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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2008 durch den [X.] [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 12. Juni 2007 - 30 U 376/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht, das dem Beklagten im Ergebnis vergeblich eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt hatte, ihm mitzuteilen, wann es den Zeugen [X.] vernehmen könne, war ohne Angabe eines Aufenthaltsortes des [X.] weder verpflichtet noch über-haupt in der Lage, um eine Beweisaufnahme im Ausland (§ 363 ZPO) zu ersuchen. Mit den erreichbaren Stellungnahmen des Zeugen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.929,18 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: - 3 - LG [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 30 U 376/06 -
Meta
21.05.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. III ZR 194/07 (REWIS RS 2008, 3859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3859
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