Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZB 85/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4165

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[X.] [X.]/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 520 Abs. 2 ZPO Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist, auf den sich eine [X.] grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von [X.], Beschluss vom 21. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1036). Mit einer "antragsgemäßenfi Verlängerung macht das Berufungsgericht den [X.] zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam ([X.] an [X.] 161, 86, 89). [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des [X.] vom 12. November 2007 - 34 S 20173/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des [X.] an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Der Wert des [X.] wird auf 4.305,19 • fest-gesetzt. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil die Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert eine Entscheidung des [X.], weil der angegriffene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berufungsbegrün-dungsfrist ist im Gegensatz zur Auffassung des [X.] aufgrund dessen Fristverlängerung durch Verfügung des [X.] vom 1 - 3 - 13. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 verlängert und mit der beim [X.] am 15. Januar 2007 (Montag) eingegangenen Begründungsschrift gewahrt worden (§ 222 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat fristgerecht die Verlänge-rung "der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist um ... einen Monat" beantragt. Mit Verfügung des [X.] ist "die Frist ... antragsgemäßfi und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine [X.] grundsätzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13). Mit der "antragsgemäßenfi Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Dieser enthielt sei-nem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung von einem Monat berechnet ab dem 13. Dezember 2006, auch wenn das angegebene Fristende fehlerhaft berechnet worden und das ursprüngliche Ende der 12. Dezember 2006 gewe-sen war. 2 Nicht frei von [X.] ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht auf den objektiven Inhalt der Fristverlängerung vertraut, weil sie erkannt gehabt habe, dass tatsächlich nur eine Fristverlängerung bis einschließlich den 12. Januar 2007 hätte gewährt werden sollen. Die hierzu ge-troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht tragfähig. Der [X.], dass die Berufungsbegründung während der laufenden Frist gefertigt worden ist, bedeutet nicht, dass damit die Erkenntnis dokumentiert ist, dass der Schriftsatz auch am [X.] hätte abgesandt werden müssen. 3 - 4 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl. [X.] 161, 86, 89 m.w.N.). 4 Da die Berufungsbegründung bereits rechtzeitig eingegangen ist, kommt es auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr an. 5 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 233 C 26849/05 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2007 - 34 S 20173/06 -

Meta

III ZB 85/07

30.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZB 85/07 (REWIS RS 2008, 4165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4165

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