Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. IX ZR 37/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4643

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] §§ 21, 22, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; ZPO §§ 850[X.], 850i, 850k ZPO in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung 1. Ist eine im Einziehungsermä[X.]htigungsverfahren erfolgte Lasts[X.]hrift unter Verwen-dung des unpfändbaren S[X.]huldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläu-figen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des S[X.]huldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Re[X.]htsma[X.]ht, die Genehmigung zu versagen. 2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren erfolgten, vom S[X.]huldner no[X.]h ni[X.]ht genehmigten Lasts[X.]hriften ni[X.]ht paus[X.]hal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Re[X.]htsma[X.]ht rei[X.]ht. [X.], [X.]eil vom 20. Juli 2010 - [X.] - [X.]AG Leipzig - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 20. Juli 2010 dur[X.]h [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die S[X.]huldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossens[X.]haft eine Wohnung gemietet und erhält Wohngeld na[X.]h dem [X.] des [X.]. Die monatli[X.]he Miete beläuft si[X.]h auf 337,80 •. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren über das Vermögen der S[X.]huldnerin eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. Unmittelbar dana[X.]h widerspra[X.]h die Beklagte der Belastung des [X.] mit den von der Klägerin im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren eingezogenen Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurü[X.]kgebu[X.]ht wurden. Die Klägerin begehrt die zurü[X.]kgebu[X.]hten Mieten - insgesamt 1.013,40 • - von der Masse. Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. 1 - 3 - Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 2 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, auf die vertragli[X.]hen Ansprü[X.]he könne die Klägerin ledigli[X.]h die Insolvenzquote erhalten. Ein S[X.]hadensersatz-anspru[X.]h wegen Vertragsverletzung stehe ihr ni[X.]ht zu, weil die Beklagte keine Pfli[X.]ht aus dem S[X.]huldverhältnis verletzt habe. Den Anspru[X.]h auf Zahlung der Mieten für Oktober bis Dezember 2007 habe die Beklagte ebenso wenig befrie-digen dürfen wie andere offene Gläubigerforderungen. Falls si[X.]h die Beklagte dur[X.]h den Widerspru[X.]h gegen die Lasts[X.]hriftbu[X.]hungen der S[X.]huldnerin ge-genüber s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig gema[X.]ht habe, könne die Klägerin daraus ni[X.]hts herleiten. Da der Insolvenzverwalter und der Treuhänder gesetzli[X.]h ver-pfli[X.]htet seien, die Masse zu si[X.]hern, liege in dem Verhalten der [X.] vorsätzli[X.]he sittenwidrige S[X.]hädigung. Die Beklagte sei au[X.]h ni[X.]ht unge-re[X.]htfertigt berei[X.]hert; Re[X.]htsgrund seien die Vors[X.]hriften der §§ 21, 22 [X.]. 3 I[X.] Diese Begründung hält re[X.]htli[X.]her Prüfung zwar ni[X.]ht stand; das Beru-fungsurteil ist indes aus anderen Gründen aufre[X.]ht zu erhalten. 4 1. Allerdings steht die Begründung im Einklang mit der bisherigen Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.]s. 5 - 4 - Für das Lasts[X.]hriftverfahren in der Variante des [X.] hat si[X.]h - zunä[X.]hst auf dem Gebiet des [X.] - trotz vereinzel-ter Warnungen gerade wegen der Auswirkungen im Insolvenzre[X.]ht ([X.], 354, 361 ff) die Genehmigungstheorie dur[X.]hgesetzt (erstmals in [X.], [X.]. v. 14. Februar 1989 - [X.], [X.], 520, 521; weiter [X.] 144, 349, 353 f; 162, 294, 303; 167, 171, 174; 177, 69, 74). Dana[X.]h [X.] der Gläubiger aufgrund der Einziehungsermä[X.]htigung keinerlei Re[X.]hte (van Gelder in S[X.]himansky/Bunte/[X.], [X.]-Handbu[X.]h 3. Aufl. § 57 Rn. 31). Der S[X.]huldner ermä[X.]htigt ihn au[X.]h ni[X.]ht zu Verfügungen über sein Konto; er gestattet ihm nur die Benutzung eines von der Kreditwirts[X.]haft entwi-[X.]kelten te[X.]hnis[X.]hen Verfahrens (van Gelder, aaO Rn. 43). Der Gläubiger hat au[X.]h na[X.]h der Einlösung der Lasts[X.]hrift nur seinen s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h. Dieser ist erst erfüllt, wenn der S[X.]huldner dem Gläubiger dur[X.]h Widerspru[X.]h die Leistung ni[X.]ht mehr entziehen kann (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175). Dies ist erst der Fall, wenn der S[X.]huldner die Lasts[X.]hriftbu[X.]hung genehmigt oder die Genehmigung gemäß den allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen des Kreditinsti-tuts (Zahlstelle) wirksam fingiert wird. 6 Der erkennende [X.] hat die - damals in der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]ht-spre[X.]hung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie ledigli[X.]h auf dem Gebiet des Insolvenzre[X.]hts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige [X.] mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermä[X.]htigungs-verfahren gebu[X.]hten Lasts[X.]hriften zu widerspre[X.]hen, und zwar unabhängig da-von, ob dem S[X.]huldner eine sa[X.]hli[X.]h bere[X.]htigte Einwendung gegen die Gläu-bigerforderung zusteht ([X.] 161, 49, 52; 174, 84, 87; [X.], [X.]. v. 21. Sep-tember 2006 - [X.] ZR 173/02, [X.], 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - [X.] ZR 42/07, [X.], 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] - 5 - gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 [X.]), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung no[X.]h aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest bere[X.]htigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lasts[X.]hrift zu "widerspre-[X.]hen". Denn sie sind grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, die (künftige) Masse im [X.] der glei[X.]hmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 [X.]), was zuglei[X.]h bedeutet, dass sie no[X.]h ni[X.]ht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den S[X.]huldner ni[X.]ht erfüllen dürfen. Dana[X.]h ist die Lasts[X.]hrift in der Variante des Einzugsermä[X.]htigungsver-fahrens ni[X.]ht [X.]. 2. Der für das Bankre[X.]ht zuständige X[X.] Zivilsenat hat si[X.]h der [X.] für das Insolvenzre[X.]ht dur[X.]h den erkennenden [X.] ni[X.]ht anges[X.]hlossen, weil er um die Akzeptanz des einfa[X.]hen und kos-tengünstigen, deswegen au[X.]h massenhaft (im [X.] sollen 7,082 Milliarden Lasts[X.]hriftvorgänge gebu[X.]ht worden sein, vgl. [X.]/[X.] NZI 2009, 752) Anwendung findenden ([X.] für[X.]htet: Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stünden innerhalb von [X.] ni[X.]ht mehr und keine anderen Re[X.]hte zu als dem S[X.]huldner; wenn dieser mit einem ni[X.]ht dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe unterlegten Widerspru[X.]h eine vorsätzli[X.]he sittenwidrige S[X.]hädigung im Sinne von § 826 BGB begehe, gelte dies au[X.]h für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ([X.] 177, 69, 76 Rn. 19). 8 3. Ob dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung der Verbrau[X.]herkreditri[X.]htlinie, des zivilre[X.]htli[X.]hen Teils der Zahlungsdiensteri[X.]htlinie sowie zur Neuordnung der Vors[X.]hriften über das Widerrufs- und Rü[X.]kgabere[X.]ht vom 29. Juli 2009 9 - 6 - ([X.] I, [X.]) die Genehmigungstheorie obsolet geworden ist, brau[X.]ht der erkennende [X.] aus Anlass des vorliegenden Verfahrens ni[X.]ht zu [X.], weil si[X.]h der hier zu beurteilende Sa[X.]hverhalt vor Inkrafttreten dieses Ge-setzes ereignet hat und dieses keine Rü[X.]kwirkung entfaltet. 4. Au[X.]h aus der Si[X.]ht des erkennenden [X.]s führt die in der Praxis zu beoba[X.]htende s[X.]hematis[X.]he Ni[X.]htgenehmigung von Lasts[X.]hriften dur[X.]h ([X.]) Insolvenzverwalter/Treuhänder teilweise zu sozial unerwüns[X.]hten Er-gebnissen. Dies gilt insbesondere für die Versagung der Genehmigung in [X.] auf die Einziehung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen des tägli-[X.]hen Bedarfs, etwa die Mieten und die Kosten der Energie- und Wasserversor-gung. Selbst wenn der S[X.]huldner ni[X.]ht der Gefahr ausgesetzt sein sollte, we-gen des Widerspru[X.]hs gegen die im Wege der Lasts[X.]hrift eingezogene Forde-rungen seine Wohnung zu verlieren (vgl. [X.] Z[X.] 2009, 9, 12; [X.] Z[X.] 2009, 646 einerseits; [X.] 2007, 549, 551; [X.], 1357, 1362 f andererseits) oder eine Stromsperre hinnehmen zu müssen (vgl. au[X.]h hierzu [X.] Z[X.] 2009, 9, 13), so kann dur[X.]h damit zusammenhängende Forderungen sein wirts[X.]haftli[X.]her Neuanfang belastet werden, den die na[X.]h Ablauf der "Wohlverhaltensphase" auszuspre[X.]hende Rests[X.]huldbefreiung ge-währleisten soll (so mit Re[X.]ht [X.] Z[X.] 2009, 2301, 2302 f; [X.] 2008, 364, 365 f). 10 5. Der [X.] hat im Einzelfall eine konkludente Genehmigung der [X.] angenommen und die Verweigerung der Genehmigung seitens des Verwalters deshalb als wirkungslos betra[X.]htet ([X.] 174, 84, 97 f Rn. 32 ff). Teilweise spri[X.]ht man si[X.]h dafür aus, diesen Re[X.]htsgedanken aus-dehnend anzuwenden, um die Mögli[X.]hkeit des Verwalters zum "Widerspru[X.]h" einzudämmen (so etwa [X.], 179, 180; [X.] WM 2010, 450, 11 - 7 - 452; v. Gelder, Fests[X.]hrift für [X.], 139; [X.] Z[X.] 2004, 1356, 1357; [X.]/[X.] Z[X.] 2006, 393; [X.] [X.], 629, 632 ff; ableh-nend demgegenüber [X.] ZIP 2009, 232, 234 m. zust. [X.]. Wagner EWiR 2009, 113; [X.] Z[X.] 2009, 1956, 1958 m. zust. [X.]. [X.] EWiR 2009, 613 und [X.] WuB II C. § 64 GmbHG 2.09; Werres Z[X.] 2008, 1065, 1067). Da es fraglos au[X.]h unbere[X.]htigte Lasts[X.]hriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung ni[X.]ht vors[X.]hnell bejaht werden. [X.] sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. 6. Solange die beteiligten Verkehrskreise si[X.]h auf die Geltung der [X.] verlassen können (und müssen), ist diese au[X.]h zur [X.] einer Folgenbegrenzung zu nehmen. Dazu geeignet ist die na[X.]hfolgend unter a) bis g) dargestellte Lösung. Andere Lösungswege - insbesondere über die sogenannte [X.] - sind ni[X.]ht gangbar und werden au[X.]h vom X[X.] Zivilsenat ni[X.]ht weiter verfolgt. 12 a) In der Insolvenz natürli[X.]her Personen hat der Insolvenzverwalter - ebenso der Treuhänder im Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren - ni[X.]ht die Re[X.]hts-ma[X.]ht, auf [X.] (sogenanntes S[X.]honvermögen) des S[X.]huldners zuzugreifen ([X.], [X.]. v. 10. Juli 2008 - [X.] ZR 118/07, [X.], 1685; ähnli[X.]h [X.] Z[X.] 2009, 646). Dies ergibt si[X.]h aus § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.], wona[X.]h ni[X.]ht der Zwangsvollstre[X.]kung unterliegende Gegenstände ni[X.]ht zur Insolvenzmasse gehören, und § 80 Abs. 1 [X.], dem zufolge das ni[X.]ht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des S[X.]huldners vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsre[X.]hts ni[X.]ht betroffen ist. Wel[X.]he Gegen-stände ni[X.]ht der Zwangsvollstre[X.]kung unterliegen, folgt aus den in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Bezug genommenen Pfändungss[X.]hutzvors[X.]hriften. [X.] ist insbesondere an die §§ 850[X.] und § 850i ZPO, die Pfändungss[X.]hutz für [X.] - 8 - beitseinkommen und sonstige Vergütungen gewährleisten, sowie § 850k ZPO (seit dem 1. Juli 2010: § 850l ZPO n.F.), wona[X.]h ein verglei[X.]hbarer S[X.]hutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen besteht. Die zuletzt genannte Vors[X.]hrift - der naturgemäß bei [X.] besondere Bedeutung zukommt - ist zwar in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht genannt. Dabei handelt es si[X.]h jedo[X.]h um ein Redaktionsversehen. Die bisheri-gen Verweisungen in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind na[X.]h dem gesetzli[X.]hen [X.] ni[X.]ht ers[X.]höpfend, so dass in der Insolvenz au[X.]h ohne [X.] Verweisung diejenigen Pfändungss[X.]hutzvors[X.]hriften, deren Anwendung na[X.]h ihrem Sinn und Zwe[X.]k geboten ist, au[X.]h anzuwenden sind ([X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZR 189/08, [X.], 293, 294 f Rn. 10 ff). Angesi[X.]hts des Zwe[X.]ks der Vors[X.]hrift des § 850k ZPO, dem S[X.]huldner das [X.] bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu si[X.]hern (dazu soglei[X.]h Näheres unter b), ist ihre Anwendung in der Insolvenz ni[X.]ht zweifelhaft ([X.]/ Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850k Rn. 1). Davon ist au[X.]h der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungss[X.]hutzes vom 7. Juli 2009 ([X.] I, S. 1707), das am 1. Juli 2010 in [X.] getreten, auf den vorlie-genden Fall allerdings no[X.]h ni[X.]ht anwendbar ist, stills[X.]hweigend ausgegangen. Denn in Art. 3 dieses Gesetzes wurde § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] dahin geändert, dass die §§ 850g bis 850l ZPO n.F. in Bezug genommen werden, und na[X.]h der Entwurfsbegründung ist ni[X.]ht erkennbar, dass mit der ausdrü[X.]kli[X.]hen Inbe-zugnahme von § 850l ZPO n.F. (bisher § 850k ZPO) eine sa[X.]hli[X.]he Änderung verbunden sein sollte (BT-Dru[X.]ks. 16/6715 S. 15, 21). 14 b) Die Bestimmung des § 850k ZPO bezwe[X.]kt, das Arbeitseinkommen au[X.]h dann in den Grenzen der §§ 850 ff ZPO zu s[X.]hützen, wenn das Einkom-men bereits auf das [X.] überwiesen worden ist. Für diesen S[X.]hutz 15 - 9 - besteht ein Bedürfnis, weil der Pfändungss[X.]hutz na[X.]h §§ 850[X.], 850i ZPO er-lis[X.]ht, sobald der Dritts[X.]huldner seine Leistung bewirkt hat. Ohne eine [X.] könnte der auf das [X.] überwiesene Lohn weggepfändet und dem S[X.]huldner somit die Lebensgrundlage entzogen werden ([X.] 170, 236, 239 Rn. 12; [X.] Z[X.] 2009, 2301, 2302 f; [X.], 3. Aufl. § 850k Rn. 1; vgl. ferner BT-Dru[X.]ks. 16/7615 [X.]). Dem S[X.]huldner kann im Gesamtvollstre[X.]kungs- (Insolvenz-)verfahren die Beru-fung auf § 850k ZPO umso weniger versagt werden, als er im [X.] dur[X.]h § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO ges[X.]hützt würde. [X.]) Allerdings setzt die Unpfändbarkeit na[X.]h § 850k ZPO grundsätzli[X.]h eine Freistellung vom Pfändungsbes[X.]hlag dur[X.]h das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht [X.], an der es im Insolvenzverfahren in aller Regel - so au[X.]h hier - fehlt. Dies hindert jedo[X.]h ni[X.]ht die Anwendung des dem § 850k ZPO innewohnenden Re[X.]htsgedankens. Zu § 850b ZPO hat der erkennende [X.] angenommen, dass die dort genannten bedingt pfändbaren Bezüge au[X.]h ohne vorhergehende Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts in dem der Billigkeit entspre[X.]henden Umfang in die Insolvenzmasse fallen. Darüber hat das mit der Sa[X.]he befasste Prozessgeri[X.]ht zu ents[X.]heiden ([X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 aaO S. 295 f Rn. 13 ff). Dann kann spiegelbildli[X.]h hierzu au[X.]h ents[X.]hieden werden, dass ein Bankguthaben in bestimmter Höhe ohne vorhergehende Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts unpfändbar ist. 16 Im Vorfeld der Verfahrenseröffnung hat der S[X.]huldner regelmäßig au[X.]h gar ni[X.]ht die tatsä[X.]hli[X.]he Mögli[X.]hkeit, eine Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsge-ri[X.]hts herbeizuführen. Wird dem S[X.]huldner nur der unpfändbare Teil seines Ar-beitslohns überwiesen (weil der Lohnanspru[X.]h gepfändet ist), ist im Allgemei-17 - 10 - nen ni[X.]ht zu erwarten, dass ein Gläubiger nun au[X.]h no[X.]h in das Konto pfändet; eine derartige Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahme wäre aussi[X.]htslos. d) Bei dem im Streitfall auf das Konto der S[X.]huldnerin geflossenen Wohngeld handelt es si[X.]h um laufende Sozialleistungen, die na[X.]h § 55 [X.] ges[X.]hützt sind. Diese Vors[X.]hrift enthält eine e[X.]hte Unpfändbarkeitsbestimmung ([X.] 162, 349, 353), die keinen S[X.]huldnerantrag voraussetzt ([X.] 170, 236, 240 Rn. 15; [X.], Bes[X.]hl. v. 16. Juli 2004 - [X.]a ZB 44/04, NJW 2004, 3262, 3263). Dieser S[X.]hutz besteht allerdings nur für die Dauer von sieben (ab 1. Juli 2010 geändert dur[X.]h das Gesetz zur Reform des Kontopfändungss[X.]hut-zes vom 7. Juli 2009: vierzehn) Tagen na[X.]h Guts[X.]hrift der Überweisung. [X.] folgt aber ni[X.]ht, dass - wie die Revisionserwiderung meint - na[X.]h Ablauf dieser Frist der Empfänger von Sozialleistungen s[X.]hle[X.]hter gestellt wird als der Empfänger von Arbeitslohn. Vielmehr ergänzen si[X.]h § 55 [X.] und § 850k ZPO in der Weise, dass die Empfänger von Sozialleistungen innerhalb der Sie-ben-(Vierzehn)-Tage-Frist einen gegenüber den Lohnempfängern erweiterten, im Übrigen gemäß § 54 Abs. 4 [X.] einen dem § 850k ZPO entspre[X.]henden S[X.]hutz genießen ([X.] 170, 236, 241 Rn. 18). 18 e) Gegen die Fru[X.]htbarma[X.]hung von Vors[X.]hriften des Pfändungss[X.]hut-zes wird eingewandt, diese würden na[X.]h ihrem Sinn und Zwe[X.]k ni[X.]ht für bereits abges[X.]hlossene Zeiträume gelten, sondern sollten den S[X.]huldner vor einer "[X.]" s[X.]hützen und es ihm ermögli[X.]hen, unabhängig von [X.] zu leben. Dieser S[X.]hutz sei ni[X.]ht tangiert, wenn Lasts[X.]hriften aus einer Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen würden (AG Ham-burg [X.], 598). Diese Ansi[X.]ht hat mit Re[X.]ht Widerspru[X.]h erfahren ([X.] 2007, 549, 550 ff; Bü[X.]hler EWiR 2008, 1, 2; [X.] 2008, 364, 365 f; vgl. ferner [X.] Z[X.] 2009, 9, 15 ff; [X.] Z[X.] 2009, 646, 647 ff; 19 - 11 - eher zustimmend allein [X.] [X.] 2007, 453). Zwar kann der S[X.]huldner für Einkommen, das er bereits verbrau[X.]ht hat, im Na[X.]hhinein keinen Pfän-dungss[X.]hutz mehr beanspru[X.]hen. Den "Verbrau[X.]h" will indes der [X.] dur[X.]h die Ni[X.]htgenehmigung der Lasts[X.]hriftbu[X.]hung gerade rü[X.]kgängig ma[X.]hen. Dann kann der S[X.]huldner au[X.]h einwenden, der betreffende Betrag gehöre zu seinem insolvenzfreien S[X.]honvermögen. Mit dieser Ansi[X.]ht setzt si[X.]h der [X.] ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu seinen Bes[X.]hlüssen vom 25. September 2008 ([X.] ZA 23/08, [X.], 2135 Rn. 4) und vom 9. Oktober 2009 ([X.] ZA 34/08, Rn. 4). Über die Massezugehörigkeit eines Guthabens, das auss[X.]hließli[X.]h aus unpfändbaren Sozialleistungen gespeist wird, ist dort (entgegen der Annahme von [X.], 688, 690) ni[X.]hts aus-geführt, weil ein darüber geführter Streit vor dem Prozessgeri[X.]ht und ni[X.]ht vor dem Insolvenzgeri[X.]ht auszutragen ist (vgl. jetzt au[X.]h [X.], Bes[X.]hl. v. 11. Mai 2010 - [X.] ZB 268/09). 20 f) [X.] ist ferner die Annahme, bei einem Guthaben aus das "S[X.]honvermögen" betreffenden rü[X.]kgebu[X.]hten Lasts[X.]hriften handele es si[X.]h um einen na[X.]h Verfahrenseröffnung in das S[X.]huldnervermögen gefallenen und damit dem Insolvenzbes[X.]hlag unterliegenden Neuerwerb im Sinne von § 35 [X.] (so aber [X.] Z[X.] 2008, 1357, 1362 f). Die betreffenden Beträge sind ohne Genehmigung des S[X.]huldners gar ni[X.]ht aus seinem Vermögen abgeflos-sen, weil dem S[X.]huldner au[X.]h na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens die auss[X.]hließli[X.]he Befugnis zukommt, über die Mittel zu verfügen. 21 g) Mit dem vorstehend entwi[X.]kelten Re[X.]htsgedanken lassen si[X.]h Last-s[X.]hriftstreitigkeiten in einer Weise lösen, die einerseits sowohl den Interessen 22 - 12 - der Masse als au[X.]h des S[X.]huldners gere[X.]ht wird und andererseits die Funktion des Lasts[X.]hriftverfahrens ni[X.]ht antastet. Der Insolvenzverwalter kann ni[X.]ht mehr paus[X.]hal allen Lasts[X.]hriften, die no[X.]h ni[X.]ht genehmigt sind, "widerspre[X.]hen", das heißt die Genehmigung ver-weigern. Er muss vielmehr prüfen, ob das pfändungsfreie "S[X.]honvermögen" des S[X.]huldners betroffen ist. Ob dies der Fall ist, kann der Verwalter na[X.]h Ein-si[X.]htnahme in das [X.] auf Grund einer einfa[X.]hen Re[X.]henoperation relativ lei[X.]ht feststellen. Die Ermittlung des [X.] ist jedem Insolvenzverwalter geläufig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Wird er mit mehreren Kontobelastungen - seien es Lasts[X.]hrift- oder sonstige Bu[X.]hungen (Barabhe-bungen und Überweisungen) - konfrontiert, deren Summe den Freibetrag über-steigt, von denen aber nur die Lasts[X.]hriftbu[X.]hungen rü[X.]kgängig gema[X.]ht wer-den können, muss der Verwalter dem S[X.]huldner Gelegenheit geben zu ent-s[X.]heiden, ob und gegebenenfalls wel[X.]he Lasts[X.]hriften aus dem "S[X.]honvermö-gen" bedient sein sollen. Au[X.]h hier darf er ni[X.]ht von si[X.]h aus s[X.]hematis[X.]h allen Lasts[X.]hriftbu[X.]hungen "widerspre[X.]hen", das heißt die Genehmigung versagen. 23 Der vorläufige Insolvenzverwalter kann aber "widerspre[X.]hen", wenn die Genehmigung der Zahlung später anfe[X.]htbar wäre (so au[X.]h [X.]/Ellenberger [X.], 1885, 1890). "Widerspre[X.]hen" kann au[X.]h der (vorläufige oder end-gültige) Verwalter und der Treuhänder, wenn bereits aus der Höhe einer [X.] Lasts[X.]hrift klar ersi[X.]htli[X.]h ist, dass der fragli[X.]he Betrag ni[X.]ht aus dem "S[X.]honvermögen", sondern nur aus der Masse aufgebra[X.]ht werden kann. 24 Die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen dem vorläufigen Verwalter mit Verfü-gungsbefugnis und dem ledigli[X.]h mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatte-ten vorläufigen Verwalter ist insofern bedeutungslos (hinsi[X.]htli[X.]h der "[X.] - 13 - spru[X.]hs"-befugnis gilt dies - anders als no[X.]h in [X.] 174, 84, 92 ff - au[X.]h für die Anwendung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F.). Verfügungen des S[X.]huld-ners (hier: die Genehmigung einer Lasts[X.]hrift) über sein pfändungsfreies - und somit insolvenzfreies - "S[X.]honvermögen" bedürfen niemals einer Zustimmung dur[X.]h den Verwalter. Wenn der Verwalter widerspri[X.]ht, obwohl ihm hierzu die Re[X.]htsma[X.]ht fehlt, führt dies zwar oft zur Rü[X.]kbelastung. Denn im Allgemeinen darf die Zahl-stelle davon ausgehen, dass der Verwalter gesetzmäßig handelt. Wenn der Verwalter seine Ni[X.]htbere[X.]htigung erkennen konnte (somit s[X.]huldhaft gehan-delt hat, wobei Fahrlässigkeit genügt) und dem S[X.]huldner aus der Rü[X.]kbelas-tung ein S[X.]haden erwa[X.]hsen ist, haftet der Verwalter dem S[X.]huldner gemäß § 60 [X.]. Zwingend ist die Rü[X.]kbelastung ni[X.]ht; die Zahlstelle darf ihrerseits prüfen, ob der Verwalter "ultra vires" handelt. 26 Auf Grund eines unbere[X.]htigten Widerspru[X.]hs kommt au[X.]h eine S[X.]ha-densersatzpfli[X.]ht gegenüber dem Lasts[X.]hriftgläubiger in Betra[X.]ht. Hatte der S[X.]huldner zuvor bereits die Lasts[X.]hrift genehmigt (ausdrü[X.]kli[X.]h, konkludent oder über die Fiktion na[X.]h Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F., die der S[X.]huldner gegen si[X.]h gelten lassen muss), tangiert dieser eine gefestigte Re[X.]htsposition des Gläubigers, so dass § 826 BGB eingreifen kann. Hatte der S[X.]huldner no[X.]h ni[X.]ht genehmigt, als der unbere[X.]htigte Widerspru[X.]h erfolgte, hindert dieser den S[X.]huldner au[X.]h ni[X.]ht an einer na[X.]hträgli[X.]hen Genehmigung, so dass der S[X.]huldner immer no[X.]h wirksam erfüllen kann. 27 7. Die Anwendung der vorstehend unter 6 a) bis g) dargelegten Grund-sätze ändert allerdings ni[X.]hts daran, dass die Klage im Ergebnis zu Re[X.]ht ab-gewiesen worden ist. 28 - 14 - a) Ein Berei[X.]herungsanspru[X.]h gegen die Masse, wie ihn das Amtsgeri[X.]ht zugespro[X.]hen hatte (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), s[X.]heitert daran, dass die Masse dur[X.]h die Rü[X.]kbu[X.]hung ni[X.]hts erlangt hat. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um unpfändbare Einkünfte geht, stand der Anspru[X.]h aus dem [X.] vor und na[X.]h dem "Widerspru[X.]h" der S[X.]huldnerin als Inhaberin des [X.] zu. 29 Au[X.]h die S[X.]huldnerin hat dur[X.]h die Rü[X.]kbu[X.]hung nur eine Bu[X.]hposition erlangt. Dies ist aber im [X.] keine berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]h zu korri-gierende Vermögensvers[X.]hiebung, weil die Klägerin weiterhin Erfüllung [X.] kann. 30 b) Da die Beklagte ni[X.]ht die Genehmigung verweigern konnte, soweit das unpfändbare "S[X.]honvermögen" der S[X.]huldnerin betroffen war, kommt ein Anspru[X.]h aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 826 BGB in Betra[X.]ht. Es fehlt jedo[X.]h - wenn ni[X.]ht s[X.]hon an einem S[X.]haden, weil bereits (konkludent) genehmigt ist oder no[X.]h genehmigt wird, so jedenfalls - an dem dafür erforderli[X.]hen Ver-s[X.]hulden der Beklagten. Diese konnte si[X.]h darauf verlassen, gemäß der bishe-rigen Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden [X.]s re[X.]htmäßig zu handeln. 31 8. Die unter 6. dargelegte geänderte Auffassung des erkennenden Se-nats wird - wie si[X.]h auf Anfrage ergeben hat - von dem X[X.] Zivilsenat mitgetra-gen, so dass sie der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt werden kann, ohne dass der Große [X.] angerufen werden müsste. 32 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Juli 2010 auf [X.] des S[X.]huldners ein sogenanntes P-Konto zu führen ist (§ 850k Abs. 7 33 - 15 - Satz 2 ZPO n.F.); ansonsten bleibt es bei dem S[X.]hutz des § 850k ZPO dur[X.]h die dieser Vors[X.]hrift entspre[X.]hende Norm des § 850l ZPO n.F.; ab 1. Dezember 2012 steht nur no[X.]h das P-Konto zur Verfügung (zum Übergangsre[X.]ht vgl. Zöl-ler/Stöber, aaO Anhang zu § 850k Rn. 1). Werden der Existenzsi[X.]herung die-nende Einkünfte auf ein P-Konto gutges[X.]hrieben, kann der S[X.]huldner im Rah-men der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldges[X.]häfte des tägli[X.]hen Lebens trotz der Pfändung vornehmen. In diesem Umfang sind Last-s[X.]hriften selbstverständli[X.]h nur no[X.]h vom S[X.]huldner, ni[X.]ht mehr vom [X.]/Treuhänder zu genehmigen. [X.] ist au[X.]h das Problem, dass der Pfändungss[X.]hutz des § 850k ZPO grundsätzli[X.]h nur auf Antrag gewährt wird. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 24.09.2008 - 109 C 2936/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 30.01.2009 - 7 S 489/08 -

Meta

IX ZR 37/09

20.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. IX ZR 37/09 (REWIS RS 2010, 4643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4643

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