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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 29. Zivilkammer des [X.] vom 2. April 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 117,50 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Prozesskos-ten auf 174,50 • statt auf 292,00 • - wie von der Klägerin beantragt - festge-setzt. Gegen den [X.] hat die Klägerin sofortige Be-schwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter des [X.] vorgelegt. Dieser hat die Sache an das [X.] weitergeleitet. Der Einzelrichter des [X.]s hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil bereits die sofortige Beschwerde unzulässig war. 3 1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im [X.] wegen zu prüfen ([X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113 unter I[X.]; vom 7. April 2005 - [X.] 63/03 - NJW-RR 2005, 916 unter I[X.] 1. a); vom 21. Dezember 2006 - [X.] 81/06 - [X.], 166 unter I[X.] 2 Rn. 6; jew. m.w.N.). War die sofortige Be-schwerde unzulässig, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Ver-fahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ([X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 aaO; vom 6. Mai 2004 - [X.] 104/04 - [X.], 447 unter II 2. a) m.w.N.). Die sofortige Beschwerde der Klägerin war unzulässig, weil der für die sofortige Beschwerde gegen [X.] geltende Mindestbe-schwerdewert von 200 • gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht überschritten wurde. Gegen den [X.] fand nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Abteilungsrichter [X.] hatte, hätte dieser darüber entscheiden müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern sie durch Beschluss an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückverweisen müssen (vgl. [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 567 ZPO Rn. 44). Dieser Verfah-rensfehler kann auf die unzulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert wer-den. 4 - 4 - 2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das [X.] nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Der Bindungswirkung steht zwar nicht entgegen, dass der Einzelrichter entschieden hat, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen (vgl. dazu: [X.]Z 154, 200, 201; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 - [X.]/05 - NJW-RR 2006, 286, 287 Rn. 3). Durch die Zulassung wird aber dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. [X.]Z 159, 14 f; [X.], Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2005, 214 unter I[X.] 1. m.w.N.; vom 20. Dezember 2005 - [X.] 2006, 146, 147 unter I[X.] 2. b)). 5 Schlick
[X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 29 C 739/06-85 - [X.], Entscheidung vom 02.04.2007 - 2/29 T 40/07 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZB 35/07 (REWIS RS 2007, 2587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2587
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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