Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 161/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2868

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[X.]BESCHLUSS [X.] 161/08 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzvefahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 7 Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entschei-dung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie [X.] hat. Hat das Beschwerdegericht über eine statthafte, aber aus anderen Grün-den unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. [X.], [X.]uss vom 25. Juni 2009 - [X.] 161/08 - [X.]
AG Mönchengladbach - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. Juni 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 23.808,48 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am 10. September 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhän-der bestellt. Während des Insolvenzverfahrens erkannte eine private Lebens-versicherung des Schuldners an, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu schulden. Für die [X.] bis einschließlich Oktober 2005 überwies die [X.] eine Nachzahlung in Höhe von 23.143,80 • auf das Konto des [X.]. Hierauf wurde auch die monatliche Berufsunfähigkeitsrente für November 2005 in Höhe von 664,68 • gezahlt. Der Treuhänder weigerte sich, diese [X.] an den Schuldner auszukehren. Ein Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Herausgabeklage gegen den Treuhänder blieb erfolglos. 1 Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 31. Juli 2007 festgestellt, dass die Rentennachzahlung gemäß § 36 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist. Auf dessen weiteren Antrag, den Treuhänder anzuweisen, die Nachzahlung und die Rente für November 2005 an ihn auszuzahlen, hat das Insolvenzgericht am 11. Oktober 2007 eine entsprechende Anordnung erlassen. Gegen beide Entscheidungen hat sich der Treuhänder mit der sofortigen Beschwerde [X.]. Diese hatte in beiden Fällen Erfolg; das Beschwerdegericht hat sowohl die Feststellung, dass die Nachzahlung nicht in die Insolvenzmasse falle, als auch die Auszahlungsanordnung des [X.] aufgehoben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der [X.] - 4 - ner die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zurück-weisung der sofortigen Beschwerden des Treuhänders. I[X.] Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist unstatthaft. 3 1. Allerdings ist dem Schuldner auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), weil er - nachdem der Senat ihm auf seinen fristgemäß gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe gewährt hat - rechtzeitig die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur eröffnet, wenn zuvor die [X.] Beschwerde statthaft war ([X.] 158, 212, 214; [X.], [X.]. v. 18. Sep-tember 2003 - [X.] 75/03, [X.], 21; v. 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02, [X.], 40; v. 7. April 2005 - [X.] 63/03, [X.], 414, 415; v. 17. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 113, 114; v. 14. Dezember 2005 - [X.] 54/04, [X.], 239; v. 20. Dezember 2005 - [X.], [X.], 146, 147; v. 26. Oktober 2006 - [X.] 163/05, [X.], 99, 100; v. 8. März 2007 - [X.] 163/06, [X.], 349; v. 31. März 2009 - [X.] 77/09, Rn. 8; v. 25. Juni 2009 - [X.] 84/08; vgl. zur weiteren Beschwerde nach früherem Recht [X.] 144, 78, 82 einerseits und [X.], 137, 138 andererseits). Hat das Beschwerdegericht fälschlich eine unanfechtbare Ent-scheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen einge-legte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 5 - 5 - Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die sofortige Beschwerde statt-haft, jedoch unzulässig war, etwa weil es an der erforderlichen Beschwer fehlte ([X.], [X.]. v. 6. Mai 2004 - [X.] 104/04, [X.], 447), die Beschwerde dem Begründungserfordernis (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht genügte ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] 81/06, [X.], 166) oder verfristet war ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02, [X.], 166). Hat das Be-schwerdegericht über die unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschie-den, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuhe-ben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 6 Zwischen der Unstatthaftigkeit und der bloßen Unzulässigkeit der [X.]n Beschwerde ist zu unterscheiden. War die sofortige Beschwerde [X.], weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Dies ist anders, wenn die Ausgangsentscheidung anfechtbar war, aber - vom Beschwerdegericht übersehen - nicht in zulässiger Weise angefochten worden ist. 7 3. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das [X.] wegen zu prüfen ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02, [X.], 166; v. 6. Mai 2004 - [X.] 104/04, aaO; v. 21. [X.] - [X.] 81/06, [X.], 166). Im vorliegenden Fall ergibt diese Prüfung die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. 8 a) Soweit sich der Schuldner gegen die Feststellung des [X.] gewandt hat, bei den Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente habe es 9 - 6 - sich um bedingt pfändbare Bezüge im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ge-handelt, gab es dagegen keine sofortige Beschwerde. Die Entscheidung war dem Insolvenzgericht nicht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] übertragen, weil § 850b [X.] in den Vorschriften, die in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Bezug genommen sind, nicht aufgeführt ist. Bei der Feststellung, dass die Rentennachzahlung und die monatliche Rentenzahlung kein Teil der Insolvenzmasse sind, handelte es sich nicht um eine sonstige vollstreckungs-rechtliche Entscheidung ([X.]/[X.], [X.] § 35 Rn. 129). Die Entschei-dung unterlag damit auch nicht dem Rechtsmittelzug nach dem allgemeinen Vollstreckungsrecht, der gilt, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Voll-streckungsgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] 97/03, [X.], 732; v. 17. Februar 2004 - [X.] 306/03, Z[X.] 2004, 441). Eine so-fortige Beschwerde nach § 793 ZPO, wie sie das Beschwerdegericht ange-nommen hat, war deshalb ausgeschlossen. Gegen den [X.]uss war nur die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 [X.] gegeben. 10 b) Auch gegen die Anweisung des [X.] an den weiteren Beteiligten, die vereinnahmten Beträge an den Schuldner auszukehren, war eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. 11 Bei dieser Anweisung handelte es sich um eine aufsichtsrechtliche An-ordnung im Rahmen des § 58 Abs. 1 [X.]. § 58 Abs. 2 Satz 3 [X.] sieht eine sofortige Beschwerde nur gegen den [X.]uss des [X.] vor, mit dem es ein Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt hat. Im Übri-gen ist eine sofortige Beschwerde gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen des [X.] nicht statthaft ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] 53/02, [X.], 2223, 2224; v. 13. Juni 2006 - [X.] 136/05, [X.], 593; v. 12 - 7 - 21. September 2006 - [X.] 128/05, [X.] 2007, 80; v. 25. September 2008 - [X.] ZA 23/08, [X.], 753). Auch hier kommt allenfalls eine befristete Erinne-rung in Betracht. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 32 [X.][X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 5 [X.]/07 + 4 T 474/07 -

Meta

IX ZB 161/08

25.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 161/08 (REWIS RS 2009, 2868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2868

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