Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. RiZ (R) 5/01

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2000, 536

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ([X.]) 5/01Verkündet am:13. November [X.] dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.][X.]: ja_____________________D[X.]iG §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 2, 80 Abs. 2[X.]iG MV §§ 33, 45 Abs. 2a) Gegen erstinstanzliche [X.]eile des [X.]s für [X.] bei dem [X.] in Prüfungsverfahren ist nur die [X.]evision, nicht aber die [X.]) Ein [X.] auf Probe, dessen Aktenbearbeitung und Dispositionsfähigkeitauch nach mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind, d.h. der nichtausreichend in der Lage ist, Verfahren angemessen zu fördern und [X.] angemessener [X.] abzuschließen, ist für die Ernennung zum [X.] aufLebenszeit nicht geeignet. Das gilt auch dann, wenn seine Fähigkeiten [X.] in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind.[X.] - [X.] des [X.] -, [X.]eil vom 13. November 2002 - [X.]iZ([X.])5/01 - DG für [X.] bei dem [X.] 2 -Antragstellerin und [X.]evisionsklägerin,- Prozeßbevollmächtigte:gegenAntragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe- 3 -Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat auf die mündli-che Verhandlung vom 13. November 2002 durch den Vorsitzenden[X.] am [X.]gerichtshof [X.], den Vorsitzenden [X.] am[X.]sozialgericht Dr. Meyer, die [X.]in am [X.]gerichtshof Spellbrink undden [X.] am [X.]gerichtshof [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision der Antragstellerin gegen das [X.]eil [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.]evisionsver-fahrens zu tragen.Von [X.]echts [X.]:Die geborene Antragstellerin war nach Ablegung der zweitenjuristischen Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" von 1992 bis 1993in der [X.]echtsabteilung der [X.]und beim [X.]tätig. Am 3. Mai 1993 wurde [X.] Antragsgegner unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe inden höheren Justizdienst des [X.] einge-- 4 -stellt und dem [X.]zugewiesen. Dort war sie als [X.] einer Kammer eingesetzt, die u.a. für Streitsachen aus demAufgabenbereich der [X.]anstalt für Arbeit zuständig war. Nach [X.] ihrer Tochter am 22. März 1994 wurde ihr im Anschluß an [X.] vom 18. Mai 1994 bis zum 31. März 1995 Erziehungsurlaubgewährt. Seit dem 1. April 1995 ist ihre Beschäftigungszeit auf die [X.] regelmäßigen Dienstes ermäßigt. Sie war vom 1. April bis zum30. September 1995 als Vorberichterstatterin beim [X.] tätig und bearbeitete Streitverfahren aus [X.] Arbeitslosenversicherung, Kindergeldrecht und Unfallver-sicherung. Seit dem 2. Oktober 1995 ist sie wieder als Kammervorsit-zende beim [X.]eingesetzt und bearbeitet u.a. [X.] aus der Arbeitslosenversicherung, den übrigen Angelegenhei-ten der [X.]anstalt für Arbeit und dem [X.] Entschädigungsrecht.Die Antragstellerin wurde mehrfach dienstlich beurteilt. [X.] November 1993 bewertete die Direktorin des [X.] für ihre Dienststellung als [X.]in in der Sozialgerichtsbarkeit alsgeeignet. Ihre Dispositionsfähigkeit wurde als durchschnittlich, die übri-gen Beurteilungsmerkmale als durchschnittlich, gut durchschnittlich undüberdurchschnittlich bewertet. Der Präsident des [X.]serklärte sich mit dieser Beurteilung am 11. Januar 1994 einverstanden.Er bewertete die Antragstellerin am 15. November 1995 unter Berück-sichtigung eines Leistungsberichts des Vorsitzenden [X.]s am [X.]aufgrund ihrer Tätigkeit als Vorberichterstat-terin bei dem [X.] als [X.]in im Bereich des Sozial-versicherungsrechts als geeignet. Ihre Dispositionsfähigkeit und ver-- 5 -schiedene andere Beurteilungsmerkmale wurden für die [X.] der [X.] am [X.] nicht bewertet. Die übrigen Beurteilungs-merkmale sind gut durchschnittlich und überdurchschnittlich bewertetworden.In einer dienstlichen Beurteilung vom 5. November 1996, teilweisegeändert durch Bescheid vom 6. Januar 1997, sah der Präsident des[X.]s die Antragstellerin für die Tätigkeit einer Kammer-vorsitzenden an einem Sozialgericht als nicht geeignet an. Er bewerteteihre Dispositionsfähigkeit als weit unterdurchschnittlich und führte [X.] durchgesehenen Akten zeigen, daß der [X.]in die [X.] weitgehend fehlt, planvoll und ökonomisch zu arbeiten. [X.] in den [X.] und [X.] wird eine eigeninitiative Förde-rung des Verfahrens in zu vielen Fällen vermißt, obwohl sie [X.] dieser beweisintensiven Verfahren in einem angemes-senen [X.]raum unerläßlich ist. Es besteht der Eindruck, daß die[X.]in weitgehend nicht in der Lage ist, die in der ersten Instanzzahlreich zu bearbeitenden Akten gleichzeitig und mit Überblick,d.h. mit sich aneinanderreihenden sinnvollen Ermittlungsschrittenparallel zu bearbeiten."In der Gesamtbeurteilung führte er [X.] den Ende September 1996 in den zwei Kammern der [X.]ichte-rin anhängigen 148 Verfahren sind etwa 100 laufende [X.] worden, ferner von den von der [X.]in im [X.]-raum vom 01.01.96 bis 30.09.96 erledigten 62 Verfahren 59 Akten.In zu wenigen Fällen zeigte sich dabei eine planvolle Aktenbear-beitung, die deutlich machen würde, daß die [X.]in kontinuier-lich und initiativ ermittelt. Eine Förderung des Fortgangs des [X.] erfolgte teilweise gar nicht. So finden sich in zu [X.] über Monate hinweg nur Schiebeverfügungen, vom vor-herigen [X.] begonnene Sachaufklärungen werden nicht oder- 6 -nur unzureichend weitergeführt. Erscheint in den A[X.]-Verfahrendas bloße Ausschreiben durch das kommentarlose Übersendenvon Schriftsätzen über einen längeren [X.]raum hinweg vertretbar,so fehlt in den V- und [X.]Sachen weitgehend oder teilweise völligdie notwendige eigene planvolle Ermittlungsarbeit. Es finden sichBearbeitungsfehler, die nicht auftreten dürften. Auf Vorlage [X.] durch die Urkundsbeamtin reagiert die [X.]in oft [X.] nicht durch eine entsprechende Verfügung (z.T. oder Wv.).Verfügungen sind nicht unterschrieben oder nicht mit Datum ver-sehen, werden nachträglich wieder gestrichen, in einem Fall wirdeine Klagebegründung über Monate hinweg nicht zugestellt. [X.] zeigen Unsicherheiten und deuten auf man-gelnde Auseinandersetzung mit der [X.]echtslage hin. Die [X.] waren im Beurteilungsabschnitt auch unter Berück-sichtigung des Umstandes, daß die [X.]in als Halbtagskraft tä-tig ist, ungenügend. Die ungenügende Arbeitsleistung und mangel-hafte Aktenbearbeitung durch die [X.]in im Beurteilungszeit-raum rechtfertigen und erfordern die Feststellung, daß die [X.]ichte-rin für die Tätigkeit einer Kammervorsitzenden an einem Sozialge-richt nicht geeignet [X.] die gegen diese Beurteilung erhobene Anfechtungsklage derAntragstellerin ist noch nicht entschieden.In einer dienstlichen Beurteilung vom 16. Dezember 1997, [X.] geändert durch Bescheid vom 5. November 1998, der die Tätigkeit der[X.]in in der [X.] vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. November 1997zugrunde liegt, kam der Präsident des [X.]s zu folgenderGesamtbeurteilung:"Die erzielten Erledigungen waren für eine halbe [X.]stelle inden vergangenen 11 Monaten durchschnittlich. Bei nach der Ge-schäftsverteilung im ersten Halbjahr 1997 zu wenig Eingängen [X.]zunächst mehr erledigt als eingegangenist, bei stärkerem Anstieg der [X.] nach einer Ände-rung der Geschäftsverteilung im zweiten Halbjahr haben ihre Erle-digungen nicht mehr mit den Eingängen Schritt gehalten (Eingänge- 7 -September/Oktober/November - 18/20/16; Erledigungen 11/6/7),wobei jedoch eine Erkrankung von 16 Arbeitstagen im Oktober [X.] zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise und Effizienzder Aktenbearbeitung ist weiterhin unzureichend und mangelhaft.In zu wenigen Verfahren werden diese von Anfang an kontinuier-lich durch gestaltende Schriftsätze planvoll gefördert. Es fehlt [X.] dafür, bei schwierig gelagerten Fallgestaltungen [X.] energisch mit der Sachverhaltsaufklärung zu beginnen oderauf veränderte Situationen mit der richtigen Initiative - auch in zeit-licher Hinsicht - überzeugend zu reagieren. In zu vielen Akten wer-den zunächst lediglich Schriftsätze ausgetauscht, ohne daß die[X.]in richtunggebend eingreift, so ist bei vielen Verfahren [X.] nach ein oder gar zwei Jahren der gleiche wie [X.]. Es wird oft versäumt, in angemessener [X.] zufallangemessenen Lösungen - insbesondere auch im Bereich dervorbereitenden Maßnahmen - zu gelangen. Oft werden Stellung-nahmen zu inhaltsarmen Schriftsätzen der Gegenseite über Mo-nate hinweg angemahnt. Es entsteht der Eindruck, daß die [X.]ichte-rin die Vielzahl der Verfahren nicht in der Weise im Griff hat, alleihrer Eigenart nach angemessen parallel durch ökonomische ziel-gerichtete Ermittlungen zu [X.] der Antragstellerin bewertete der Präsident des[X.]s mit folgender Begründung als unterdurchschnittlich:"Für den Beurteilungszeitraum ergibt sich, daß die [X.]in [X.] der Akten zu wenig planvoll und eigeninitiativ fördert.Sie ist nur unzureichend fähig, bei der bestehenden Vielfalt [X.] in der ersten Instanz gleichzeitig mit sich sinnvoll anein-anderreihenden Ermittlungsschritten jedes Verfahren in der ange-messenen Art zu fördern und es planvoll und im Zusammenwirkenmit den Beteiligten in einer angemessenen [X.] zu Ende zu [X.] übrigen Beurteilungsmerkmale beurteilte er mit durchschnitt-lich, gut durchschnittlich und überdurchschnittlich. Über den Widerspruchder Antragstellerin gegen diese Beurteilung ist noch nicht [X.] -Der Antragsgegner verfügte am 29. Januar 1998 gemäß § 22Abs. 2 Nr. 1 D[X.]iG die Entlassung der Antragstellerin aus dem [X.]-verhältnis auf Probe mit Wirkung zum 16. März 1998, nachdem ihr zuvorGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und der Präsidial-rat der Entlassung am 21. Januar 1998 zugestimmt hatte. Zur Begrün-dung der Entlassung führte der Antragsgegner im wesentlichen aus, [X.] sei zur Ausübung des [X.]amtes nicht geeignet. [X.] unterdurchschnittlich eingestufte Dispositionsfähigkeit betreffe diezentrale Fähigkeit eines [X.]s im [X.], sich mit einer Vielzahlvon Verfahren auseinanderzusetzen und diese planvoll und ökonomischgleichzeitig zu bearbeiten. Die Antragstellerin werde zwar einem Teil derberuflichen Anforderungen, etwa im Bereich des mündlichen und schrift-lichen Ausdrucks, gerecht. Maßgeblich für die Entlassung sei jedoch ihrefehlende generelle Einsetzbarkeit als [X.]in. Dieser stünden ihre imBereich der Dispositionsfähigkeit aufgezeigten Leistungen entgegen, dieauch in der Sozialgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung seien. [X.], bereits in der Beurteilung vom 4. November 1993 zumAusdruck kommenden Schwächen der Antragstellerin hätten sich biszum Ablauf des [X.] ihrer Probezeit verstärkt. Deshalb sei da-von auszugehen, daß die Antragstellerin den Anforderungen an eine[X.]tätigkeit auch während des Ablaufs eines weiteren Jahres nichtgerecht würde.Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der [X.] vom 1. März 1999 zurück.Die Antragstellerin hat mit ihrer beim [X.] für [X.] beidem [X.] erhobenen Klage die Aufhebung der [X.] -sungsverfügung und des Widerspruchsbescheids beantragt. Das [X.] hat diesen Antrag durch das angefochtene [X.]eil vom 24. [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt: Die Entlassungsverfügung in Gestalt des Wider-spruchsbescheids sei formell und materiell rechtmäßig. Die [X.] sei nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der [X.], der Präsident des [X.]s, als Dienstvor-gesetzter der Antragstellerin mit der beabsichtigten Entlassung [X.] sei. Die Beurteilung des Antragsgegners, die Antragstellerin [X.] das [X.]amt nicht geeignet, könne als Akt wertender Erkenntnisnur beschränkt nachgeprüft werden. Der Antragsgegner habe den [X.] Eignung zutreffend erkannt und die Grenze des [X.] nicht verletzt.Mit der [X.]evision verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.Entscheidungsgründe:Die zulässige [X.]evision ist unbegründet.[X.] [X.]evision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 45 Abs. 2[X.]iG MV zulässig. Gegen erstinstanzliche [X.]eile des [X.]s für[X.] bei dem [X.] in Prüfungsverfahren ist nur die[X.]evision, nicht aber die Berufung [X.] -1. Nach dem [X.] findet, wieder [X.] für [X.] bei dem Oberlandesgericht [X.]ostock indem vorliegenden Verfahren durch Beschluß vom 14. August 2001- [X.] 2/00 - zu [X.]echt entschieden hat, in Prüfungsverfahren keine Be-rufung statt.a) Gemäß § 33 [X.]iG MV entscheidet der [X.] lediglichüber Berufungen in Disziplinarverfahren und über Beschwerden. Nachdem Wortlaut dieser Vorschrift ist eine Berufung in Prüfungsverfahrennicht vorgesehen. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.Nach der Begründung des [X.]egierungsentwurfs eines [X.] ([X.]. 1/347, [X.]) regelt § 33 [X.]iG MV die sachliche [X.] des [X.]s als zweite Instanz, soweit nicht das[X.]recht als zweite Instanz die [X.]evision zum [X.] des [X.] vorsieht. Daraus geht hervor, daß in [X.] in § 33 [X.]iG MV nicht er-faßten Verfahren, mithin auch in Prüfungsverfahren, nur die [X.]evision,nicht aber die Berufung statthaft sein soll.b) Die Statthaftigkeit der Berufung in Prüfungsverfahren kann [X.] aus den §§ 45 und 51 [X.]iG MV hergeleitet werden. Gemäß § 45Abs. 1 Satz 1 [X.]iG MV gelten für Prüfungsverfahren die Vorschriften [X.] entsprechend, soweit das Landesrichterge-setz nichts anderes bestimmt. Da § 33 [X.]iG MV die Zuständigkeit [X.]hofes für Berufungen regelt, kommen die Vorschriften [X.] über die Berufung nicht zur Anwendung.- 11 -Die [X.]egelung der sachlichen Zuständigkeit des [X.]sho-fes in § 33 [X.]iG MV ist abschließend. § 45 Abs. 2 [X.]iG MV, wonach [X.] gegen [X.]eile der [X.]dienstgerichte die [X.]evision nachMaßgabe des § 80 D[X.]iG zusteht, erweitert die sachliche Zuständigkeitdes [X.]es nicht. [X.]dienstgerichte sind zwar gemäߧ 31 Satz 1 [X.]iG MV sowohl das [X.] für [X.] als auch der[X.] für [X.]. Gleichwohl kann aus § 45 Abs. 2 [X.]iG MVnicht geschlossen werden, daß der [X.] für Berufungen inPrüfungsverfahren zuständig sei, weil es andernfalls keine [X.]eile [X.]hofes gäbe, gegen die sich die [X.]evision richten könnte.Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 2 [X.]iG MV lassennicht erkennen, daß die Vorschrift die sachliche Zuständigkeit [X.]hofes über § 33 [X.]iG MV hinaus ausdehnen soll. Die Be-gründung des [X.]egierungsentwurfs eines Landesrichtergesetzes ([X.]. 1/347, [X.]) bringt vielmehr zum Ausdruck, daß § 45 Abs. 2 [X.]iGMV nur deklaratorischen Charakter hat. In der [X.]egierungsbegründungwird nämlich ausgeführt, daß in Prüfungsverfahren die [X.]evision an das[X.] des [X.] zuzulassen sei, folge aus den unmittelbar [X.] und Länder geltenden Vorschriften der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 2D[X.]iG. Da § 45 Abs. 2 [X.]iG MV mithin keine [X.]egelung der sachlichen [X.] des [X.]es enthält, kann die Vorschrift [X.] als die für Prüfungsverfahren speziellere [X.]egelung Vorrang vor§ 33 [X.]iG MV haben.Dasselbe gilt, anders als die [X.]evision meint, für § 51 Abs. 1 [X.]iGMV, der die Aussetzung von Prüfungsverfahren durch das [X.]dienst-gericht, d.h. das [X.] für [X.] und den [X.] für[X.], regelt. § 51 Abs. 1 [X.]iG MV ist auf den vorliegenden Fall der- 12 -Anfechtung einer Verfügung, durch die ein [X.] auf Probe entlassenwird, nicht anwendbar. Er gilt nur für die Anfechtung von Maßnahmen [X.] aus den Gründen des § 26 Abs. 3 D[X.]iG. Insoweit regelt ernicht die sachliche Zuständigkeit des [X.]es, sondern sollsicherstellen, daß ausschließlich die [X.]dienstgerichte über die Zu-lässigkeit oder Unzulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht [X.], diese Gerichte aber in Prüfungsverfahren nicht auch über an-dere Anfechtungsgründe urteilen (Begr. [X.]egEntw eines L[X.]iG; [X.]. 1/347, [X.]).2. Die Unstatthaftigkeit der Berufung nach dem [X.]iG MV verstößtnicht gegen bundesrahmenrechtliche Vorgaben für das Prüfungsverfah-ren. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 und 2 sowie 80 Abs. 2 D[X.]iG bestim-men lediglich, daß das Verfahren vor den [X.]en aus [X.] zwei [X.]echtszügen besteht und die [X.]evision stets zulässig ist. [X.] wird die Einrichtung eines Berufungsverfahrens durch das Landes-recht zugelassen, aber nicht verbindlich vorgeschrieben. Der Verzichtauf ein Berufungsverfahren ist auch nicht etwa deshalb rahmenrechts-widrig, weil er einen Ausschluß der [X.]evision zur Folge hätte (vgl. hierzu[X.], [X.]eil vom 29. März 2000 - [X.]iZ ([X.]) 4/99, [X.]Z 144, 123, 132).§ 45 Abs. 2 [X.]iG MV läßt gegen erstinstanzliche [X.]eile des [X.] die [X.]evision an das [X.] des [X.] nach Maßgabe des§ 80 D[X.]iG ausdrücklich zu.I[X.] [X.]evision ist [X.] -Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 D[X.]iG gestützte Entlassung der Antrag-stellerin aus dem [X.]verhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu [X.] Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.a) Die Antragstellerin wurde mit der angegriffenen Entlassungs-verfügung zum 16. März 1998, dem Ablauf des [X.] nach ihrerErnennung zur [X.]in auf Probe, verlängert um die [X.] des Erzie-hungsurlaubs (§ 22 Abs. 4 D[X.]iG), entlassen. Die Entlassungsverfügungwurde ihr unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem [X.] (§ 22 Abs. 5 D[X.]iG) am 29. Januar 1998 ausgehändigt.b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der formellen[X.]echtmäßigkeit ihrer Entlassung nicht entgegen, daß sie den Präsiden-ten des [X.]s in seiner Eigenschaft als [X.] aufgrund seiner Befassung mit Teilen des [X.] abgelehnt hat, bevor [X.] ihrer Entlassung zustimmte.Der Präsident des [X.]s ist gemäß § 23 Abs. 2Nr. 1 [X.]iG MV Vorsitzender des [X.].Zugleich ist er Dienstaufsichtsbehörde für alle Sozialgerichte [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung desGerichtsstrukturgesetzes [X.]) und wirkt in aller[X.]egel bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Entlassung von[X.]n auf Probe mit. Seine darauf beruhende Sachkunde soll auch für- 14 -die Stellungnahme des [X.] genutzt werden. Aus seiner [X.] können daher keine Bedenken gegen seineMitwirkung im [X.] hergeleitet werden (vgl. [X.], [X.]eil [X.] März 1976 - [X.]iZ ([X.]) 2/75, D[X.]iZ 1976, 317). Auf den [X.]echtsgedankendes § 54 Abs. 2 VwGO kann sich die Antragstellerin danach nicht beru-fen. Sie hat auch keinen Grund vorgetragen, der geeignet wäre, [X.] gegen eine unparteiische Amtsausübung des Präsidenten des [X.] zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VwVfG MV).2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zubeanstanden. Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des[X.] stellt die Entscheidung der Frage, ob ein [X.] auf Probe fürdas [X.]amt geeignet ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 D[X.]iG), einen Akt werten-der Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungs-spielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob [X.] der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt worden ist, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtetoder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind ([X.], [X.]eile vom24. November 1970 - [X.]iZ ([X.]) 1/69, D[X.]iZ 1971, 91 f., vom 25. [X.] - [X.]iZ ([X.]) 2/92, [X.].[X.]. S. 8 und vom 22. September 1998- [X.]iZ ([X.]) 2/97, D[X.]iZ 1999, 141, 143; vgl. allg. zu normativ eröffneten Be-urteilungsspielräumen von Behörden: [X.] 88, 40, 56; 103, 142,156 [X.]) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Dienstherr [X.] der Eignung nicht verkannt. Der Antragsgegner ist in der [X.] davon ausgegangen, daß ein [X.] auf Probe nurdann für das [X.]amt geeignet ist, wenn er willens und in der Lage [X.] 15 -ein nicht übermäßig belastetes richterliches Dezernat ohne erheblicheVerzögerungen zu bewältigen, indem er die anhängigen Verfahrengleichzeitig, planvoll und ökonomisch bearbeitet. Dies ist rechtlich nichtzu beanstanden.Eine funktionsfähige [X.]echtspflege, die der Staat zu gewährleistenhat, erfordert [X.], die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertra-genen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der [X.] zügig zu erledigen (vgl. [X.], [X.]eile vom 1. März 1976- [X.]iZ ([X.]) 2/75, D[X.]iZ 1976, 317, 318 und vom 22. September 1998- [X.]iZ ([X.]) 2/97, D[X.]iZ 1999, 141, 143). An das Pflicht- und Verantwor-tungsbewußtsein sowie an die Einsatzbereitschaft eines [X.]s [X.] der richterlichen Unabhängigkeit, die die [X.] des Dienstherrn erheblich einschränkt, hohe Anforderungen zu stel-len. Ein [X.], dessen Aktenbearbeitung auch nach mehrjähriger [X.] Tätigkeit mangelhaft ist, und dessen Dispositionsfähigkeit unzu-reichend, d.h. der nicht ausreichend in der Lage ist, gründlich und [X.] zu arbeiten und Verfahren angemessen zu fördern und [X.] angemessener [X.] abzuschließen, wird diesen Anforderungen nichtgerecht und ist für die Ernennung zum [X.] auf Lebenszeit nicht [X.]. Das gilt auch dann, wenn die Fähigkeiten und Leistungen des[X.]s in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind. [X.] Antragsgegner andere Beurteilungsmerkmale, wie etwa den mündli-chen und schriftlichen Ausdruck, in der Entlassungsverfügung nur kurzerwähnt hat, ohne sie im einzelnen gegen die Mängel der [X.] abzuwägen, bedeutet deshalb entgegen der Ansicht der Antrag-stellerin nicht, daß der Antragsgegner den Begriff der Eignung verkannthat. Es ist danach aus [X.]echtsgründen nicht zu beanstanden, daß wegen- 16 -dieser in den Beurteilungen vom 5. November 1996 und vom16. Dezember 1997 festgestellten Mängel der Dispositionsfähigkeit derAntragstellerin ihre Eignung für das [X.]amt verneint worden [X.]) Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen oderunzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.aa) Er durfte die Beurteilungen des Präsidenten des Landessozial-gerichts vom 5. November 1996 und 16. Dezember 1997 der [X.] zugrunde legen.Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.]darf sich der Justizminister bei ihm obliegenden [X.] auf Beurteilungen der Präsidenten oberster Landesge-richte verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlaß hat, ihre [X.] zu bezweifeln ([X.], [X.]eile vom 29. September 1975 - [X.]iZ ([X.])1/75, D[X.]iZ 1976, 23, 24 und vom 10. Juli 1996 - [X.]iZ ([X.]) 3/95, D[X.]iZ1996, 454). Die rechtskräftige Entscheidung über die von der Antrag-stellerin gegen die Beurteilungen erhobenen [X.]echtsmittel mußte er nichtabwarten. Dem [X.]echtsschutz eines von einer Entlassungsverfügung be-troffenen [X.]s auf Probe wird dadurch genügt, daß er die [X.], dem Dienstherrn im Wege einstweiligen [X.]echtsschutzes vor [X.] die Verwendung einer angefochtenen Beurteilunguntersagen zu lassen ([X.], [X.]eil vom 25. Mai 1998 - [X.]iZ ([X.]) 1/97, LMD[X.]iG § 22 Nr. 8). Diesen Weg hat die Antragstellerin nicht beschritten.Die eigene Bewertung des Antragsgegners, die Beurteilungen vom5. November 1996 und vom 16. Dezember 1997 seien nicht erkennbar- 17 -rechtswidrig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerinmacht ohne Erfolg geltend, der Präsident des [X.]s habezu ihren Ungunsten berücksichtigt, daß sie nur eine Halbtagsstelle innehatte. Die Beurteilungen selbst enthalten hierfür keinen Anhaltspunkt.Der Präsident des [X.]s hat zwar in einem Bericht vom28. Januar 1998 an den Antragsgegner, also nach Erstellung der Beur-teilungen, ausgeführt, die Durchsicht der Akten aus dem Jahre 1997 ha-be in der Gesamtschau eine unzureichende Leistung gezeigt, obwohl [X.] wußte, daß ihr bereits eine unzulängliche Beurteilung er-teilt worden war, und sie nur eine Halbtagsstelle inne hatte. Auch dieserBemerkung ist nicht zu entnehmen, daß die Ermäßigung der Beschäfti-gungszeit der Antragstellerin sich zu ihrem Nachteil auf die Beurteilun-gen vom 5. November 1996 und 16. Dezember 1997 ausgewirkt hat. So-weit die Bemerkung zum Ausdruck bringen sollte, daß die [X.] ihrer ermäßigten Beschäftigungszeit zusätzlichen Anlaß hatte,sich nach der Beurteilung vom 5. November 1996 um eine [X.] zu bemühen, bedeutet auch dies nicht, daß ihre tatsächliche Lei-stung rechtsfehlerhaft beurteilt worden ist.Anders als die [X.]evision meint, gaben die Beurteilungen des Präsi-denten des [X.]s auch nicht deshalb Anlaß zu Zweifeln,weil er die Arbeitsweise der Antragstellerin allein aufgrund der Verfah-rensakten ohne Heranziehung von Beiakten gewürdigt hat. Die [X.]evisionzeigt mit ihren Ausführungen zu dem im sozialgerichtlichen Verfahrengeltenden Untersuchungsgrundsatz und zu der Bedeutung von [X.] auf, in welchen für die dienstlichen Beurteilungen ausgewertetenVerfahren Akten beigezogen worden waren und welche Bedeutung siefür die weitere Förderung der [X.] 18 -bb) Auch die [X.]ügen der [X.]evision, der Antragsgegner habe we-sentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, greifen nicht durch.(1) Das gilt zunächst für die [X.]üge, es sei unberücksichtigt geblie-ben, daß der Bestand an [X.], der für die Entlassung der Antrag-stellerin von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, im Jahre 1998 zu-rückgegangen sei.Die Anzahl der [X.] im Dezernat der Antragstellerin ist we-der in den Beurteilungen des Präsidenten des [X.]s vom5. November 1996 und vom 16. Dezember 1997 noch in der [X.] des Antragsgegners erwähnt. Der Widerspruchsbe-scheid enthält insoweit lediglich die zutreffende Feststellung, daß [X.] der Jahresstatistik zum 1. Januar 1998 in dem von der Antrag-stellerin betreuten halben Dezernat die weitaus meisten sog. "Altfälle"des [X.]anhängig gewesen seien. Daß es sich beidem Bestand an [X.] um ein zentrales Argument des [X.] gehandelt habe, trifft danach entgegen der Ansicht der [X.]evisionnicht zu.(2) Der Umstand, daß der Leistungsbericht des Vorsitzenden[X.]s am [X.] B. vom 22. September 1995 undder Bericht des Direktors des [X.] vom [X.] in der Entlassungsverfügung nicht erwähnt werden, läßt nicht er-kennen, daß der Antragsgegner von einem unrichtigen, weil unvollstän-digen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Leistungsbericht des Vorsitzen-den [X.]s am [X.] B. gehört zu den Grundlagen- 19 -der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des [X.]svom 15. November 1995, die in der Entlassungsverfügung berücksichtigtworden ist. Der Bericht des Direktors des [X.] bedurfte in der Entlassungsverfügung keiner Erwäh-nung, weil der Direktor des [X.] nicht Dienstvor-gesetzter der Antragstellerin war und für ihre dienstliche Beurteilungnicht zuständig ist. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der kurzen [X.]vom 1. Oktober 1995 bis zum 8. Februar 1996, die Gegenstand des [X.] vom 8. Februar 1996 ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom5. November 1996 vom zuständigen Dienstvorgesetzten bewertet.cc) Die [X.]üge der [X.]evision, der Antragsgegner habe aufgrund dervorliegenden Beurteilungen Feststellungen getroffen, die daraus nichtentnommen werden könnten, ist unbegründet. Entgegen der Ansicht derAntragstellerin ist der Antragsgegner nicht davon ausgegangen, die [X.] sei in drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen als ungeeig-net angesehen worden. Der Entlassungsverfügung ist dafür nichts zuentnehmen; auf die von der [X.]evision angesprochenen Ausführungen imdienstgerichtlichen Verfahren kommt es insoweit nicht an.Die Bemerkung in der Entlassungsverfügung, die in der Beurtei-lung vom 4. November 1993 zum Ausdruck gekommenen Schwächenhätten sich im Laufe der weiteren Probezeit verstärkt, wird von den vor-liegenden Beurteilungen getragen. In der Beurteilung vom [X.] ist die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin mit durchschnittlichbewertet und ihre Eignung als [X.]in in der Sozialgerichtsbarkeit [X.] worden. In den Beurteilungen vom 5. November 1996 und16. Dezember 1997 hat der Präsident des [X.]s die Eig-- 20 -nung der Antragstellerin jeweils verneint und ihre Dispositionsfähigkeitmit unterdurchschnittlich bzw. weit unterdurchschnittlich bewertet.II[X.] [X.]evision der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m.§ 154 Abs. 2 VwGO.Der Wert des Streitgegenstands wird für das [X.]evisionsverfahrenentsprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1GKG auf 21.892,70 607 42.818,40 DM) festgesetzt.[X.] Meyer Spellbrink Joeres

Meta

RiZ (R) 5/01

13.11.2000

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. RiZ (R) 5/01 (REWIS RS 2000, 536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 536

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