Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZA 34/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1543

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[X.][X.]/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivil-kammer des [X.] vom 24. Juni 2008 wird [X.]. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 7. Dezember 2007 ist das Verbraucherinsolvenzver-fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder [X.] zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege der Einzugsermächtigung bewirkt worden waren, und zog die rückgebuchten Beträge zur Masse. 1 Die Schuldnerin hat die Feststellung gemäß § 36 Abs. 4 [X.] beantragt, dass die durch den [X.] erlangten Guthaben nicht der Masse zu-ständen. Das Insolvenzgericht hat das Begehren der Schuldnerin als Antrag auf 2 - 3 - gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen [X.]uss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 3 1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 [X.] ergangene Entscheidung des [X.] finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f Rn. 5). Im [X.] Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 [X.] aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 [X.] nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] Be-zug, also auf die dort aufgeführten [X.] der §§ 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, [X.]). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle [X.] vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-Drucks. 14/6468, [X.]). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der [X.]. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung 4 - 4 - der [X.] beantworten, welche das laufende Einkom-men und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten [X.] (insoweit richtig AG [X.], 598). Dass das Guthaben aus-schließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts ([X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.] ZA 23/08 z.[X.]). [X.] zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der [X.] ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 10. Januar 2008 - [X.] ZR 94/06, [X.], 417, 418 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] § 35 Rn. 129; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der [X.] oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaß-nahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 [X.]). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu ertei-len, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben ([X.], [X.]. v. 13. Juni 2006 - [X.] ZB 136/05, [X.], 593). 5 2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114 ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 1993 - [X.], NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch [X.] NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eins Verfahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbe-schwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des [X.] wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] - 5 - schwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2003 - [X.]a ZB 21/03, [X.], 1879). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen [X.]üsse errei-chen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Fest-stellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören. [X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 1b [X.][X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 169/08 -

Meta

IX ZA 34/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZA 34/08 (REWIS RS 2008, 1543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1543

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