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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
RiZ ([X.]) 6/14
vom
9. Juni 2015
in dem Verfahren
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Der [X.]undesgerichtshof
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[X.] des [X.]undes
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hat am 9.
Juni 2015 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]undesgerichtshof Prof. [X.], den
[X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], die [X.]in am [X.]undesgerichts-hof Dr.
Menges sowie die [X.] am [X.]undesgerichtshof Prof. Dr. Koch und
Gericke
beschlossen:
Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eschluss des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 2.
Oktober 2014 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller,
der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, den [X.] die Absetzung verschiedener [X.], die [X.]ehandlung von Ablehnungsgesuchen, die Entscheidung der Prozesskostenhilfe, die Fortset-zung eines Verfahrens, die Rückforderung von Akten und die Entscheidung über einen Antrag durch den Strafsenat aufzugeben. Das [X.] hat den Antrag als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die [X.]erufung des Antrag-stellers hat der [X.]shof für [X.] durch [X.]eschluss zurückgewiesen und die [X.]
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ihm am 6.
November 2014 zugestellten [X.]eschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9.
November 2014, das beim [X.] am 17.
November 2014 eingegangen ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, modifiziert hat.
II.
Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Dienstge-richtshofs für [X.] bei dem [X.] findet kein Rechtsmittel zum [X.] des [X.]undes statt.
1.
§ 81 Abs. 2 DRiG sieht in Disziplinarverfahren im Fall der Nichtzulas-sung einer landesrechtlich vorgesehenen Revision eine [X.]eschwerde vor. Nach § 53 [X.] ist landesrechtlich gegen Urteile des [X.] in [X.] die Revision an das [X.] des [X.]undes zulässig, wenn auf Versetzung in ein [X.]amt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht
entgegen dem Antrag des Vertreters des [X.] diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt aber nicht vor, weil der [X.]shof weder eine Disziplinarmaßnahme verhängt noch ein Vertreter des [X.] einen Antrag auf Verhängung einer solchen Maßnahme gestellt hat.
2.
Wenn in Versetzungs-
und Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs.
2 DRiG die Revision von dem zuständigen [X.] des [X.] nicht [X.] wird, ist zwar über die gesetzliche Regelung, die nur die Revision [X.], hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise statthaft (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15.
November 2007 -
RiZ
(R)
3/07, NJW-RR 2008, 515 2
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Rn.
2). Ein Versetzungs-
oder ein Prüfungsverfahren liegt aber ebenfalls nicht vor.
[X.] sind Verfahren über die Versetzung von [X.]n im Interesse der Rechtspflege (§ 37 Nr. 2 [X.]) auf Antrag des [X.] (§ 57 Satz 1 [X.]). Prüfungsverfahren sind Verfahren bei [X.]n auf Lebenszeit oder auf [X.] über die Nichtigkeit einer Ernennung, die [X.] einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand we-gen Dienstunfähigkeit oder eine eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 37 Nr. 3 [X.]) auf Antrag des [X.] (§
59 [X.]) und Verfahren bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei Anfechtung der Abordnung eines [X.]s, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die ein [X.] auf Probe oder ein [X.] kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen [X.] in den Ruhestand versetzt wird, sowie bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder [X.]eur-laubung (§ 37 Nr. 4 [X.]) auf Antrag des betroffenen [X.]s (§ 59 DRiG). Weder hat das [X.] einen Antrag gestellt noch ist der Antragsteller
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[X.]. Der [X.]shof hat auch ausdrücklich seine Entscheidung nicht in einem Versetzungs-
oder Prüfungsverfahren getroffen.
[X.]ergmann
Drescher
Menges
Koch
Gericke
Vorinstanzen:
[X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
DG-11/2013 -
[X.]shof für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
1 DGH 1/14 -
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. RiZ (B) 6/14 (REWIS RS 2015, 10200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10200
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