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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; beamtenrechtliches Disziplinarverfahren; Rechtssatzdivergenz; Verfahrensdauer
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1. Der 1956 geborene [X.] steht als [X.]oberamtsrat im Dienst der klagenden [X.]. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. November 2014 wurde der [X.] wegen Bestechlichkeit in vier Fällen und Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die im Januar 2020 erhobene sachgleiche [X.] hat das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.]n zurückgewiesen.
2. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2021 legt der Senat zunächst dahingehend aus, dass damit die rechtssatzmäßige Abweichung des angegriffenen Berufungsurteils von Entscheidungen des [X.] geltend gemacht werden soll. Die Rüge der Divergenz ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 67 Satz 1 [X.] NRW genügt.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 17.18 - [X.] 310 § 133
Mit dem nicht näher bezeichneten Urteil vom 28. Februar 2013 ist wohl das Senatsurteil - 2 C 3.12 - ([X.]E 146, 98) gemeint. Insoweit beachtet die Beschwerde nicht, dass das in diesem Verfahren gegenständliche Berufungsurteil den betroffenen Beamten lediglich in das [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) zurückgestuft hat. Demgegenüber geht das angegriffene Berufungsurteil davon aus, dass der [X.] wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
In dem Verfahren, das Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils des [X.] vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - ist, erging zwar Ende Januar 2009 der Strafbefehl gegen den betreffenden Beamten und im Oktober 2010 wurde [X.] erhoben. Durch das Urteil hat das [X.] den Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Rn. 18). Zudem hat es entschieden, das unangemessen lange Disziplinarverfahren führe weder nach Art. 6 Abs. 1 [X.] noch nach §§ 198 ff. [X.] dazu, dass wegen der Verfahrensdauer eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen sei (Rn. 85 f.).
Das ebenfalls in der Beschwerdebegründung genannte Urteil des [X.] vom "10.05.2014" lässt sich nicht ermitteln.
3. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung legt der Senat zugunsten des [X.]n weiter dahingehend aus, dass auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht werden soll. Bedeutung sieht die Beschwerde wohl in der Relevanz der Dauer des Disziplinarverfahrens für die Frage, ob bei einer überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens die Höchstmaßnahme ausscheidet. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
In der Rechtsprechung zum Disziplinarrecht ist anerkannt, dass die unangemessene Dauer eines Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist ([X.], [X.] vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788 und [X.], Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - [X.] 2012, 260 Rn. 85 f.). Hintergrund ist die Überlegung, dass das Disziplinarverfahren der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient und das für den Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Beamten zerstört worden ist, durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden kann ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2018 - 2 [X.] - juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 [X.] NRW erhoben werden.
Meta
21.07.2021
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. April 2021, Az: 3d A 1650/20.O, Urteil
Art 6 MRK, § 67 S 1 DG NW 2004
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2021, Az. 2 B 30/21 (REWIS RS 2021, 3918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3918
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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