Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G v. 25.6.2021 I 2154
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
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