Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2015, Az. V ZR 63/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16247

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
30. Januar 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1006
§ 1006 [X.] findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben.
[X.] § 855
Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr [X.].
Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.
[X.], Urteil vom 30. Januar 2015 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der [X.] wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von Mai 1970 bis September 2000 Geschäftsführer einer Bezirkszahnärztekammer (im Folgenden [X.]), bei der es sich um eine unselbständige Untergliederung
der [X.] zu 4 handelt. 1999 plante er mit seiner damaligen Ehefrau, der [X.]
zu 2,
für das darauffolgende Jahr einen Umzug von M. nach [X.]. Im Spätsommer 1999 erhielten beide Besuch von der Schwester der Ehefrau, der [X.]
zu 1. Der Kläger
bat
diese, fünf verschlossene Holzweinkisten mit nach [X.]zu nehmen. Daraufhin nahmen die Beklagte zu 1 und ihr Lebensgefährte
B. die Kisten mit; beide gingen -
ebenso wie die Beklagte zu 2 -
den Angaben des [X.] 1
-
3
-

entsprechend davon aus, dass diese
Wein enthielten und im Hinblick auf den Umzug bei der in [X.]wohnhaften [X.] zu 1 gelagert werden sollten.

Ebenfalls im [X.] führte die [X.]
-
wie schon des Öfteren seit Anfang der Neunzigerjahre -
eine Spendenaktion
zu karitativen Zwecken
durch, in deren Verlauf
Zahnärzte [X.] für gebrauchtes
Zahngold in ihren Praxen aufstellten. In die Aktion eingebunden war die H.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: H.

KG), die zu der Firmengruppe der [X.] zu 3 gehört; sie sollte
den Scheideprozess durchführen und der [X.] den [X.] vergüten. Zu diesem Zweck wog
der Hausmeister der [X.] zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt das gesammelte und in Eimer verfüllte [X.]. Mitte Oktober 1999 bescheinigte der von der [X.]
KG
mit der Abholung betraute Mitarbeiter S. der [X.] den Erhalt von 140
kg [X.]. Tatsächlich lieferte er jedoch nur 77,137
kg bei der [X.]
KG
ab, was zunächst nicht auffiel, weil er
einen entsprechenden Eigenbeleg vorlegte. Als die [X.]
bei der Gutschrift des Goldes die Fehlmenge bemängelte, wurde gegen [X.]ein Strafverfahren wegen des Verdachts
der Unterschlagung
eingeleitet. Die [X.]
KG zahlte im Vergleichswege
einen Betrag von 270.000 DM
an die [X.]. Das
gegen [X.]gerichtete Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO
eingestellt.

[X.] trennten sich der Kläger und die Beklagte zu 2. Im Oktober 2002 öffnete die Beklagte zu 1 die
Weinkisten
und stellte fest, dass diese
mit [X.]
gefüllt waren. Daraufhin übergaben die [X.] zu 1 und 2
das [X.]
-
einem Gutachten
zufolge
eine Menge von 53,2 kg -
an die Staatsanwaltschaft. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren endete mit einem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts.
Die
Staatsanwaltschaft hinterlegte die Kisten nebst Inhalt
bei dem [X.] und benannte
die [X.]en als mögliche Berechtigte.
2
3
-
4
-

Die
Klage, mit der
der Kläger die [X.]
-
soweit
von Interesse -
jeweils verurteilen lassen
will, ihre Zustimmung zu der Herausgabe
der hinterlegten Kisten samt [X.]
zu erklären, hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr stattgegeben. Mit den
von dem Senat zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, wollen die [X.] die Zurückweisung der Berufung
erreichen.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht
meint, die
[X.] seien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] verpflichtet, der Herausgabe an den Kläger zuzustimmen. Es könne dahinstehen, ob
der Kläger sein Hauptvorbringen
bewiesen habe, wonach ihm
sein Freund, der
im Jahr
1994 verstorbene
Zahnarzt
G. , das [X.] im Februar 1989 im Wege der Schenkung übereignet
habe,
er es
noch bei diesem
in die Weinkisten verfüllt und bis zu der Übergabe an den [X.]in seiner jeweiligen Wohnung gelagert
habe.
Denn der
Kläger habe sich in prozessual zulässiger Weise hilfsweise die Aussage des von den Beklagen benannten [X.] in erster Instanz zu eigen gemacht, wonach der Zeuge die Kisten mit dem Kläger in der Hauptstelle der [X.] abgeholt
habe; die Weinkisten hätten sich in einem Raum im Bereich der Tiefgarage des unter anderem von der [X.] genutzten Gebäudes der [X.] befunden, zu dem der Kläger einen Schlüssel gehabt habe. Nach diesem Hilfsvorbringen werde das
Eigentum des [X.] gemäß §
1006 Abs.
1 [X.] vermutet. Er sei als Schlüsselinhaber nach außen erkennbar als Eigenbesitzer aufgetreten, indem er die Kisten 4
5
-
5
-

abtransportiert habe. Wer Sachen persönlich nutze, ohne Organ der juristischen Person zu sein, habe nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne, wenn er -
wie der Kläger -
einen entsprechenden Besitzwillen habe.
Die [X.] hätten die Eigentumsvermutung auch nicht widerlegt. Zwar seien insbesondere bei behaupteter Schenkung keine besonders hohen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung zu stellen. Vorliegend bestehe aber deshalb kein Anlass für Beweiserleichterungen, weil nichts dafür spreche, dass statt des [X.] einer der [X.] Eigentumsrechte an den Kisten nebst Inhalt habe. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass das [X.] einem früheren Besitzer im Sinne von § 1006
Abs. 1
Satz 2 [X.] abhandengekommen sei.

B.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[X.] Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage für das Begehren des [X.] in §
812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 [X.].

1. Damit die Hinterlegungsstelle an einen der Beteiligten herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Beteiligten
(§ 21 Abs. 3,
§ 35 HintG Brdbg). Der (wahre) Berechtigte kann die Abgabe dieser Erklärung gemäß §
812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 [X.] von den übrigen Prätendenten verlangen, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben; insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorlagen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1980 -
VIII ZR 334/79, [X.], 1383 ff.; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 812 Rn. 93 mwN). Ob der Anspruch besteht, richtet sich nicht nach dem Innenverhältnis zwischen den Prätendenten, sondern ausschließlich nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem 6
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6
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hinterlegenden Schuldner -
hier der Staatsanwaltschaft -
und dem Kläger (vgl. Senat, Urteile
vom 15. Oktober 1999 -
V [X.], [X.], 291, 294
und vom 16. November 2012 -
V [X.], [X.], 384 Rn. 10; [X.], Urteile
vom 13.
November 1996 -
VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495 und vom 7.
Dezember 2006 -
IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845, 846).
Dies beruht darauf, dass
die Hinterlegung zur Erfüllung einer gegen den Hinterlegenden gerichteten Forderung erfolgt
(§ 372 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 1996 -
VIII ZR 210/95, NJW-RR 1997, 495).

2. Zu
Recht sieht das Berufungsgericht
alle [X.] als Beteiligte des [X.] im Sinne von § 21 Abs. 3 HintG Brdbg
an, nachdem
die Staatsanwaltschaft sie als solche benannt hat. Die Beteiligtenstellung eines von dem
Hinterlegenden benannten Empfängers
entfällt allerdings
dann, wenn unzweifelhaft feststeht, dass er materiell nicht berechtigt ist
(Senat, Urteil vom 10. Dezember 2004 -
V [X.], NJW-RR 2005, 712, 714; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 372 Rn. 28); infolgedessen ist seine Bewilligung entbehrlich. Davon kann hier jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die [X.] zu 1 und 2 stützen ihre Berechtigung auf eine Schenkung durch den Kläger. Die Beklagte zu 4 leitet
ihre Rechte aus
dem
1999 abhanden
gekommenen
[X.]
her, ebenso
die Beklagte zu 3 aufgrund der Abtretung der Ansprüche der
[X.]
KG.

I[X.] Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] gegen die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe des [X.]es nicht bejaht werden. Ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch aufgrund der nach dem Ende einer strafprozessualen Beschlagnahme erforderlichen Restitution (näher hierzu Senat, Urteil vom 14. November 2014 -
V [X.]/13
Rn. 8 mwN, juris) besteht nicht, weil der Kläger nicht letzter Gewahrsamsinhaber
war; insoweit kommt es nicht auf die zivilrechtlichen Besitzverhältnisse, sondern auf die 9
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tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft an.
Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann sich insbesondere
aus §
985 [X.] ergeben.
Dies setzt voraus, dass der
Kläger Eigentümer des [X.]es
ist. Nach seinem Hauptvorbringen hat er das Eigentum durch den Vollzug der Schenkung erworben
und das [X.]
bis zu der (nur zum Zwecke der Aufbewahrung erfolgten) Übergabe an die Beklagte zu 2
und ihren Lebensgefährten in seiner Wohnung gelagert. Weder die behauptete Schenkung noch die Lagerung in der Wohnung des [X.] hat das [X.] als erwiesen angesehen. Dass das Berufungsgericht der Berufung
des [X.]
ohne Prüfung seiner Angriffe gegen die Beweiswürdigung des [X.]s mit der Begründung stattgegeben hat, das Eigentum des [X.] werde jedenfalls nach dem Hilfsvorbringen gemäß
§
1006 Abs. 1 [X.] vermutet, ist rechtsfehlerhaft.

1.
Nicht zu beanstanden
sind allerdings
die Ausführungen
des Berufungsgerichts, wonach der [X.] des [X.]
(Abholung der Kisten in der Tiefgarage)
nicht wegen Verstoßes gegen § 138 ZPO unbeachtlich ist. Im Grundsatz darf sich eine [X.] gegnerischen Vortrag auch
dann hilfsweise zu eigen machen,
wenn dieser dem eigenen Vortrag widerspricht, solange das Verhältnis der Behauptungen zueinander klargestellt ist und nicht (objektiv) feststeht, dass die [X.] bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde (Senat, Urteil vom 25. Januar 1956
-
V [X.], [X.]Z 19, 387, 390 f.; Urteil vom 23. Juni 1989 -
V [X.], NJW 1989, 2756; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., §
138 Rn. 12; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 138 Rn. 2). Dies gilt gleichermaßen, wenn sich die [X.] ein ihr (vermeintlich)
günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme hilfsweise zu eigen macht (zu letzterem
etwa [X.], Beschluss vom 10. November 2009 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 495 Rn. 5).
So liegt es hier.
Die
bewusste
Wahrheitswidrigkeit des Hilfsvorbringens verneint
das Berufungsgericht in vertretbarer Würdigung. Eine 11
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etwaige Widersprüchlichkeit des [X.]vortrags kann ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden.

2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch die Annahme, dass § 1006 [X.] Anwendung findet, obwohl der Kläger das Eigentum im Wege der Schenkung erworben haben will. Die von den [X.] zu 1 und 2 insoweit erhobenen Zweifel sind unbegründet. Zwar wird vertreten, dass die Norm bei einem behaupteten Erwerb im Wege der Schenkung nicht eingreife ([X.], AcP
191 [1991] 14 ff.; [X.], Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1002 [X.]. 1753); dies bezieht sich vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem vermeintlichen [X.]. Nach der ganz überwiegenden Ansicht ist der behauptete [X.] für die Anwendbarkeit des § 1006 [X.]
aber ohne Bedeutung (MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
1006 Rn.
63; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 1006 Rn. 47; vgl. auch
[X.], Urteil vom 19.
Januar 1994 -
IV ZR 207/92, [X.], 425 ff.;
[X.],
[X.], 689, 690).
Dies entspricht dem Wortlaut der Norm und ihrem sachenrechtlichen Charakter; das Eigentum wird aufgrund des Besitzes und
unabhängig von dem [X.] vermutet.

3. Nicht haltbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es auf der
Grundlage des
Hilfsvorbringens das Eingreifen der Eigentumsvermutung annimmt.

a) Die Darlegungs-
und Beweislast für den Besitz an der Sache im Sinne von §
1006 [X.] trifft denjenigen, der sich auf die Eigentumsvermutung beruft, hier also (gemäß § 1006 Abs. 2 [X.]) den Kläger, der seinen früheren Besitz behauptet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 1006 Rn. 1); sein Vortrag ist nur schlüssig, wenn er tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich sein 12
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9
-

Besitz
ergibt. Diese Darlegungsanforderungen
werden nicht abgemildert, weil
es sich um einen Prätendentenstreit handelt.

b) Seinen Besitz hat der Kläger durch den [X.], auf den das Berufungsgericht entscheidend abstellt, nicht
schlüssig dargelegt. Nach der Aussage des [X.] , die er sich zu eigen gemacht hat, sollen sich der Tiefgarage des unter anderem von der [X.] genutzten Gebäudes der [X.] befunden haben, zu dem der Kläger einen Schlüssel hatte.

aa) Es
ist bereits
rechtsfehlerhaft, dass
das Berufungsgericht den Kläger auf der Grundlage des [X.] als Besitzer des
von dem Zeugen geschilderten Raums ansieht.

(1) Im Ergebnis trifft es allerdings zu, dass ein von dem Kläger ausgeübter Besitz an dem Raum nicht deshalb der [X.] zuzuordnen ist, weil er deren Organ war. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 des [X.] (GBl. [X.] 1995, 314) sind Organe einer Bezirkszahnärztekammer (als Untergliederung der [X.]) die Vertreterversammlung, der Vorstand sowie ggf. Ausschüsse. Danach ist ein Geschäftsführer nicht Organ, sondern (leitender) Angestellter der [X.].

(2) [X.] ist jedoch die von dem Berufungsgericht hieraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, der Kläger sei bereits deshalb als Besitzer
anzusehen, weil er, ohne Organ der [X.] zu sein,
den Schlüssel zu dem Raum gehabt habe. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass der 15
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10
-

Kläger als (leitender) Angestellter
hinsichtlich
der Räumlichkeiten der [X.] deren [X.]
war.

(a) [X.] im Sinne von §
855 [X.] ist unter anderem, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Danach sind Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung überlassenen Sachen grundsätzlich als [X.] anzusehen, und zwar auch leitende Angestellte

([X.], 248, 252; 99, 208, 209; 112, 109, 113; [X.] NJW 1999, 1049, 1051; [X.], 715, 716 f.; näher MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 854 Rn. 21, §
855 Rn.
5, 9; [X.]/[X.], [X.] [2012],
§ 855 Rn. 8); dies gilt selbstverständlich auch für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers.

(b) Daran gemessen
war der Kläger als leitender Angestellter hinsichtlich der ihm zugänglichen
Räumlichkeiten der [X.]
nur
[X.]. Dass ein (leitender)
Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dass er selbst als Besitzer
der
Räumlichkeit anzusehen ist.

(c) Dass es sich um einen privat genutzten Raum handelte, ist dem
[X.] des [X.] nicht zu entnehmen.
Vielmehr sprechen die vorgetragenen tatsächlichen Umstände -
wie das [X.] zu Recht hervorgehoben hat -
dafür, dass es sich um einen Nebenraum der [X.] handelte, zu dem der Kläger als Geschäftsführer einen Schlüssel hatte.
Ohne ergänzenden Sachvortrag des [X.] ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein
19
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-

Raum
in dem von seinem Arbeitgeber genutzten Gebäude nur ihm zugänglich war und ihm -
etwa aufgrund eines Mietvertrags -
zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Soweit das Berufungsgericht andeutet, der Raum könnte einer der weiteren in dem Gebäude ansässigen Firmen zuzuordnen sein, übergeht es den Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer der [X.] über einen Schlüssel verfügte; ohnehin wäre ein Besitz anderer Firmen nicht geeignet, den Besitz des [X.] darzulegen.

bb)
Wenn nach dem [X.] die Möglichkeit besteht, dass die [X.] Besitzerin des Raumes war, kann sie
auch Besitzerin der in dem Raum befindlichen Weinkisten und des darin verborgenen
[X.]s
gewesen sein, was zur Folge hat, dass der Kläger seinen Besitz nicht schlüssig dargelegt hat.

(1) Ob der Kläger oder die [X.] Besitz
an den Weinkisten nebst Inhalt hatte, richtet sich danach, ob er nach der Verkehrsanschauung als Besitzer oder als [X.] anzusehen ist.

(a) In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (Senat, Urteil
vom 2.
Dezember 2011 -
V [X.], [X.], 1926 Rn. 10; [X.], Urteil vom 24.
Juni 1987 -
VIII ZR 379/86, [X.]Z 101, 186, 188 mwN). Die tatsächliche Gewalt
über Gegenstände, die sich in den
Räumen
des Arbeitgebers befinden, wird im Zweifel
nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen
Besitzbegründungswillen getragen
(zu letzterem
[X.], Urteil vom 24. Juni 1987 -
VIII ZR 379/86, [X.]Z 101, 186, 187 ff.;
MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
854 Rn. 10
mwN).
22
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-
12
-

Ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz
des Arbeitnehmers. Dass es sich um solchen handelt, kann sich entweder aus einer räumlichen Beziehung
(etwa bei
Gegenständen, die in einem für private Zwecke zur Verfügung gestellten
Schrank oder Spind verwahrt werden) oder aus der Natur der Sache ergeben (etwa bei privater Kleidung, persönlichen Schreibgeräten
oder für den eigenen Verzehr bestimmten Nahrungsmitteln).

(b) Danach
war die [X.] -
unterstellt, es handelte sich um einen ihr zuzuordnenden Raum -
Besitzerin sowohl der Weinkisten als auch des [X.]s; auf die von den Revisionsführern
aufgeworfene Rechtsfrage, ob für das Eingreifen der Eigentumsvermutung maßgeblich auf das Behältnis (Weinkiste) oder auf den darin verborgenen Inhalt ([X.]) abzustellen ist, kommt es daher
nicht an.

(aa) Im Hinblick auf das [X.]
wäre
nach der Verkehrsanschauung die [X.] Besitzerin. Denn die Sachherrschaft über
eine große Menge
von
[X.]
in Zahnprothesen -
zumal im Verlauf
einer Altgoldsammelaktion -
in Nebenräumen der [X.] ordnen redliche Dritte ohne jeden Zweifel der [X.] und nicht deren Geschäftsführer als Privatperson zu; dieser ist nur [X.].

(bb) Das gilt für größere Mengen von Weinkisten gleichermaßen, die in verschlossenen Nebenräumen des Arbeitgebers gelagert werden. Mit seiner gegenteiligen Annahme verkennt das Berufungsgericht, dass der Besitz des Arbeitnehmers die Ausnahme und nicht die Regel ist. Dies gilt auch für in [X.] gelagerte Nahrungs-
oder Genussmittel. Sie werden
nach der Verkehrsanschauung nur dann
dem Arbeitnehmer zugeordnet, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sie für dessen private Bedürfnisse bestimmt sind. Das kann der Fall sein, wenn es um Nahrungsmittel solcher Art 25
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-
13
-

und Menge geht, die üblicherweise am Arbeitsplatz verzehrt werden,
oder wenn
sich aus den Umständen erschließt, dass
haushaltsübliche Einkäufe vorübergehend in den Räumen des Arbeitgebers gelagert werden. Eine Vorratshaltung in größeren Mengen wird dagegen im Zweifel dem Arbeitgeber zugeordnet, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass diese etwa für [X.] vorgehalten werden.

(2) Zu Unrecht führt das Berufungsgericht für den Besitz des [X.] an, er habe seinen Willen, die Sachen wie ein Eigentümer zu beherrschen, durch die Abholung der Kisten deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach dieser Argumentation würde die Eigentumsvermutung für einen Arbeitnehmer eingreifen, der sich betriebliche Gegenstände aneignet, indem er sie abtransportiert. Der Tatbestand des §
1006 [X.] ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Besitzers ergibt, dass der Erwerb des Besitzes nicht zum Eigentumserwerb geführt hat
([X.], Urteil vom 25. Januar 1984 -
VIII ZR 270/82, NJW 1984, 1456,
1457; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1006 Rn. 42 ff., jeweils mwN). So liegt es nach dem [X.]. Seinen Besitz an den Kisten vor dem Abtransport hat der Kläger nicht dargelegt. Die Besitzerlangung durch den
Abtransport reicht -
wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat -
nicht aus, weil er
nach seinem Vortrag bereits Eigentümer war.

C.

Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.
Es ist aufzuheben.
Der
Rechtsstreit ist
nicht zur Entscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht die Angriffe nicht geprüft hat, mit denen der Kläger sich gegen
die auf den Hauptvortrag bezogene Beweiswürdigung des [X.]s 28
29
-
14
-

wendet. Bei der Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

[X.] Das Berufungsgericht wird zunächst die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des [X.]s zu prüfen haben, gegen die es -
bislang nicht entscheidungserhebliche -
Zweifel geäußert
hat.
Insoweit besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung einen eigenen Eindruck von den vernommenen Zeugen jenseits der protokollierten Bekundungen verwerten darf. Hält der Tatrichter
seine persönlichen Eindrücke -
hier den
Umstand, dass ein Zeuge auf bestimmte Fragen ausweichend und auffällig distanziert geantwortet habe und seine Schilderung eigentümlich farblos gewesen sei
-

in dem
Urteil fest und
würdigt
er sie, begründet
dies für sich genommen
keine Zweifel an der Tatsachenfeststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Solche Eindrücke, die auch aus der richterlichen Wahrnehmung
des Verhaltens eines Zeugen, insbesondere
der nonverbalen Kommunikation entstehen können, finden in das Protokoll naturgemäß keinen Eingang; dort wird gemäß §
160 Abs. 3
Nr. 4 ZPO nur die Aussage des Zeugen festgestellt. Dagegen hat die
Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme zu erfolgen. Zu den Gründen, die
im Urteil als für die richterliche Überzeugung leitend angegeben werden
(§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
können und sollen auch
persönliche Eindrücke
des Tatrichters gehören, die dieser im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnen hat.

I[X.] Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung Anlass für eine Wiederholung der Beweisaufnahme sehen, ist -
entgegen der Auffassung des 30
31
32
-
15
-

[X.] -
zunächst entscheidend, welchen Geschehensablauf es hinsichtlich der Übergabe des [X.]s an den [X.] als erwiesen ansieht.

1.
Sollten sich die Kisten bei der
Übergabe -
dem Hauptvortrag entsprechend -
im Haus des [X.]
befunden haben, wäre er in diesem Zeitpunkt Besitzer gewesen.

a) Folglich stritte
die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 2 [X.]
für ihn. Über den Wortlaut von § 1006 Abs. 2 [X.] hinaus wird zugunsten des früheren Besitzers auch die [X.] vermutet. Die Vermutung tritt nur dann zurück, wenn sich ein späterer Besitzer auf § 1006 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] berufen kann (näher [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., §
1006 Rn. 5
mwN). Dies gälte nicht für die
Beklagte zu
1, die
nach ihrem eigenen Vortrag zunächst Fremdbesitzerin gewesen ist
(vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2003 -
IX ZR 55/02, NJW 2004, 217, 219).

b) Daher
wäre zu prüfen, ob die [X.] die Eigentumsvermutung widerlegen können.

aa) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur darauf ab, dass das Eigentum des [X.] wahrscheinlicher sei als das der anderen Beteiligten. Richtig ist zwar, dass die Eigentumsvermutung als widerlegt anzusehen ist, wenn Umstände bewiesen werden, die das Eigentum des Gegners der Vermutung wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers. Das Berufungsgericht lässt aber außer [X.], dass die Eigentumsvermutung auch auf andere Weise widerlegt werden kann (näher NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1006 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
1006 Rn. 47). Insbesondere ist es ausreichend, wenn die von dem Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen -
hier also die Schenkung durch 33
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36
-
16
-

den Zahnarzt G. -
widerlegt werden (vgl. [X.], [X.], 689, 690; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1006 Rn. 45,
61; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 1006 Rn. 48).
Es ist nicht erforderlich, dass
alle denkbaren anderen Erwerbstatbestände widerlegt werden ([X.], Urteil vom 19. Januar 1977 -
VIII [X.], [X.] 1977, 661; [X.], [X.], 689, 690).
Die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung sind auch nicht deshalb andere, weil es um einen Prätendentenstreit geht.

bb) Daher wäre
den hierauf bezogenen [X.] der [X.] nachzugehen. Da der
angebliche [X.]
seine Praxis
zu Beginn der [X.]zigerjahre
aufgegeben haben soll, müsste unter anderem der angebotene
Sachverständigenbeweis zu dem Alter der Zahnprothesen erhoben
werden. Bislang hat das Berufungsgericht lediglich die in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten im Wege des
Urkundsbeweises verwertet (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2011 -
IV ZR 49/11, [X.], 297 Rn. 9):
Ein Vorgehen nach
§ 411a ZPO ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Auseinandersetzung mit den in den
Revisionsbegründungen der [X.] aufgezeigten Angriffen gegen die
Gutachten
in den Vorinstanzen.
Der
Vortrag aus der ersten Instanz
ist zu
berücksichtigen, da die obsiegenden [X.] keinen Anlass für die Wiederholung ihres Vortrags hatten.
Insbesondere hätte das Berufungsgericht auch die von den [X.] aufgeworfene Frage zu klären, ob es realistisch ist, dass ein Zahnarzt derartige Mengen an [X.] erlangt; immerhin stehen solche Altmetalle nach der Trennung vom Körper zunächst im Eigentum der Patienten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 90 Rn. 28) und können nur dann Eigentum des Zahnarztes werden, wenn der Patient sie an diesen übereignet. Schließlich wäre eine zusammenhängende Beweiswürdigung aller Indizien vorzunehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gestellt werden ([X.], Urteil 37
-
17
-

vom 15. November 2001
-
I ZR 158/99, NJW 2002, 3106, 3108, insoweit in [X.]Z 149, 337 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 19. Januar 1977
-
VIII [X.], [X.] 1977, 661; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1006 Rn. 60).

cc) Schließlich müsste das Berufungsgericht ggf. den auf die behauptete Schenkung (von Seiten des [X.]) bezogenen Vortrag der [X.] zu 1 und 2 unter Berücksichtigung ihrer Revisionsbegründung erneut prüfen.

2.
Sollte
das Berufungsgericht dagegen den Vortrag der [X.] zu dem Ort der Übergabe (Gebäude der [X.]) als erwiesen ansehen, müsste es sich eine Überzeugung zu der Frage bilden, ob die [X.]
Besitzerin war. Dann stritte
die Eigentumsvermutung ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren Besitz des [X.] für die
Beklagte zu
4
als letzte
Eigenbesitzerin. Ein Besitzerwerb des [X.] durch den Abtransport reichte zur Widerlegung der Vermutung der [X.] schon deshalb nicht aus, weil er nicht behauptet, hierdurch Eigentümer geworden zu sein. Vielmehr müsste er, um den Anspruch gemäß §
985 [X.] durchzusetzen, seinen
Hauptvortrag beweisen, wonach er das Eigentum durch Schenkung erworben hat.
Demzufolge müsste das Berufungsgericht die hierzu angebotenen Beweise erheben; ggf. wäre den bereits genannten [X.] der [X.]

nunmehr gegenbeweislich -
nachzugehen.

3.
Sollte
sich das Berufungsgericht hinsichtlich
des
Übergabeorts
keine Überzeugung bilden
können, käme es darauf an, ob der Kläger dem Hauptvortrag entsprechend seinen früheren Besitz beweisen kann, der die Vermutung der [X.] begründet (§ 1006 Abs. 2 [X.]). Sofern
dies
gelingt,
wäre wiederum die Widerlegung der Eigentumsvermutung durch die [X.] zu prüfen. Sollte der Kläger dagegen seinen früheren Besitz nicht 38
39
40
-
18
-

beweisen können, wäre der Hauptvortrag (Eigentums-
und damit auch Besitzerwerb durch Übereignung aufgrund der Schenkung) zwangsläufig insgesamt unbewiesen und die Klage zu Recht ohne Erfolg geblieben.

[X.]

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
1 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.02.2013 -
12 [X.] -

Meta

V ZR 63/13

30.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2015, Az. V ZR 63/13 (REWIS RS 2015, 16247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16247

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 U 69/14 (Oberlandesgericht Köln)


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V ZR 63/13

V ZR 179/11

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