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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 256/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter zu 1: - Prozessbevollmächtigte zu 2: [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2006 - 13 U 1724/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil die Klägerin aus dem von der [X.] zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 Œ WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; [X.]/06 Œ WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - [X.]; [X.] und [X.]). Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. Der [X.] wird auf 53.685,65 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 15277/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]: [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 15277/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 256/06 (REWIS RS 2007, 82)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 82
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