Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2015, Az. V ZR 63/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16244

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Gegenstand

Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung zur Herausgabe hinterlegter Gegenstände: Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers von angeblich geschenktem Altzahngold; Besitzdienerschaft eines leitenden Angestellten an Gegenständen in Räumlichkeiten des Arbeitgebers


Leitsatz

1. § 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben.

2. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener.

Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war von Mai 1970 bis September 2000 Geschäftsführer einer Bezirkszahnärztekammer (im Folgenden [X.]), bei der es sich um eine unselbständige Untergliederung der [X.] zu 4 handelt. 1999 plante er mit seiner damaligen Ehefrau, der [X.] zu 2, für das darauffolgende Jahr einen Umzug von [X.]nach [X.]. Im Spätsommer 1999 erhielten beide Besuch von der Schwester der Ehefrau, der [X.] zu 1. Der Kläger bat diese, fünf verschlossene Holzweinkisten mit nach [X.]zu nehmen. Daraufhin nahmen die Beklagte zu 1 und ihr Lebensgefährte B.    die Kisten mit; beide gingen - ebenso wie die Beklagte zu 2 - den Angaben des [X.] entsprechend davon aus, dass diese Wein enthielten und im Hinblick auf den Umzug bei der in [X.]wohnhaften [X.] zu 1 gelagert werden sollten.

2

Ebenfalls im Jahr 1999 führte die [X.] - wie schon des Öfteren seit Anfang der Neunzigerjahre - eine Spendenaktion zu karitativen Zwecken durch, in deren Verlauf Zahnärzte [X.] für gebrauchtes Zahngold in ihren Praxen aufstellten. In die Aktion eingebunden war die [X.] (im Folgenden: [X.]), die zu der Firmengruppe der [X.] zu 3 gehört; sie sollte den Scheideprozess durchführen und der [X.] den [X.] vergüten. Zu diesem Zweck wog der Hausmeister der [X.] zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt das gesammelte und in Eimer verfüllte [X.]. Mitte Oktober 1999 bescheinigte der von der [X.] mit der Abholung betraute Mitarbeiter [X.]der [X.] den Erhalt von 140 kg [X.]. Tatsächlich lieferte er jedoch nur 77,137 kg bei der [X.] ab, was zunächst nicht auffiel, weil er einen entsprechenden Eigenbeleg vorlegte. Als die [X.] bei der Gutschrift des Goldes die Fehlmenge bemängelte, wurde gegen Herrn [X.]ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitet. Die [X.] zahlte im Vergleichswege einen Betrag von 270.000 DM an die [X.]. Das gegen Herrn [X.]gerichtete Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.

3

Im Jahr 2002 trennten sich der Kläger und die Beklagte zu 2. Im Oktober 2002 öffnete die Beklagte zu 1 die Weinkisten und stellte fest, dass diese mit [X.] gefüllt waren. Daraufhin übergaben die [X.] zu 1 und 2 das [X.] - einem Gutachten zufolge eine Menge von 53,2 kg - an die Staatsanwaltschaft. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren endete mit einem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte die Kisten nebst Inhalt bei dem [X.] und benannte die Parteien als mögliche Berechtigte.

4

Die Klage, mit der der Kläger die [X.] - soweit von Interesse - jeweils verurteilen lassen will, ihre Zustimmung zu der Herausgabe der hinterlegten Kisten samt [X.] zu erklären, hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr stattgegeben. Mit den von dem Senat zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, wollen die [X.] die Zurückweisung der Berufung erreichen.

Entscheidungsgründe

A.

5

Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] verpflichtet, der Herausgabe an den Kläger zuzustimmen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger sein Hauptvorbringen bewiesen habe, wonach ihm sein Freund, der im Jahr 1994 verstorbene Zahnarzt [X.], das [X.] im Februar 1989 im Wege der Schenkung übereignet habe, er es noch bei diesem in die Weinkisten verfüllt und bis zu der Übergabe an den [X.]in seiner jeweiligen Wohnung gelagert habe. Denn der Kläger habe sich in prozessual zulässiger Weise hilfsweise die Aussage des von den Beklagen benannten [X.]in erster Instanz zu eigen gemacht, wonach der Zeuge die Kisten mit dem Kläger in der Hauptstelle der [X.] abgeholt habe; die Weinkisten hätten sich in einem Raum im Bereich der Tiefgarage des unter anderem von der [X.] genutzten Gebäudes der [X.] befunden, zu dem der Kläger einen Schlüssel gehabt habe. Nach diesem Hilfsvorbringen werde das Eigentum des [X.] gemäß § 1006 Abs. 1 [X.] vermutet. Er sei als Schlüsselinhaber nach außen erkennbar als Eigenbesitzer aufgetreten, indem er die Kisten abtransportiert habe. Wer Sachen persönlich nutze, ohne Organ der juristischen Person zu sein, habe nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne, wenn er - wie der Kläger - einen entsprechenden Besitzwillen habe. Die Beklagten hätten die Eigentumsvermutung auch nicht widerlegt. Zwar seien insbesondere bei behaupteter Schenkung keine besonders hohen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung zu stellen. Vorliegend bestehe aber deshalb kein Anlass für Beweiserleichterungen, weil nichts dafür spreche, dass statt des [X.] einer der Beklagten Eigentumsrechte an den Kisten nebst Inhalt habe. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass das [X.] einem früheren Besitzer im Sinne von § 1006 Abs. 1 Satz 2 [X.] abhandengekommen sei.

B.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

I. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage für das Begehren des [X.] in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.].

8

1. Damit die Hinterlegungsstelle an einen der Beteiligten herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Beteiligten (§ 21 Abs. 3, § 35 [X.] Brdbg). Der (wahre) Berechtigte kann die Abgabe dieser Erklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] von den übrigen Prätendenten verlangen, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben; insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorlagen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1980 - [X.], [X.], 1383 ff.; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 812 Rn. 93 mwN). Ob der Anspruch besteht, richtet sich nicht nach dem Innenverhältnis zwischen den Prätendenten, sondern ausschließlich nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner - hier der Staatsanwaltschaft - und dem Kläger (vgl. Senat, Urteile vom 15. Oktober 1999 - [X.], [X.], 291, 294 und vom 16. November 2012 - [X.], [X.], 384 Rn. 10; [X.], Urteile vom 13. November 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 495 und vom 7. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 845, 846). Dies beruht darauf, dass die Hinterlegung zur Erfüllung einer gegen den Hinterlegenden gerichteten Forderung erfolgt (§ 372 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 495).

9

2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht alle Beklagten als Beteiligte des [X.] im Sinne von § 21 Abs. 3 [X.] Brdbg an, nachdem die Staatsanwaltschaft sie als solche benannt hat. Die Beteiligtenstellung eines von dem Hinterlegenden benannten Empfängers entfällt allerdings dann, wenn unzweifelhaft feststeht, dass er materiell nicht berechtigt ist (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 712, 714; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 372 Rn. 28); infolgedessen ist seine Bewilligung entbehrlich. Davon kann hier jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Beklagten zu 1 und 2 stützen ihre Berechtigung auf eine Schenkung durch den Kläger. Die Beklagte zu 4 leitet ihre Rechte aus dem 1999 abhanden gekommenen [X.] her, ebenso die Beklagte zu 3 aufgrund der Abtretung der Ansprüche der H.    KG.

II. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] gegen die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe des [X.]es nicht bejaht werden. Ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch aufgrund der nach dem Ende einer strafprozessualen Beschlagnahme erforderlichen Restitution (näher hierzu Senat, Urteil vom 14. November 2014 - [X.] Rn. 8 mwN, juris) besteht nicht, weil der Kläger nicht letzter [X.] war; insoweit kommt es nicht auf die zivilrechtlichen Besitzverhältnisse, sondern auf die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft an. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann sich insbesondere aus § 985 [X.] ergeben. Dies setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer des [X.]es ist. Nach seinem Hauptvorbringen hat er das Eigentum durch den Vollzug der Schenkung erworben und das [X.] bis zu der (nur zum Zwecke der Aufbewahrung erfolgten) Übergabe an die Beklagte zu 2 und ihren Lebensgefährten in seiner Wohnung gelagert. Weder die behauptete Schenkung noch die Lagerung in der Wohnung des [X.] hat das [X.] als erwiesen angesehen. Dass das Berufungsgericht der Berufung des [X.] ohne Prüfung seiner Angriffe gegen die Beweiswürdigung des [X.]s mit der Begründung stattgegeben hat, das Eigentum des [X.] werde jedenfalls nach dem Hilfsvorbringen gemäß § 1006 Abs. 1 [X.] vermutet, ist rechtsfehlerhaft.

1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der [X.] des [X.] (Abholung der Kisten in der Tiefgarage) nicht wegen Verstoßes gegen § 138 ZPO unbeachtlich ist. Im Grundsatz darf sich eine [X.] gegnerischen Vortrag auch dann hilfsweise zu eigen machen, wenn dieser dem eigenen Vortrag widerspricht, solange das Verhältnis der Behauptungen zueinander klargestellt ist und nicht (objektiv) feststeht, dass die [X.] bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde (Senat, Urteil vom 25. Januar 1956 - [X.], [X.]Z 19, 387, 390 f.; Urteil vom 23. Juni 1989 - [X.], NJW 1989, 2756; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 12; Musielak/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 138 Rn. 2). Dies gilt gleichermaßen, wenn sich die [X.] ein ihr (vermeintlich) günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme hilfsweise zu eigen macht (zu letzterem etwa [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - [X.]/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 5). So liegt es hier. Die bewusste Wahrheitswidrigkeit des [X.] verneint das Berufungsgericht in vertretbarer Würdigung. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des [X.]vortrags kann ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden.

2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch die Annahme, dass § 1006 [X.] Anwendung findet, obwohl der Kläger das Eigentum im Wege der Schenkung erworben haben will. Die von den Beklagten zu 1 und 2 insoweit erhobenen Zweifel sind unbegründet. Zwar wird vertreten, dass die Norm bei einem behaupteten Erwerb im Wege der Schenkung nicht eingreife ([X.], [X.] 191 [1991] 14 ff.; [X.], Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1002 [X.]. 1753); dies bezieht sich vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem vermeintlichen [X.]. Nach der ganz überwiegenden Ansicht ist der behauptete [X.] für die Anwendbarkeit des § 1006 [X.] aber ohne Bedeutung (MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1006 Rn. 63; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 1006 Rn. 47; vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Januar 1994 - [X.], [X.], 425 ff.; [X.], NJW 2003, 689, 690). Dies entspricht dem Wortlaut der Norm und ihrem sachenrechtlichen Charakter; das Eigentum wird aufgrund des Besitzes und unabhängig von dem [X.] vermutet.

3. Nicht haltbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es auf der Grundlage des [X.] das Eingreifen der Eigentumsvermutung annimmt.

a) Die Darlegungs- und Beweislast für den Besitz an der Sache im Sinne von § 1006 [X.] trifft denjenigen, der sich auf die Eigentumsvermutung beruft, hier also (gemäß § 1006 Abs. 2 [X.]) den Kläger, der seinen früheren Besitz behauptet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 1006 Rn. 1); sein Vortrag ist nur schlüssig, wenn er tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich sein Besitz ergibt. Diese Darlegungsanforderungen werden nicht abgemildert, weil es sich um einen Prätendentenstreit handelt.

b) Seinen Besitz hat der Kläger durch den [X.], auf den das Berufungsgericht entscheidend abstellt, nicht schlüssig dargelegt. Nach der Aussage des [X.]  , die er sich zu eigen gemacht hat, sollen sich die Kisten in einem verschlossenen Raum (einer „Art Weinkeller“) im Bereich der Tiefgarage des unter anderem von der [X.] genutzten Gebäudes der [X.] befunden haben, zu dem der Kläger einen Schlüssel hatte.

aa) Es ist bereits rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Kläger auf der Grundlage des [X.] als Besitzer des von dem Zeugen geschilderten Raums ansieht.

(1) Im Ergebnis trifft es allerdings zu, dass ein von dem Kläger ausgeübter Besitz an dem Raum nicht deshalb der [X.] zuzuordnen ist, weil er deren Organ war. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 des [X.] (GBl. [X.] 1995, 314) sind Organe einer Bezirkszahnärztekammer (als Untergliederung der [X.]) die Vertreterversammlung, der Vorstand sowie ggf. Ausschüsse. Danach ist ein Geschäftsführer nicht Organ, sondern (leitender) Angestellter der [X.].

(2) [X.] ist jedoch die von dem Berufungsgericht hieraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, der Kläger sei bereits deshalb als Besitzer anzusehen, weil er, ohne Organ der [X.] zu sein, den Schlüssel zu dem Raum gehabt habe. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass der Kläger als (leitender) Angestellter hinsichtlich der Räumlichkeiten der [X.] deren [X.] war.

(a) [X.] im Sinne von § 855 [X.] ist unter anderem, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Danach sind Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung überlassenen Sachen grundsätzlich als [X.] anzusehen, und zwar auch leitende Angestellte ([X.], 248, 252; 99, 208, 209; 112, 109, 113; [X.] NJW 1999, 1049, 1051; [X.], 715, 716 f.; näher MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 854 Rn. 21, § 855 Rn. 5, 9; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 855 Rn. 8); dies gilt selbstverständlich auch für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers.

(b) Daran gemessen war der Kläger als leitender Angestellter hinsichtlich der ihm zugänglichen Räumlichkeiten der [X.] nur [X.]. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist.

(c) Dass es sich um einen privat genutzten Raum handelte, ist dem [X.] des [X.] nicht zu entnehmen. Vielmehr sprechen die vorgetragenen tatsächlichen Umstände - wie das [X.] zu Recht hervorgehoben hat - dafür, dass es sich um einen Nebenraum der [X.] handelte, zu dem der Kläger als Geschäftsführer einen Schlüssel hatte. Ohne ergänzenden Sachvortrag des [X.] ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein Raum in dem von seinem Arbeitgeber genutzten Gebäude nur ihm zugänglich war und ihm - etwa aufgrund eines Mietvertrags - zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Soweit das Berufungsgericht andeutet, der Raum könnte einer der weiteren in dem Gebäude ansässigen Firmen zuzuordnen sein, übergeht es den Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer der [X.] über einen Schlüssel verfügte; ohnehin wäre ein Besitz anderer Firmen nicht geeignet, den Besitz des [X.] darzulegen.

[X.]) Wenn nach dem [X.] die Möglichkeit besteht, dass die [X.] Besitzerin des Raumes war, kann sie auch Besitzerin der in dem Raum befindlichen Weinkisten und des darin verborgenen [X.]s gewesen sein, was zur Folge hat, dass der Kläger seinen Besitz nicht schlüssig dargelegt hat.

(1) Ob der Kläger oder die [X.] Besitz an den Weinkisten nebst Inhalt hatte, richtet sich danach, ob er nach der Verkehrsanschauung als Besitzer oder als [X.] anzusehen ist.

(a) In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - [X.], [X.], 1926 Rn. 10; [X.], Urteil vom 24. Juni 1987 - [X.], [X.]Z 101, 186, 188 mwN). Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen (zu letzterem [X.], Urteil vom 24. Juni 1987 - [X.], [X.]Z 101, 186, 187 ff.; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 854 Rn. 10 mwN). Ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers. Dass es sich um solchen handelt, kann sich entweder aus einer räumlichen Beziehung (etwa bei Gegenständen, die in einem für private Zwecke zur Verfügung gestellten Schrank oder Spind verwahrt werden) oder aus der Natur der Sache ergeben (etwa bei privater Kleidung, persönlichen Schreibgeräten oder für den eigenen Verzehr bestimmten Nahrungsmitteln).

(b) Danach war die [X.] - unterstellt, es handelte sich um einen ihr zuzuordnenden Raum - Besitzerin sowohl der Weinkisten als auch des [X.]s; auf die von den [X.] aufgeworfene Rechtsfrage, ob für das Eingreifen der Eigentumsvermutung maßgeblich auf das Behältnis (Weinkiste) oder auf den darin verborgenen Inhalt ([X.]) abzustellen ist, kommt es daher nicht an.

(aa) Im Hinblick auf das [X.] wäre nach der Verkehrsanschauung die [X.] Besitzerin. Denn die Sachherrschaft über eine große Menge von [X.] in Zahnprothesen - zumal im Verlauf einer Altgoldsammelaktion - in Nebenräumen der [X.] ordnen redliche Dritte ohne jeden Zweifel der [X.] und nicht deren Geschäftsführer als Privatperson zu; dieser ist nur [X.].

([X.]) Das gilt für größere Mengen von Weinkisten gleichermaßen, die in verschlossenen Nebenräumen des Arbeitgebers gelagert werden. Mit seiner gegenteiligen Annahme verkennt das Berufungsgericht, dass der Besitz des Arbeitnehmers die Ausnahme und nicht die Regel ist. Dies gilt auch für in [X.] gelagerte Nahrungs- oder Genussmittel. Sie werden nach der Verkehrsanschauung nur dann dem Arbeitnehmer zugeordnet, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sie für dessen private Bedürfnisse bestimmt sind. Das kann der Fall sein, wenn es um Nahrungsmittel solcher Art und Menge geht, die üblicherweise am Arbeitsplatz verzehrt werden, oder wenn sich aus den Umständen erschließt, dass haushaltsübliche Einkäufe vorübergehend in den Räumen des Arbeitgebers gelagert werden. Eine Vorratshaltung in größeren Mengen wird dagegen im Zweifel dem Arbeitgeber zugeordnet, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass diese etwa für [X.] vorgehalten werden.

(2) Zu Unrecht führt das Berufungsgericht für den Besitz des [X.] an, er habe seinen Willen, die Sachen wie ein Eigentümer zu beherrschen, durch die Abholung der Kisten deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach dieser Argumentation würde die Eigentumsvermutung für einen Arbeitnehmer eingreifen, der sich betriebliche Gegenstände aneignet, indem er sie abtransportiert. Der Tatbestand des § 1006 [X.] ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Besitzers ergibt, dass der Erwerb des Besitzes nicht zum Eigentumserwerb geführt hat ([X.], Urteil vom 25. Januar 1984 - [X.], NJW 1984, 1456, 1457; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1006 Rn. 42 ff., jeweils mwN). So liegt es nach dem [X.]. Seinen Besitz an den Kisten vor dem Abtransport hat der Kläger nicht dargelegt. Die Besitzerlangung durch den Abtransport reicht - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht aus, weil er nach seinem Vortrag bereits Eigentümer war.

C.

Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht die Angriffe nicht geprüft hat, mit denen der Kläger sich gegen die auf den Hauptvortrag bezogene Beweiswürdigung des [X.]s wendet. Bei der Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

I. Das Berufungsgericht wird zunächst die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des [X.]s zu prüfen haben, gegen die es - bislang nicht entscheidungserhebliche - Zweifel geäußert hat. Insoweit besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung einen eigenen Eindruck von den vernommenen Zeugen jenseits der protokollierten Bekundungen verwerten darf. Hält der Tatrichter seine persönlichen Eindrücke - hier den Umstand, dass ein Zeuge auf bestimmte Fragen ausweichend und auffällig distanziert geantwortet habe und seine Schilderung eigentümlich farblos gewesen sei - in dem Urteil fest und würdigt er sie, begründet dies für sich genommen keine Zweifel an der Tatsachenfeststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Solche Eindrücke, die auch aus der richterlichen Wahrnehmung des Verhaltens eines Zeugen, insbesondere der nonverbalen Kommunikation entstehen können, finden in das Protokoll naturgemäß keinen Eingang; dort wird gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nur die Aussage des Zeugen festgestellt. Dagegen hat die Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme zu erfolgen. Zu den Gründen, die im Urteil als für die richterliche Überzeugung leitend angegeben werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO), können und sollen auch persönliche Eindrücke des Tatrichters gehören, die dieser im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnen hat.

II. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung Anlass für eine Wiederholung der Beweisaufnahme sehen, ist - entgegen der Auffassung des [X.] - zunächst entscheidend, welchen Geschehensablauf es hinsichtlich der Übergabe des [X.]s an den [X.]  als erwiesen ansieht.

1. Sollten sich die Kisten bei der Übergabe - dem Hauptvortrag entsprechend - im Haus des [X.] befunden haben, wäre er in diesem Zeitpunkt Besitzer gewesen.

a) Folglich [X.] die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 2 [X.] für ihn. Über den Wortlaut von § 1006 Abs. 2 [X.] hinaus wird zugunsten des früheren Besitzers auch die [X.] vermutet. Die Vermutung tritt nur dann zurück, wenn sich ein späterer Besitzer auf § 1006 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] berufen kann (näher [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 1006 Rn. 5 mwN). Dies gälte nicht für die Beklagte zu 1, die nach ihrem eigenen Vortrag zunächst Fremdbesitzerin gewesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 217, 219).

b) Daher wäre zu prüfen, ob die Beklagten die Eigentumsvermutung widerlegen können.

aa) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur darauf ab, dass das Eigentum des [X.] wahrscheinlicher sei als das der anderen Beteiligten. Richtig ist zwar, dass die Eigentumsvermutung als widerlegt anzusehen ist, wenn Umstände bewiesen werden, die das Eigentum des Gegners der Vermutung wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers. Das Berufungsgericht lässt aber außer [X.], dass die Eigentumsvermutung auch auf andere Weise widerlegt werden kann (näher NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1006 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 1006 Rn. 47). Insbesondere ist es ausreichend, wenn die von dem Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen - hier also die Schenkung durch den Zahnarzt G.    - widerlegt werden (vgl. [X.], NJW 2003, 689, 690; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1006 Rn. 45, 61; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 1006 Rn. 48). Es ist nicht erforderlich, dass alle denkbaren anderen Erwerbstatbestände widerlegt werden ([X.], Urteil vom 19. Januar 1977 - [X.], [X.] 1977, 661; [X.], NJW 2003, 689, 690). Die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung sind auch nicht deshalb andere, weil es um einen Prätendentenstreit geht.

[X.]) Daher wäre den hierauf bezogenen Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen. Da der angebliche [X.] seine Praxis zu Beginn der [X.]zigerjahre aufgegeben haben soll, müsste unter anderem der angebotene [X.] zu dem Alter der Zahnprothesen erhoben werden. Bislang hat das Berufungsgericht lediglich die in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten im Wege des [X.] verwertet (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2011 - [X.], [X.], 297 Rn. 9): Ein Vorgehen nach § 411a ZPO ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Auseinandersetzung mit den in den [X.] der Beklagten aufgezeigten Angriffen gegen die Gutachten in den Vorinstanzen. Der Vortrag aus der ersten Instanz ist zu berücksichtigen, da die obsiegenden Beklagten keinen Anlass für die Wiederholung ihres Vortrags hatten. Insbesondere hätte das Berufungsgericht auch die von den Beklagten aufgeworfene Frage zu klären, ob es realistisch ist, dass ein Zahnarzt derartige Mengen an [X.] erlangt; immerhin stehen solche Altmetalle nach der Trennung vom Körper zunächst im Eigentum der Patienten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 90 Rn. 28) und können nur dann Eigentum des Zahnarztes werden, wenn der Patient sie an diesen übereignet. Schließlich wäre eine zusammenhängende Beweiswürdigung aller Indizien vorzunehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gestellt werden ([X.], Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, NJW 2002, 3106, 3108, insoweit in [X.]Z 149, 337 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 19. Januar 1977- [X.], [X.] 1977, 661; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1006 Rn. 60).

cc) Schließlich müsste das Berufungsgericht ggf. den auf die behauptete Schenkung (von Seiten des [X.]) bezogenen Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 unter Berücksichtigung ihrer Revisionsbegründung erneut prüfen.

2. Sollte das Berufungsgericht dagegen den Vortrag der Beklagten zu dem Ort der Übergabe (Gebäude der [X.]) als erwiesen ansehen, müsste es sich eine Überzeugung zu der Frage bilden, ob die [X.] Besitzerin war. Dann [X.] die Eigentumsvermutung ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren Besitz des [X.] für die Beklagte zu 4 als letzte Eigenbesitzerin. Ein Besitzerwerb des [X.] durch den Abtransport reichte zur Widerlegung der Vermutung der [X.] schon deshalb nicht aus, weil er nicht behauptet, hierdurch Eigentümer geworden zu sein. Vielmehr müsste er, um den Anspruch gemäß § 985 [X.] durchzusetzen, seinen Hauptvortrag beweisen, wonach er das Eigentum durch Schenkung erworben hat. Demzufolge müsste das Berufungsgericht die hierzu angebotenen Beweise erheben; ggf. wäre den bereits genannten Beweisangeboten der Beklagten - nunmehr gegenbeweislich - nachzugehen.

3. Sollte sich das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] keine Überzeugung bilden können, käme es darauf an, ob der Kläger dem Hauptvortrag entsprechend seinen früheren Besitz beweisen kann, der die Vermutung der [X.] begründet (§ 1006 Abs. 2 [X.]). Sofern dies gelingt, wäre wiederum die Widerlegung der Eigentumsvermutung durch die Beklagten zu prüfen. Sollte der Kläger dagegen seinen früheren Besitz nicht beweisen können, wäre der Hauptvortrag (Eigentums- und damit auch Besitzerwerb durch Übereignung aufgrund der Schenkung) zwangsläufig insgesamt unbewiesen und die Klage zu Recht ohne Erfolg geblieben.

[X.]                       Schmidt-Räntsch                        Roth

                     [X.]

Meta

V ZR 63/13

30.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Februar 2013, Az: 12 U 73/12, Urteil

§ 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 855 BGB, § 1006 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2015, Az. V ZR 63/13 (REWIS RS 2015, 16244)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1678 REWIS RS 2015, 16244

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 268/15 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummiete: Berufung des Vermieters auf die zugunsten des Mieters streitende Eigentumsvermutung zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts


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