Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2020, Az. 2 B 3/20

2. Senat | REWIS RS 2020, 3849

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Gegenstand

Keine erneute Beteiligung des Personalrats bei Heilung eines Mangels der Disziplinarklage


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 25. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

[X.]ie auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

2

1. [X.]ie 1956 geborene [X.] steht als [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst des [X.]. Von August 2004 bis Anfang November 2013 wurde die [X.] beim Amtsgericht in [X.] verwendet. [X.]anach wurde sie in Familien-, Zivil-, Landwirtschafts- und Hinterlegungssachen sowie in der [X.]eratungshilfe eingesetzt. Seit Mitte September 2017 ist die [X.] dienstunfähig erkrankt.

3

Im [X.]erufungsurteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, die [X.] habe dadurch mehrere [X.]ienstpflichtverletzungen begangen, dass sie in einem [X.]etreuungsverfahren im Jahr 2007 das geltende Recht bewusst fehlerhaft angewendet habe. [X.]ei der Festsetzung der [X.]etreuungsvergütung in Höhe von 4 114 € habe die [X.] die Anhörung der betreuten Person unterlassen. [X.] habe die [X.] auch dadurch gehandelt, dass sie die Entnahme der festgesetzten Vergütung aus dem Vermögen der [X.]etreuten genehmigt habe. [X.]enn zum Zeitpunkt des [X.]eschlusses über die Genehmigung der Entnahme sei die [X.] aus ihrer Rechtsstellung nach § 1902 [X.]G[X.] entlassen gewesen und habe damit kein Zugriffsrecht mehr auf das Vermögen der [X.]etreuten gehabt. [X.] sei auch die Feststellung der [X.]n gewesen, die Schlussrechnung dieser [X.]etreuerin habe keinen Anlass zu [X.]eanstandungen gegeben. [X.]ie [X.] hätte die Anlage von 40 000 € der [X.]etreuten als [X.]arlehen durch die [X.]etreuerin beanstanden müssen, weil diese Geldanlage den [X.]estimmungen des [X.] nicht entsprochen habe. Es habe die erforderliche Genehmigung durch das [X.] gefehlt, zudem habe es sich nicht um eine Form der rechtlich grundsätzlich vorgeschriebenen mündelsicheren Anlage gehandelt. [X.]ie [X.] hatte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein Sparguthaben der [X.]etreuten in Höhe von 40 000 € aufgelöst und diesen [X.]etrag - ohne Genehmigung - einer Finanz AG als [X.]arlehen gewährt, die von ihrem Ehemann als Vorstandsvorsitzender geleitet wurde. [X.]ie [X.] habe ihre [X.]ienstpflichten auch dadurch verletzt, dass sie in der gegen die [X.] durchgeführten strafgerichtlichen Hauptverhandlung bewusst falsch ausgesagt habe, mit der [X.] privat nichts zu tun gehabt zu haben.

4

[X.]as Verwaltungsgericht hat die [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Auf die [X.]erufung der [X.]n hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die [X.] in das Amt einer Justizamtsfrau ([X.]esoldungsgruppe [X.]) zurückgestuft; im Übrigen hat es die [X.]erufung der [X.]n zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für das einheitliche innerdienstliche [X.]ienstvergehen sei die Zurückstufung in das Amt einer Justizamtsfrau angemessen, nicht aber die beantragte [X.]isziplinarmaßnahme der Entlassung aus dem [X.]ienst. [X.]ie Verletzungen der [X.]ienstpflichten seien teilweise schwerwiegend. [X.]as Vorbringen des [X.]ienstherrn, die [X.] habe sein Vertrauen endgültig verloren, begegne aber durchgreifenden Zweifeln. [X.]er [X.]ienstherr habe die [X.] trotz der gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum Eintritt der zur [X.]ienstunfähigkeit führenden Erkrankung weiter beschäftigt. Mit der Wiederherstellung der [X.]ienstfähigkeit sei nach einer amtsärztlichen Untersuchung zu rechnen. Auch spreche gegen einen endgültigen vollständigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn, dass keine vorläufigen disziplinarischen Maßnahmen ergriffen worden seien.

5

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen des geltend gemachten [X.] zuzulassen (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

[X.]ie [X.]eschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen § 55 Abs. 3 [X.] verstoßen, dass es das Gericht unterlassen habe, dem Kläger aufzugeben, bei der "Erhebung der neuen [X.]" wiederum den Personalrat zu beteiligen. [X.]iese Verfahrensrüge ist unbegründet. [X.]enn bei der Vorlage der von der Justizministerin unterzeichneten, ansonsten unveränderten [X.]schrift - "vom 27. März 2015", von der Ministerin am 4. April 2019 unterschrieben - im [X.]erufungsverfahren bedurfte es nicht der erneuten Mitwirkung des Personalrats.

7

[X.]er [X.]egriff des wesentlichen Mangels des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens i.S.v. § 55 [X.] erfasst auch Verletzungen von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des Landesdisziplinargesetzes, insbesondere die jeweils maßgeblichen Vorschriften des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <254 f.> zu § 55 [X.]).

8

Hier ist die [X.] am 31. März 2015 erhoben worden. [X.]ie zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorgaben für die [X.]eteiligung des Personalrats bei der Erhebung der [X.] sind eingehalten worden. Vor der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die vom [X.]ienstherrn - mit dem Ziel der Entfernung der [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis - beabsichtigte [X.] am 23. März 2015 mit dem Hauptpersonalrat besprochen worden. [X.]a es sich lediglich um einen Fall der Mitwirkung handelt, setzt die Erhebung der [X.] nicht die Zustimmung des Personalrats, sondern lediglich die Erörterung mit dem Personalrat voraus. [X.]ieser Verfahrensschritt wird durch das Schreiben der Vorsitzenden des Hauptpersonalrats vom 25. März 2019 bestätigt.

9

[X.]as Gesetz schreibt in § 68 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.] die Mitwirkung des Personalrats lediglich "bei Erhebung der [X.]" vor. [X.]amit ist Gegenstand der Mitwirkung lediglich das "Ob" der Klageerhebung; der genaue Inhalt der Klageschrift, insbesondere der konkrete - für das Gericht ohnehin unerhebliche - Sachantrag des [X.]ienstherrn oder die Entscheidung, welcher [X.]edienstete des [X.]ienstherrn die [X.] zu erheben hat, sind nicht mehr Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04 - [X.]E 124, 252 <254 f.> zu § 55 [X.]). [X.]araus folgt unmittelbar, dass den Anforderungen des § 68 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.] Genüge getan ist, sofern der [X.]ienstherr die von ihm beabsichtigte Erhebung der [X.] mit dem Personalrat erörtert und die Klage anschließend auch wirksam erhoben wird. Weitere Handlungen des [X.]ienstherrn in diesem durch die Klageschrift eingeleiteten gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren begründen im Hinblick auf § 68 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.] keinen Mitwirkungstatbestand, solange die im [X.] an die Erörterung erhobene [X.] noch rechtshängig ist. [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtshängigkeit einer [X.] auch nicht dadurch berührt wird, dass sie von einer unzuständigen [X.]ehörde oder von einem hierzu nicht befugten [X.]ediensteten des [X.]ienstherrn behoben worden ist (Kopp/[X.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 90 Rn. 3). [X.]ie [X.]eseitigung dieses Mangels durch Vorlage einer von einem zeichnungsbefugten [X.]ediensteten des [X.]ienstherrn unterschriebenen [X.]schrift eröffnet gerade kein neues Klageverfahren. Vielmehr wird das bisherige Verfahren in der [X.]erufungsinstanz fortgeführt.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91 f.>). [X.]as ist hier nicht der Fall.

a) Zunächst sieht die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in der Frage,

"ob ein gesetzlich vorgesehenes Mitwirkungsverfahren bei der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erhobenen erneuten [X.] erneut durchzuführen ist."

[X.]iese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung, weil sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. Wie vorstehend unter 2. dargelegt, erfordert die Vorlage der von der Ministerin unterzeichneten [X.] im [X.]erufungsverfahren nicht die erneute Mitwirkung des Personalrats. [X.]enn bei diesem Verfahrensschritt handelt es sich nicht um die - erneute - Erhebung einer [X.] i.S.v. § 68 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.].

b) Ferner sieht die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache auch darin, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die aus § 9 RPflG folgende sachliche Unabhängigkeit der [X.]n als Rechtspflegerin unzureichend gewürdigt habe.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache. Grundsätzliche [X.]edeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des [X.] ergangen ist. [X.]er [X.]efund, dass die aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt und deshalb die [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens nicht geboten ist, kann sich auch aus der gerichtlichen Praxis anderer oberster Gerichtshöfe des [X.]. Art. 95 Abs. 1 GG - hier die in der [X.]eschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung des [X.] - ergeben (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 16. November 2007 - 9 [X.] 36.07 - [X.] 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11, 20. Januar 2014 - 2 [X.] 2.14 - [X.], 177 Rn. 9 und vom 31. Juli 2014 - 2 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 5 ff.).

[X.]ie Frage, ob das [X.] die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend auf den konkreten Einzelfall - hier die Annahme der [X.]keit des dienstlichen Verhaltens der [X.]n - angewendet hat, begründet nicht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache.

c) [X.]ie [X.]eschwerde sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache schließlich in der Frage, ob

"aus [X.] bei beschleunigten Verfahren überlange Verfahrensdauern disziplinarrechtlich als [X.] einer Maßnahme zu berücksichtigen sind."

[X.]iese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen, in denen die [X.] ausscheidet und deshalb eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme geboten ist, die unangemessen lange Verfahrensdauer bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil bereits die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den [X.]eamten eingewirkt haben (zum Ganzen: [X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - [X.]E 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 [X.]vR 1003/05 - [X.]V[X.]l 2006, 1372 <1373>; [X.], Urteile vom 22. Februar 2005 - 1 [X.] 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 27, vom 29. März 2012 - 2 [X.].10 - Rn. 84 f. und vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 53 f.; [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 8 und vom 26. August 2009 - 2 [X.] - Rn. 11).

[X.]ie Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall, bei dem die [X.]isziplinarmaßnahme unter [X.]erücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände zu bestimmen ist, wirft dagegen keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen auf. Vielmehr wird hier die fallbezogene Würdigung des [X.] angegriffen, die wegen des [X.]ezugs auf den jeweiligen Einzelfall nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung führt.

4. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen [X.]ivergenz (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]as Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.]ivergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

[X.]as Merkmal "dieselbe Rechtsvorschrift" dürfte nicht erfüllt sein. [X.]enn das von der [X.]eschwerde herangezogene Urteil des [X.] vom 18. Juli 2019 - 2 W[X.] 19.18 - zum Wehrdisziplinarrecht betrifft die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme nach Maßgabe von § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 W[X.]O, während für das gegen die [X.] geführte [X.]isziplinarverfahren § 15 [X.] maßgeblich ist. [X.]iese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es an der im Hinblick auf die [X.]auer des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens geltend gemachten rechtsgrundsätzlichen Abweichung mangelt. [X.]enn das Oberverwaltungsgericht hat im angegriffenen [X.]erufungsurteil nicht den Rechtsgrundsatz aufgestellt, die unangemessene [X.]auer eines behördlichen [X.]isziplinarverfahrens sei bei der [X.]emessung einer lediglich [X.] [X.]isziplinarmaßnahme nach § 15 [X.] nicht mildernd zu berücksichtigen.

Mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund der [X.]ivergenz wird damit allenfalls geltend gemacht, das [X.]erufungsgericht habe die vom [X.] aufgestellten [X.]emessungskriterien nicht fehlerfrei angewandt. In [X.]isziplinarverfahren kann eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht damit begründet werden, das [X.] habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 3. Juli 2007 - 2 [X.] 18.07 - [X.] 235.1 § 69 [X.] Nr. 1 Rn. 4 und vom 5. Februar 2008 - 2 [X.] 127.07 - juris Rn. 4). Letztlich beanstandet die [X.] die tatrichterliche Würdigung des [X.]ienstvergehens, legt jedoch nicht dar, dass sich das [X.]erufungsgericht dabei von einem Maßstab habe leiten lassen, der mit dem vom [X.] aufgestellten unvereinbar sei.

5. Im Hinblick auf die konkreten Erwägungen des [X.] zum Vorbringen des klagenden [X.]ienstherrn, die [X.] habe durch ihr innerdienstliches [X.]ienstvergehen sein Vertrauen i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] endgültig verloren, weist der Senat auf das Folgende hin:

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] in [X.]isziplinarsachen kommt dem Umstand, dass der [X.]eamte nach der Aufdeckung des [X.]ienstvergehens weiterhin beschäftigt worden ist, für die Frage des vollständigen Verlusts des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine [X.]edeutung zu. [X.]enn die Weiterbeschäftigung des betroffenen [X.]eamten durch den [X.]ienstherrn kann auf Umständen beruhen, die mit der Frage des Weiterbestehens eines Vertrauens nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sich der [X.]ienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der [X.]eamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird ([X.], Urteile vom 26. August 1997 - 1 [X.] 68.96 - [X.] 232 § 54 Satz 2 [X.] Nr. 13 S. 40, vom 19. Mai 1998 - 1 [X.] 37.97 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]E 146, 98 Rn. 42; [X.]eschlüsse vom 27. Mai 2015 - 2 [X.] 16.15 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 32 Rn. 8 und vom 27. September 2017 - 2 [X.] 6.17 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 45 Rn. 7).

Auch die Frage, ob bei einer seit mehr als zwei Jahre dauernd dienstunfähig erkrankten [X.]eamtin nach ärztlicher Einschätzung mit der Wiederherstellung der [X.]ienstfähigkeit zu rechnen ist, ist für die Entscheidung über den vollständigen Verlust des Vertrauens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] unerheblich.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das [X.]eschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 77 [X.] erhoben werden.

Meta

2 B 3/20

17.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 25. September 2019, Az: 10 LB 734/17, Urteil

§ 55 Abs 3 DG MV, § 68 Abs 2 Nr 5 PersVG MV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.04.2020, Az. 2 B 3/20 (REWIS RS 2020, 3849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3849

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