaft und wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu vertiefen sein.

a) Prüfungsmaßstab für das bere[X.]htigte Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der sinngemäß bzw. entspre[X.]hend Anwendung findet. [X.] si[X.]h eine Entlassungsverfügung, hat der Antragsteller na[X.]h Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen grundsätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit, deren [X.]e[X.]htswidrigkeit im Verfahren na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO klären zu lassen ([X.], Urteil vom 4. April 1973 - [X.]([X.]) 3/72, D[X.] 1973, 281, 282). Dabei spielt für die entspre[X.]hende bzw. sinngemäße Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Prüfungsverfahren keine [X.]olle, dass si[X.]h wegen der [X.]ü[X.]kwirkung der Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 auf einen [X.]punkt vor der Antragstellung im hiesigen Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.], § 67 Abs. 3 D[X.]iG die Entlassungsverfügung strenggenommen ni[X.]ht erledigt "hat". Für das verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Verfahren ist die entspre[X.]hende Geltung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO in sol[X.]hen Fällen anerkannt (vgl. [X.], NVwZ 2007, 1439 [X.]n. 23, insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt in [X.]E 129, 142; [X.]edeker/von [X.], VwGO, 16. Aufl., § 113 [X.]n. 50). Glei[X.]hes gilt für das Prüfungsverfahren. Die Mögli[X.]hkeit, zu einer Feststellung auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen, hat der Antragsteller gewählt. Der Übergang von einem auf die [X.]e[X.]htsfolge des § 67 Abs. 3 D[X.]iG zielenden Antrag zu einem Feststellungsbegehren na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist von weiteren Voraussetzungen ni[X.]ht abhängig.

b) Auf der Grundlage des Vortrags der [X.]evision steht ein bere[X.]htigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allerdings in Frage. Zwar genügt dafür jedes na[X.]h Lage des Falles anzuerkennende s[X.]hutzwürdige Interesse re[X.]htli[X.]her, wirts[X.]haftli[X.]her oder ideeller Art ([X.]E 61, 164, 165 f.; [X.], NVwZ 2007, 227, 228; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 113 [X.]n. 84). Ein bere[X.]htigtes Interesse an der Feststellung der [X.]e[X.]htswidrigkeit einer Entlassungsverfügung kann si[X.]h aus dem Umstand ergeben, dass ein Verwaltungsakt, dessen [X.]e[X.]htswidrigkeit dur[X.]h re[X.]htskräftiges Urteil na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt worden ist, keine [X.]egelungswirkung entfaltet (vgl. [X.]E 116, 1, 2 ff.). Diese Feststellung kann für Folgere[X.]htsstreitigkeiten über die [X.]ü[X.]kforderung der Besoldung na[X.]h § 12 [X.] bzw. dem inhaltsglei[X.]hen, weil aus dem [X.]besoldungsgesetz übergeleiteten § 12 [X.] N[X.]W (künftig einheitli[X.]h: § 12 [X.]) von Bedeutung sein. Der Grundsatz, dass in Fällen einer Erledigung des Verwaltungsakts vor [X.]lageerhebung kein anerkennenswertes Interesse besteht, mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein anderes Verfahren zu präjudizieren (vgl. [X.]E 81, 226, 227 f.; [X.]edeker/von [X.], VwGO, 16. Aufl., § 113 [X.]n. 50), greift hier ni[X.]ht ein, weil im Prüfungsverfahren "Frü[X.]hte" zu einer [X.] gewonnen wurden, als über die rü[X.]kwirkende Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 no[X.]h keine Gewissheit bestand. Der konkrete Fall zei[X.]hnet si[X.]h indessen dur[X.]h Besonderheiten aus, die Zweifel an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Antragstellers im Hinbli[X.]k auf die zu § 12 Abs. 2 [X.] geführte Auseinandersetzung we[X.]ken:

aa) Für die Anwendung des § 12 Abs. 2 [X.] als sol[X.]he wird die begehrte Feststellung Präjudizwirkung kaum entfalten können. Na[X.]h Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 ist der Antragsteller mit [X.]ü[X.]kwirkung zum 8. Januar 2007 aus dem [X.]verhältnis entlassen. Das Dienstverhältnis ist als am Tag des Eintritts ihrer inneren Wirksamkeit (hier: na[X.]h Maßgabe des § 22 Abs. 2 D[X.]iG) rü[X.]kwirkend erlos[X.]hen anzusehen (vgl. Wi[X.]hmann/[X.], Öffentli[X.]hes Dienstre[X.]ht, 7. Aufl., [X.]n. 286). Damit steht ohne [X.]ü[X.]ksi[X.]ht auf die [X.]e[X.]htmäßigkeit oder [X.]e[X.]htswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 fest, dass für die Fortzahlung der Besoldung seit dem 8. Januar 2007 kein [X.]e[X.]htsgrund bestand.

bb) Au[X.]h ein von der [X.]evision ins Feld geführter Gegenanspru[X.]h des Antragstellers, der aus seiner Bereits[X.]haft zwis[X.]hen dem 1. Juni 2009 und dem 15. Dezember 2011, dem Antragsgegner Dienst zu leisten, herzuleiten sein soll, dürfte dur[X.]h die Feststellung der [X.]e[X.]htmäßigkeit oder [X.]e[X.]htswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 wohl ni[X.]ht präjudiziert werden. Zwar obliegen die Prüfung der [X.]e[X.]htmäßigkeit der Entlassungsverfügung und die Prüfung des Bestehens eines "Wertersatzanspru[X.]hs" unters[X.]hiedli[X.]hen Geri[X.]htsbarkeiten, so dass - anders als in Fällen, in denen präjudizielles [X.]e[X.]htsverhältnis und Folgeansprü[X.]he einer Geri[X.]htsbarkeit unterliegen (dazu [X.], Urteil vom 11. April 1972 - [X.] 5.69, Umdru[X.]k S. 21 ff.; Urteil vom 6. März 1975 - [X.] 20.73, Umdru[X.]k S. 12 f.) - die größere Sa[X.]hnähe der [X.]dienstgeri[X.]hte bei der Untersu[X.]hung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 D[X.]iG eine Fortsetzungsfeststellungsklage re[X.]htfertigen könnte.

Es spri[X.]ht aber einiges dafür, dass ein Begehren des Antragstellers auf "Wertersatz", was die [X.]dienstgeri[X.]hte feststellen dürfen, aussi[X.]htslos ist. Das faktis[X.]he Leisten von Diensten s[X.]heidet als [X.] aus, wenn Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar allein aufgrund der verfahrensre[X.]htli[X.]hen Fiktion eines fortdauernden Dienstverhältnisses gezahlt werden, die dur[X.]h die aufs[X.]hiebende Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung geführten Angriffs bedingt ist ([X.], NJW 1983, 2042). Während der aufs[X.]hiebenden Wirkung faktis[X.]h geleistete Dienste sind vielmehr im [X.]ahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, demzufolge von der [X.]ü[X.]kforderung aus [X.]n ganz oder teilweise abgesehen werden kann ([X.], NJW 1983, 2042). Dann könnte aber das von der [X.]evision behauptete re[X.]htswidrige [X.] einer faktis[X.]hen Leistung von Diensten erst re[X.]ht ni[X.]ht zu Besoldungsansprü[X.]hen führen.

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h wird si[X.]h die [X.]e[X.]htmäßigkeit oder [X.]e[X.]htswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 wohl ni[X.]ht auf die den gesamten [X.]ü[X.]kforderungsvorgang begleitende (S[X.]hinkel/[X.] in [X.], [X.], Band III, [X.] § 12 [X.] [X.]n. 25b [Stand: Februar 2013]) Billigkeitsprüfung na[X.]h § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] auswirken können.

(1) Die Frage, ob [X.] vorliegen, die bei der Ermessensents[X.]heidung na[X.]h § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, ist eine [X.]e[X.]htsfrage, die geri[X.]htli[X.]h überprüft werden kann ([X.] in S[X.]hwegmann/Summer, [X.], § 12 [X.]n. 37[X.] [Stand: August 2005]). Entspre[X.]hend können die [X.]dienstgeri[X.]hte bei der Prüfung des bere[X.]htigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beurteilen, ob si[X.]h aus der Feststellung der [X.]e[X.]htswidrigkeit einer Entlassungsverfügung Gesi[X.]htspunkte ergeben können, die bei der Billigkeitsprüfung zu berü[X.]ksi[X.]htigen wären.

(2) Sol[X.]he Gesi[X.]htspunkte sind bisher ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Billigkeitsprüfung na[X.]h § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gere[X.]ht werdende, für den Dienstherrn zumutbare und für den Berei[X.]herungss[X.]huldner tragbare Lösung zu ermögli[X.]hen, bei der gemäß der Lage im [X.]punkt der [X.]ü[X.]kabwi[X.]klung Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepfli[X.]htigen eine maßgebende [X.]olle spielen (vgl. [X.]E 66, 251, 255; 95, 94, 97; 109, 357, 361; NJW 1983, 2042, 2043; ZB[X.] 1990, 80 f.). Sie soll na[X.]h Maßgabe des au[X.]h für das öffentli[X.]he [X.]e[X.]ht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsre[X.]hts auflo[X.]kern. In diesem Zusammenhang kann zwar ein "Mitvers[X.]hulden" des Dienstherrn, insbesondere eine vom Dienstherrn (mit) zu vertretende Länge des Überzahlungszeitraums, bei der Ermessensausübung im Zuge der Billigkeitsents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein (vgl. [X.]E 95, 94, 98; [X.], ZB[X.] 1983, 193; [X.] in S[X.]hwegmann/Summer, [X.], § 12 [X.]n. 37a [Stand: August 2005]; [X.]/[X.]/[X.]/Milla[X.]k/Engelking, [X.], § 12 Nr. 4.4 [Stand: Juli 2002]). Bei der Ermessensprüfung ist indessen ni[X.]ht die gesamte [X.]e[X.]htsbeziehung, aus der der Berei[X.]herungsanspru[X.]h erwä[X.]hst, no[X.]hmals unter dem Gesi[X.]htspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf die Modalitäten der [X.]ü[X.]kabwi[X.]klung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Berei[X.]herungss[X.]huldners abzustellen ([X.]E 66, 251, 255 f.; 95, 94, 97; [X.], ZB[X.] 1990, 80, 81; S[X.]hinkel/[X.] in [X.], [X.], Band III, [X.] § 12 [X.] [X.]n. 25a [Stand: Februar 2013]). Ein treuwidriges Verhalten des Berei[X.]herungsgläubigers liegt ni[X.]ht darin, dass der zu [X.]e[X.]ht entlassene Berei[X.]herungss[X.]huldner ni[X.]ht bes[X.]häftigt wird (OVG Münster bei [X.]/[X.], Beamt[X.], [X.]/[X.] 5 Nr. 64 [S. 266]).

Demgemäß dürfte der Umstand, dass dem Antragsteller in der letzten Maiwo[X.]he 2009 und damit na[X.]h dem 8. Januar 2007 aufgrund der Anordnung des [X.] der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 die Mögli[X.]hkeit genommen wurde, faktis[X.]h Dienste zu leisten, um sodann unter Verweis auf diese Dienste die Billigkeitsprüfung na[X.]h § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu seinen Gunsten zu beeinflussen, selbst dann kein Billigkeitsgrund sein, wenn si[X.]h der am 22. Mai 2009 angeordnete Sofortvollzug auf einen re[X.]htswidrigen Verwaltungsakt bezogen hätte. Das dürfte umso mehr gelten, als das Hindernis gerade auf der vom Antragsteller ni[X.]ht angegriffenen Anordnung des [X.] der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 beruht. Die Prüfung der [X.]e[X.]htmäßigkeit der Anordnung des [X.] ist ni[X.]ht und könnte au[X.]h ni[X.]ht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sein.

3. Im Übrigen wird der [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren § 46 Abs. 3, § 44 L[X.]iG N[X.]W [X.]e[X.]hnung zu tragen haben. § 67 L[X.]iG N[X.]W betrifft allein Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, ni[X.]ht das Prüfungsverfahren eines früheren [X.]s auf Probe.

[X.]

                   [X.]o[X.]h                        Geri[X.]ke

Meta

RiZ (R) 3/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, 26. Juni 2014, Az: 1 DGH 6/10, Beschluss

§ 62 Abs 1 Nr 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 83 DRiG, § 130a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 3/14 (REWIS RS 2015, 14555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14555

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Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den Dienstherrn; Anordnung des Präsidenten eines Amtsgerichts an Ermittlungsrichter …


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