Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZA 23/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1748

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[X.][X.] vom 25. September 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 36 Abs. 4, § 58 Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf. [X.], [X.]uss vom 25. September 2008 - [X.] 23/08 - [X.]AG Neustadt - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ge-gen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 7. Mai 2008 wird abgewiesen. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 22. Januar 2008 ist das [X.] über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder [X.] zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege des [X.] bewirkt worden waren, und zog die rück-gebuchten Beträge zur Masse. 1 Die Schuldnerin hat zunächst beantragt, den Treuhänder anzuweisen, die rückgebuchten Beträge an die Schuldnerin auszuzahlen. Sie hat sodann klargestellt, dass sie die Rückzahlung dieser Beträge an die Gläubiger errei-chen möchte. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat das Begehren der 2 - 3 - Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen [X.]uss hat die Schuldnerin "das zulässige Rechtsmittel" ein-gelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstan-den, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] vorgelegt. Das [X.] - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 3 1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 [X.] ergangene Entscheidung des [X.] finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340 f Rn. 5). Im [X.] Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 [X.] aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 [X.] nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] Be-zug, also auf die dort aufgeführten [X.] der §§ 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, [X.]). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle [X.] vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-Drucks. 14/6468, [X.]). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der [X.]. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage 4 - 4 - klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der [X.] beantworten, welche das laufende Einkom-men und ggfs. ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hinge-gen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG [X.], 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts. [X.] zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der [X.] ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 10. Januar 2008 - [X.] ZR 94/06, [X.], 417, 418 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.] § 35 Rn. 129; MünchKomm-[X.]/Lwowski/[X.], 2. Aufl. § 35 Rn. 30). Soweit ein Schuldner meint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 [X.]). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben ([X.], [X.]. v. 13. Juni 2006 - [X.] ZB 136/05, [X.], 593). 5 2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114 ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 1993 - [X.], NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch [X.] NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZB 34/05, [X.], 34). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichen-de Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das [X.] - 5 - schwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2003 - [X.]a ZB 21/03, [X.], 1879, 1880). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen [X.]üsse erreichen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören. Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 1 T 109/08 -

Meta

IX ZA 23/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZA 23/08 (REWIS RS 2008, 1748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1748

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