Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 7 AZR 828/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 6990

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - tarifliche Zulässigkeit


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2012 - 16 Sa 1773/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund [X.]efristung am 15. April 2011 geendet hat.

2

Der Kläger war bei der [X.]eklagten aufgrund eines unter der Zeile „[X.], den 14. April 2009“ unterzeichneten und unter den Unterschriften die Angabe „Geschlossen am 15/04/09 um 9:15 Uhr“ enthaltenden Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Vertragstext lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

Herr M wird ab 16.04.2009 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum [X.]

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.]undesagentur für Arbeit (TV-[X.]A) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

        

Außerdem finden die für die [X.]undesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

        

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet [X.].

        

…“    

3

Der TV-[X.]A (vom 28. März 2006) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

Abschnitt V

        

[X.]efristung und [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

        

§ 33   

        

[X.]efristete Arbeitsverträge

        

(1) [X.]efristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und [X.]efristungsgesetzes (Tz[X.]fG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die [X.]efristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für [X.]eschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets [X.] finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten [X.]esonderheiten; ...

        

(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Tz[X.]fG bleiben unberührt. [X.]eschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der [X.]esetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

        

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die [X.]A zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

        

…       

        

Abschnitt VI

        

Übergangs- und Schlussvorschriften

        

       

        

§ 40   

        

[X.]egriffsbestimmungen

        

(1) Sofern auf die [X.] und West [X.]ezug genommen wird, gilt folgendes:

                 

a)    

Die Regelungen für das [X.] gelten für die [X.]eschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der [X.]ezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.

                 

b)    

Für die übrigen [X.]eschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.

        

…“    

                 

4

Mit Schreiben der [X.]eklagten - konkret: der Regionaldirektion [X.] - vom 14. April 2009 wurde dem Kläger für die Dauer seines befristeten Arbeitsverhältnisses die der [X.] (vgl. § 14 TV-[X.]A) zugeordnete Tätigkeit „Fachassistent im [X.] in der Regionaldirektion [X.]“ übertragen. Mit [X.] vom 14. Dezember 2009 vereinbarten die Parteien eine Weiterbeschäftigung des [X.] bis zum 31. Dezember 2010 und mit [X.] vom 22. Dezember 2010 bis zum 15. April 2011. Mit Schreiben vom 23. September 2010 unter dem [X.]etreff „Geschäftsverteilung“ verwies die [X.]eklagte auf neuere Strukturstandardisierungen und Definitionen bzw. Differenzierungen der Fachkonzepte und übertrug dem Kläger „auf der Grundlage des veröffentlichten [X.] … mit Wirkung vom 01.01.2010 für die Dauer der befristeten [X.]eschäftigung folgende Tätigkeit: Fachassistent Forderungseinzug im regionalen Forderungsmanagement in der Regionaldirektion [X.]“.

5

Auf Nachfrage des [X.] Ende Dezember 2010, wann er mit einer weiteren Vertragsverlängerung rechnen könne, teilte die [X.]eklagte ihm per Mail vom selben Tag mit, dass „die Personalbedarfsplanung für 2011 in [X.]earbeitung“ sei; er erhalte zu gegebener [X.] Nachricht. Anfang Februar 2011 erfuhr der Kläger, dass der „für ihn vorgesehene Sachgrund entfallen sei; man bemühe sich aber, einen anderen zu finden“. Am 10. März 2011 teilte die Teamleiterin dem Kläger mit, man bemühe sich, ihn bis Ende Mai oder Juni 2011 weiterzubeschäftigen. Am folgenden Tag setzte sie den Kläger darüber in Kenntnis, dass der [X.] schon bereit liege. Am selben Tag ordnete die [X.]eklagte einen Einstellungs- und Stellenbesetzungsstopp an, der auch die Verlängerung befristeter Verträge betraf.

6

Nach den Feststellungen des [X.] reduzierte die [X.]eklagte im Jahr 2006 die Planstellen in der Regionaldirektion [X.] im [X.]ereich Forderungseinzug von 100 auf 60. Seit Anfang 2007 beschäftigt sie in diesem [X.]ereich eine wechselnde Anzahl von Mitarbeitern, deren Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG befristet werden. Nach Ablauf der Höchstdauer für eine [X.]efristung ohne Sachgrund werden regelmäßig neue Mitarbeiter - wiederum befristet - eingestellt.

7

Mit am 30. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangener und der [X.]eklagten am 18. April 2011 zugestellter Klage hat sich der Kläger ua. gegen die [X.]eendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat in der von ihm selbst verfassten Klageschrift zunächst als Anträge ua. formuliert, es solle

1. festgestellt werden, dass die [X.]eklagte gegen Intention und Geist der Richtlinie 1999/70/[X.], den Missbrauch mit befristeten Arbeitsverträgen zu vermeiden, verstößt, indem sie über einen [X.]raum von mindestens vier Jahren das Vertragsinstrument befristeter Arbeitsverträge zur Deckung regulärer und ständig anfallender Aufgabenerfüllungen missbraucht hat sowie festzustellen, dass die [X.]efristung unwirksam ist;

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die letzte Verlängerung seines Vertrags verstoße gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A. Die von der Vorschrift zwingend vorgeschriebene Vertragsdauer von sechs Monaten gelte auch für [X.]. Ohnehin könne sich die [X.]eklagte auf eine Zulässigkeit der [X.]efristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht stützen, denn § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG verstoße gegen das Verschlechterungsverbot des § 8 Nr. 3 der [X.][X.]-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] des Rates vom 28. Juni 1999. Während die Regelungen über die sachgrundlose [X.]efristung nach dem [X.]eschäftigungsförderungsgesetz ([X.]eschFG) immer nur befristet gegolten hätten, handele es sich bei § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG um eine in der Laufzeit nicht begrenzte Norm. Zudem sei die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Tz[X.]fG vorgesehene Möglichkeit der Regelung sachgrundloser [X.]efristungen durch Tarifverträge nach dem [X.]eschFG nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die nationale [X.]estimmung nicht mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vereinbar, weil sie - wie der Fall der [X.]eklagten zeige - ermögliche, dass der Arbeitgeber einen ständigen und dauerhaften [X.]eschäftigungsbedarf mit einer Vielzahl sachgrundlos befristeter Verträge decke. Ungeachtet dessen entspreche das Vorgehen der [X.]eklagten nicht Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Tz[X.]fG. Die [X.]eklagte schließe immer wieder befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund, obwohl ein dauerhafter [X.]edarf an Arbeitskräften bestehe. Seit 2007 habe die [X.]eklagte im Forderungseinzug der Regionaldirektion [X.] ca. 63 Mitarbeiter befristet beschäftigt; ab 2010 seien mehrere Mitarbeiter „entfristet“ worden, einige befristete Mitarbeiter hätten 2011 in anderen [X.]ereichen eine Festanstellung erhalten. Im Rahmen einer gebotenen Missbrauchskontrolle seien daher nachvollziehbare Gründe für die [X.]efristung zu verlangen. Solche bestünden vorliegend nicht. Schließlich sei die [X.]erufung auf die Wirksamkeit der [X.]efristung treuwidrig, denn die [X.]eklagte habe dem Kläger in der Vergangenheit mehrfach verbindliche Verlängerungszusagen gemacht.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der [X.]efristung mit Ablauf des 15. April 2011 geendet hat.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die [X.]efristung sei nach der unionsrechtskonformen Norm des § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz[X.]fG zulässig. § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A stehe dem nicht entgegen. Die Praxis der [X.]eklagten zum Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge sei weder generell noch konkret im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die [X.]eklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen die seine Klage abweisende Ents[X.]heidung des Arbeitsgeri[X.]hts zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Der zulässige Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Die in der [X.] der Parteien vom 22. Dezember 2010 verabredete Befristung des Arbeitsvertrags zum 15. April 2011 ist wirksam.

I. Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinrei[X.]hend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezei[X.]hnet. Zwar ist im Klageantrag das Datum der Befristungsvereinbarung ni[X.]ht genannt. Wegen der Angabe des Enddatums („mit Ablauf des 15. April 2011“) ist aber klar, dass si[X.]h der Kläger gegen die ([X.] in der am 22. Dezember 2010 getroffenen [X.] wendet, wona[X.]h der Arbeitsvertrag bis 15. April 2011 befristet ist. Nur diese [X.] ist Gegenstand der Klage. So hat die Beklagte - ebenso wie die Instanzgeri[X.]hte - das Klagebegehren verstanden; der Kläger hat keine Einwendungen hiergegen erhoben.

II. Der Antrag ist unbegründet. Die kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 [X.]) des Arbeitsvertrags zum 15. April 2011 ist zulässig.

1. Die Befristung gilt ni[X.]ht bereits na[X.]h § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KS[X.]hG als wirksam, denn der Kläger hat deren Re[X.]htsunwirksamkeit re[X.]htzeitig geltend gema[X.]ht. Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgeri[X.]ht am 30. März 2011 eingegangenen und der Beklagten am 18. April 2011 zugestellten Klage die Frist des § 17 Satz 1 [X.] eingehalten.

a) Die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] wird na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s au[X.]h dur[X.]h die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

b) Bereits die - vor Beauftragung seiner Re[X.]htsanwältin vom Kläger selbst verfasste - Klages[X.]hrift enthält in ihren angekündigten Anträgen eine die [X.] vom 22. Dezember 2010 betreffende Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 [X.].

aa) Ein (angekündigter) Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung. Ausgehend vom [X.] ist der geäußerte [X.] maßgebli[X.]h, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (vgl. [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 106, 72). Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass si[X.]h der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 [X.] (vgl. zB [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.]/09 - Rn. 10).

bb) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze hat der Kläger bereits mit der Klages[X.]hrift einen Befristungskontrollantrag na[X.]h § 17 Satz 1 [X.] angekündigt. Ausgehend vom Wortlaut vor allem des formulierten Antrags zu 1. und unter Hinzuziehung der Klagebegründung ist das Re[X.]htss[X.]hutzziel des [X.] dahingehend zu interpretieren, dass es ihm von Anfang an (zumindest au[X.]h) darum ging, die letzte mit der Beklagten getroffene Befristungsvereinbarung anzugreifen. Er hat in der Klages[X.]hrift ua. auf den von ihm am „20.“ Dezember 2010 unterzei[X.]hneten Änderungsvertrag verwiesen und seine Ansi[X.]ht bekundet, dass die in diesem Vertrag vereinbarte Befristung „bis eins[X.]hließli[X.]h 15.04.2011“ gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA verstoße. Der Kläger hat damit die in dieser [X.] - die als Anlage der Klage beigefügt war und das Datum „22.“ Dezember 2010 ausweist - verabredete [X.] zum Gegenstand der Klage erhoben. Die Beklagte hat dies au[X.]h so verstanden und si[X.]h nur zu der - aus ihrer Si[X.]ht gegebenen - Zulässigkeit der Befristung zum 15. April 2011 geäußert.

2. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15. April 2011 geendet hat. Die Befristung in der [X.] vom 22. Dezember 2010 ist na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes zulässig. Sie stellt eine zweite, wirksame Verlängerung des zulässig befristeten [X.] vom 14. (oder 15.) April 2009 dar, der für die [X.] vom 16. April 2009 bis 31. Dezember 2009 ges[X.]hlossen und mit [X.] vom 14. Dezember 2009 erstmalig bis 31. Dezember 2010 verlängert worden war. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterliegt keinen unionsre[X.]htli[X.]hen oder verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Die Befristung verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA, dessen Anwendung die Parteien na[X.]h § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. (15.) April 2009 auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Es bestehen s[X.]hließli[X.]h - s[X.]hon na[X.]h dem Vortrag des [X.] - keine Anhaltspunkte für eine re[X.]htmissbräu[X.]hli[X.]he Vertragsgestaltung.

a) Die Befristung ist na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig.

aa) Na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] au[X.]h die hö[X.]hstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags mögli[X.]h. Bei der Zwei-Jahres-Dauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Vertragsdauer ents[X.]heidend. Es kommt ni[X.]ht auf die [X.]spanne zwis[X.]hen Vertragss[X.]hluss und Ende des Vertragsverhältnisses an (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN). Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] eines na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] sa[X.]hgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s im Übrigen voraus, dass die Vereinbarung über das Hinauss[X.]hieben des [X.] no[X.]h vor Abs[X.]hluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in s[X.]hriftli[X.]her Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässli[X.]h der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum [X.]punkt der Verlängerung geltende Re[X.]htslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet bes[X.]häftigte Arbeitnehmer einen Anspru[X.]h hat (vgl. dazu [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.]E 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 [X.]/06 - Rn. 7, [X.]E 125, 248).

bb) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind hier erfüllt.

(1) Bei der [X.] vom 22. Dezember 2010 handelt es si[X.]h um die zweite Verlängerung des am 14. (15.) April 2009 zwis[X.]hen den Parteien zunä[X.]hst für die [X.] vom 16. April 2009 bis 31. Dezember 2009 ges[X.]hlossenen Arbeitsvertrags. Ebenso wie bei der ersten [X.] handelt es si[X.]h um eine Abrede über das (bloße) Hinauss[X.]hieben des [X.]; der Vertragsinhalt wurde ni[X.]ht geändert. Eine Vertragsänderung liegt au[X.]h ni[X.]ht in dem S[X.]hreiben der Beklagten vom 23. September 2010. Mit diesem wurden ni[X.]ht (konkludent) Vertragsbedingungen modifiziert, sondern der Kläger wurde ledigli[X.]h auf bestehende Vertragsbedingungen hingewiesen.

(2) Die Gesamtdauer des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags beträgt zwei Jahre (16. April 2009 bis 15. April 2011) und übers[X.]hreitet damit die zulässige Hö[X.]hstdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ni[X.]ht.

[X.][X.]) Die Zulässigkeit einer Befristung ohne Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterliegt weder verfassungsre[X.]htli[X.]hen no[X.]h - anders als der Kläger vor allem in den Instanzen gemeint hat - unionsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (vgl. hierzu zuletzt [X.] 22. Januar 2014 - 7 [X.] - Rn. 34).

(1) Indem der [X.] Gesetzgeber die zulässige Gesamtdauer sa[X.]hgrundloser Befristungen auf zwei Jahre und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen innerhalb dieses [X.]raums auf drei Verlängerungen begrenzt, genügt er seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden S[X.]hutzpfli[X.]ht (vgl. [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] 184/11 - Rn. 26 mwN). [X.] entspri[X.]ht § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] der der Ri[X.]htlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge ([X.]. [X.] vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) beigefügten Rahmenvereinbarung (Rahmenvereinbarung). Na[X.]h deren § 5 Nr. 1 ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrau[X.]h dur[X.]h aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen (vgl. dazu etwa [X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 26; vgl. au[X.]h [X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] 698/11 - Rn. 24 mwN):

„a) sa[X.]hli[X.]he Gründe, die die Verlängerung sol[X.]her Verträge oder Verhältnisse re[X.]htfertigen;

b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;

[X.]) die zulässige Zahl der Verlängerungen sol[X.]her Verträge oder Verhältnisse.“

Von der dur[X.]h § 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b und [X.] der Rahmenvereinbarung eröffneten Mögli[X.]hkeit hat der [X.] Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht ([X.] 22. Januar 2014 - 7 [X.] - Rn. 35).

(2) Die Rahmenvereinbarung ist ihrerseits mit Art. 30 der mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 2009 als Primärre[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.] ([X.]) vom 12. Dezember 2007 vereinbar. Na[X.]h Art. 30 [X.] hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer „na[X.]h dem [X.]sre[X.]ht und den einzelstaatli[X.]hen Re[X.]htsvors[X.]hriften und Gepflogenheiten Anspru[X.]h auf S[X.]hutz vor ungere[X.]htfertigter Entlassung“. Es kann, wennglei[X.]h das ni[X.]ht selbstverständli[X.]h ers[X.]heint, unterstellt werden, dass au[X.]h Befristungen, obwohl es si[X.]h bei ihnen ni[X.]ht um einseitige Maßnahmen, sondern um vertragli[X.]he Vereinbarungen handelt, „Entlassungen“ im Sinne von Art. 30 [X.] sein können (so [X.] in [X.]/[X.]/AEUV 4. Aufl. Art. 30 [X.]h Rn. 4; [X.]/[X.] NZA 2011, 258, 261; wohl au[X.]h [X.] ZfA 2003, 163, 180; [X.]. zu AP [X.] § 14 Nr. 101). Geht man hiervon aus, so entspri[X.]ht die Rahmenvereinbarung Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Dana[X.]h a[X.]hten Organe, Einri[X.]htungen und sonstige Stellen der [X.] sowie die Mitgliedstaaten die Re[X.]hte, halten si[X.]h an die Grundsätze und fördern deren Anwendung. Hierbei steht ihnen ein erhebli[X.]her Gestaltungsspielraum zu. Die si[X.]h daraus ergebenden Grenzen sind dur[X.]h die Rahmenvereinbarung offensi[X.]htli[X.]h gewahrt. Insbesondere wird dur[X.]h sie der Wesensgehalt des in Art. 30 [X.] gewährleisteten Anspru[X.]hs auf S[X.]hutz vor ungere[X.]htfertigter Entlassung ni[X.]ht berührt. Zwar mag Art. 30 [X.] im Rahmen der Auslegung von § 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b und [X.] der Rahmenvereinbarung dafür spre[X.]hen, dass diese Bestimmungen ni[X.]ht jede mitgliedstaatli[X.]he Regelung einer no[X.]h so langen zeitli[X.]hen Dauer befristeter Arbeitsverträge oder einer no[X.]h so großen Anzahl von Verlängerungen gestatten (vgl. dazu - freili[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]hen Bezug auf Art. 30 [X.] - s[X.]hon [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] 184/11 - Rn. 30; 5. Dezember 2012 - 7 [X.] 698/11 - Rn. 21). Die insoweit wohl bestehende immanente S[X.]hranke ist aber jedenfalls dur[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewahrt ([X.] 22. Januar 2014 - 7 [X.] - Rn. 36).

(3) Mit § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der [X.] Gesetzgeber entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung verstoßen. Na[X.]h § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung darf die Umsetzung des in der Rahmenvereinbarung festgelegten (Mindest-)S[X.]hutzstandards in das nationale Re[X.]ht ni[X.]ht als Re[X.]htfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmers[X.]hutzes in dem von dieser Vereinbarung erfassten Berei[X.]h dienen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] muss eine behauptete Vers[X.]hle[X.]hterung, um unter das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung zu fallen, zum einen mit der „Umsetzung“ der Rahmenvereinbarung und zum anderen mit dem „allgemeinen Niveau des S[X.]hutzes“ der befristet bes[X.]häftigten Arbeitnehmer zusammenhängen (vgl. [X.] 8. März 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 31 mwN). Vorliegend diente das am 1. Januar 2001 in [X.] getretene [X.] der Umsetzung der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Ri[X.]htlinie 1999/70/[X.]. Das [X.] löste ua. die Regelungen des am 31. Dezember 2000 außer [X.] getretenen Bes[X.]hFG 1996 über sa[X.]hgrundlose Befristungen ab. Die in diesem Gesetz enthaltenen Vors[X.]hriften zur sa[X.]hgrundlosen Befristung bestimmten kein höheres S[X.]hutzniveau bei der Zulässigkeit sol[X.]her Befristungen. Der Umstand, dass die Geltungsdauer der Regelungen des § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 Bes[X.]hFG 1996 über sa[X.]hgrundlose Befristungen na[X.]h § 1 Abs. 6 Bes[X.]hFG 1996 bis zum 31. Dezember 2000 befristet war und § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] in seiner Laufzeit ni[X.]ht begrenzt ist, stellt keine Absenkung des allgemeinen S[X.]hutzes der befristet bes[X.]häftigten Arbeitnehmer dar.

(4) S[X.]hließli[X.]h verfängt das - in der Revisionsinstanz ni[X.]ht mehr aufgegriffene - Argument des [X.] ni[X.]ht, jedenfalls § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] verstoße gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung. Zum einen ist die hier streitbefangene Befristung na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - und ni[X.]ht na[X.]h § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] - zulässig. Zum anderen widerspri[X.]ht § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.], wona[X.]h dur[X.]h Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Hö[X.]hstdauer der Befristung abwei[X.]hend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegt werden kann, ni[X.]ht dem Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot des § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung (ausf. [X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] 698/11 - Rn. 26 ff.).

b) Die Befristung in der Vereinbarung über die dreieinhalbmonatige Vertragsverlängerung vom 22. Dezember 2010 ist ni[X.]ht wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA unwirksam. Mit Urteilen vom 4. Dezember 2013 (- 7 [X.] 468/12 -) und vom 22. Januar 2014 (- 7 [X.] -) hat der [X.] ents[X.]hieden, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA nur eine Mindestdauer des ersten sa[X.]hgrundlos befristeten Vertrags verlangt, ni[X.]ht aber auf Vertragsverlängerungen anzuwenden ist. Hieran hält der [X.] fest.

[X.]) Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] aus Gründen des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs die Wirksamkeit zu versagen wäre, bestehen ni[X.]ht (vgl. zum institutionellen Re[X.]htsmissbrau[X.]h grds. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - [X.]E 142, 308 und zum Vertragsgestaltungsmissbrau[X.]h bei der Aneinanderreihung sa[X.]hgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit unters[X.]hiedli[X.]hen Vertragsarbeitgebern, um das Ans[X.]hlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu umgehen, zB [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] 525/11 -). Dem vom Kläger in der Revision ni[X.]ht mehr vertieften Argument, die Beklagte setze das Vertragsinstrument sa[X.]hgrundlos befristeter Arbeitsverträge dem Sinn und dem Zwe[X.]k des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] widerspre[X.]hend ein, steht s[X.]hon sein eigener Vortrag entgegen, dass es in einigen Fällen zu einer „Entfristung“ der befristeten Arbeitsverhältnisse gekommen sei.

3. S[X.]hließli[X.]h ist ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass die Beklagte dem Kläger den Abs[X.]hluss eines unbefristeten (oder weiteren befristeten) Arbeitsvertrags verbindli[X.]h zugesagt hat. Ungea[X.]htet dessen führte die Annahme einer sol[X.]hen Zusage au[X.]h ni[X.]ht zu der mit der Klage beanspru[X.]hten Re[X.]htsfolge der Unwirksamkeit der Befristung. Der Abs[X.]hluss eines ([X.] ist ni[X.]ht Gegenstand der Klage.

III. Der Kläger hat na[X.]h § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

    S[X.]hmidt    

        

        

        

    Peter Klenter    

        

    D. Glo[X.]k    

                 

Meta

7 AZR 828/12

19.03.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 21. Juli 2011, Az: 33 Ca 4761/11, Urteil

§ 1 TVG, § 14 Abs 2 S 1 Halbs 2 TzBfG, Art 30 EUGrdRCh, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 EGRL 70/99, Anh Rahmenvereinbarung § 8 Nr 3 EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 7 AZR 828/12 (REWIS RS 2014, 6990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6990

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