Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, Az. 7 AZR 640/08

7. Senat | REWIS RS 2010, 8428

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Gegenstand

Befristung - vorübergehender Bedarf - Daueraufgabe - Haushalt


Leitsatz

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2008 - 7 [X.]/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2006 geendet hat.

2

[X.]ie Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. [X.]ezember 2002 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten im Arbeitsamt [X.] [X.]chäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. August 2005 wurde sie für die [X.] vom 15. August 2005 bis zum 31. [X.]ezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] befristet als Sachbearbeiterin in der [X.] der Beklagten in [X.] eingestellt. Am 30. [X.]ezember 2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung. [X.]anach wurde die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] befristet bis zum 30. September 2006 weiter[X.]chäftigt. In einem von der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten unterzeichneten Vermerk vom 30. [X.]ezember 2005 heißt es ua.:

        

„…   

        

[X.] wurde für die [X.] vom 15.08.2005 bis zum 31.12.2005 neben sechs weiteren zusätzlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen befristet eingestellt mit dem Ziel, die zum Stand 31. Juli 2005 [X.]tehenden Bearbeitungsrückstände (5.387 unerledigte Widersprüche bzw. 14,6 Monate Bearbeitungsrückstand) in der [X.] für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz auf die Hälfte zu reduzieren. Im [X.] konnten 4.857 Widersprüche (durchschnittlich 670 Widersprüche pro Sachbearbeiter/-in zum Stand 30. November 2005) erledigt werden. [X.]ie ursprüngliche Zielstellung wurde jedoch nicht erreicht. Zum Stand 30.11.2005 lag der Bearbeitungsrückstand in der [X.] für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bei 10,2 Monaten (4.524 unerledigte Widersprüche). Geschäftspolitische Zielstellung ist es, die Bearbeitungsrückstände in der [X.] bis 30.09.2006 deutlich unter drei Monate zu reduzieren. Ausgehend von der erhobenen Zahl der Rückstände ist dieses Ziel mit der vorhandenen Personalkapazität von 7,25 [X.] nicht zu erreichen. Vielmehr ergibt sich ein zusätzlicher vorübergehender Personalbedarf von 75,4 Monatskräften. [X.]afür werden der Agentur für Arbeit [X.] im Personalhaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt unter der Voraussetzung, dass die Bearbeitungsrückstände bei Unterstellung gleichbleibender Belastungsverhältnisse in der [X.] und unter der Prämisse, dass die Zusatzkräfte durchschnittlich drei Widersprüche pro Tag bearbeiten, bis zum Ende der [X.] nahezu aufgearbeitet sind.

        

…“   

3

In dem vom Vorstand der Beklagten am 26. Oktober 2005 und vom Verwaltungsrat am 11. November 2005 aufgestellten Haushaltsplan für das [X.] sind in Kapitel 5/Titel 425 02 „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ Mittel in Höhe von 14,9 Mio. Euro ausgewiesen. In der Anlage 2 zum Haushaltsplan ist unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ für die [X.]ienststellen „R[X.], [X.], [X.]. [X.]St.“ zu Titel 425 02 für das [X.] die Zahl 538 angegeben.

4

Mit der am 13. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2006 gewandt und ihre Weiter[X.]chäftigung für die [X.]auer des Rechtsstreits verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt. [X.]er Bedarf an ihrer Arbeitsleistung habe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft [X.]tanden. [X.]as üblicherweise in der [X.] anfallende Arbeitspensum könne mit den planmäßig Beschäftigten nicht bewältigt werden. [X.]eshalb seien immer wieder Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Außerdem habe die Beklagte ihre Prognose zum Abbau der unbearbeiteten Widersprüche fehlerhaft erstellt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht berufen. [X.]ie Voraussetzungen für eine Befristung nach dieser Vorschrift lägen nicht vor.

5

[X.]ie Klägerin hat beantragt,

        

1.   

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 30. September 2006 beendet wurde,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30. September 2006 hinaus zu ungeänderten Bedingungen als Sachbearbeiterin SGG entsprechend der maßgeblichen Entwicklungsstufe der Tätigkeitsebene IV des [X.] mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu [X.]chäftigen.

6

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei sowohl wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin als auch aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

7

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. [X.]ie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. [X.]em Senat ist eine abschließende Sachentscheidung darüber, ob die in der [X.] vom 30. [X.]ezember 2005 vereinbarte Befristung zum 30. September 2006 wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt ist, nicht möglich. [X.]azu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen seitens des [X.]s. [X.]ie angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. [X.]er Weiter[X.]chäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

9

A. [X.]er Senat vermag nicht abschließend zu entscheiden, ob die Befristungskontrollklage begründet ist. [X.]ie bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des [X.]s, die in der [X.] vom 30. [X.]ezember 2005 vereinbarte Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt, nicht. [X.]ie Befristung ist auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt.

I. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend [X.]teht.

1. [X.]er vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich [X.] aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten [X.]raum in dem Betrieb oder der [X.]ienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-[X.]rucks. 14/4374 S. 19). [X.]er vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der [X.]aueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht ([X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] § 14 Nr. 45). [X.]ie Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft [X.]teht. [X.]ies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten [X.] über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des [X.] dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur [X.]eckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf [X.]auer [X.]teht ([X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 103).

2. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr [X.]teht (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. [X.]ie Prognose ist Teil des [X.] für die Befristung ([X.] 3. November 1999 - 7 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.] § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).

[X.]ie tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend [X.]tehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen ([X.] 5. Juni 2002 - 7 [X.] - zu I 3 a der Gründe, [X.]E 101, 262). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der [X.]aueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet [X.]chäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.

[X.]er Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet [X.]chäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. [X.]ie vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet [X.]chäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist ([X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] § 14 Nr. 45). Bei der [X.] geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde ([X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] - Rn. 18, aaO). [X.]ie vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 [X.] vorliegt. [X.]ie Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht [X.]teht oder nur vorgeschoben ist. [X.]as bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren [X.]auer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. [X.]er Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 [X.] normierten Sachgründe gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den [X.]raum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen [X.]auer des Bedarfs kann das Vorliegen des [X.] für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint ([X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 59, 265).

3. [X.]ie Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur [X.]eckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. [X.]ies erfordert jedoch nicht, dass der befristete [X.]chäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang [X.]teht. [X.]er Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen ([X.] 8. Juli 1998 - 7 [X.] - zu 2 a der Gründe mwN, [X.] 9 a Nr. 132). Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten ([X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 45).

II. [X.]iese Grundsätze hat das [X.] bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein zeitweilig erhöhtes Arbeitsaufkommen im Bereich der dauerhaft zu bearbeitenden Widersprüche in der [X.] in [X.] grundsätzlich geeignet sein kann, einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] zu begründen. [X.]er Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht oder nicht ausschließlich mit der Bearbeitung der rückständigen Widersprüche, sondern auch mit anderen in der [X.] anfallenden Aufgaben befasst war. [X.]ie vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Würdigung, an der Beschäftigung der Klägerin habe kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender Bedarf [X.]tanden.

1. [X.]ie [X.], mit denen die Klägerin die Ausführungen des [X.]s zur Prognose hinsichtlich des Abbaus der rückständigen Widersprüche angreift, vermögen der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Feststellungen des [X.]s konnte die Beklagte bei Abschluss der [X.] am 30. [X.]ezember 2005 prognostizieren, die in der [X.] in [X.] unerledigt gebliebenen 4.524 Widersprüche innerhalb von neun Monaten mit Hilfe von 75,4 bzw. - mit [X.] - 81 zusätzlichen [X.]n so weit abbauen zu können, dass sich die Bearbeitungsdauer von 10,2 Monaten auf unter drei Monate verringerte. [X.]iese Prognose wurde nach den Feststellungen des [X.]s durch die tatsächliche Entwicklung [X.]tätigt, da die Rückstände zum 30. September 2006 auf 910 Widersprüche und eine Bearbeitungszeit von 1,4 Monaten reduziert wurden. Es kann dahinstehen, ob das [X.] hierbei, wie die Klägerin rügt, deren Vorbringen unzureichend berücksichtigt hat. [X.]enn für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im [X.]ezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass die unbearbeiteten Widersprüche bis zum 30. September 2006 insgesamt oder soweit abgebaut sein würden, dass sich die Bearbeitungszeit auf weniger als drei Monate verringerte. [X.]ie mit der Klägerin vereinbarte Vertragslaufzeit musste nicht mit der prognostizierten [X.]auer des vorübergehenden Mehrbedarfs übereinstimmen. [X.]ie Vertragslaufzeit konnte auch kürzer bemessen sein. [X.]eshalb sind die verschiedenen von den Parteien angestellten und voneinander abweichenden Berechnungen zur Anzahl der zum Abbau der rückständigen Widersprüche bis September 2006 erforderlichen Arbeitnehmer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allenfalls wenn festgestellt werden könnte, dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss mit der Klägerin die Absicht gehabt hätte, die entstandenen Rückstände dazu zu nutzen, mehr Arbeitnehmer befristet einzustellen als zum Abbau der Rückstände nach ihrer Berechnung benötigt wurden, könnte dies das Vorliegen des [X.] für die Befristung in Frage stellen. Hierzu hat jedoch weder das [X.] tatsächliche Feststellungen getroffen noch hat dies die Klägerin behauptet. [X.]ie Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, in der [X.] bis September 2006 seien tatsächlich mehr Arbeitnehmer befristet [X.]chäftigt worden (87,55 [X.]) als nach der [X.]arstellung der [X.] zum Abbau der Rückstände erforderlich gewesen wären (75,4 bzw. - mit [X.] - 81 [X.]). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass dies bereits bei Abschluss der [X.] am 30. [X.]ezember 2005 von der [X.] beabsichtigt war.

2. Entgegen der Würdigung des [X.]s rechtfertigt aber allein der prognostizierte Abbau der rückständigen Widersprüche nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin. [X.]avon konnte nur ausgegangen werden, wenn bei Abschluss der [X.] zu erwarten war, dass nach dem Vertragsende am 30. September 2006 künftig das regelmäßig anfallende Arbeitspensum in der [X.] mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal würde bewältigt werden können. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann dies nicht beurteilt werden. [X.]as [X.] hat weder Feststellungen zu dem in der [X.] in [X.] regelmäßig anfallenden Arbeitsaufkommen getroffen noch dazu, ob das in dieser [X.]ienststelle vorhandene Stammpersonal zur Bewältigung dieses Arbeitsaufkommens üblicherweise in der Lage ist. Es ist auch nicht festgestellt, in welchem [X.]raum und aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten die Bearbeitungsrückstände entstanden sind. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich nicht beurteilen, ob die Bearbeitungsrückstände auf einem vorübergehend angestiegenen Arbeitsaufkommen in der [X.] in [X.] beruhen oder auf einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der [X.]ienststelle. Zwar [X.]teht auch bei einer generellen personellen Unter[X.]etzung und dadurch verursachten [X.] ein Bedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte zum Abbau der unerledigt gebliebenen Arbeiten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ständig auftretenden Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften, da das regelmäßig anfallende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal dauerhaft nicht bewältigt werden kann und deshalb nach dem Ausscheiden der zum Abbau von Rückständen befristet [X.]chäftigten Arbeitnehmer jeweils neue Bearbeitungsrückstände entstehen, zu deren Abbau erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. In einem solchen Fall [X.]teht ein [X.]auerbedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitnehmer, der die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nicht rechtfertigt. [X.]as [X.] wird daher bei der neuen Verhandlung Feststellungen zu dem regelmäßig in der [X.] in [X.] anfallenden Arbeitsaufkommen sowie dazu zu treffen haben, ob diese Arbeitsmenge von dem in der [X.]ienststelle [X.]chäftigten Stammpersonal üblicherweise bewältigt werden kann. Außerdem wird das [X.] festzustellen haben, wodurch die Rückstände entstanden sind und weshalb bei Abschluss der [X.] am 30. [X.]ezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass nach dem Ende der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit das Arbeitsaufkommen mit dem in der [X.]ienststelle [X.]chäftigten Stammpersonal würde bewältigt werden können.

III. [X.]ie Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend wäre. [X.]ie Befristung zum 30. September 2006 ist weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] wegen nur vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

1. [X.]ie Befristung ist nicht wegen nur vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt.

a) Nach der bereits vor Inkrafttreten des [X.] entwickelten Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen [X.]ienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum [X.]punkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. [X.]ie Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 [X.] - zu [X.] 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 [X.] - zu I 3 b aa der Gründe, [X.] BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine [X.]timmte [X.]dauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll ([X.] 7. Juli 1999 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf [X.]teht ([X.] 22. März 2000 - 7 [X.] - zu II 3 b der Gründe mwN, [X.]E 94, 130). [X.]iese Rechtsprechung beruht auf [X.] zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem [X.]raum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. [X.]iese Entscheidung [X.]timmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung [X.]timmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur [X.]urchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel ([X.] 16. Januar 1987 - 7 [X.] - zu II 2 a der Gründe mwN, [X.]E 55, 1).

An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des [X.] zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] geregelten Sachgrund festgehalten (2. September 2009 - 7 [X.] - Rn. 19 u. 20, [X.], 1257; 16. Oktober 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 19, [X.] [X.] § 14 Nr. 56 = EzA [X.] § 14 Nr. 53). [X.]abei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] nicht genannten Sachgrund. Vielmehr ist der Tat[X.]tand dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] geregelten Sachgrund zuzuordnen.

b) [X.]iese Voraussetzungen erfüllt die in der [X.] vom 30. [X.]ezember 2005 vereinbarte Befristung nicht. [X.]ie Klägerin wurde nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet, die von vornherein nur für eine [X.]timmte [X.]dauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte. [X.]ie Klägerin erhielt vielmehr nach der [X.]arstellung der [X.] lediglich Vergütung aus Mitteln, die für die befristete Beschäftigung [X.]timmt waren.

2. [X.]ie Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt. [X.]ie in der [X.] vom 30. [X.]ezember 2005 vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] nicht. [X.]aher kommt es nicht darauf an, ob unter den Begriff „Haushaltsmittel“ in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] nur in einem Haushaltsgesetz ausgewiesene Haushaltsmittel fallen (zuletzt offengelassen in [X.] 2. September 2009 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.] 2009, 1257).

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung [X.]timmt sind, und er entsprechend [X.]chäftigt wird. [X.]er Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der bis zum 30. [X.]ezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. [X.]ie für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender [X.]auer vorgesehen sein (29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 37; 18. Oktober 2006 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.]E 120, 42). [X.]abei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (29. Juli 2009 - 7 [X.] - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 [X.] - Rn. 22, aaO). [X.]ie Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (vgl. dazu ausführlich [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] - Rn. 11 ff., aaO).

b) [X.]iese Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.]er Haushaltsplan der [X.] für das [X.] weist für die [X.]ienststellen „R[X.], [X.], [X.]. [X.]St“ lediglich 538 Stellen für „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ aus. Es fehlt die erforderliche konkrete Zweck[X.]timmung für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender [X.]auer.

B. [X.]er auf vorläufige Weiter[X.]chäftigung für die [X.]auer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. [X.]er Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). [X.]emzufolge hat das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - über den Weiter[X.]chäftigungsantrag nicht entschieden, da es die Befristungskontrollklage abgewiesen hat. [X.]urch die Aufhebung dieser Entscheidung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin befand.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kley    

        

    Busch    

                 

Meta

7 AZR 640/08

17.03.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 12. September 2007, Az: 6 Ca 3984/06, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 611 Abs 1 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, § 71a Abs 1 S 1 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, Az. 7 AZR 640/08 (REWIS RS 2010, 8428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8428

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 AZR 761/11 (Bundesarbeitsgericht)

Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung"


7 AZR 16/17 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch


7 AZR 394/10 (Bundesarbeitsgericht)

Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung


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