Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. RiZ (R) 4/04

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2005, 1512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]iZ([X.]) 4/04 vom 5. Oktober 2005 in dem Prüfungsverfahren der [X.]in auf [X.]Antragstellerin und [X.]evisionsklägerin,
- [X.]: [X.]echtsanwalt - gegen Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe - 2 - Der [X.], [X.] des [X.], hat am 5. Oktober 2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]in am [X.] [X.] für [X.]echt erkannt: Die [X.]evision der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.]shofes für [X.] bei dem [X.] - 1. Senat - vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des [X.]evisionsver-fahrens.
Von [X.]echts wegen
Tatbestand:

Die 1971 geborene Antragstellerin bestand am 24. Juli 1996 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" und am 16. Januar 2001 nach Wiederholung die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend". 1 - 3 - Der [X.] in

ernannte sie mit Wirkung vom 28. Mai 2001 unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe zur Staatsanwältin und erteilte ihr einen Dienstleistungsauftrag im staatsan-waltschaftlichen Dienst bei der Staatsanwaltschaft

. Der dortige Leitende Oberstaatsanwalt beurteilte sie mit Personal- und Befähigungs-nachweisung vom 18. März 2002 wie folgt: 2 "Frau Staatsanwältin ([X.]i. a. Pr.) P. hat am 28.05.2001 ihren Dienst bei der Staatsanwaltschaft angetreten. Sie bear-beitet ein Dezernat, das allgemeine Strafsachen (einschließlich Verkehrsstraf- und [X.]) umfasst. Die Einarbeitung unter voller Vorlagepflicht gemäß Nr. 19 Abs. 1 [X.] übernahm ein erfahrener Oberstaatsanwalt. Ab dem [X.] wurde Frau P. unter Einschränkung der vorbe-zeichneten Vorlagepflicht nach Nr. 19 Abs. 2 [X.] zur weiteren Einarbeitung ihrer Abteilungsleiterin, einer erfahrenen Oberstaats-anwältin, zugeteilt. Auf deren Vorschlag ist die Einarbeitungszeit Ende November 2001 zunächst bis Mitte Januar 2002 verlängert und sodann ab dem 14.01.2002 nochmals, verbunden mit einem Wechsel der Gegenzeichnung und deren Übernahme durch einen weiteren erfahrenen Oberstaatsanwalt, fortgeführt worden. Eine Aufhebung der Vorlagepflicht in vollem Umfang ist angesichts der von Staatsanwältin ([X.]i. a. Pr.) P. gezeigten schwachen Leis-tungen bis zum heutigen Tage nicht möglich gewesen. Anlässlich der Verlängerungen der Gegenzeichnung habe ich mit Frau [X.] geführt. Sie bekam ausführlich Gelegenheit, die Gründe darzustellen, die ihrer Ansicht nach einer erfolgreichen Einarbeitung entgegenstanden. Der besonderen Be-lastung im persönlichen Bereich, die Frau P. bei dieser Gele-genheit anführte, ist dadurch [X.]echnung getragen worden, dass ihr erst ab 2. Januar 2002 das volle Dezernat zur Bearbeitung über-tragen und sie bis heute vollständig von Vertretungen freigestellt worden ist. Frau Staatsanwältin ([X.]i. a. Pr.) P.

verfügt über eine gute [X.]. Sie tritt ruhig, höflich und zurückhaltend auf. Von - 4 - ihrer Wesensart ist auch der Umgang mit Vorgesetzten, Kollegin-nen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geprägt. Ihr Gesundheitszustand ist, soweit ich dies zu beurteilen vermag, gut. Die Staatsanwältin, die durch ihre beiden Staatsexamina und wäh-rend der juristischen Ausbildung unter Beweis gestellt hat, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse im materiellen Strafrecht und im Strafverfahrensrecht verfügt, ist nicht ausreichend in der Lage, diese Kenntnisse in der Praxis mit der gebotenen Zuverlässigkeit und erforderlichen Sicherheit anzuwenden. Die von ihr vorgelegten Abschlussverfügungen weisen in vielen Fällen schwerwiegende rechtliche Mängel auf. Anklageschriften und [X.] mussten ihr überdies häufig schon aus formalen Gründen zurück-gegeben werden. Die Gesetzesmerkmale der Straftat waren in [X.] Fällen falsch bzw. unvollständig wiedergegeben. Die tat-bestandlichen Konkretisierungen waren nicht erschöpfend, zum Teil enthielten sie Beweiswürdigung. Die Aufzählung der herange-zogenen Strafvorschriften war nicht in allen Anklageschriften ent-halten, gelegentlich fehlte die Angabe des Tatortes; [X.] auch vor einem nicht zuständigen Gericht erhoben werden. Begründete [X.] waren zum Teil unbrauchbar, wiesen jedenfalls ganz überwiegend erhebliche Mängel auf, insbe-sondere formelhafte Wendungen an Stelle einer sachbezogenen Begründung der Entschließung. Wesentliche Gesichtspunkte, die die Entscheidung stützen konnten, wurden zum Teil nicht erkannt, jedenfalls nicht angeführt. Stilistisch waren in der [X.]egel weder Anklagen noch [X.] oder [X.] überzeugend gefasst. [X.] enthielten häufig Wiederholungen. Insgesamt überzeugt das schriftliche Ausdrucksvermögen von Frau [X.]- auch bei [X.] eines großzügigen Maßstabes - nicht. Vielfach werden Sätze nicht zu Ende geführt oder weisen grammatikalische Fehler, mitun-ter auch den Sinn entstellende Formulierungen auf. [X.]echtschreib- und Zeichensetzungsfehler kommen häufig vor. Hierdurch und durch immer neue Korrekturen hat die Staatsanwältin die [X.] mit den Schreibkräften arbeitsmäßig stark belastet. Erst nach wiederholten Hinweisen trat insoweit eine Besserung ein. Daneben zeigt die Staatsanwältin Defizite in ihrem Verständnis für - 5 - Geschäftsabläufe im Allgemeinen und für den Betrieb von Staats-anwaltschaft und Gericht im Besonderen. Während der gesamten Gegenzeichnung war auffallend, dass Frau P. in vielen Fällen die Akten nicht, zumindest nicht vollständig oder nicht richtig gelesen hatte, woraus sich zwangsläufig Bearbei-tungsfehler ergaben. Selbst in übersichtlichen Akten mit einfachen Sachverhalten hat die Staatsanwältin mitunter die für die straf-rechtliche Beurteilung bedeutsamen Gesichtspunkte mit der Folge einer fehlerhaften [X.]echtsanwendung übersehen. Andererseits kommt es auch vor, dass sie die Beurteilung auf Sachverhalte er-streckt, die ersichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das übersichtliche und nachvollziehbare Ordnen und Gliedern umfang-reicher Sachverhalte fällt ihr erkennbar schwer und gelingt in aller [X.]egel erst nach eingehender Besprechung der Sache. Gleichwohl sind auch danach Mängel nicht auszuschließen. Die Ermittlungsführung der Staatsanwältin zeigt ebenfalls Schwä-chen. Die Notwendigkeit von Anordnungen zur Sachaufklärung ist nicht immer einzusehen. Der Vortrag von Frau P. ist nicht immer erschöpfend und führt auch nicht immer zu einem klaren Votum. Besprechungen mit der Staatsanwältin in derselben Sache mussten wiederholt werden, bis die entsprechende Verfügung fehlerfrei war. In der Hauptverhandlung tritt Frau P. sicher und bestimmt auf, ihre Anträge entsprechen in aller [X.]egel der jeweiligen Sach- und [X.]echtslage. Das von Frau P. verwaltete Dezernat ist hinsichtlich der nicht erledigten Sachen während ihrer Einarbeitung ständig, insbeson-dere in den letzten 3 Monaten, angestiegen und weist Ende Febr. 2002 trotz (geringfügig) gesunkener Eingangszahlen in den [X.] eine erhebliche Zahl offener Verfahren aus. Die große Anzahl der Frau P. - zum Teil seit längerem - vorliegenden Ak-ten und die steigende Zahl der offenen Verfahren in ihrem Dezer-nat lassen den Schluss zu, dass sie der Belastung in ihrem Dezer-nat, dessen Umfang dem Durchschnitt eines allgemeinen staats-anwaltschaftlichen Dezernats bei der Staatsanwaltschaft

entspricht, nicht gewachsen ist. Der Umstand, dass die zur Ge-genzeichnung vorgelegten Akten vielfach eingehend erörtert und - 6 - ganz überwiegend der Staatsanwältin zur Fehler- und Mängelbe-hebung zurückgegeben werden mussten, dürfte zu den [X.] beigetragen haben. Eine Folge davon ist die nicht genügend zeitnahe Förderung von Verfahren, worunter sich auch eine Haftsache befand. Obwohl Frau P. spätestens seit Ende letzten Jahres bekannt war, dass ihre bisherigen Leistungen einer späteren Übernahme in den staatsanwaltschaftlichen Dienst entgegenstehen würden, hat sie die erhoffte Leistungssteigerung nicht erbracht. Insgesamt ist Frau [X.]den Anforderungen, die an eine Staatsanwältin ge-stellt sind, nicht gewachsen. Der Grund hierfür liegt nicht in man-gelndem Engagement und nicht ausreichendem Fleiß. Sie arbeitet im Gegenteil mit großem Eifer und hohem [X.]einsatz. Dennoch gelingt ihr es nicht einmal, Flüchtigkeitsfehler, die ihr im Übrigen häufig unterlaufen, zu vermeiden. Sie ist daher nach meiner Über-zeugung nicht ausreichend fähig, die ihr gestellten Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der [X.] sind als

"unterdurchschnittlich" zu bewerten. Für das [X.] erscheint Frau Staatsanwältin ([X.]i. a. Pr.) P. als ungeeignet."
Die Antragstellerin erhob in einer Gegenäußerung vom 26. März 2002 Einwände gegen die Beanstandungen ihrer Arbeit durch zwei ihrer Gegenzeichner, verwies auf eine besondere persönliche Belastung durch die Erkrankung und den Tod ihres Neffen innerhalb des Beurteilungszeit-raumes und bat um eine fortgesetzte [X.] bei einer ande-ren Staatsanwaltschaft. Der Leitende Oberstaatsanwalt wies ihre Angriffe gegen die Beurteilung am 8. April 2002 zurück. Ihr Widerspruch wurde vom [X.] am 28. Oktober 2002 abschlägig beschieden. Ihre Klage auf Aufhebung der Personal- und Befähigungsnachweisung ist 3 - 7 - noch beim [X.]

anhängig. Den Antrag, die Personal- und Befähigungsnachweisung sowie die Bescheide vom 8. April 2002 und 28. Oktober 2002 im Wege des einstweiligen [X.]echts-schutzes aufzuheben, lehnte das [X.] durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 ab.
Nach Anhörung der Antragstellerin am 10. April 2002 und Zustim-mung des Personalrates entließ der [X.] die Antragstel-lerin durch Verfügung vom 11. April 2002 gemäß § 22 Abs. 1 D[X.]iG zum Ablauf des 27. Mai 2002 aus dem [X.]verhältnis auf Probe. Zur [X.] nahm er auf die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 und den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 8. April 2002 Bezug. Er führte aus, danach sei die Antragstellerin für das Amt eines Staatsanwaltes nicht geeignet. Ihre Angriffe gegen ihre Beur-teilung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt gäben keine Veranlas-sung, die Beurteilung und ihre tatsächlichen Grundlagen in Zweifel zu ziehen. 4 Die Antragstellerin erhob am 7. Mai 2002 Widerspruch gegen die Verfügung vom 11. April 2002. Zur Begründung führte sie im [X.] aus, die Entlassungsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie [X.] 3 b der Allgemeinen Verfügung (AV) des Justizministers ([X.]) betreffend die dienstliche Beurteilung der [X.] und Staatsanwälte vom 20. Januar 1972 ([X.]Bl. NW S. 38) nach sechs Monaten seit ihrer Einstel-lung in den Justizdienst keine dienstliche Beurteilung erhalten habe. [X.] liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht, weil ihr zu diesem [X.]punkt kein zuverlässiges Bild ihres Leistungsstandes vermittelt worden sei. Sie sei auch nicht auf andere Weise über die Einschätzung ihrer Leistungen 5 - 8 - in Kenntnis gesetzt worden. Außerdem stütze sich die Entlassungsverfü-gung auf die rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilung vom 18. März 2002. Diese erstrecke sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum, sondern beruhe inhaltlich nur auf [X.]n ihrer [X.] Oberstaatsanwältin [X.]

und Oberstaatsanwalt [X.], während ein Beurteilungsbeitrag ihres Gegenzeichners in der [X.] vom 28. Mai bis zum 2. September 2001 nicht eingeholt worden sei. Entgegen § 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NW sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, von ihrer Beurteilung vor der Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit ihrem Dienstvorgesetzten zu besprechen. Ihr seien lediglich die [X.] von Oberstaatsanwältin [X.] und Oberstaatsanwalt [X.] mündlich vorgehalten worden. In diesen sei ihre Arbeit, wie sie in ihrer Gegenäußerung vom 26. März 2002 im Einzelnen dargelegt habe, unrichtig beurteilt worden. Die [X.] seien nicht zeitnah, sondern erst am 12. und 14. März 2002 er-stellt worden, als ihre Entlassung bereits "ausgemachte Sache" gewesen sei. Der Beurteilungsbeitrag Oberstaatsanwalt [X.] stehe im [X.] zu mündlichen Äußerungen, in denen er ihre Leistungen besser als Oberstaatsanwältin [X.]

beurteilt habe. [X.], die ihr in ihrem schwierigen, mit erheblichen Problemen belasteten [X.] unterlaufen seien, seien vereinzelt geblieben und hätten nicht die Mehrzahl der Verfahren betroffen. Außerdem lasse die Beurteilung ihre Bearbeitung von Vollstreckungsverfahren, die gut ein Drittel ihres [X.] ausgemacht hätten, unberücksichtigt. Der [X.] wies den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung am 28. Oktober 2002 zurück. - 9 - Am 28. November 2002 hat die Antragstellerin beim [X.] den Antrag gestellt, die Entlassungsverfügung vom 11. April 2002 in [X.] vom 28. Oktober 2002 aufzuheben. Das [X.] für [X.] bei dem [X.]hat diesen Antrag durch Urteil vom 22. Juli 2003 zurückgewiesen. Die dagegen ge-richtete Berufung der Antragstellerin hat der [X.]shof für [X.] bei dem [X.]

durch Beschluss vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der [X.]shof ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie über-schreite weder die Grenzen des dem Antragsgegner durch § 22 Abs. 1 D[X.]iG eingeräumten Ermessens noch widerspreche sie dem Zweck der ihm erteilten Ermächtigung (§ 114 VwGO). Die Entlassung setze nicht die Feststellung voraus, dass der [X.] auf Probe ungeeignet sei. Ernstliche Zweifel an seiner Eignung reichten aus. Solche Zweifel habe der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung und dem [X.] dargelegt. Dabei habe er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 18. März 2002 und das Personalgespräch vom 10. April 2002 mit der [X.] zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Antrags-gegner habe die Zuverlässigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht in Zweifel ziehen müssen und dem Leitenden Oberstaatsanwalt einen Beur-teilungsspielraum zubilligen dürfen. Die Antragstellerin mache ohne [X.] geltend, der dienstlichen Beurteilung lägen [X.] von zwei Gegenzeichnern zugrunde, die in zahlreichen Einzelpunkten unrich-tig seien. Darauf komme es nicht an, weil die dienstliche Beurteilung ein dem Dienstvorgesetzten vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis sei. Da allein dessen Wertung maßgebend sei, könne sich ein [X.] für ei-ne abweichende Auffassung nicht auf Wertungen der Verfasser von [X.] - 10 - urteilungsbeiträgen berufen. Zudem habe der Leitende Oberstaatsanwalt über die schriftlichen [X.] der Gegenzeichner hinaus mehrere Gespräche mit diesen, vielfache Erörterungen mit der Antrag-stellerin über ihren Leistungsstand und mehrfache Einsichtnahmen in von ihr bearbeitete Akten zum Gegenstand seiner Beurteilung gemacht. Die darauf beruhende Beurteilung gehe nicht erkennbar von unrichtigen Tatbeständen aus. Der Leitende Oberstaatsanwalt sei nicht verpflichtet gewesen, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des ersten [X.]s einzuholen, zumal er den Leistungsstand der Antragstellerin mit dieser mehrfach erörtert habe. Dass die dienstliche Beurteilung den von der Antragstellerin bearbeiteten [X.] nicht erwäh-ne, sei unerheblich. Die Eignung könne nur einheitlich nach dem Er-scheinungsbild des [X.] in seiner gesamten Tätigkeit beurteilt werden. Dass bei dieser Gesamtschau der [X.] nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Antragstellerin nicht bereits nach sechs Monaten seit ihrer [X.] beurteilt worden sei, berühre die [X.]echtmäßigkeit ihrer Entlas-sung nicht. Eine Entlassungsverfügung könne nicht nur auf der Grundla-ge einer dienstlichen Beurteilung ergehen. Der Dienstvorgesetzte könne sich die tatsächlichen Grundlagen für eine Eignungsbeurteilung auch auf andere Weise beschaffen. Auch die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin nicht die Möglichkeit einer weiteren Erprobung zu ge-ben, sei ermessensfehlerfrei.
Mit der zugelassenen [X.]evision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-gehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die [X.]evisionsbegrün-dungsschrift vom 24. November 2004 Bezug genommen. 7 - 11 - Die Antragstellerin beantragt, 8 den Beschluss des [X.]shofes für [X.] bei dem [X.]vom 30. Juli 2004 aufzuheben und das [X.] bis zur Entscheidung des [X.] über ihre Klage auf Aufhebung der Personal- und Befähigungs-nachweisung vom 18. März 2002, hilfsweise bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf einstweiligen [X.]echtsschutz auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, 9 den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen und die [X.]evision zu verwerfen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 10 Entscheidungsgründe:
Die [X.]evision ist nicht begründet. Die auf § 22 Abs. 1 D[X.]iG gestütz-te Entlassung der Antragstellerin aus dem [X.]verhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu beanstanden. 11 [X.] Die formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 D[X.]iG sind erfüllt. 12 - 12 - 13 Die Antragstellerin wurde am 28. Mai 2001 zur [X.]in auf Probe ernannt, ihre Entlassung zum 27. Mai 2002 ausgesprochen, also mit Ab-lauf des 12. Monats seit ihrer Ernennung. Die Entlassungsverfügung wurde der Antragstellerin am 11. April 2002, somit unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem [X.] (§ 22 Abs. 5 D[X.]iG), zugestellt.
I[X.] Zu [X.]echt hat der [X.]shof für [X.] die [X.] auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet we-der die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 D[X.]iG dem Dienstherrn einräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO). 14 1. Nach § 22 Abs. 1 D[X.]iG ist die Entlassung eines [X.]s auf Probe bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachlichen Grund zulässig ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.]iZ([X.]) 4/80, [X.]Z 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststel-lung voraus, der [X.] auf Probe sei für das Amt des [X.]s nicht [X.]. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines [X.]s auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung er-geben können, seine Entlassung ([X.], Urteile vom 29. September 1975 - [X.]iZ([X.]) 1/75, D[X.]iZ 1976, 23 f. und vom 10. Juli 1996 - [X.]iZ([X.]) 3/95, D[X.]iZ 1996, 454). Solche Zweifel begründende Umstände hat der [X.] nach den [X.] Feststellungen des [X.] - 13 - richtshofes für [X.] in der Entlassungsverfügung und dem [X.]sbescheid, die sich vor allem auf die Personal- und Befähigungs-nachweisung vom 18. März 2002 stützen, dargelegt. 16 Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtli-che Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung ver-kannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde [X.] angestellt worden sind ([X.], Urteile vom 24. November 1970 - [X.]iZ([X.]) 1/69, D[X.]iZ 1971, 91 f., vom 22. September 1998 - [X.]iZ([X.]) 2/97, D[X.]iZ 1999, 141, 143 und vom 13. November 2002 - [X.]iZ([X.]) 5/01, NJW-[X.][X.] 2003, 570, 572; vgl. allgemein zu normativ eröffneten Beurtei-lungsspielräumen von Behörden: [X.] 88, 40, 56; 103, 142, 156 f.).
a) Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt. Er hat in der Entlassungsverfügung auf die Personal- und Befähigungs-nachweisung vom 18. März 2002 verwiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Abschlussverfügungen, Anklageschriften, Strafbe-fehlsentwürfe und begründeten [X.] der Antragstellerin in zahlreichen Fällen erhebliche Mängel aufwiesen. Die Antragstellerin habe die Akten in vielen Fällen nicht, zumindest nicht richtig und [X.], gelesen. Ihr schriftliches Ausdrucksvermögen überzeuge nicht. Sätze würden vielfach nicht zu Ende geführt oder wiesen grammatikali-sche Fehler auf. Unter diesen Umständen bestehen offenkundig zumin-dest erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin. 17 - 14 - b) Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sach-verhalt ausgegangen. 18 19 aa) Er durfte der Entlassungsverfügung, entgegen der Auffassung der [X.]evision, die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 zugrunde legen. Nach ständiger [X.]echtsprechung des Dienstge-richts des [X.] darf sich der Dienstherr bei ihm obliegenden [X.] auf Beurteilungen des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu be-zweifeln ([X.], Urteile vom 29. September 1975 - [X.]iZ([X.]) 1/75, D[X.]iZ 1976, 23, 24, vom 10. Juli 1996 - [X.]iZ([X.]) 3/95, D[X.]iZ 1996, 454 und vom 13. November 2002 - [X.]iZ([X.]) 5/01, NJW-[X.][X.] 2003, 570, 572). Die rechtskräftige Entscheidung über die von der Antragstellerin gegen die Beurteilung erhobene Klage beim [X.] musste der Antragsgegner nicht abwarten. Dem [X.]echtsschutz eines von einer Entlassungsverfügung betroffenen [X.]s auf Probe wird dadurch ge-nügt, dass er die Möglichkeit hat, dem Dienstherrn im Wege einstweili-gen [X.]echtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten die Verwendung einer angefochtenen Beurteilung untersagen zu lassen ([X.], Urteile vom 25. Mai 1998 - [X.]iZ([X.]) 1/97, [X.] D[X.]iG § 22 Nr. 8 und vom 13. November 2002 - [X.]iZ([X.]) 5/01, NJW-[X.][X.] 2003, 570, 572). Der darauf gerichtete [X.] ist jedoch vom [X.]

durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 - - abgelehnt worden. [X.]) Die Bewertung des Antragsgegners, die Personal- und Befähi-gungsnachweisung vom 18. März 2002 sei rechtmäßig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 - 15 - Anders als die [X.]evision meint, war der Leitende Oberstaatsanwalt nicht gehalten, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des ersten Ge-genzeichners einzuholen. Nach [X.] der [X.] [X.] vom 20. Januar 1972 ([X.]Bl. NW S. 38) ist die Einholung einer schriftlichen Stellungnah-me zulässig, aber nicht notwendig. Zudem hat der Leitende Oberstaats-anwalt nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]sho-fes den Leistungsstand der Antragstellerin mit dem ersten Gegenzeich-ner mündlich erörtert. 21 Die [X.]evision macht ferner ohne Erfolg geltend, die schriftlichen [X.] von zwei Gegenzeichnern seien inhaltlich unzutref-fend. Der Entlassungsverfügung liegen nicht diese [X.], sondern die Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 18. März 2002 zugrunde. Diese beruht nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]shofes nicht nur auf den schriftlichen [X.]n, sondern auch auf mehreren Ge-sprächen des Leitenden Oberstaatsanwalts mit den Gegenzeichnern, vielfachen Erörterungen mit der Antragstellerin und mehrfacher Einsicht-nahme in von der Antragstellerin bearbeitete Akten. Erhebliche Einwän-de, die sich unmittelbar gegen die auf dieser Grundlage erstellte Perso-nal- und Befähigungsnachweisung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten richten, hat die Antragstellerin nicht erhoben. Ihre Gegenäußerung vom 26. März 2002 bezieht sich inhaltlich auf die [X.] von zwei Gegenzeichnern und enthält keine substantiierten Beanstandungen der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 selbst, die eine weitere Erläuterung und Plausibilisierung der darin enthaltenen Wertungen (vgl. hierzu: [X.], 245, 251; OVG Münster 22 - 16 - DÖD 2000, 266, 268; Schnellenbach ZB[X.] 2003, 1, 6 ff.) erforderlich ma-chen könnten. 23 Unbegründet ist auch der Einwand der [X.]evision, die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 berücksichtige nicht den von der Antragstellerin bearbeiteten [X.]. Die [X.] werden in der Personal- und Befähigungsnachweisung ausdrücklich erwähnt. Dass die in diesem Bereich gezeigten Leistungen der Antragstellerin nicht gesondert beurteilt worden sind, ändert nichts an den erheblichen Zweifeln an ihrer Eignung. Die Schwächen und Män-gel der von ihr gefertigten Abschlussverfügungen, Anklageschriften, [X.] und begründeten [X.] sowie ihrer Aktenkenntnis und ihres schriftlichen Ausdrucksvermögens sind nach der Personal- und Befähigungsnachweisung so schwerwiegend, dass die [X.] begründeten Zweifel an ihrer Eignung durch - unterstellt - bessere Leistungen in [X.] nicht ausgeräumt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2002 - [X.]iZ([X.]) 5/01, NJW-[X.][X.] 2003, 570, 572).
Der Antragsgegner konnte der Entlassungsverfügung die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 ungeachtet des Um-standes zugrunde legen, dass der Antragstellerin entgegen § 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NW, § 4 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG NW vor der Aufnahme in die Personalakten keine Gelegenheit zur Besprechung mit dem Dienstvorge-setzten gegeben worden ist. Die [X.]echtmäßigkeit der Entlassung eines [X.]s auf Probe hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob ihm zuvor sei-ne dienstliche Beurteilung formell ordnungsgemäß eröffnet worden ist, wenn er vor der Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört [X.] - 17 - den ist (vgl. für die Entlassung eines Beamten auf Probe: BVerwG V[X.]spr. 28, 421, 424). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die [X.] und Befähigungsnachweisung vom 18. März 2002 ist der Antrag-stellerin am 20. März 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Am 10. April 2002 ist ihr ausweislich der diesbezüglichen Niederschrift im [X.]ahmen einer Erörterung mit dem [X.] Gelegenheit zur mündli-chen Äußerung zu der beabsichtigten Entlassung gegeben worden.
2. a) Die Entlassungsverfügung ist nicht deshalb ermessensfehler-haft, weil die Antragstellerin entgegen Nr. I 3 b der [X.] [X.] vom 20. Januar 1972 ([X.]Bl. NW S. 38) nach sechs Monaten seit ihrer Einstel-lung nicht dienstlich beurteilt worden ist. Für die [X.]echtmäßigkeit der [X.] kommt es auf den [X.]punkt der letzten Behördenentscheidung an ([X.], Urteile vom 30. März 1987 - [X.]iZ([X.]) 6/86, [X.]Z 100, 287, 299 und vom 10. Juli 1996 - [X.]iZ([X.]) 3/95, D[X.]iZ 1996, 454, jeweils m.w.Nachw.). Der Antragstellerin ist auch nicht etwa nach sechs Mona-ten seit ihrer Einstellung ein zuverlässiges Bild ihres Leistungsstandes vorenthalten worden. Vielmehr ist ihre Einarbeitungszeit Ende November 2001, d.h. sechs Monate nach ihrer Einstellung am 28. Mai 2001, bis [X.] Januar 2002 verlängert und sodann seit dem 14. Januar 2002 [X.] fortgeführt worden. Der Leitende Oberstaatsanwalt hat anlässlich dieser Verlängerungen der Gegenzeichnung mit der Antragstellerin [X.] geführt, in denen sie sich zu den Gründen, die einer er-folgreichen Einarbeitung entgegenstanden, äußern konnte. Aufgrund dieser Umstände konnte für die Antragstellerin kein Zweifel daran beste-hen, dass ihre Leistungen nach Auffassung ihres Dienstvorgesetzten nicht den Anforderungen entsprachen. 25 - 18 - b) Da sich trotz der wiederholten Verlängerung der [X.] der Antragstellerin eine positive Entwicklung ihrer Leistungen nicht abzeichnete, hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei davon abgese-hen, ihr entsprechend den Beschlüssen des Petitionsausschusses des [X.]

vom 8. Juli und 2. September 2003 eine [X.] im Bereich einer anderen [X.]schaft zu geben. 26 II[X.] Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin, das Verfahren bis zur Entscheidung ihrer Klage gegen die Personal- und Befähigungsnachwei-sung vom 18. März 2002 durch das Verwaltungsgericht

-

- bzw. ihres Antrages auf einstweiligen [X.]echtsschutz -

- gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V. mit § 94 VwGO auszuset-zen, ist unbegründet. Die Entscheidung des [X.]

über die Klage der Antragstellerin gegen die Personal- und Befähi-gungsnachweisung ist für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Der Antragsgegner musste diese Entscheidung, wie dargelegt, nicht ab-warten, sondern konnte die [X.]echtmäßigkeit der Personal- und Befähi-gungsnachweisung selbst beurteilen. Diese Beurteilung hält, wie [X.], der rechtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren stand. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen [X.]echtsschutz ist vom [X.]
abgelehnt worden und rechtfertigt schon deshalb eine Aussetzung nicht. 27 - 19 - [X.][X.] beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 31.380,57 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.] Joeres [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2003 - [X.] 8/02 - [X.], Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 [X.]H 4/03 -

Meta

RiZ (R) 4/04

05.10.2005

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. RiZ (R) 4/04 (REWIS RS 2005, 1512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

RiZ (R) 8/10 (Bundesgerichtshof)

Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe


RiZ (R) 6/08 (Bundesgerichtshof)


RiZ (R) 8/10 (Bundesgerichtshof)


RiZ (R) 1/06 (Bundesgerichtshof)


RiZ (R) 2/18 (Bundesgerichtshof)

Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Verwendung einer angefochtenen negativen Beurteilung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.