Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 468/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 578

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer - Auslegung von § 33 Abs 3 TV-BA - Vertragsverlängerung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2012 - 5 Sa 2343/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund [X.]efristung am 31. Mai 2011 geendet hat.

2

Die Parteien schlossen am 15. Juni 2009 einen befristeten Arbeitsvertrag, der [X.]. folgende Vereinbarungen enthält:

„§ 1

[X.]err [X.] wird ab 15.06.2009 als Vollzeitbeschäftigter nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Teilzeit und befristete Arbeitsverträge ([X.]) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2010.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] (TV-[X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für die [X.] jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das [X.] Anwendung.

§ 3

Die ersten sechs Monate der [X.]eschäftigung gelten als Probezeit.

§ 4

Der [X.]eschäftigte ist in der [X.] eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-[X.]). Zum [X.]punkt der Einstellung wird der [X.]eschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet.

§ 5

Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, dem [X.]eschäftigten innerhalb der [X.] eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung des [X.]eschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.

Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das [X.]inzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. Dies gilt auch bei Veränderungen der Funktionsstufentabelle.“

3

Der TV-[X.] vom 28. März 2006 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 4

Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) [X.]eschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt und abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des [X.]eschäftigten. …

§ 15

Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem [X.]eschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren [X.] zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der [X.]

§ 33

[X.]efristete Arbeitsverträge

(1) [X.]efristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und [X.]efristungsgesetzes ([X.]) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die [X.]efristung in Arbeitsverträgen zulässig. Für [X.]eschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Jan[X.]r 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten [X.]esonderheiten; ...

(2) [X.] befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 [X.] bleiben unberührt. [X.]eschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der [X.]esetzung von [X.] bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die [X.] zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

§ 40

[X.]egriffsbestimmungen

(1) Sofern auf die [X.] und West [X.]ezug genommen wird, gilt folgendes:

a) Die Regelungen für das [X.] gelten für die [X.]eschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der [X.]ezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.

b) Für die übrigen [X.]eschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.“

4

Im [X.] an die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2009 nahm der Kläger am gleichen Tage eine der [X.] zugeordnete Tätigkeit als Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der [X.], Geschäftsstelle K, auf. Diese Tätigkeit war ihm mit [X.] vom selben Tage für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Mit [X.] vom 5. August 2010 wurde dem Kläger vorübergehend die höherwertige Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit [X.]eratungsaufgaben der [X.] IV in [X.] zugewiesen; dafür erhielt er eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-[X.].

5

Unter dem 30. September 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dessen § 1 es heißt:

„§ 1 wird wie folgt geändert:

[X.]err [X.] wird als Vollzeitbeschäftigter bis zum 31.05.2011 weiterbeschäftigt.“

6

Durch [X.] vom 30. September 2010 übertrug die [X.]eklagte dem Kläger mit Wirkung ab 1. Jan[X.]r 2011 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses wiederum zunächst die der [X.] V zugeordnete Tätigkeit „Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE)“ in [X.] Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte sie ihm mit, die [X.]eauftragung vom 5. August 2010 werde bis zum 31. Mai 2011 verlängert und ihm weiterhin dafür eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-[X.] gezahlt.

7

Mit der Klage vom 9. Juni 2011 hat der Kläger die Auffassung vertreten, die in der [X.] vom 30. September 2010 vereinbarte [X.]efristung des Arbeitsvertrages zum 31. Mai 2011 sei unwirksam. Die [X.]efristung sei weder durch einen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt noch habe sie sachgrundlos iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbart werden dürfen. Die Verlängerungsvereinbarung vom 30. September 2010 verstoße gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.]albs. 2 TV-[X.]. Dies ziehe die Unwirksamkeit der vereinbarten [X.]efristung nach sich. Nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei diese tarifliche [X.]estimmung auch auf im [X.] begründete Arbeitsverhältnisse anwendbar. Jedenfalls im [X.]punkt des Vertragsschlusses habe für unterschiedliche Regelungen im [X.]eitrittsgebiet und im Altbundesgebiet kein Sachgrund mehr bestanden. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.]albs. 2 TV-[X.] seien erfüllt. Die erneute [X.]efristung betrage nur fünf Monate und unterschreite damit die zwingende Mindestdauer von sechs Monaten. Auch die Verlängerung eines auf [X.] geschlossenen Arbeitsvertrages sei ein eigenständiger befristeter Arbeitsvertrag. Das tarifvertragliche Ziel eines Mindestmaßes an Planungssicherheit gelte ebenso für den Ausgangsvertrag wie für die Verlängerungsvereinbarung.

8

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die [X.]efristung in der [X.] vom 30. September 2010 zum 31. Mai 2011 aufgelöst wurde.

9

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die [X.]efristung in der [X.] vom 30. September 2010 sei wirksam. Eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] habe es nicht bedurft, weil der befristete Ausgangsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] wirksam um fünf Monate verlängert worden sei. Die vom Gesetz abweichende tarifvertragliche Regelung in § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.]albs. 2 TV-[X.], die eine Mindestvertragszeit von sechs Monaten vorschreibe, habe im [X.]punkt der Vertragsverlängerung im hier maßgeblichen [X.] nicht gegolten. Die nach den [X.] unterscheidende Tarifregelung sei durch das Anliegen der [X.] gerechtfertigt, im [X.]eitrittsgebiet Einstellungen nicht durch zusätzliche Regelungen zu erschweren. Abgesehen davon gelte die in § 33 Abs. 3 Satz 1 [X.]albs. 2 TV-[X.] geregelte Mindestvertragsdauer von sechs Monaten nicht für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, sondern nur für den Ausgangsvertrag.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die [X.]efristungskontrollklage ist unbegründet. Die Parteien haben die [X.]efristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2011 in der [X.] vom 30. September 2010 rechtswirksam vereinbart.

I. Mit dem punktuellen Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die [X.]efristung in der [X.] vom 30. September 2010 zum 31. Mai 2011 aufgelöst wurde, hat der Kläger die letzte [X.]efristungsabrede angegriffen. Nur diese [X.]efristung ist Gegenstand der [X.]efristungskontrollklage, die der Kläger am 9. Juni 2011 in der Frist des § 17 Satz 1 [X.] erhoben hat.

II. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Mai 2011 geendet hat. Die [X.]efristung in der [X.] vom 30. September 2010 stellt eine wirksame Verlängerung des zulässig sachgrundlos befristeten [X.] dar, der für die [X.]dauer von 18 1/2 Monaten geschlossen war und damit iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig um fünf Monate verlängert werden konnte. Für die streitgegenständliche [X.]efristung in dem daran anschließenden Arbeitsverhältnis bedurfte es deshalb keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 [X.]. Die [X.]efristung verstößt auch nicht gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. [X.]is zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des [X.] noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum [X.]punkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem [X.] geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur mit Sachgrund zulässig ist ([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.]E 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 [X.]/06 - Rn. 7, [X.]E 125, 248).

2. Die Voraussetzungen einer Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] sind hier erfüllt. [X.]ei der [X.] vom 30. September 2010 handelt es sich um die erstmalige Verlängerung des zuvor am 15. Juni 2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die Gesamtdauer der beiden Arbeitsverträge liegt unter zwei Jahren.

a) Die Möglichkeit einer sachgrundlosen [X.]efristung scheitert nicht schon daran, dass bereits zuvor ein unbefristeter Vertrag bestanden hätte. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag gilt schon nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.] als bis zum 31. Dezember 2010 wirksam befristet, weil der Kläger die Unwirksamkeit der [X.]efristungsabrede nicht mit einer fristgemäßen [X.]efristungskontrollklage geltend gemacht hat.

aa) Die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. [X.]ei mehreren aufeinander folgenden [X.] wird die [X.] für jede [X.]efristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten [X.]efristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten [X.]efristung in Lauf gesetzt. [X.]ereits der erstmals sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag und nicht erst die ihm nachfolgende Verlängerungsabrede muss daher mit der [X.]efristungskontrollklage in der Frist des § 17 Satz 1 [X.] angefochten werden, wenn die Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] nicht eintreten soll (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] bereits [X.] 24. Oktober 2001 - 7 [X.], [X.]E 99, 232; im Anwendungsbereich des § 17 [X.] bei Verlängerungen [X.] [X.]efristungen etwa [X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 11).

bb) Der Kläger hat die [X.]efristung des vorangehenden, für die [X.] vom 15. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2010 vereinbarten Arbeitsvertrages nicht innerhalb der in § 17 Satz 1 [X.] bestimmten Frist mit der Klage angegriffen. Damit gilt die [X.]efristung des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2009 nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.] als von Anfang an rechtswirksam. Auf die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der [X.]efristung angeführten Gründe kommt es nicht an.

b) Mit der [X.] vom 30. September 2010 haben die Parteien eine Verlängerungsabrede im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] getroffen. Sie haben das Vertragsende auf den 31. Mai 2011 verschoben. Die [X.] erfolgte schriftlich vor Ende der Laufzeit des [X.]. Auch die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren wurde mit der [X.] nicht überschritten. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unberührt. Die Parteien haben am 30. September 2010 keinen neuen Arbeitsvertrag mit verändertem Vertragsinhalt abgeschlossen. Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2009 durch die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durch [X.] vom 5. August 2010 nicht geändert wurde. Ebenso wenig modifizierte das [X.] vom 30. September 2010 den an diesem Tage abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Vielmehr handelt es sich bei beiden Verfügungen um personelle Maßnahmen im Rahmen des Weisungsrechts der [X.]eklagten, die den arbeitsvertraglichen Inhalt nicht berührten. Insoweit erhebt der Kläger mit der Revision auch keine [X.] gegen die Ausführungen des [X.]s.

aa) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2009 hat sich nicht durch den Umstand geändert, dass der Kläger im [X.]punkt der [X.] vom 30. September 2010 nicht mehr die Tätigkeit der [X.] in K, sondern seit dem 4. August 2010 eine der [X.] zugeordnete Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit [X.]eratungsaufgaben in [X.] für die [X.]eklagte ausgeübt hat. Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegungen eines bestimmten Arbeitsplatzes. § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt nur die [X.] unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 TV-[X.]A. Die Tätigkeit in [X.] war dem Kläger mit [X.] vom 5. August 2010 nur vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Zu der Umsetzung innerhalb der [X.] war die [X.]eklagte nach § 5 des Arbeitsvertrages iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV-[X.]A berechtigt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV-[X.]A, der mit den für das [X.] geltenden Regelungen nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages anwendbar ist, können [X.]eschäftigte aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt und abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle des [X.]eschäftigten. Die Umsetzung erfolgte hier innerhalb derselben Dienststelle der [X.]eklagten, der [X.]. Wird dem [X.]eschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist als die ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger zusätzlich zu seiner Vergütung nach [X.] eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-[X.]A.

bb) Hatte sich somit der Arbeitsvertrag durch die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in [X.] durch [X.] vom 5. August 2010 nicht geändert, konnte auch die im [X.] vom 30. September 2010 vorgesehene Übertragung der ursprünglichen Tätigkeit als „Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE)“ in K ab dem 1. Januar 2011 nicht als Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen angesehen werden. Die mit dem Kläger ab 1. Januar 2011 vereinbarte Tätigkeit blieb vielmehr unverändert der [X.] zugeordnet. Mit der Verlängerung der [X.]eauftragung der vom Kläger wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeit der [X.] durch Schreiben vom 18. November 2010 hat die [X.]eklagte wiederum von ihrem Weisungsrecht nach Maßgabe von § 5 des Arbeitsvertrages iVm. § 4 TV-[X.]A Gebrauch gemacht. Der Arbeitsvertrag der Parteien blieb dadurch unberührt.

3. Die [X.]efristung in der Vereinbarung über die fünfmonatige Vertragsverlängerung vom 30. September 2010 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A unwirksam. Die tariflichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Die vom [X.] zutreffend vorgenommene Auslegung ergibt, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A nur eine Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages verlangt, nicht aber auf Vertragsverlängerungen anzuwenden ist.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts (vgl. etwa [X.] 19. September 2007 - 4 [X.]  - Rn. 30 , [X.]E 124, 110 ) folgt die Auslegung des normativen Teils eines [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am [X.]uchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des [X.], gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] - Rn. 13).

bb) Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprechen dafür, dass sich die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A bestimmte Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abgeschlossenen Grundarbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.], nicht aber auf dessen Verlängerungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] bezieht.

(1) [X.]ereits der tarifliche Sprachgebrauch legt dieses Verständnis nahe. In § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A ist nur von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, nicht aber von Verlängerungen befristeter Verträge die Rede. Im systematischen Zusammenhang zu den [X.]egrifflichkeiten des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] spricht dies bereits entscheidend dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Mindestdauer von sechs Monaten nicht auf Vertragsverlängerungen erstrecken wollten.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-[X.]A ausdrücklich geregelt, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des [X.] zulässig sind. Ausgangsnorm für eine sachgrundlose [X.]efristung ist somit § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.], der in seinen beiden Halbsätzen zwischen der „[X.]efristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes“ und der „höchstens dreimaligen Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages“ unterscheidet. Zwar ist auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ein Arbeitsvertrag, mit dem die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf die nunmehr allein maßgebliche rechtliche Grundlage stellen. Deshalb muss auch die in einer Verlängerungsvereinbarung niedergelegte [X.]efristung innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 [X.] angegriffen werden. Jedoch wird bei einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ausschließlich der vereinbarte Endtermin hinausgeschoben, während die sonstigen Vertragsinhalte nicht verändert werden dürfen (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.]E 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 [X.]/06 - Rn. 7, [X.]E 125, 248). Darin besteht der wesentliche Unterschied zu einer kalendermäßigen [X.]efristung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. § 33 Abs. 3 TV-[X.]A regelt vom Gesetz abweichende [X.]esonderheiten. Deshalb wäre eine entsprechende [X.]ezeichnung in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-[X.]A zu erwarten gewesen, wenn sich die tarifliche Mindestdauer auch auf Verlängerungen hätte beziehen sollen. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien hat im Text der Tarifnorm aber keinen Niederschlag gefunden.

(2) Die Systematik des [X.] bestätigt, dass sich § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A ausschließlich auf den [X.] und nicht auf nachfolgende Verlängerungsabreden bezieht. Die Tarifvertragsparteien sind mit der [X.] in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV-[X.]A von der Vorstellung ausgegangen, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine zwingende Untergrenze der zu vereinbarenden Vertragsdauer. Die Verknüpfung von [X.] und [X.] in einer Tarifbestimmung weist darauf hin, dass sich beide Regelungen auf denselben Gegenstand, somit hier auf den [X.] beziehen.

(3) Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Die in § 33 Abs. 3 TV-[X.]A vorgesehene Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages soll den betroffenen Arbeitnehmern über die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] hinaus ein Mindestmaß an Planungssicherheit vermitteln. Andererseits geht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-[X.]A hervor, dass die gesetzliche Möglichkeit einer bis zu dreimaligen Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden [X.]rahmen von zwei Jahren nicht angetastet werden sollte. Würde die sechsmonatige Mindestvertragsdauer nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auf Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge angewandt, bliebe nur eine oder gar - wie im vorliegenden Fall - keine zulässige Verlängerungsmöglichkeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mehr übrig, wenn bereits der [X.] für eine Dauer von mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde. Ein solches Ergebnis läge nicht etwa ohne Weiteres in dem von der tarifschließenden [X.] verfolgten Interesse der Arbeitnehmer. Vielmehr dürfte ein Arbeitgeber, der gehindert wäre, den zweijährigen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen, häufig von der Verlängerung des Vertrages absehen. Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten den durch die [X.]ezugnahme auf das [X.] eröffneten zeitlichen Höchstrahmen von zwei Jahren mittelbar verkürzen wollen, gibt es jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die Anwendung der tariflichen Mussbestimmung auf den [X.] führt daher zu einer sachgerechten und zweckorientierten Lösung.

b) Auf die Verlängerungsvereinbarung vom 30. September 2010, die Gegenstand der vorliegenden [X.]efristungskontrollklage ist, findet die sechsmonatige Mindestvertragsdauer in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A damit keine Anwendung.

c) Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob die für das [X.] vereinbarte sechsmonatige Mindestvertragsdauer in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch auf das im [X.] begründete Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Der [X.] konnte vielmehr zugunsten des [X.] die Anwendbarkeit der tariflichen Regelung unterstellen.

d) Der [X.] konnte ferner zugunsten des [X.] davon ausgehen, dass die Tarifregelung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-[X.]A selbst keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet. § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.], der bei [X.] [X.]efristung gegenüber den Möglichkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] abweichende tarifliche Festlegungen zu der Anzahl der Verlängerungen oder der Höchstdauer der [X.]efristung erlaubt, erfasst eine Mindestvertragsdauer allerdings nicht. Da eine vertragliche Mindestlaufzeit aber grundsätzlich als Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers anzusehen ist, spricht viel dafür, dass die Regelung nach § 22 Abs. 1 [X.] zulässig ist. Soweit ausnahmsweise eine kürzere [X.]efristung auf einem Wunsch des Arbeitnehmers beruhen sollte, kann diese durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] gerechtfertigt sein (vgl. dazu [X.]/[X.] 14. Aufl. § 14 [X.] Rn. 61 ff.).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Strippelmann    

        

    [X.]usch    

                 

Meta

7 AZR 468/12

04.12.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Brandenburg, 13. Oktober 2011, Az: 1 Ca 556/11, Teilurteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 1 TVG, § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG, § 7 Halbs 1 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 468/12 (REWIS RS 2013, 578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 578

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