Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.2015, Az. 6 C 38/13

6. Senat | REWIS RS 2015, 13092

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren


Leitsatz

1. Wettbewerber ohne direkte Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen können im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht die Einhaltung des in § 31 TKG (juris: TKG 2004) normierten Entgeltmaßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Einhaltung der in § 35 TKG geregelten Entgeltermittlungsmethoden, sondern lediglich Verstöße gegen das Verbot des Behinderungsmissbrauchs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG geltend machen.

2. Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekte die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen.

3. Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige unternehmensübergreifende Kostenpositionen nicht berücksichtigt, zum Vergleich herangezogen, ist die Basis für den Vergleich zu schmal.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des Entgelts für Terminierungen im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009.

2

Die Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsfestnetz und bietet unter anderem sog. Call-by-Call-Verbindungen für ihre Endkunden an. Die Beigeladene ist Betreiberin eines Mobilfunknetzes nach dem GSM-Standard und nach dem [X.]. Durch bestandskräftige Regulierungsverfügung der [X.] vom 30. August 2006 wurden die Entgelte der Beigeladenen für die Zugangsgewährung der Ex-ante-Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 31 [X.] unterworfen. Das Netz der Klägerin war bis zum 30. Juni 2008 mit dem Mobilfunknetz der Beigeladenen zusammengeschaltet.

3

Mit Beschluss vom 30. November 2007 genehmigte die [X.] auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 [X.] der Beigeladenen für Terminierungen in ihrem Netz ab dem 1. Dezember 2007 mit einer Befristung bis zum 31. März 2009 ein Entgelt in Höhe von 8,80 Cent/Minute. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen hätten für eine Prüfung anhand des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht ausgereicht. Gleichwohl sei von einer Versagung der Entgeltgenehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.] wegen der damit für die Beigeladene und ihre [X.] verbundenen finanziellen Unsicherheiten abgesehen worden. Zwar habe ein Kostenmodell, das § 35 Abs. 1 [X.] als alternative Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vorsehe, nicht zur Verfügung gestanden. Jedoch habe eine [X.]betrachtung, bei der es sich ebenfalls um eine alternative Kostenermittlungsmethode im Sinne des § 35 Abs. 1 [X.] handele, durchgeführt werden können, und zwar eine solche im nationalen Rahmen, die einem internationalen Vergleich vorzuziehen sei. Als nationaler [X.] sei derjenige für Terminierungen im Mobilfunknetz der Betreiberin O2 herangezogen worden. Den auf diesem Markt maßgeblichen Preis stelle das Terminierungsentgelt dar, das O2 mit Beschluss vom gleichen Tag auf der Grundlage prüffähiger Kostenunterlagen für die [X.] vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 in Höhe von 8,80 Cent/Minute genehmigt worden sei.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung dieser Entgeltgenehmigung begehrt, soweit Entgelte für Terminierungen im [X.] der Beigeladenen von mehr als 6 Cent/Minute und für Terminierungen im [X.] der Beigeladenen von mehr als 5 Cent/Minute genehmigt werden. Hilfsweise hat sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der Entgelte in entsprechender Höhe bzw. in Form eines einheitlichen Betrags von 5 Cent/Minute angetragen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei zulässig. Obwohl das [X.] zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mit Ablauf des 30. Juni 2008 geendet habe, sei die Klagebefugnis der Klägerin für den gesamten Regelungszeitraum des angegriffenen Beschlusses jedenfalls deshalb gegeben, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der Vortrag der Klägerin über wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkungen der Höhe des der Beigeladenen genehmigten [X.] auf eine Verletzung des drittschützenden Missbrauchstatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] führe. Die Anfechtungsklage bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Aus dem Umstand, dass die [X.] vor der [X.] kein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 [X.] bzw. nach den diesen Vorschriften zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt habe, ergebe sich kein relevanter Verfahrensmangel. Die Vorschriften gewährleisteten nur relative Verfahrensrechte, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, in jedem Fall aber nicht eine Rechtsverletzung der Klägerin zur Folge habe. Sie entfalteten keine drittschützende Wirkung. Auch in materieller Hinsicht sei der angefochtene Beschluss rechtmäßig. Die [X.] habe ausführlich und plausibel begründet, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht ausgereicht hätten. Die Behörde habe indes in [X.] Entscheidung den Entgeltantrag der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.] abgelehnt, sondern über diesen gestützt auf die Ermächtigung des § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] entschieden. Dabei habe sie in fehlerfreier Ausübung des ihr nach § 35 Abs. 1 [X.] zustehenden Auswahlermessens als alternative Methoden zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eine nationale [X.]betrachtung, eine internationale [X.]betrachtung und die Anwendung eines Kostenmodells in Betracht gezogen, einleuchtende Gründe für das Fehlen eines Kostenmodells benannt und sich in nachvollziehbarer Weise für die erstgenannte Methode entschieden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] stünden die [X.]betrachtung und die Anwendung eines Kostenmodells als Instrumente der alternativen Ermittlung von ex ante genehmigungspflichtigen Entgelten gleichrangig nebeneinander. Der [X.] seien bei der Anwendung der nationalen [X.]betrachtung keine Rechtsfehler unterlaufen. Eine [X.]betrachtung sei auch dann zulässig, wenn es sich bei dem [X.] - wie hier - um einen Monopolmarkt handele, dessen Preise nicht im freien Wettbewerb gebildet, sondern ex ante reguliert würden. Die [X.] habe das Entgelt für die Terminierungsleistung im Mobilfunknetz von O2 auf der Grundlage hinreichender Kostenunterlagen ermittelt. Dieses Entgelt sei für die entsprechende Leistung der Anrufzustellung auf einem Terminierungsmarkt mit weithin deckungsgleichen und im Übrigen in ihrer Unterschiedlichkeit erkannten, die Heranziehung als [X.] jedoch nicht ausschließenden Bedingungen tatsächlich erhoben worden. Selbst wenn das [X.] fehlerhaft, insbesondere überhöht genehmigt worden sein sollte, bedeute dies nicht, dass es als untaugliche, weil zu schmale Basis für einen Preisvergleich angesehen werden müsse. Für die [X.]betrachtung komme es auf den im Genehmigungszeitraum tatsächlich geltenden Preis und nicht auf preisbildende Faktoren wie die Kosten des [X.] an. Die angefochtene Entgeltgenehmigung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die [X.] den zum Vergleich herangezogenen Preis im Hinblick auf Besonderheiten des [X.]s um einen Abschlag hätte vermindern müssen. Die Behörde habe im Rahmen ihres insoweit bestehenden Regulierungsermessens in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich die Unterschiede bei der Anzahl der in den Netzen der Beigeladenen und der O2 angeschlossenen Teilnehmer nicht erheblich ausgewirkt hätten. Wenn die Klägerin einwende, das der Beigeladenen genehmigte [X.] entspreche wegen Überhöhung nicht den Anforderungen der Missbrauchstatbestände des § 28 [X.], könne sie damit nicht durchdringen. Auch der hier allein in Betracht kommende Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 [X.] sei jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eingehalten sei. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge seien mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig und in jedem Fall unbegründet.

6

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Revision geltend: Entgegen der [X.] gewonnenen Einschätzung des [X.] sei der angefochtene Beschluss weder in formeller noch in materieller Hinsicht mit revisiblem Recht vereinbar. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass die der Klägerin zugestellte Beschlussausfertigung geschwärzte Textpassagen aufweise. Die [X.] habe zudem in dem zu Grunde liegenden Entgeltgenehmigungsverfahren die Schwärzungen akzeptiert, die die Beigeladene in den von ihr mit dem Entgeltantrag eingereichten Unterlagen angebracht habe, ohne zu prüfen, ob die unkenntlich gemachten Informationen tatsächlich schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Dies könne im Ergebnis nur verneint werden. Die [X.] habe schließlich vor dem Erlass der Entgeltgenehmigung weder ein nationales Konsultationsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 1 [X.] noch ein unionsweites Konsolidierungsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 [X.] durchgeführt. Beide Verfahrensschritte seien - zumindest nach dem den nationalen Bestimmungen zu Grunde liegenden Unionsrecht - nicht nur objektiv-rechtlich geboten, sondern auch subjektiv-rechtlich unterfangen. Materiell rechtswidrig sei der Beschluss, weil die [X.] nicht, wie geschehen, eine nationale [X.]betrachtung als Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung habe auswählen dürfen. Entgegen der Auffassung des [X.] werde der [X.] für die [X.] durch § 35 Abs. 1 [X.] kein Ermessen, sondern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Um diesen fehlerfrei auszufüllen, hätte die Behörde in einem ersten Schritt prüfen müssen, ob die in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten alternativen Methoden zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie sich in einem zweiten Schritt im Wege einer Abwägung für eine [X.]betrachtung oder die Anwendung eines Kostenmodells entscheiden müssen. Eine solche Abwägungsentscheidung hätte auf die Anwendung eines Kostenmodells hinauslaufen müssen, weil dieses generell zu genaueren Ergebnissen führe als eine [X.]betrachtung und vor allem dann präziser sei, wenn letztere nur einen Markt als Grundlage habe. Hinzu komme, dass die [X.] die Anwendung eines Kostenmodells für vorzugswürdig halte. Der Notwendigkeit, ein - vorgeblich nicht vorhandenes - Kostenmodell erst zu erstellen, hätte die [X.] durch eine nur vorläufige oder eine in ihrer Geltungszeit eng begrenzte Entgeltgenehmigung Rechnung tragen müssen. Bei einer Entgeltermittlung mittels einer [X.]betrachtung müsse stets zusätzlich geprüft werden, ob das ermittelte [X.] dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des § 31 [X.] genüge und nicht gegen das Verbot missbräuchlichen Verhaltens nach § 28 [X.] verstoße. Die Unterschiede in Größe und Kostenstruktur, die zwischen der Beigeladenen und der Mobilfunknetzbetreiberin O2 als Inhaberin der [X.]genehmigung bestünden, hätten jedenfalls einen Abschlag auf das [X.] erfordert. Missbräuchlich überhöht mit einer Verdrängungswirkung für Festnetzprodukte sei das der Beigeladenen genehmigte [X.], weil sich die Beigeladene ihre Leistungen intern günstiger zur Verfügung stelle und weil in das [X.] Kosten für die UMTS-Lizenz eingeflossen seien.

7

Die Klägerin beantragt,

[X.]1. unter Abänderung des Urteils des [X.] Köln vom 2. Oktober 2013, [X.]. 21 K 5788/07, dem Beschluss der Beklagten und [X.] vom 30. November 2007, [X.]. [X.] 027/E 21.09.07, aufzuheben, soweit in Ziffer 1 dieses Beschlusses für die [X.] vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 höhere Verbindungsentgelte für die Terminierung im Netz der Beigeladenen genehmigt werden als

a) 6,0 Cent/Minute für das [X.] 800-Telekommunikationsnetz,

b) 5,0 Cent für das [X.],

2. hilfsweise zu [X.]1., die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses der Beklagten vom 30. November 2007, [X.]. [X.] 027/E 21.09.07 zu verpflichten, Verbindungsentgelte für die Terminierung

a) im [X.] 800-Telekommunikationsnetz der Beigeladenen in Höhe von 6,0 Cent/Minute,

b) im [X.] der Beigeladenen in Höhe von 5,0 Cent/Minute,

für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 zu genehmigen.

3. hilfsweise zu [X.]1. und [X.]2, das Urteil des [X.] Köln vom 2. Oktober 2013 zu ändern und den Beschluss der [X.] vom 30. November 2007 aufzuheben, soweit in dessen Ziffer 1 ein höheres Verbindungsentgelt für die Terminierung als 5 Cent/Minute genehmigt wird,

I[X.] äußerst hilfsweise zu [X.], unter Abänderung des Urteils des [X.] Köln vom 2. Oktober 2013, [X.]. 21 K 5788/07, den Beschluss der Beklagten vom 30. November 2007, [X.]. [X.]027/E 21.09.07, aufzuheben,

II[X.] äußerst hilfsweise zu [X.] und I[X.], dem [X.] die Fragen vorzulegen:

1. Ist Art. 6 [X.] 2002/21/[X.] so auszulegen, dass die Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 6 [X.] 2002/21/[X.] auch bei der Festlegung von Entgelten durch die nationale [X.] zwingend erforderlich ist?

2. Ist Art. 6 [X.] 2002/21/[X.] so auszulegen, dass die Durchführung eines Konsultationsverfahrens auch den subjektiven Rechten der Wettbewerber dient und nicht nur der Herstellung von Transparenz gegenüber der Fachöffentlichkeit?

[X.] die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

8

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Hinbli[X.]k auf die mit dem Hauptantrag verfolgte, eine Genehmigung von Entgelten für Terminierungen na[X.]h der [X.] und na[X.]h der [X.] unters[X.]heidende Anfe[X.]htung des Bes[X.]hlusses der [X.] vom 30. November 2007 unbegründet (1.). Glei[X.]hes gilt für den hilfsweise gestellten [X.] (2.). Teilweise begründet ist die Revision hingegen mit dem Hilfsanfe[X.]htungsantrag, der auf die Aufhebung des genannten Bes[X.]hlusses geri[X.]htet ist, soweit in diesem der Beigeladenen ein höheres [X.] als - einheitli[X.]h - 5 [X.]ent/Minute genehmigt wird (3.).

1. Die Revision ist im Hinbli[X.]k auf die mit dem Hauptantrag (Nr. I. 1.) angebra[X.]hte Anfe[X.]htungsklage unbegründet und deshalb zurü[X.]kzuweisen (§ 144 Abs. 2 [X.]). Die Eins[X.]hätzung des [X.], diese Anfe[X.]htungsklage sei zulässig, steht ni[X.]ht im Einklang mit Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die Klage ist ni[X.]ht statthaft. Da sie das Verwaltungsgeri[X.]ht indes für unbegründet era[X.]htet hat, stellt si[X.]h seine Ents[X.]heidung insoweit jedenfalls im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 [X.]).

Der Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 ist der mit dem Hauptantrag erstrebten Teilaufhebung, die zwis[X.]hen Entgelten für Terminierungen einerseits na[X.]h der [X.] und andererseits na[X.]h der [X.] unters[X.]heidet, na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht zugängli[X.]h. Der Bes[X.]hluss ist ni[X.]ht in diesem Sinne teilbar. Eine sol[X.]he Teilung würde den Rahmen verletzen, den der Bes[X.]hluss wegen des ihm zu Grunde liegenden [X.] einhalten muss.

Ein telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Entgeltantrag muss si[X.]h stets auf das Entgelt für eine bestimmte Leistung beziehen. Dies ergibt si[X.]h aus § 33 Abs. 1 [X.] des [X.] ([X.]) vom 22. Juni 2004 ([X.]) in der hier anwendbaren Fassung vom 18. Februar 2007 ([X.]), wona[X.]h zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen eine detaillierte Leistungsbes[X.]hreibung gehört. Mit diesem Bezug auf eine bestimmte Leistung bildet der Entgeltantrag den Rahmen für die [X.], über die die [X.] zu ents[X.]heiden hat. Die Behörde ist dana[X.]h zwar zu Kürzungen anhand des Maßstabs der effizienten Leistungsbereitstellung bere[X.]htigt, darf der [X.] aber keine wesentli[X.]h andere Leistung zu Grunde legen als diejenige, die den Gegenstand des [X.] bildet ([X.], Urteile vom 24. Juni 2009 - 6 [X.] 19.08 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 3 Rn. 15 und vom 25. November 2009 - 6 [X.] 34.08 - [X.] 442.066 § 31 [X.] Nr. 1 Rn. 17). Der Entgeltantrag der Beigeladenen bezog si[X.]h auf die von ihr herzustellenden Terminierungen als einheitli[X.]he Leistung [X.] und sah die von der Klägerin befürwortete Differenzierung na[X.]h der Übertragungste[X.]hnik ni[X.]ht vor. Diese Unters[X.]heidung betrifft die von der Beigeladenen bes[X.]hriebene Leistung in ihrem Wesen. Eine na[X.]h ihrer Maßgabe geänderte [X.] könnte die Identität des dem Entgeltantrag zu Grunde liegenden Leistungsbegriffs ni[X.]ht wahren.

2. Ebenfalls unbegründet und zurü[X.]kzuweisen ist die Revision in Bezug auf den Hilfsantrag Nr. I. 2., mit dem die Klägerin die Verpfli[X.]htung der Beklagten begehrt, den Entgeltantrag der Beigeladenen in bestimmter Weise zu bes[X.]heiden. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat in Übereinstimmung mit Bundesre[X.]ht ents[X.]hieden, dass der Klägerin für dieses Begehren eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht zur Seite steht.

3. Demgegenüber verletzt das die Klagen vollständig abweisende Urteil des [X.] insofern Bundesre[X.]ht und stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar, als es dem hilfsweise gestellten Anfe[X.]htungsantrag (Nr. I. 3), den Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 aufzuheben, soweit in diesem der Beigeladenen ein höheres [X.] als - einheitli[X.]h - 5 [X.]ent/Minute genehmigt wird, ni[X.]ht für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2008 stattgegeben hat. In Bezug auf den bezei[X.]hneten [X.]raum ist die Klage zulässig (a)). Insoweit können in der Sa[X.]he zwar ni[X.]ht s[X.]hon die formell-re[X.]htli[X.]hen Einwände der Klägerin gegen die [X.] zum Erfolg der Klage führen (b)). Der von dem Verwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht beanstandete Bes[X.]hluss verstößt aber in materieller Hinsi[X.]ht gegen die revisiblen Vors[X.]hriften aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ([X.])). Hierdur[X.]h wird die Klägerin in dem bezei[X.]hneten [X.]raum in ihren Re[X.]hten verletzt (d)). Die Ents[X.]heidung, den Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 für das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen der Beigeladenen und der Klägerin für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2008 in dem beantragten Umfang aufzuheben, zu der das Verwaltungsgeri[X.]ht bei zutreffender Auslegung des revisiblen Re[X.]hts hätte gelangen müssen, kann der [X.] selbst treffen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Im Übrigen - das heißt für den [X.]raum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 - ist die Revision au[X.]h im Hinbli[X.]k auf den hilfsweise gestellten Anfe[X.]htungsantrag unbegründet und deshalb insoweit wiederum zurü[X.]kzuweisen.

a) Für die hilfsweise erhobene Anfe[X.]htungsklage besteht nur in Bezug auf den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine Klagebefugnis der Klägerin (aa)); insoweit s[X.]heitert die Zulässigkeit der Klage au[X.]h ni[X.]ht an einer mangelnden Statthaftigkeit des im Hinbli[X.]k auf die Höhe des genehmigten Entgelts bes[X.]hränkten Aufhebungsbegehrens ([X.])).

aa) Die Klägerin kann nur hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils der Genehmigungsperiode im Sinne von § 42 Abs. 2 [X.] geltend ma[X.]hen, dur[X.]h die angefo[X.]htene [X.] in ihren Re[X.]hten verletzt zu sein.

Für die [X.] von dem Verwaltungsgeri[X.]ht festgestellten, bis zum 30. Juni 2008 andauernden Zusammens[X.]haltung des Netzes der Klägerin mit dem Mobilfunknetz der Beigeladenen wird das privatre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und der Beigeladenen dur[X.]h die [X.] gemäß § 37 Abs. 1 und 2 [X.] unmittelbar gestaltet. Ist die Genehmigung re[X.]htswidrig, weil das Entgelt den in § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ni[X.]ht einhält, kann die Klägerin den darin liegenden Eingriff in die dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Privatautonomie mit der Anfe[X.]htungsklage abwehren (vgl. [X.], Urteile vom 25. März 2009 - 6 [X.] 3.08 - [X.] 442.066 § 35 [X.] [X.] Rn. 32 und vom 25. November 2009 - 6 [X.] 34.08 - [X.] 442.066 § 31 [X.] Nr. 1 Rn. 30). Im Zusammenhang hiermit ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s geklärt, dass die Klage eines Zusammens[X.]haltungspartners na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h nur insoweit zu einer geri[X.]htli[X.]hen Aufhebung der [X.] führen kann, als si[X.]h die Genehmigung auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen dem regulierten und dem jeweils klagenden Unternehmen auswirkt ([X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 67 ff.).

Für die restli[X.]he Geltungszeit des Bes[X.]hlusses vom 30. November 2007 - den [X.]raum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 - ist eine Re[X.]htsverletzung der Klägerin hingegen ausges[X.]hlossen. Für diese [X.] fehlt es an einem Zusammens[X.]haltungsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und der Beigeladenen, so dass die [X.] im Verhältnis dieser Beteiligten keine unmittelbar privatre[X.]htsgestaltende Wirkung entfalten kann. Auf das Vertragsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und dem [X.], über den sie die für die Zustellung von Anrufen aus ihrem Netz in das Netz der Beigeladenen erforderli[X.]hen Zusammens[X.]haltungsleistungen bezieht, wirkt si[X.]h die der Beigeladenen erteilte [X.] ni[X.]ht unmittelbar gestaltend aus. Die Klägerin kann au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg geltend ma[X.]hen, die von ihr aufgrund vertragli[X.]her Regelungen an ihren [X.] zu zahlenden Entgelte seien in dem fragli[X.]hen [X.]raum unmittelbar an die Höhe der von dem [X.] an die Beigeladene zu zahlenden Terminierungsentgelte gekoppelt gewesen. Derartige mittelbare Auswirkungen rei[X.]hen für die Annahme einer Klagebefugnis ni[X.]ht aus (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 [X.] 8.01 - [X.]E 117, 93 <97>).

Die Klagebefugnis lässt si[X.]h entgegen der Annahme des [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage des in § 28 [X.] geregelten allgemeinen Missbrau[X.]hsverbots bejahen, dessen Einhaltung § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] als eine Voraussetzung für die Erteilung der [X.] bestimmt. Zwar hat der [X.] eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass si[X.]h die Aufhebung einer [X.] auf eine erfolgrei[X.]he Drittanfe[X.]htungsklage nur auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen dem regulierten Unternehmen und dem jeweils klagenden Zusammens[X.]haltungspartner auswirkt, bereits früher insbesondere in dem Fall für mögli[X.]h gehalten, dass von dem klagenden Unternehmen eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der [X.]mögli[X.]hkeiten im Sinne des Missbrau[X.]hstatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] geltend gema[X.]ht wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 76). Denn diese Regelung stellt ni[X.]ht auf die Belastung der Zusammens[X.]haltungspartner des regulierten Unternehmens dur[X.]h die hoheitli[X.]he Gestaltung ihrer Entgeltzahlungspfli[X.]ht, sondern auf die Beeinträ[X.]htigung der [X.]mögli[X.]hkeit "anderer Unternehme" ab und bezieht damit von vornherein einen von den Entgelts[X.]huldnern zu unters[X.]heidenden Personenkreis in ihren S[X.]hutzberei[X.]h ein (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 [X.] 18.09 - [X.] 442.066 § 28 [X.] Nr. 3 Rn. 15).

Soweit die Klägerin geltend ma[X.]ht, die genehmigten Entgelte seien missbräu[X.]hli[X.]h überhöht, weil sie den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ni[X.]ht einhielten, kann sie si[X.]h indes ni[X.]ht auf § 28 [X.] stützen. Für die Prüfung, ob das regulierte Unternehmen Entgelte fordert, die nur auf Grund seiner beträ[X.]htli[X.]hen Marktma[X.]ht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation dur[X.]hsetzbar sind, und damit ein Preishöhenmissbrau[X.]h im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, besteht im Rahmen der Ex-ante-Entgeltregulierung kein eigenständiger Anwendungsberei[X.]h. Ob das Entgelt für eine Zugangsleistung in absoluter Hinsi[X.]ht überhöht ist, bestimmt si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den speziellen Vorgaben der §§ 31 bis 35 [X.], wel[X.]he die allgemeine Regelung des Ausbeutungsmissbrau[X.]hs abs[X.]hließend konkretisieren (vgl. [X.]/Griebel, in: [X.]/[X.]/Jo[X.]hum, [X.], Stand: März 2007, § 35 Rn. 23; [X.]/[X.], in: S[X.]heurle/[X.], [X.], 2. Aufl. 2008, § 35 Rn. 54; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.]’s[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 55 und 71).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist au[X.]h Art. 4 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/21/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Re[X.]htsrahmen für elektronis[X.]he Kommunikationsnetze und -dienste ([X.] [X.]) - Rahmenri[X.]htlinie - und der hierzu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ni[X.]ht zu entnehmen, dass die geri[X.]htli[X.]he Prüfung bei Drittanfe[X.]htungsklagen von Wettbewerbern ohne direkte Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen gegen eine [X.] ni[X.]ht auf die Geltendma[X.]hung von Verstößen gegen das Verbot des Behinderungsmissbrau[X.]hs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] bes[X.]hränkt werden kann, sondern si[X.]h ohne weiteres au[X.]h auf die Einhaltung des in § 31 [X.] normierten Entgeltmaßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Einhaltung der in § 35 [X.] geregelten Entgeltermittlungsmethoden erstre[X.]ken muss. Na[X.]h Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenri[X.]htlinie in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2009/140/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 ([X.] L 337 S. 37) geänderten Fassung stellen die Mitgliedstaaten si[X.]her, dass es auf [X.] wirksame Verfahren gibt, na[X.]h denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronis[X.]her Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Ents[X.]heidung einer nationalen [X.] betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Bes[X.]hwerdestelle einen Re[X.]htsbehelf gegen diese Ents[X.]heidung einlegen kann. Ferner ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Ri[X.]htlinie bestimmt, dass diese Stelle, die au[X.]h ein Geri[X.]ht sein kann, über angemessenen Sa[X.]hverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe wirksam gere[X.]ht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen si[X.]her, dass den Umständen des Falles angemessen Re[X.]hnung getragen wird und wirksame Einspru[X.]hsmögli[X.]hkeiten gegeben sind (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Ri[X.]htlinie).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ist Art. 4 der Rahmenri[X.]htlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsre[X.]hts ist und die nationalen Geri[X.]hte verpfli[X.]htet, den geri[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der Re[X.]hte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsre[X.]ht erwa[X.]hsen ([X.], Urteile vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - Rn. 33). Dieses Gebot eines effektiven geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Re[X.]hte aus der Unionsre[X.]htsordnung, insbesondere den Ri[X.]htlinien über die elektronis[X.]he Kommunikation, herleiten können und dur[X.]h eine Ents[X.]heidung einer nationalen [X.] in diesen Re[X.]hten berührt sind ([X.], Urteile vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - Rn. 34). Vor diesem Hintergrund ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie beispielsweise dahin auszulegen, dass dana[X.]h au[X.]h anderen Personen als den Adressaten einer von einer [X.] in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Ents[X.]heidung ein Re[X.]htsbehelf gegen eine sol[X.]he Ents[X.]heidung zustehen soll ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 39). Wie der Geri[X.]htshof zu der mit Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie verglei[X.]hbaren Regelung des Art. 5a Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirkli[X.]hung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste dur[X.]h Einführung eines offenen Netzzugangs ([X.] - [X.]) ([X.] [X.]) in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 97/51/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 ([X.] [X.] S. 23) geänderten Fassung ents[X.]hieden hat, setzt der Re[X.]htss[X.]hutz von Wettbewerbern gegen die Genehmigung von Preisen eines regulierten Unternehmens ni[X.]ht zwingend eine Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen voraus (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2008 - [X.]/06, Ar[X.]or - Rn. 177). Von einer Ents[X.]heidung einer nationalen [X.] können ferner au[X.]h sol[X.]he Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie betroffen sein, die Wettbewerber des Unternehmens sind, an das die Ents[X.]heidung der nationalen [X.] geri[X.]htet ist, wenn die nationale [X.] in einem Verfahren ents[X.]heidet, das dem S[X.]hutz des [X.] dient und die fragli[X.]he Ents[X.]heidung geeignet ist, si[X.]h auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - Rn. 39).

Den genannten Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofes kann hingegen ni[X.]ht entnommen werden, dass jeder beliebige Wettbewerber ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine materielle Re[X.]htsstellung eine umfassende Überprüfung der an ein Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht geri[X.]hteten Ents[X.]heidungen der nationalen [X.] beanspru[X.]hen kann. Vielmehr hat der Geri[X.]htshof den Kreis der Wettbewerber, die im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie betroffen sind, einges[X.]hränkt. So hat er beispielsweise darauf abgestellt, ob die mit einem Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Re[X.]hten anzusehen sind, die den spezifis[X.]hen Verpfli[X.]htungen entspre[X.]hen, die dem Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht von einer nationalen [X.] na[X.]h Art. 16 der Rahmenri[X.]htlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsri[X.]htlinien auferlegt werden ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 36). Dieser Zusammenhang zwis[X.]hen spezifis[X.]hen Verpfli[X.]htungen des regulierten Unternehmens und potenziellen Re[X.]hten des betreffenden Wettbewerbers setzt denklogis[X.]h voraus, dass der Wettbewerber eine von dem regulierten Unternehmen angebotene Leistung in Anspru[X.]h nimmt oder dies zumindest beabsi[X.]htigt. Als wesentli[X.]hen Anwendungsfall nennt der Geri[X.]htshof die in Art. 12 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/19/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronis[X.]hen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einri[X.]htungen sowie deren Zusammens[X.]haltung ([X.] [X.]) - Zugangsri[X.]htlinie - vorgesehene Verpfli[X.]htung des Betreibers mit erhebli[X.]her Marktma[X.]ht, Zugang zu Netzeinri[X.]htungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 34 f.; vgl. bestätigend jetzt au[X.]h Urteil vom 19. März 2015 - [X.]/13, [X.]. - Rn. 46 für die ähnli[X.]he Re[X.]htslage im Berei[X.]h des Erdgasbinnenmarkts). Ferner sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs etwa au[X.]h Wettbewerber, denen die [X.] Re[X.]hte zur Nutzung von Frequenzen zugeteilt hat, im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie dur[X.]h eine Ents[X.]heidung der [X.] betroffen, mit der na[X.]h Art. 5 Abs. 6 der Ri[X.]htlinie 2002/20/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronis[X.]her Kommunikationsnetze und -dienste ([X.] [X.]) - Genehmigungsri[X.]htlinie - in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2009/140/[X.] geänderten Fassung die Funkfrequenzausstattung der konkurrierenden Unternehmen anteilig geändert wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - Rn. 28 ff.). In keinem Fall hat der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union indes bisher die Auffassung vertreten, dass au[X.]h ein Wettbewerber, der si[X.]h auf die Geltendma[X.]hung objektiver Belange des [X.] bes[X.]hränkt, umfassenden Re[X.]htss[X.]hutz gegen die an ein Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht geri[X.]hteten Ents[X.]heidungen der [X.] beanspru[X.]hen kann.

Die Situation der Klägerin ist mit keiner der genannten Fallgruppen verglei[X.]hbar. Sie begehrt als Wettbewerberin gerade keinen unmittelbaren Zugang zum Mobilfunknetz der Beigeladenen, sondern bedient si[X.]h stattdessen - aus von der Zugangsgewährung unabhängigen wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen - der Dienste eines [X.]s und begibt si[X.]h damit auf eine na[X.]hgelagerte Werts[X.]höpfungsstufe. Die von ihr geltend gema[X.]hte Mögli[X.]hkeit eines Vertragss[X.]hlusses mit dem regulierten Unternehmen bleibt bei dieser Sa[X.]hlage theoretis[X.]h. Die Klägerin ist au[X.]h ni[X.]ht Inhaberin von Frequenznutzungsre[X.]hten oder einer in verglei[X.]hbarer Weise begrenzten und für die Marktteilnahme unverzi[X.]htbaren Ressour[X.]e, deren behördli[X.]h regulierte Verteilung si[X.]h auf die Markt[X.]han[X.]en der miteinander konkurrierenden Unternehmen unmittelbar auswirkt. Dur[X.]h die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung der [X.] sieht si[X.]h die Klägerin na[X.]h ihrem eigenen Vortrag vor allem deshalb in ihrer Marktstellung betroffen, weil die der Beigeladenen jeweils genehmigten Terminierungsentgelte aufgrund von vertragli[X.]hen Regelungen au[X.]h für das Vertragsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und ihrem [X.] maßgebend sind. Eine derartige ledigli[X.]h mittelbare Beeinträ[X.]htigung aufgrund vertragli[X.]her Regelungen mit einem dritten Unternehmen rei[X.]ht jedo[X.]h offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h auf der Grundlage der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs für si[X.]h genommen ni[X.]ht für die Annahme aus, dass die Klägerin dur[X.]h die an die Beigeladene geri[X.]htete Ents[X.]heidung der [X.] im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie betroffen ist und eine umfassende geri[X.]htli[X.]he Überprüfung sowie ggf. Aufhebung dieser Ents[X.]heidung beanspru[X.]hen kann.

Ein Anspru[X.]h auf umfassenden Re[X.]htss[X.]hutz folgt entgegen der Auffassung der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht aus den verfahrensre[X.]htli[X.]hen Regelungen der Art. 6 bis 8 der Rahmenri[X.]htlinie bzw. Art. 8 und 13 der Zugangsri[X.]htlinie. Voraussetzung dafür, dass ein Wettbewerber als Betroffener na[X.]h Art. 4 der Rahmenri[X.]htlinie angesehen werden kann, ist, dass er si[X.]h - jedenfalls au[X.]h - auf eine materielle Re[X.]htsposition des Unionsre[X.]hts stützen kann. Eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Position rei[X.]ht hierfür ni[X.]ht aus. Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Geri[X.]htshof au[X.]h in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - ni[X.]ht aufgegeben. Dies ergibt si[X.]h daraus, dass er si[X.]h ents[X.]heidend auf die im konkreten Fall eins[X.]hlägige, materiell wettbewerbss[X.]hützende Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsri[X.]htlinie gestützt hat ([X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - Rn. 34 f., 41 ff.).

Au[X.]h soweit die Klägerin in der Sa[X.]he einen Behinderungsmissbrau[X.]h im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] aus dem Grund geltend ma[X.]ht, dass die genehmigten Entgelte zu wettbewerbsbeeinträ[X.]htigenden Substitutionseffekten zu Gunsten des Mobilfunks führten und ihre eigenen Produkte im Festnetzberei[X.]h verdrängt würden, ist eine Verletzung von Re[X.]hten der Klägerin ausges[X.]hlossen. Da im Anwendungsberei[X.]h der Ex-ante-Entgeltregulierung die Preisobergrenze dur[X.]h den grundsätzli[X.]h strengeren materiellen Entgeltmaßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, die na[X.]h § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten werden dürfen, abs[X.]hließend bestimmt wird, kommt der in § 28 [X.] geregelten Missbrau[X.]hsprüfung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s nur dann eine eigene Zwe[X.]kbestimmung zu, wenn der etwaige Missbrau[X.]h in einem zu niedrigen Entgelt liegt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 2010 - 6 [X.] 18.09 - [X.] 442.066 § 28 [X.] Nr. 3 Rn. 20). Eine sol[X.]he Kontrolle der Entgeltuntergrenze steht na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht in Rede. Soweit die Klägerin der Sa[X.]he na[X.]h das Vorliegen einer so genannten Preis-Kosten-S[X.]here na[X.]h § 28 Abs. 2 [X.] [X.] rügt, hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Spanne zwis[X.]hen dem streitgegenständli[X.]hen Terminierungsentgelt und den maßgebli[X.]hen Endkundentarifen der Beigeladenen so gering ist, dass sie die Mögli[X.]hkeit anderer effizienter Anbieter, verglei[X.]hbare Tarife anzubieten, auss[X.]hließt.

[X.]) Soweit der Klägerin für ihre Anfe[X.]htungsklage eine Klagebefugnis zur Seite steht, kann die angefo[X.]htene [X.] in dem von der Klägerin ledigli[X.]h erstrebten, betragsmäßig einges[X.]hränkten Umfang na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 [X.] teilweise aufgehoben werden. Gegen eine Teilbarkeit der [X.] in diesem Sinne bestehen keine Bedenken. Sie ergeben si[X.]h insbesondere ni[X.]ht daraus, dass die [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bei der Ermittlung der für die [X.] maßgebli[X.]hen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung in Teilberei[X.]hen über geri[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt überprüfbare [X.] verfügt. Aus diesem Umstand kann ni[X.]ht hergeleitet werden, dass die auf einen bestimmten Betrag bes[X.]hränkte Teilaufhebung einer [X.] auss[X.]heiden müsste, weil ni[X.]ht feststellbar wäre, ob der ni[X.]ht aufgehobene Teil von der [X.] mit der fragli[X.]hen Entgelthöhe erlassen worden wäre. Wird eine [X.] wegen der fehlerhaften Ausfüllung eines [X.] aufgehoben, ist die [X.] dur[X.]h die materielle Re[X.]htskraft des Urteils im Sinne des § 121 [X.] ni[X.]ht an dem Erlass einer neuen Genehmigung unter fehlerfreier Wahrnehmung ihres [X.] gehindert (vgl. in diesem Sinne für [X.], in: [X.]/[X.] , [X.], 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 72; [X.]/S[X.]henke, [X.], 20. Aufl. 2014, § 121 Rn. 21). Kommt es in dieser Konstellation wegen eines entspre[X.]hend einges[X.]hränkten Aufhebungsantrags nur zu einer Teilaufhebung der [X.], hat dies ledigli[X.]h zur Folge, dass die Höhe des bestehengebliebenen Teils des Entgelts wegen der insoweit eingetretenen Bestandskraft der [X.] bei dem Erlass der neuen Genehmigung ni[X.]ht unters[X.]hritten werden darf. Ein tragfähiger Grund für den Auss[X.]hluss der teilweisen Aufhebung einer [X.] liegt darin ni[X.]ht (vgl. zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten au[X.]h bei administrativen Ents[X.]heidungsspielräumen allgemein: [X.], Urteil vom 28. Januar 2009 - 6 [X.] 39.07 - [X.] 442.066 § 10 [X.] Nr. 3 Rn. 44).

b) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat den Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 zu Re[X.]ht ni[X.]ht bereits wegen eines Verstoßes gegen formelle Anforderungen des revisiblen Re[X.]hts aufgehoben. Ein sol[X.]her Verstoß ergibt si[X.]h weder aus einer mangelhaften Begründung des Bes[X.]hlusses (aa)) no[X.]h aus einer fehlenden Prüfung der von der Beigeladenen vorgenommenen [X.] von Informationen als Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse dur[X.]h die [X.] im [X.]sverfahren ([X.])). Auf die Ni[X.]ht-dur[X.]hführung eines nationalen [X.]s und eines unionsweiten Konsolidierungsverfahrens kann si[X.]h die Klägerin ni[X.]ht berufen ([X.][X.])).

aa) Die angefo[X.]htene [X.] leidet ni[X.]ht deshalb an einem Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG, weil in der der Klägerin zugestellten Ausfertigung Teile der Ents[X.]heidungsbegründung ges[X.]hwärzt sind. Denn die [X.] hat diese Ausfertigung mit einem Vorblatt versehen, in dem dargelegt wird, dass die ges[X.]hwärzten Textpassagen s[X.]hützenswerte Ausführungen zu Kostendarstellungen, Kostenkalkulationen und Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen enthalten. Hierdur[X.]h wird dem formellen Begründungserfordernis Genüge getan.

[X.]) Die [X.] war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, im [X.]sverfahren die Bere[X.]htigung der Kennzei[X.]hnung von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen zu überprüfen, die die Beigeladene in den mit dem Entgeltantrag vorgelegten Unterlagen angebra[X.]ht hatte. Zwar ist eine derartige, von dem regulierten Unternehmen auf der Grundlage von § 136 Satz 1 und 2 [X.] vorgenommene Kennzei[X.]hnung für die [X.] ni[X.]ht bindend. Jedo[X.]h kann der Zwe[X.]k des § 136 [X.], die Erfüllung des dur[X.]h Art. 12 GG, § 30 VwVfG und § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] gebotenen S[X.]hutzes von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen zu erlei[X.]htern, nur dann errei[X.]ht werden, wenn die [X.] ni[X.]ht ohne konkreten Anlass zu einer Überprüfung der Kennzei[X.]hnung verpfli[X.]htet ist. Ein sol[X.]her Anlass besteht nur dann, wenn es im Weiteren auf die Qualifizierung des Inhalts der gekennzei[X.]hneten Unterlagen als Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnis ankommt oder wenn ein am [X.]sverfahren Beteiligter na[X.]h § 29 VwVfG Akteneinsi[X.]ht gerade in die als geheimhaltungsbedürftig gekennzei[X.]hneten Unterlagen beantragt (vgl. in diesem Sinne zum Ganzen: [X.], in: S[X.]heurle/[X.] , [X.], 2. Aufl. 2008, § 136 Rn. 11 ff., 26 ff.). Ein sol[X.]her Anlass war hier gegeben, soweit die [X.] in der Begründung ihres Bes[X.]hlusses auf Angaben der Beigeladenen zurü[X.]kgegriffen hat, die diese als Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse gekennzei[X.]hnet hatte und wel[X.]he die [X.] deshalb in der für die Klägerin bestimmten Ausfertigung des Bes[X.]hlusses ges[X.]hwärzt hatte. Insoweit hat die [X.] aber ausweisli[X.]h des Vorblatts zu ihrem Bes[X.]hluss na[X.]hgeprüft, dass es si[X.]h bei diesen Angaben tatsä[X.]hli[X.]h um Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse handelt. Einen Antrag konkretisiert auf Einsi[X.]ht gerade in die unges[X.]hwärzten Antragsunterlagen der Beigeladenen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren ni[X.]ht gestellt.

Sofern die Klägerin, was die Behandlung von Unterlagen als Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse bzw. die Vollständigkeit von Akten anbelangt, über die Rüge einer formellen Re[X.]htswidrigkeit des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses hinaus Verfahrensrügen in Bezug auf das geri[X.]htli[X.]he Verfahren erhebt, greifen diese bereits deshalb ni[X.]ht dur[X.]h, weil sie die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 [X.] ni[X.]ht erfüllen. Sie geben jedenfalls ni[X.]ht die Tatsa[X.]hen an, die den Mangel ergeben. Insbesondere für die von der Klägerin geltend gema[X.]hte Gehörsverletzung wären in letztgenannter Hinsi[X.]ht substantiierte Ausführungen zu ihrem weiteren ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Vortrag und prozessualen Vorgehen im Fall der Gewährung des als versagt gerügten Gehörs erforderli[X.]h gewesen, an denen es fehlt.

[X.][X.]) Der Umstand, dass die [X.] vor Erlass des Bes[X.]hlusses vom 30. November 2007 kein nationales [X.] na[X.]h § 12 Abs. 1 [X.] und kein unionsweites Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12 Abs. 2 [X.] dur[X.]hgeführt hat, kann ni[X.]ht zum Erfolg der Klage führen. Zwar hat der [X.] in objektiv- re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ents[X.]hieden, dass die [X.] über die in § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h geregelten Fälle hinaus gemäß § 15 i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] au[X.]h vor dem Erlass einer [X.] ein [X.] dur[X.]hführen muss, und dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union die Frage na[X.]h der unionsre[X.]htli[X.]hen Erforderli[X.]hkeit des insoweit vom nationalen Re[X.]ht ni[X.]ht verlangten Konsolidierungsverfahrens vorgelegt ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 6 [X.] 10.13 - [X.]E 150, 74 Rn. 26 ff.). Der [X.] hat jedo[X.]h andererseits darauf erkannt, dass weder die nationalen Vors[X.]hriften über das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren no[X.]h Art. 6 bis 8 der Rahmenri[X.]htlinie bzw. Art. 8 und 13 der Zugangsri[X.]htlinie einen individuals[X.]hützenden [X.]harakter aufweisen (vgl. im Einzelnen: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 30 und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 25). Die [X.]sre[X.]htspre[X.]hung wird entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin dur[X.]h das bereits erwähnte Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - ni[X.]ht in Frage gestellt. Wie ausgeführt, verhält si[X.]h diese Ents[X.]heidung ni[X.]ht zu der hier relevanten Frage des individuals[X.]hützenden [X.]harakters von telekommunikationsre[X.]htli[X.]hem Verfahrensre[X.]ht. Dies ist offenkundig, lässt keinen Raum für vernünftige Zweifel und erübrigt deshalb eine Befassung des Geri[X.]htshofs im Wege des Vorabents[X.]heidungsverfahrens.

[X.]) In der Sa[X.]he hat das Verwaltungsgeri[X.]ht zwar ni[X.]ht dadur[X.]h gegen die revisiblen Vors[X.]hriften aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 3 [X.] verstoßen, dass es die Ents[X.]heidung der [X.], für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung seitens der Beigeladenen überhaupt eine Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung anzustellen, ni[X.]ht beanstandet (aa) und ([X.])) und eine Inzidentkontrolle des als Verglei[X.]hsentgelt herangezogenen regulierten Entgelts der Mobilfunknetzbetreiberin O2 abgelehnt hat ([X.][X.])). Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h unter Verletzung der bezei[X.]hneten telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften verkannt, dass die [X.] ni[X.]ht allein auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von O2 als Verglei[X.]hsmarkt bzw. auf das dort genehmigte Entgelt als Verglei[X.]hsentgelt abstellen durfte (dd)).

aa) Die [X.] musste die beantragte [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.] versagen, obwohl die [X.] im Sinne des § 33 [X.], die die Beigeladene mit ihrem Entgeltantrag vorgelegt hatte, na[X.]h der mit [X.] ni[X.]ht angegriffenen Feststellung des [X.] zur Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ni[X.]ht ausrei[X.]hten. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat es zu Re[X.]ht ni[X.]ht als ermessensfehlerhaft bewertet, dass die [X.] wegen der im Fall der Genehmigungsversagung drohenden finanziellen Unsi[X.]herheiten für die Beigeladene und ihre Wettbewerber auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf eine alternative Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung na[X.]h § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurü[X.]kgegriffen hat.

[X.]) Der Ents[X.]heidungsspielraum, der der [X.] bei einer auf § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestützten Entgeltregulierung im Hinbli[X.]k auf die Auswahl der in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Methoden der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung (Nr. 1) und des [X.] ([X.]) als Alternativen für eine Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auf Grund von [X.] zusteht, ist entgegen der Eins[X.]hätzung der Klägerin re[X.]htsdogmatis[X.]h ni[X.]ht als ein auf der Tatbestandsseite der Norm angesiedelter Beurteilungsspielraum, sondern als ein die Re[X.]htsfolgen betreffendes Ermessen zu qualifizieren ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 33 und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 28). Dieses Auswahlermessen der [X.] war hier ni[X.]ht in der Weise reduziert, dass nur die Anwendung eines [X.] in Betra[X.]ht gekommen wäre. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht daraus, dass der Behörde na[X.]h Feststellung des [X.] innerhalb der von ihr na[X.]h § 31 Abs. 6 Satz 3 [X.] einzuhaltenden Ents[X.]heidungsfrist von zehn Wo[X.]hen kein sol[X.]hes Modell zur Verfügung stand. Darüber hinaus sind in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung und die Anwendung eines [X.] na[X.]h § 35 Abs. 1 [X.] prinzipiell glei[X.]hrangig. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Zugangsri[X.]htlinie sieht die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ebenfalls ausdrü[X.]kli[X.]h vor (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 33 und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 28). Vor diesem re[X.]htli[X.]hen Hintergrund hatte die [X.], anders als die Klägerin meint, au[X.]h keinen Anlass, der Beigeladenen zunä[X.]hst nur eine [X.] mit kurzer Geltungsdauer zu erteilen, um an deren Stelle alsbald eine neue, auf ein zwis[X.]henzeitli[X.]h bes[X.]hafftes Kostenmodell gestützte Genehmigung treten lassen zu können.

[X.][X.]) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat es ferner zu Re[X.]ht abgelehnt, im Rahmen der Klage gegen die auf Basis einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung erteilte [X.] der Beigeladenen in eine inzidente Überprüfung des für die Mobilfunknetzbetreiberin O2 auf der Grundlage von [X.] festgesetzten Verglei[X.]hsentgelts am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung einzutreten.

Die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung hat ihren Ursprung im allgemeinen [X.]re[X.]ht (vgl. etwa: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 16. Dezember 1976 - [X.] 2/76 - [X.]Z 68, 23 <33>, vom 12. Februar 1980 - [X.] 3/79 - [X.]Z 76, 142 <150 ff.> und vom 28. Juni 2005 - [X.] 17/04 - [X.]Z 163, 282 <291 ff.>). In Anlehnung hieran ([X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 [X.] 36.08 - [X.] 442.066 § 38 [X.] [X.] Rn. 22) wird sie in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als Verglei[X.]h von Preisen sol[X.]her Unternehmen bes[X.]hrieben, die entspre[X.]hende Leistungen auf verglei[X.]hbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten, wobei die Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Verglei[X.]hsobjekt sind demna[X.]h die auf den jeweiligen Märkten zu beoba[X.]htenden Preise und ni[X.]ht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. Diese Kosten spielen bei einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung nur dann eine Rolle, wenn sie Ausdru[X.]k struktureller Marktunters[X.]hiede sind, denen dur[X.]h Abs[X.]hläge oder Zus[X.]hläge auf das Verglei[X.]hsentgelt Re[X.]hnung getragen werden kann und muss. Dies leu[X.]htet unmittelbar ein, wenn die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 [X.] im Rahmen der na[X.]hträgli[X.]hen Entgeltregulierung der Prüfung einer etwaigen Missbräu[X.]hli[X.]hkeit der Entgelte anhand der Maßstäbe des § 28 [X.] dient. Ni[X.]hts anderes gilt indes, wenn im Verfahren der Ex-ante-[X.] die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h eine Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ermittelt werden. Hier wird dur[X.]h die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ni[X.]ht ledigli[X.]h ein Preis gefunden, der dann no[X.]h - quasi in einem weiteren S[X.]hritt - auf seine Übereinstimmung mit den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hin zu überprüfen wäre. Vielmehr entspri[X.]ht der ermittelte Verglei[X.]hspreis na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers ohne weiteres dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (in diesem Sinne: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 55, 59 und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 50, 54 sowie zuvor bereits: [X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 23; zu den Zusammenhängen insgesamt: [X.], in: Sä[X.]ker, , [X.], 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 3, 19 ff.).

Die inzidente Kostenkontrolle des Verglei[X.]hsentgelts liefe hier darauf hinaus, ein Strukturelement der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung als Methode zur Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, nämli[X.]h die Übernahme eines gegebenenfalls um Abs[X.]hläge oder Zus[X.]hläge korrigierten Verglei[X.]hsentgelts als A[X.]ild der effizienten Kosten, jedenfalls zum Teil dur[X.]h eine Kosteneffizienzprüfung auf der Grundlage von [X.] - und zwar der Unterlagen eines Wettbewerbers des Adressaten der [X.] - zu ersetzen und auf diese Weise eine spezifis[X.]he Mis[X.]hform der beiden Methoden zu etablieren, deren Anwendung auf das geri[X.]htli[X.]he Verfahren bes[X.]hränkt wäre. Eine sol[X.]he in ihrem Anwendungsberei[X.]h bes[X.]hränkte Mis[X.]hform der [X.] ist im [X.] ni[X.]ht vorgesehen und wäre s[X.]hon deshalb im Hinbli[X.]k auf ihre Voraussetzungen und Bedingungen gänzli[X.]h unbestimmt.

dd) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hätte jedo[X.]h darauf erkennen müssen, dass die [X.] die [X.], die ihr im Rahmen einer auf einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung beruhenden [X.] zustehen ([X.])), bei der Genehmigung des [X.]s der Beigeladenen fehlerhaft ausgefüllt hat, weil sie auss[X.]hließli[X.]h auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz der Betreiberin O2 als Verglei[X.]hsmarkt und auf das dort genehmigte Entgelt als Verglei[X.]hsentgelt abgestellt ([X.]b) und unter Verstoß gegen verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorgaben von der Vornahme eines Korrekturabs[X.]hlags abgesehen ([X.][X.][X.])) hat.

[X.]) Der [X.] steht, wenn sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] eine Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung zum Zwe[X.]k der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anstellt, sowohl für die Ents[X.]heidung, wel[X.]he Märkte sie als Verglei[X.]hsbasis heranzieht, als au[X.]h für die Ents[X.]heidung, ob und gegebenenfalls in wel[X.]her Höhe unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte Abs[X.]hläge bzw. Zus[X.]hläge auf das Verglei[X.]hsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zu. Diese regulierungsbehördli[X.]hen [X.] knüpfen an den Umstand an, dass die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung als Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein komplexes, mehrphasiges Verfahren darstellt, das erstens mit der bewertenden Feststellung beginnt, wel[X.]he Märkte mit dem relevanten Markt im Wesentli[X.]hen verglei[X.]hbar sind, das auf dieser Grundlage zweitens eine Auswahlents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h derjenigen Märkte erfordert, wel[X.]he zur Ermittlung des Verglei[X.]hspreises heranzuziehen sind, das drittens gegebenenfalls eine gestaltende Ents[X.]heidung dahingehend verlangt, in wel[X.]her Höhe das ermittelte Verglei[X.]hsentgelt etwa dur[X.]h Zu- oder Abs[X.]hläge zu korrigieren ist, um strukturelle Marktunters[X.]hiede auszuglei[X.]hen, und in dem es viertens unter Umständen einer ebenfalls gestaltenden Ents[X.]heidung darüber bedarf, ob bzw. inwieweit das ermittelte Verglei[X.]hsentgelt um einen Si[X.]herheitszus[X.]hlag (weiter) zu erhöhen ist (vgl. die ausführli[X.]he Begründung in: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 35 ff. und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 30 ff.).

[X.]b) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hätte es als Übers[X.]hreitung des regulierungsbehördli[X.]hen [X.] für die Verglei[X.]hsmarktidentifizierung und Verglei[X.]hsmarktauswahl beanstanden müssen, dass die [X.] den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von O2 als alleinigen Verglei[X.]hsmarkt herangezogen und dementspre[X.]hend das [X.] von O2 als Verglei[X.]hsentgelt ohne Weiteres auf die Beigeladene übertragen hat.

Eine der Maßgaben, auf deren Einhaltung die behördli[X.]he Ausfüllung eines [X.] im Verwaltungsprozess zu überprüfen ist, besteht darin, dass die Behörde von einem ri[X.]htigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen sein muss. Den gesetzli[X.]hen Begriff des Verglei[X.]hsmarkts, der si[X.]h aus der bereits genannten Ums[X.]hreibung der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ergibt, hat die [X.] dur[X.]h ihr alleiniges Abstellen auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von O2 verkannt.

Zwar ist zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht umstritten, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zum ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]punkt insoweit erfüllt waren, als die [X.] von O2 und der Beigeladenen in einem Großteil ihrer Rahmenbedingungen übereinstimmten und auf ihnen entspre[X.]hende Leistungen erbra[X.]ht wurden.

Im Ausgangspunkt zutreffend und insoweit von dem Verwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht unbeanstandet ist die [X.] ferner davon ausgegangen, dass - wie im Fall des [X.] von O2 gegeben - au[X.]h monopolistis[X.]h strukturierte und darüber hinaus ihrerseits regulierte Märkte verglei[X.]hbare Märkte im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sein können. Ersteres re[X.]htfertigt si[X.]h aus der Überlegung, dass Marktkräfte ni[X.]ht nur auf der Anbieterseite, sondern au[X.]h auf der Na[X.]hfragerseite wirken ([X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 [X.] 36.08 - [X.] 442.066 § 38 [X.] [X.] Rn. 26; vgl. au[X.]h: [X.], Urteil vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 32 ff.) und ist bereits na[X.]h allgemeinem [X.]re[X.]ht ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 21. Oktober 1986 - [X.] 7/85 - NJW-RR 1987, 554 <555> und vom 28. Juni 2005 - [X.] 17/04 - [X.]Z 163, 282 <292>; [X.]/Mös[X.]hel, in: [X.]/Mestmä[X.]ker <Hrsg.>, [X.]re[X.]ht, [X.], [X.], Teil 1, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 269). Letzteres wollte der Gesetzgeber über den Re[X.]htsstand des allgemeinen [X.]re[X.]hts hinaus dur[X.]h die Formulierung der dem Wettbewerb geöffneten Märkte gezielt zulassen ([X.]. 15/2316 S. 69). Voraussetzung für das eine wie für das andere ist jedo[X.]h, dass wenigstens eine s[X.]hmale Basis für die Verglei[X.]hbarkeit der Entgelte besteht ([X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 [X.] 36.08 - [X.] 442.066 § 38 [X.] [X.] Rn. 27).

Dass eine sol[X.]he au[X.]h nur s[X.]hmale Basis im vorliegenden Fall ni[X.]ht bestand, haben sowohl die [X.] als au[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht verkannt: Infolge der Betra[X.]htung nur eines Markts - des [X.] von O2 - mit nur einem Verglei[X.]hsentgelt fehlte es an einem Korrektiv in Form weiterer in die Verglei[X.]hsanalyse eingehender Werte. Es handelte si[X.]h bei dem Verglei[X.]hsentgelt von O2 seinerseits um ein reguliertes Entgelt, dass die Behörde na[X.]h vorheriger Kostenprüfung glei[X.]hzeitig mit den darauf bezogenen Entgelten der Beigeladenen und weiterer Wettbewerber festgesetzt hatte. Wegen der fehlenden Bestandskraft der Genehmigung des Verglei[X.]hsentgelts stand dieses von Anfang an unter dem Vorbehalt einer von O2 im Klageweg errei[X.]hten Anhebung, die in Anbetra[X.]ht des Umstands, dass bei der Entgeltfestsetzung gewi[X.]htige Kostenpositionen in Gestalt der historis[X.]hen Kosten der UMTS-Lizenz und eines höheren Kapitalkostenansatzes ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden waren, ein erhebli[X.]hes Ausmaß errei[X.]hen konnte. Dieser Vorbehalt barg, da eine spätere Anhebung des Verglei[X.]hsentgelts von O2 ni[X.]ht mehr auf die Entgelte der Beigeladenen und weiterer Wettbewerber mit einer Belastung dur[X.]h verglei[X.]hbare, unternehmensübergreifende Kostenpositionen würde übertragen werden können, zuglei[X.]h die Gefahr einer erhebli[X.]hen [X.]verzerrung in si[X.]h.

Der [X.] hat ausweisli[X.]h der Begründung der angegriffenen [X.] ni[X.]ht vor Augen gestanden, dass der einges[X.]hränkte [X.]harakter der hier dur[X.]hgeführten Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung deren Funktionsfähigkeit zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung außer [X.] setzen musste. Die [X.] hat ni[X.]ht erkannt, dass sie zum [X.]punkt ihrer Ents[X.]heidung, das heißt, na[X.]hdem sie si[X.]h gegen eine Ablehnung des [X.] der Beigeladenen wegen ni[X.]ht hinrei[X.]hender [X.] und für eine Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Wege der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ents[X.]hieden hatte, eine breitere Basis für den Tarifverglei[X.]h hätte s[X.]haffen müssen. Je breiter diese Basis angelegt gewesen wäre, umso weniger Relevanz wäre im Fall regulierter Entgelte der Problematik der mögli[X.]herweise fehlenden Bestandskraft der jeweiligen [X.]en zugekommen. Na[X.]h Lage der Dinge konnte eine sol[X.]he breitere Basis nur dur[X.]h eine - jedenfalls zusätzli[X.]he - Betra[X.]htung internationaler Verglei[X.]hsmärkte hergestellt werden (zu den insoweit im Rahmen des regulierungsbehördli[X.]hen [X.] zu bea[X.]htenden Vorgaben: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 48 ff. und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 43 ff.).

Ein exekutiver Beurteilungsspielraum ist im Verwaltungsprozess weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat. Dies hat hier die [X.] jedenfalls insoweit versäumt, als sie vor dem Erlass der [X.] für die Beigeladene kein nationales [X.] dur[X.]hgeführt hat, wozu sie, wie bereits erwähnt, na[X.]h § 15 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] objektiv-re[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet gewesen wäre. Auf den Umstand, dass diese Vors[X.]hrift keinen individuals[X.]hützenden [X.]harakter hat, kommt es für die Frage der verfahrensfehlerfreien Ausfüllung des [X.] ni[X.]ht an (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 73 und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 68).

[X.][X.][X.]) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hätte ferner ni[X.]ht als re[X.]htmäßig bestätigen dürfen, dass die [X.] keinen Abs[X.]hlag zu Lasten der Beigeladenen auf das Verglei[X.]hsentgelt von O2 vorgenommen hat. Dur[X.]h diese Ents[X.]heidung hat die Regulierungsbehörde den Beurteilungsspielraum, der ihr, wie dargelegt, im Rahmen einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung in Bezug auf die Korrekturbedürftigkeit eines Verglei[X.]hsentgelts wegen Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte auf Grund struktureller Marktunters[X.]hiede zusteht, ni[X.]ht fehlerfrei wahrgenommen. Es ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die [X.] na[X.]h der (Teil-)Aufhebung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses der Beigeladenen eine neue [X.] auf Grund einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung erteilt und in deren Rahmen das Verglei[X.]hsentgelt beurteilungsfehlerfrei mit einem der Klägerin zu gute kommenden Abs[X.]hlag belegt.

Zwar hat das Verwaltungsgeri[X.]ht die Begründung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses zu Re[X.]ht ni[X.]ht beanstandet, soweit dort im Zusammenhang mit der Untersu[X.]hung der Verglei[X.]hbarkeit der Märkte ausgeführt wird, die Zahl der in den Netzen der Beigeladenen einerseits und der O2 andererseits anges[X.]hlossenen Teilnehmer sei mit Anteilen von derzeit 15,1 % bzw. 13 % der [X.] verglei[X.]hbar, so dass in dieser Hinsi[X.]ht keine wesentli[X.]hen kostenmäßigen Unters[X.]hiede bestünden. Diese Erwägungen der Bes[X.]hlusskammer waren unter den konkreten Umständen ausrei[X.]hend. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s muss si[X.]h die Regulierungsbehörde in der Begründung ihrer Ents[X.]heidung ni[X.]ht mit Gesi[X.]htspunkten befassen, die ni[X.]ht vorgetragen worden sind und si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aufdrängen (vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 43 und vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 33). Um einen sol[X.]hen Fall handelt es si[X.]h hier. Der Einwand der Klägerin, bereits die Zahl von [X.]a. 2 Millionen zusätzli[X.]hen Endkunden führe zu wesentli[X.]hen Kostenvorteilen, ist erst im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren erhoben und au[X.]h dort ni[X.]ht weiter substantiiert worden. Im Rahmen einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung können zudem offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht alle kostenrelevanten Unters[X.]hiede mit letzter Genauigkeit beziffert werden. Hinzu kommt, dass es au[X.]h an hinrei[X.]henden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die geringfügig unters[X.]hiedli[X.]hen Marktanteile der Beigeladenen und der O2 auf strukturelle Marktunters[X.]hiede zurü[X.]kzuführen sind. Bei beiden Unternehmen handelt es si[X.]h um sog. E-Netz-Betreiber mit einer 1 800-MHz-Frequenzerstausstattung. Dass der im Verglei[X.]h mit O2 geringfügig größere Marktanteil der Beigeladenen no[X.]h neun Jahre na[X.]h dem Markteintritt von O2 (1998) allein auf die [X.] frühere Ges[X.]häftsaufnahme der Beigeladenen (1994) zurü[X.]kzuführen gewesen sein sollte, ers[X.]heint dem [X.] fernliegend (vgl. in diesem Zusammenhang au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 33.13 - und Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - in Bezug auf die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen O2 und den sog. D-Netz-Betreibern).

Die [X.] ist jedo[X.]h bei der Ausfüllung ihres [X.] au[X.]h insoweit der geri[X.]htli[X.]h überprüfbaren Maßgabe der Einhaltung der gültigen Verfahrensbestimmungen ni[X.]ht gere[X.]ht geworden. Wie bereits in Bezug auf den regulierungsbehördli[X.]hen Beurteilungsspielraum für die Verglei[X.]hsmarktidentifizierung und Verglei[X.]hsmarktauswahl festgestellt, liegt in der fehlenden Dur[X.]hführung eines nationalen [X.]s na[X.]h § 15 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] für die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte in Gestalt von Abs[X.]hlägen oder Zus[X.]hlägen eine Verfehlung der geri[X.]htli[X.]h überprüfbaren Anforderung, die gültigen Verfahrensbestimmungen einzuhalten.

d) Die Klägerin wird dur[X.]h den aus den dargelegten Gründen re[X.]htswidrigen Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 in Bezug auf den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2008 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 [X.] in ihren Re[X.]hten verletzt, da - wie si[X.]h aus den Darlegungen im Rahmen der Klagebefugnis ergibt - wegen der gemäß § 37 Abs. 1 und 2 [X.] privatre[X.]htsgestaltenden Wirkung der [X.] ein Eingriff in ihre dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Privatautonomie vorliegt.

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 159 Satz 1 [X.] i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 [X.].

Meta

6 C 38/13

01.04.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 2. Oktober 2013, Az: 21 K 5788/07, Urteil

§ 12 TKG 2004, § 15 TKG 2004, § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 TKG 2004, § 31 TKG 2004, § 33 TKG 2004, § 35 Abs 1 S 1 Nr 1 TKG 2004, § 35 Abs 1 S 2 TKG 2004, § 35 Abs 3 S 3 TKG 2004, § 136 TKG 2004, § 39 Abs 1 S 1 VwVfG, § 39 Abs 1 S 2 VwVfG, Art 4 Abs 1 EGRL 21/2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.2015, Az. 6 C 38/13 (REWIS RS 2015, 13092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13092

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 C 36/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikations-rechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren


6 C 37/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren; Drittanfechtung eines Wettbewerbers


6 C 27/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Preishöhenmissbrauch


6 C 33/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren


6 C 58/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Fehlerhafte Ausfüllung regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielräume bei auf Vergleichsmarktbetrachtung gestützter Entgeltgenehmigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.