Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2015, Az. 7 AZR 190/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 5671

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und Glauben


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 - 21 [X.] 1795/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat.

2

Der 1955 geborene Kläger wurde von der beklagten [X.] im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ nach einer dreimonatigen Qualifizierungsphase befristet für die [X.] vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers im Bereich [X.] im Jobcenter T übertragen. Mit [X.] vom 21. November 2011 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger als Vollzeitbeschäftigter bis zum 31. Dezember 2012 weiterbeschäftigt wird. Diese [X.] enthält den Hinweis, dass die Beklagte durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.] vertreten wird. Sie wurde durch den Kläger und auf Seiten der Beklagten durch ihren Mitarbeiter L mit dem Zusatz „Für die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.] im Auftrag“ unterzeichnet.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nach [X.] und Glauben nicht auf die [X.] berufen, weil sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, ihn nach § 14 Abs. 3 [X.] für die Dauer von fünf Jahren befristet zu beschäftigen. Die kürzere Vertragslaufzeit sei mit dem Zweck des Bundesprogramms nicht vereinbar und stehe im Widerspruch dazu, dass die Beklagte zunächst geeigneten Bewerbern den Abschluss eines auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt habe. Erstmals mit seiner Berufung hat der Kläger einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis für die Befristung gerügt und dazu ausgeführt, die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.] sei aufgrund der Zuweisung des [X.] an das Jobcenter T nicht zur Verlängerung des Arbeitsvertrags befugt gewesen, sondern der Geschäftsführer des Jobcenters.

4

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der [X.] vom 21. November 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet hat;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens als Arbeitsvermittler ([X.]/Ü25) im Bereich SGB II weiterzubeschäftigen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

8

I. Entgegen der Ansicht der [X.] ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander.

9

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 15). Hierzu genügt weder die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens ([X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] - Rn. 20) noch eine bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10). Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig ([X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 16).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht.

a) Das [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 [X.] zulässig. Sie verstoße nicht gegen [X.] und Glauben. Insoweit werde auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Befristung genüge dem Schriftformerfordernis. [X.] habe den Vertrag als Vertreter der [X.] unterzeichnet. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses komme es nicht darauf an, ob der Unterzeichner bevollmächtigt sei. Die Geschäftsführung der [X.] sei zur Verlängerung des befristeten Vertrags befugt gewesen. Der [X.] wäre aber auch dann nicht begründet, wenn diese Befugnis beim Geschäftsführer des [X.] gelegen hätte. Dann hätte nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 [X.] nicht gegeben seien. Die Befristung verstoße auch nicht gegen den aus Art. 30 der [X.] ([X.]) folgenden Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Die mit § 14 Abs. 2 [X.] verbundene Einschränkung dieses Schutzes genüge unter Berücksichtigung der durch Art. 16 [X.] geschützten unternehmerischen Freiheit den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 [X.]. Der [X.] sei nicht zu entnehmen, dass für öffentliche Arbeitgeber strengere Regeln gelten sollen.

b) Zwar setzt sich der Kläger mit der vom [X.] gegebenen Begründung weitgehend nicht auseinander.

So hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb die Begründung des [X.] dazu, dass die Berufung der [X.] auf § 14 Abs. 2 [X.] nicht gegen [X.] und Glauben verstößt, fehlerhaft sein soll. Das [X.] hat insoweit die Begründung des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommen. Dieses hatte ausgeführt, die Beklagte sei in ihrer Entscheidung frei, ob und inwieweit sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließe. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger nicht befasst, sondern sich auf die Wiederholung seines Vorbringens aus der Klageschrift beschränkt.

Der Kläger hat sich auch nicht mit der Annahme des [X.] auseinandergesetzt, die Befristung genüge dem Schriftformerfordernis, weil [X.] den Vertrag als Vertreter der [X.] unterzeichnet habe und die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht die tatsächliche Bevollmächtigung des Herrn [X.] voraussetze.

Die Revisionsbegründung enthält auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Annahme des [X.], die Befristung scheitere nicht an der fehlenden Befugnis der Vorsitzenden der Geschäftsführung der [X.] zum Abschluss der Verlängerungsvereinbarung. Das [X.] hat seine Entscheidung insoweit auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt. Es hat angenommen, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.] für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags zuständig gewesen sei. Weiter hat es ausgeführt, die Befristungskontrollklage wäre auch dann unbegründet, wenn der Vorsitzenden der Geschäftsführung der [X.] die Befugnis zur Verlängerung des befristeten Vertrags gefehlt hätte; in diesem Fall hätte nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Auseinandersetzung mit der ersten dieser beiden Begründungen fehlt. Der Kläger hat insoweit lediglich seinen Vortrag aus der Berufungsbegründung wiederholt.

Der Kläger setzt sich jedoch ausreichend mit der Annahme des [X.] auseinander, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 [X.] zulässig. Er macht geltend, diese Vorschrift gelte für die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin nur eingeschränkt. [X.] dies zu, wäre die Rüge geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen.

II. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der [X.] ist unbegründet. Damit fällt der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.

1. Der [X.], mit dem sich der Kläger gegen die letzte, am 21. November 2011 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags wendet, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung am 31. Dezember 2012 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] ist gewahrt. [X.] der fehlenden Vertretungsmacht führt nicht zum Erfolg der Klage. Der [X.] ist es nicht nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen.

a) Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] um eine öffentliche Arbeitgeberin handelt.

aa) Die [X.] erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.].

(1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des [X.] noch vor dem Ende der [X.]aufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 45; 16. Januar 2008 - 7 [X.]/06 - Rn. 7, [X.]E 125, 248).

(2) Danach ist die Befristung des Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund zulässig. Bei der [X.] vom 21. November 2011 handelt es sich um die erste Verlängerung des am 17. Februar 2011 zwischen den Parteien zunächst für die [X.] vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geschlossenen Arbeitsvertrags. Die Verlängerung wurde noch während der [X.]aufzeit des zu [X.] vereinbart. Mit der Abrede wurde lediglich der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben, der weitere Vertragsinhalt blieb unverändert. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von einem Jahr und zehn Monaten hält sich im Rahmen der zulässigen Höchstdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.].

bb) Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] um eine öffentliche Arbeitgeberin handelt.

(1) § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt für öffentliche Arbeitgeber ebenso wie für private Arbeitgeber. Der Wortlaut der Regelung unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Eine eingeschränkte Anwendbarkeit folgt auch nicht aus dem Gesetzeszweck. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur [X.] sein (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 275). Dieser Gesetzeszweck kann auch durch sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit öffentlichen Arbeitgebern erreicht werden.

(2) Eine Einschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffneten Befristungsmöglichkeiten für öffentliche Arbeitgeber ist auch nicht unionsrechtlich geboten. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] entspricht der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge ([X.]. EG [X.] 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen). Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung haben die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (Buchst. a), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (Buchst. b) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (Buchst. c) festzulegen. Der [X.] Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 14 Abs. 2 [X.] von der durch § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung eröffneten Möglichkeit, die Dauer befristeter Arbeitsverhältnisse und die zulässige Anzahl der Verlängerungen festzulegen, Gebrauch gemacht ([X.] 22. Januar 2014 - 7 [X.] - Rn. 35). Die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie gilt für alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind ([X.] 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.]] Rn. 67). Die Rahmenvereinbarung ist ihrerseits mit Art. 30 [X.] vereinbar ([X.] 22. Januar 2014 - 7 [X.] - Rn. 35 f.).

b) Die [X.] vom 21. November 2011 ist nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] unwirksam.

aa) Der Kläger war nicht daran gehindert, erstmals im Berufungsverfahren eine Verletzung des [X.] geltend zu machen. Nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 [X.] kann sich der Kläger im Rahmen eines Befristungskontrollverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] nicht geltend gemachte Gründe berufen. Darauf hat ihn das Arbeitsgericht hinzuweisen. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.]E 138, 9).

bb) Die [X.] vom 21. November 2011 erfüllt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.].

(1) Nach § 14 Abs. 4 [X.] bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Einen Vertrag wie eine [X.] müssen die Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig auf derselben Urkunde unterzeichnen. Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter iSv. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Das kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. Dabei sind außer dem [X.] alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden [X.]ebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche [X.] in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat ([X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 138, 9; 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 30; 13. Dezember 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 14, [X.]E 125, 208).

Ist eine Erklärung mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterschrieben, kann das im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will (vgl. [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.]E 138, 9; 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 30; 13. Dezember 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 14, [X.]E 125, 208). Der Zusatz „in Vertretung“ deutet demgegenüber darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist aber zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden wird ([X.] NZA 2004, 1198, 1200). Die Zusätze „in Vertretung“ und „im Auftrag“ werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deswegen folgt nicht allein aus dem Zusatz „im Auftrag“, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich daraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war ([X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, aaO; 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 31; 13. Dezember 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 15, aaO).

(2) Danach ist die Schriftform gewahrt.

Die [X.] vom 21. November 2011 wurde von dem Kläger und seitens der [X.], vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.], durch Herrn [X.] eigenhändig unterzeichnet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass [X.] den Vertrag als Vertreter und nicht als Erklärungsbote unterzeichnet hat. Es kann dahinstehen, ob die [X.] vom 21. November 2011 typische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das [X.] der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt, oder nichttypische Willenserklärungen, deren Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat ([X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 148, 349; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 134, 269). Die Auslegung des [X.] hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Der Wille des Herrn [X.], für die Geschäftsführung der [X.] und damit für die Beklagte zu handeln, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der [X.]. Sie ist - wie auch schon der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2011 - zwischen dem Kläger und der [X.], vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.], geschlossen. Die Geschäftsführung der [X.] wurde ihrerseits durch Herrn [X.] vertreten. Zwar enthält der [X.] die Formulierung „im Auftrag“. Dies spricht jedoch allein nicht gegen eine Vertretung. Aus dem weiteren Inhalt des Zusatzes „Für die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.]“ ist ersichtlich, dass [X.] die Erklärung im Namen einer anderen Person abgegeben hat. Wird eine Erklärung als Bote überbracht, wird nicht „für“ eine andere Person unterzeichnet (vgl. [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 37, [X.]E 138, 9).

[X.] des [X.], die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.] sei nicht zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags befugt gewesen, steht der Wahrung der Schriftform nicht entgegen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es auf das Bestehen der Vertretungsmacht nicht an.

c) [X.] der fehlenden Vertretungsmacht der Vorsitzenden der Geschäftsführung der [X.] zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags führt auch nicht aus anderen Gründen zum Erfolg der Klage. Die Befugnis zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags lag bei der [X.], die durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der [X.] vertreten wird. Sie war nicht mit der Zuweisung des [X.] zum Jobcenter T auf dessen Geschäftsführer übergegangen.

aa) Nach § [X.] Abs. 4 [X.] übt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse sowie die Dienstvorgesetzten- und [X.] aus mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Danach stehen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nicht die Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. Diese Befugnisse verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. [X.]. 17/1555 S. 26; [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 32 mwN). Ihnen sind daher die Entscheidungen vorbehalten, die die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.

bb) Die Zuständigkeit des Trägers für die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen iSv. § [X.] Abs. 4 [X.] umfasst nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags (vgl. Knapp in jurisPK-[X.] 3. Aufl. § [X.] Rn. 54; [X.]uthe in [X.]/[X.] Stand Juli 2015 K § [X.] Rn. 45; [X.] in Eicher/Spellbrink [X.] 3. Aufl. § [X.] Rn. 26). Zwar geht allein aus den Begriffen der „Begründung“ und „Beendigung“ nicht eindeutig hervor, dass auch die Verlängerung eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses darunter fallen soll. Dies folgt jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Bei den Befugnissen zur „Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse“ geht es um die Entscheidungen, die den Beginn und das Ende und damit den Bestand dieser Rechtsverhältnisse betreffen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob ein befristeter Vertrag auslaufen soll oder ob er verlängert wird.

Die Regelung in § 44k [X.] rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Nach § 44k Abs. 1 [X.] übertragen die Träger mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Abs. 1 und Abs. 2 [X.] der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. Damit wird die weitgehende Übertragung dienst- und arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Geschäftsführer (§ [X.] Abs. 4 [X.]) personalwirtschaftlich abgesichert. Dies führt jedoch nicht zu einer Ausdehnung der dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Geschäftsführer über die Regelung in § [X.] Abs. 4 [X.] hinaus ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 34 mwN).

Ein anderes Verständnis der Regelung in § [X.] Abs. 4 [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht daraus, dass die in § [X.] Abs. 4 [X.] enthaltene Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (vgl. insoweit BVerwG 1. Oktober 2014 - 6 P 13.13 - Rn. 21) und dass die beamtenrechtliche Terminologie zwischen der Begründung und der Beendigung eines Beamtenverhältnisses einerseits und der Beförderung eines Beamten andererseits unterscheidet. Die Beförderung eines Beamten ist mit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar, da sie nicht den Bestand des Rechtsverhältnisses betrifft. Deshalb kann der Kläger aus den von ihm zitierten Entscheidungen des [X.] vom 1. Oktober 2014 (- 6 P 13.13 - ua.), des Oberverwaltungsgerichts [X.] vom 29. August 2013 (- 20 A 1399/12.PVB -) und des [X.] vom 18. April 2013 (- [X.] 7 P 12.01283 -) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Befugnis zur Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit und mit der Befugnis zur Beförderung eines Beamten, nicht aber mit einer Entscheidung, die - wie die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - den Bestand des Rechtsverhältnisses betrifft. Zwar hat das [X.] angenommen, zum Ausspruch einer Änderungskündigung zwecks Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit sei der Geschäftsführer des [X.] zuständig. Dies hat das [X.] jedoch damit begründet, dass für den Arbeitgeber die Änderungskündigung nicht primär den Zweck habe, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, sondern die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Tätigkeits- und Vergütungsänderung zu überwinden. Sie ziele auf die Erweiterung seines Direktionsrechts (BVerwG 1. Oktober 2014 - 6 P 13.13 - Rn. 20). Demgegenüber zielt die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags darauf ab, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

d) Der [X.] ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 zu berufen. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass sein Arbeitsverhältnis über die vertraglich vereinbarte [X.]aufzeit hinaus bis zur Dauer von fünf Jahren fortgesetzt wird. Er musste vielmehr aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 rechnen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf den Zweck des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ und die mit seiner Qualifizierung verbundenen Kosten. Die Beklagte konnte in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit entscheiden, ob sie unter Berücksichtigung dieser Umstände das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über den 31. Dezember 2012 fortsetzen wollte. Sie war nicht gehalten, den Befristungsrahmen des § 14 Abs. 3 [X.] auszuschöpfen.

2. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem [X.] gestellt. Der Kläger hat den Antrag zwar in der Revision - anders als in den Vorinstanzen - nicht ausdrücklich in ein Hilfsverhältnis zum [X.] gestellt. Dennoch ist der Antrag als unechter Hilfsantrag zu verstehen, da regelmäßig ein Eventualverhältnis anzunehmen ist ([X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.]/09 - Rn. 21). Dafür spricht zudem, dass der Kläger die Weiterbeschäftigung „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens“ begehrt. Die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem [X.] ist nicht eingetreten.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 190/14

09.09.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 22. August 2013, Az: 59 Ca 960/13, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 4 TzBfG, § 126 Abs 1 BGB, § 14 Abs 3 TzBfG, § 44d Abs 4 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2015, Az. 7 AZR 190/14 (REWIS RS 2015, 5671)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1342 REWIS RS 2015, 5671

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