Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 6 C 27/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 528

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Gegenstand

Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Preishöhenmissbrauch


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung des [X.] für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009.

2

Die Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsfestnetz und bietet unter anderem sog. Call-by-Call-Verbindungen für ihre Endkunden an. Die Beigeladene ist Betreiberin eines Mobilfunknetzes nach dem GSM-Standard und nach dem [X.]. Durch bestandskräftige Regulierungsverfügung der [X.] vom 30. August 2006 wurden die Entgelte der Beigeladenen für die Zugangsgewährung der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 [X.] unterworfen. Das Netz der Klägerin war bis zum 30. September 2008 mit dem Mobilfunknetz der Beigeladenen zusammengeschaltet.

3

Mit Beschluss vom 30. November 2007 genehmigte die [X.] der Beigeladenen für Terminierungen in ihrem Netz für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 ein Entgelt in Höhe von 7,92 Cent/Minute. In der Begründung des Beschlusses führte sie aus, die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen hätten für eine Prüfung anhand des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht ausgereicht. Gleichwohl sei von einer Versagung der Entgeltgenehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.] wegen der damit für die Beigeladene und ihre [X.] verbundenen finanziellen Unsicherheiten abgesehen worden. Als alternative Kostenermittlungsmethode im Sinne des § 35 Abs. 1 [X.] habe zwar kein Kostenmodell, jedoch eine nationale [X.]betrachtung zur Verfügung gestanden, die einem internationalen Vergleich vorzuziehen sei. Als nationaler [X.] sei derjenige für Terminierungen im Mobilfunknetz der Betreiberin [X.] herangezogen worden. Der auf diesem Markt maßgebliche Preis stelle das Terminierungsentgelt dar, das [X.] mit Beschluss vom gleichen Tag auf der Grundlage prüffähiger Kostenunterlagen für die [X.] vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 in Höhe von 8,80 Cent/Minute genehmigt worden sei. Dieser Wert könne unter Vornahme eines [X.] auf das Terminierungsentgelt der Beigeladenen übertragen werden.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung dieser Entgeltgenehmigung insoweit begehrt, als Entgelte für Terminierungen im [X.] der Beigeladenen von mehr als 4,9 Cent/Minute und für Terminierungen im [X.] der Beigeladenen von mehr als 5 Cent/Minute genehmigt werden. Hilfsweise hat sie die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der Entgelte in entsprechender Höhe und äußerst hilfsweise ihre Verpflichtung zur Neubescheidung des [X.] der Beigeladenen begehrt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, soweit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bis zum 30. September 2008 ein Zusammenschaltungsverhältnis begründet gewesen sei. Ob die Klage darüber hinaus hinsichtlich des weiteren Teils des [X.] ebenfalls zulässig sei, könne offen bleiben, da sie auch insoweit jedenfalls unbegründet sei. Sollte sich aus dem Umstand, dass die [X.] vor der [X.] kein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 [X.] bzw. nach den diesen Vorschriften zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt habe, ein Verfahrensmangel ergeben, könne sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Die Vorschriften gewährleisteten nur relative Verfahrensrechte, die keinen drittschützenden Charakter hätten. Auch in materieller Hinsicht sei der angefochtene Beschluss rechtmäßig. Die [X.] habe ausführlich und plausibel begründet, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Kostenunterlagen für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht ausgereicht hätten. Sie habe mit sachgerechten Gründen den Entgeltantrag der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.] abgelehnt, sondern über diesen gestützt auf die Ermächtigung des § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] entschieden. Dabei habe sie in fehlerfreier Ausübung des ihr nach § 35 Abs. 1 [X.] zustehenden Auswahlermessens als alternative Methoden zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eine nationale [X.]betrachtung, eine internationale [X.]betrachtung und die Anwendung eines Kostenmodells in Betracht gezogen, einleuchtende Gründe für das Fehlen eines Kostenmodells benannt und sich in nach-vollziehbarer Weise für die erstgenannte Methode entschieden. Der [X.] seien bei der Anwendung der nationalen [X.]betrachtung keine Rechtsfehler unterlaufen. Eine [X.]betrachtung sei auch dann zulässig, wenn es sich bei dem [X.] - wie hier - um einen Monopolmarkt handele, dessen Preise nicht im freien Wettbewerb gebildet, sondern ex ante reguliert würden. Das Entgelt für die Terminierungsleistung im Mobilfunknetz von [X.] sei auf der Grundlage hinreichender Kostenunterlagen ermittelt und während des [X.] tatsächlich erhoben worden. Die von [X.] auf diesem Markt angebotenen Leistungen entsprächen denjenigen der Beigeladenen. Die Ermittlung des Entgelts sei unter Berücksichtigung von weitestgehend übereinstimmenden Rahmenbedingungen erfolgt. Unterschiede zwischen den jeweiligen Terminierungskosten habe die [X.] aufgezeigt, aber in fehlerfreier Weise nicht für so gewichtig erachtet, dass die Heranziehung als [X.] deshalb hätte ausscheiden müssen. Selbst wenn das [X.] fehlerhaft, insbesondere überhöht genehmigt worden sein sollte, bedeute dies nicht, dass es als zu schmale Basis für einen Preisvergleich angesehen werden müsse. Für die [X.]betrachtung komme es auf den im Genehmigungszeitraum tatsächlich geltenden Preis und nicht auf preisbildende Faktoren wie die Kosten des [X.] an. Die [X.] habe auch die Besonderheiten des [X.]s berücksichtigt, indem sie einen Korrekturabschlag in Ansatz gebracht habe. Dass sie bei dessen Bemessung von dem Abstand zwischen den Entgelten ausgegangen sei, die für die Beigeladene und [X.] in der vorangegangenen Genehmigungsperiode genehmigt gewesen seien, und diesen auf 10 Prozentpunkte abgesenkt habe, sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz, die Sachaufklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Es sei weder dem Vorbringen der Klägerin nachgegangen, dass ein Kostenmodell zu niedrigeren Mobilfunkterminierungsentgelten geführt hätte und die Nichteinbeziehung der [X.] die Festnetzunternehmen diskriminiere, noch habe es der Beklagten aufgegeben, die Akten zu vervollständigen, aus denen sich die internen Vorgespräche oder die Umstände zur Beauftragung eines Kostenmodells ergeben hätten. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt, ob das [X.] der [X.] rechtmäßig genehmigt worden sei und welche Kostenersparnisse die Beigeladene im Verhältnis zu [X.] habe. Der angefochtene Beschluss sei formell [X.], weil die der Klägerin zugestellte Beschlussausfertigung geschwärzte Textpassagen aufweise. Die [X.] habe zudem in dem zu Grunde liegenden Entgeltgenehmigungsverfahren die Schwärzungen akzeptiert, die die Beigeladene in den von ihr mit dem Entgeltantrag eingereichten Unterlagen angebracht habe, ohne zu prüfen, ob die unkenntlich gemachten Informationen tatsächlich schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Dies sei im Ergebnis zu verneinen. Die formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergebe sich weiterhin daraus, dass die Regulierungsbehörde vor dem Erlass der Entgeltgenehmigung weder ein nationales [X.] im Sinne des § 12 Abs. 1 [X.] noch ein unionsweites Konsolidierungsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 [X.] durchgeführt habe. Beide Verfahrensschritte seien - zumindest nach dem den nationalen Bestimmungen zu Grunde liegenden Unionsrecht - nicht nur objektiv-rechtlich geboten, sondern dienten auch dem Individualrechtsschutz. Anders als die Anhörung ermögliche das [X.] die Stellungnahme zum fertigen Entwurf und schließe damit eine Überraschungsentscheidung aus.

7

Materiell rechtswidrig sei der Beschluss, weil die [X.] nicht, wie geschehen, eine nationale [X.]betrachtung als Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung habe auswählen dürfen. Entgegen der Auffassung des [X.] werde der Regulierungsbehörde für die [X.] durch § 35 Abs. 1 [X.] kein Ermessen, sondern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Um diesen fehlerfrei auszufüllen, hätte die Behörde in einem ersten Schritt prüfen müssen, ob die in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten alternativen Methoden zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie sich in einem zweiten Schritt im Wege einer Abwägung für eine [X.]betrachtung oder die Anwendung eines Kostenmodells entscheiden müssen. Eine solche Abwägungsentscheidung hätte auf die Anwendung eines Kostenmodells hinauslaufen müssen, weil dieses generell zu genaueren Ergebnissen führe als eine [X.]betrachtung und vor allem dann präziser sei, wenn letztere nur einen Markt als Grundlage habe. Hinzu komme, dass die [X.] die Anwendung eines Kostenmodells für vorzugswürdig halte. Der Notwendigkeit, ein - vorgeblich nicht vorhandenes - Kostenmodell erst zu erstellen, hätte die [X.] durch eine nur vorläufige oder eine in ihrer Geltungszeit eng begrenzte Entgeltgenehmigung Rechnung tragen müssen. Bei einer Entgeltermittlung mittels einer [X.]betrachtung müsse stets zusätzlich geprüft werden, ob das ermittelte [X.] dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des § 31 [X.] genüge und nicht gegen das Verbot missbräuchlichen Verhaltens nach § 28 [X.] verstoße. Die Unterschiede in Größe und Kostenstruktur, die zwischen der Beigeladenen und der Mobilfunknetzbetreiberin [X.] als Inhaberin der [X.]genehmigung bestünden, hätten jedenfalls einen Abschlag von mehr als 10% auf das [X.] erfordert. [X.] überhöht mit einer Verdrängungswirkung für Festnetzprodukte sei das der Beigeladenen genehmigte [X.], weil sich die Beigeladene ihre Leistungen intern günstiger zur Verfügung stelle und weil in das [X.] Kosten für die [X.] eingeflossen seien.

8

Für Drittanfechtungsklagen gegen [X.] stehe auch Wettbewerbern ohne direkte Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen eine umfassende Klagebefugnis ebenso wie ein Anspruch auf uneingeschränkte Überprüfung zu. Habe eine solche Anfechtungsklage Erfolg, dürfe die gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Entgeltgenehmigung dem entsprechend auch nicht auf das Verhältnis zwischen den jeweiligen Prozessbeteiligten beschränkt werden. Die hiervon abweichende Rechtsprechung des [X.] verkürze den Rechtsschutz der kleineren Wettbewerber gegen überhöhte Entgelte der marktbeherrschenden Telekommunikationsnetzbetreiber und widerspreche dadurch den Vorgaben des europäischen Rechtsrahmens.

9

Die Klägerin beantragt,

[X.]1. unter Abänderung des Urteils des [X.] Köln vom 9. Mai 2014, [X.]. 9 K 5785/07, den Beschluss der Beklagten und [X.] vom 30. November 2007, [X.]. [X.]-025/E 21.09.07, aufzuheben, soweit in Ziffer 1 dieses Beschlusses für die [X.] vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 höhere Verbindungsentgelte für die Terminierung im Netz der Beigeladenen genehmigt werden als

a) 4,9 Cent/Minute für das [X.]/1800-Telekommunikationsnetz,

b) 5,0 Cent/Minute für das [X.],

2. hilfsweise zu [X.]1., die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 30. November 2007, [X.]. [X.]-025/E 21.09.07, zu verpflichten, Verbindungsentgelte für die Terminierung

a) im [X.]/1800-Telekommunikationsnetz der Beigeladenen in Höhe von 4,9 Cent/Minute,

b) im [X.] der Beigeladenen in Höhe von 5,0 Cent/Minute,

für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2009 zu genehmigen,

3. äußerst hilfsweise zu [X.]1 und 2, unter Abänderung des Urteils des [X.] Köln vom 9. Mai 2014, [X.]. 9 K 5785/07, den Beschluss der Beklagten vom 30. November 2007, [X.]. [X.]-025/E 21.09.07, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Entgeltgenehmigungsantrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

I[X.] äußerst hilfsweise zu [X.], dem [X.] die Fragen vorzulegen:

1. Ist Art. 6 [X.] 2002/21/[X.] so auszulegen, dass die Durchführung eines [X.]s gemäß Art. 6 [X.] 2002/21/[X.] auch bei der Festlegung von Entgelten durch die nationale Regulierungsbehörde zwingend erforderlich ist?

2. Sind Art. 6 und Art. 7 der [X.] 2002/21/[X.] so auszulegen, dass die Durchführung eines Konsultations- und Notifizierungsverfahrens auch den subjektiven Rechten der Wettbewerber dient und nicht nur der Herstellung von Transparenz gegenüber der Fachöffentlichkeit und dass ein betroffenes Unternehmen von einer Marktentscheidung Anspruch auf deren Durchführung hat?

II[X.] die Kosten des Verfahrens der Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen.

Ferner beantragt die Klägerin für den Fall, dass der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dem [X.] die Fragen vorzulegen,

• ob ein Individualschutz von Konsultations- und Notifizierungsverfahren gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in europarechtskonformer Auslegung von Art. 4 bis 8 Rahmen-[X.] besteht,

- das [X.] hat zwar im Beschluss vom 25. Juni 2014, [X.].: 6 C 10.13 die Frage an den [X.] vorgelegt, ob das Konsolidierungsverfahren verpflichtend ist, nicht jedoch ob hier Individualrechtsschutz besteht, vgl. auch Schütze, N&R 2015, 28 ff.

• ob eine umfassende Klagebefugnis und materieller Überprüfungsanspruch für Unternehmen ohne direkte Vertragsbeziehung besteht, die die Leistung entweder potentiell direkt oder über einen Transitcarrier abnehmen im Hinblick auf überhöhte Entgelte nach § 31 [X.] und § 28 [X.] in europarechtskonformer Auslegung von Art. 4 Rahmen-[X.] sowie Art. 8 bis 13 Zugangs-[X.] i.V.m. Art. 4 Rahmen-[X.],

• ob § 28 [X.] als allgemeine Überprüfungsnorm betreffend missbräuchlich überhöhter oder zu niedriger Entgelte anwendbar ist, § 28 [X.] in europarechtskonformer Auslegung von Art. 8 bis 13 Zugangs-[X.],

• ob eine Inter Omnes Wirkung einer Drittanfechtungsklage gegen eine Entgeltgenehmigung besteht, § 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO, §§ 31 [X.], 28 [X.] sowie § 37 [X.] in europarechtskonformer Auslegung von Art. 8 bis 13 Zugangs-[X.] i.V.m. Art. 4 Rahmen-[X.], und

• ob die Vorschriften des Allgemeinen Wettbewerbsrechts neben den sektorspezifischen [X.] durch die Verweisung in § 35 Abs. 3 [X.] auf die Einhaltung "anderer Rechtsvorschriften" anwendbar sind, also insbesondere die Anwendung der §§ 19, 20 GWB sowie Art. 101, 102 AEUV.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Hinbli[X.]k auf die mit dem Hauptantrag verfolgte, eine Genehmigung von Entgelten für Terminierungen na[X.]h der [X.] und na[X.]h der [X.] unters[X.]heidende Anfe[X.]htung des Bes[X.]hlusses der [X.] vom 30. November 2007 unbegründet (1.). Glei[X.]hes gilt für die hilfsweise gestellten Verpfli[X.]htungsanträge (2.). Teilweise begründet ist die Revision hingegen mit dem sinngemäß angebra[X.]hten Hilfsanfe[X.]htungsantrag, der auf die Aufhebung des genannten Bes[X.]hlusses geri[X.]htet ist (3.).

1. Die Revision ist im Hinbli[X.]k auf die mit dem Hauptantrag (Nr. [X.] 1.) angebra[X.]hte Anfe[X.]htungsklage unbegründet und deshalb zurü[X.]kzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Eins[X.]hätzung des [X.], diese Anfe[X.]htungsklage sei zulässig, steht ni[X.]ht im Einklang mit Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist ni[X.]ht statthaft. Da sie das Verwaltungsgeri[X.]ht indes für unbegründet era[X.]htet hat, stellt si[X.]h seine Ents[X.]heidung insoweit jedenfalls im Ergebnis als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Der Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 ist der mit dem Hauptantrag erstrebten Teilaufhebung, die zwis[X.]hen Entgelten für Terminierungen einerseits na[X.]h der [X.] und andererseits na[X.]h der [X.] unters[X.]heidet, na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ni[X.]ht zugängli[X.]h. Der Bes[X.]hluss ist ni[X.]ht in diesem Sinne teilbar. Eine sol[X.]he Teilung würde den Rahmen verletzen, den der Bes[X.]hluss wegen des ihm zu Grunde liegenden [X.] einhalten muss. Ein telekommunikationsre[X.]htli[X.]her Entgeltantrag muss si[X.]h stets auf das Entgelt für eine bestimmte Leistung beziehen. Dies ergibt si[X.]h aus § 33 Abs. 1 [X.] des [X.] ([X.]) vom 22. Juni 2004 ([X.]) in der hier anwendbaren Fassung vom 18. Februar 2007 ([X.]), wona[X.]h zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen eine detaillierte Leistungsbes[X.]hreibung gehört. Mit diesem Bezug auf eine bestimmte Leistung bildet der Entgeltantrag den Rahmen für die [X.], über die die [X.] zu ents[X.]heiden hat. Die Behörde ist dana[X.]h zwar zu Kürzungen anhand des Maßstabs der effizienten Leistungsbereitstellung bere[X.]htigt, darf der [X.] aber keine wesentli[X.]h andere Leistung zu Grunde legen als diejenige, die den Gegenstand des [X.] bildet (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:250215U6[X.]37.13.0] - [X.]E 151, 268 Rn. 13 und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:010415U6[X.]38.13.0] - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Der Entgeltantrag der Beigeladenen bezog si[X.]h auf die von ihr herzustellenden Terminierungen als einheitli[X.]he Leistung [X.] und sah die von der Klägerin befürwortete Differenzierung na[X.]h der Übertragungste[X.]hnik ni[X.]ht vor. Diese Unters[X.]heidung betrifft die von der Beigeladenen bes[X.]hriebene Leistung in ihrem Wesen. Eine na[X.]h ihrer Maßgabe geänderte [X.] könnte die Identität des dem Entgeltantrag zu Grunde liegenden Leistungsbegriffs ni[X.]ht wahren.

2. Ebenfalls unbegründet und zurü[X.]kzuweisen ist die Revision in Bezug auf die Hilfsanträge (Nr. [X.] 2. und [X.]), mit denen die Klägerin die Verpfli[X.]htung der Beklagten begehrt, den Entgeltantrag der Beigeladenen in bestimmter Weise zu bes[X.]heiden. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat in Übereinstimmung mit Bundesre[X.]ht ents[X.]hieden, dass der Klägerin für dieses Begehren eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ni[X.]ht zur Seite steht (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 14 und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 14).

3. Demgegenüber verletzt das die Klagen vollständig abweisende Urteil des [X.] insofern Bundesre[X.]ht und stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar, als es dem sinngemäß gestellten [X.] (Nr. [X.] i.V.m. Nr. [X.] 1.), den Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 aufzuheben, ni[X.]ht für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 stattgegeben hat. In Bezug auf den bezei[X.]hneten [X.]raum ist die Klage zulässig (a)). Insoweit können in der Sa[X.]he zwar ni[X.]ht s[X.]hon die formell-re[X.]htli[X.]hen Einwände der Klägerin gegen die [X.] zum Erfolg der Klage führen (b)). Der von dem Verwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht beanstandete Bes[X.]hluss verstößt aber in materieller Hinsi[X.]ht gegen die revisiblen Vors[X.]hriften aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ([X.])). Hierdur[X.]h wird die Klägerin in dem bezei[X.]hneten [X.]raum in ihren Re[X.]hten verletzt (d)). Die Ents[X.]heidung, den Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 für das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen der Beigeladenen und der Klägerin für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 in dem beantragten Umfang aufzuheben, zu der das Verwaltungsgeri[X.]ht bei zutreffender Auslegung des revisiblen Re[X.]hts hätte gelangen müssen, kann der [X.] selbst treffen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen - das heißt für den [X.]raum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 - ist die Revision au[X.]h im Hinbli[X.]k auf den sinngemäß gestellten [X.] unbegründet und deshalb insoweit wiederum zurü[X.]kzuweisen.

a) In Bezug auf den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 ist die hilfsweise erhobene Anfe[X.]htungsklage zulässig; insbesondere besteht insoweit eine Klagebefugnis der Klägerin.

Die Klägerin kann nur hinsi[X.]htli[X.]h dieses Teils der [X.] im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend ma[X.]hen, dur[X.]h die angefo[X.]htene [X.] in ihren Re[X.]hten verletzt zu sein. Für die [X.] von dem Verwaltungsgeri[X.]ht festgestellten, bis zum 30. September 2008 andauernden Zusammens[X.]haltung des Netzes der Klägerin mit dem Mobilfunknetz der Beigeladenen wird das privatre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und der Beigeladenen dur[X.]h die [X.] gemäß § 37 Abs. 1 und 2 [X.] unmittelbar gestaltet. Ist die Genehmigung re[X.]htswidrig, weil das Entgelt den in § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ni[X.]ht einhält, kann die Klägerin den darin liegenden Eingriff in die dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Privatautonomie mit der Anfe[X.]htungsklage abwehren (stRspr, vgl. z.B. [X.], Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 18 m.w.N.). Im Zusammenhang hiermit ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s geklärt, dass die Klage eines Zusammens[X.]haltungspartners na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzli[X.]h nur insoweit zu einer geri[X.]htli[X.]hen Aufhebung der [X.] führen kann, als si[X.]h die Genehmigung auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen dem regulierten und dem jeweils klagenden Unternehmen auswirkt ([X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 67 ff.).

Für die restli[X.]he Geltungszeit des Bes[X.]hlusses vom 30. November 2007 - den [X.]raum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 - ist eine Re[X.]htsverletzung der Klägerin hingegen ausges[X.]hlossen. Für diese [X.] fehlt es an einem Zusammens[X.]haltungsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und der Beigeladenen, so dass die [X.] im Verhältnis dieser Beteiligten keine unmittelbar privatre[X.]htsgestaltende Wirkung entfalten kann. Auf das Vertragsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und dem Transitnetzbetreiber, über den sie die für die Zustellung von Anrufen aus ihrem Netz in das Netz der Beigeladenen erforderli[X.]hen Zusammens[X.]haltungsleistungen bezieht, wirkt si[X.]h die der Beigeladenen erteilte [X.] ni[X.]ht unmittelbar gestaltend aus. Ledigli[X.]h mittelbare Auswirkungen, die si[X.]h beispielsweise ergeben können, wenn die von der Klägerin aufgrund vertragli[X.]her Regelungen an ihren Transitnetzbetreiber zu zahlenden Entgelte an die Höhe der von diesem Betreiber an die Beigeladene zu zahlenden Terminierungsentgelte gekoppelt sind, rei[X.]hen für die Annahme einer Klagebefugnis ni[X.]ht aus (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 [X.] 8.01 - [X.]E 117, 93 <97>).

Die Klagebefugnis lässt si[X.]h entgegen der Annahme des [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage des in § 28 [X.] geregelten allgemeinen Missbrau[X.]hsverbots bejahen, dessen Einhaltung § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] als eine Voraussetzung für die Erteilung der [X.] bestimmt. Zwar dürfte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass si[X.]h die Aufhebung einer [X.] auf eine erfolgrei[X.]he Drittanfe[X.]htungsklage nur auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen dem regulierten Unternehmen und dem jeweils klagenden Zusammens[X.]haltungspartner auswirkt, insbesondere in dem Fall anzunehmen sein, dass von dem klagenden Unternehmen eine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der [X.]mögli[X.]hkeiten im Sinne des Missbrau[X.]hstatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] geltend gema[X.]ht wird (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 76). Der [X.] hat jedo[X.]h bereits in seinen Urteilen vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - ([X.]E 151, 268 Rn. 21) und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - ([X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 21), die verglei[X.]hbare Klagen der hiesigen Klägerin bzw. eines mit ihr verbundenen Unternehmens betrafen, klargestellt, dass si[X.]h das klagende Unternehmen ni[X.]ht auf § 28 [X.] stützen kann, soweit es geltend ma[X.]ht, die genehmigten Entgelte seien missbräu[X.]hli[X.]h überhöht, weil sie den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ni[X.]ht einhielten. Für die Prüfung, ob das regulierte Unternehmen Entgelte fordert, die nur aufgrund seiner beträ[X.]htli[X.]hen Marktma[X.]ht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation dur[X.]hsetzbar sind, und damit ein Preishöhenmissbrau[X.]h im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, besteht im Rahmen der Ex-ante-Entgeltregulierung kein eigenständiger Anwendungsberei[X.]h. Ob das Entgelt für eine Zugangsleistung in absoluter Hinsi[X.]ht überhöht ist, bestimmt si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den speziellen Vorgaben der §§ 31 bis 35 [X.], wel[X.]he die allgemeine Regelung des Ausbeutungsmissbrau[X.]hs abs[X.]hließend konkretisieren (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 21 und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 21).

Wie der [X.] in den erwähnten Ents[X.]heidungen bereits eingehend dargelegt hat, ist au[X.]h Art. 4 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/21/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Re[X.]htsrahmen für elektronis[X.]he Kommunikationsnetze und -dienste ([X.] [X.]) - Rahmenri[X.]htlinie - und der hierzu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ni[X.]ht zu entnehmen, dass die geri[X.]htli[X.]he Prüfung bei Drittanfe[X.]htungsklagen von Wettbewerbern ohne direkte Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen gegen eine [X.] ni[X.]ht auf die Geltendma[X.]hung von Verstößen gegen das Verbot des Behinderungsmissbrau[X.]hs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] bes[X.]hränkt werden kann, sondern si[X.]h ohne weiteres au[X.]h auf die Einhaltung des in § 31 [X.] normierten Entgeltmaßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Einhaltung der in § 35 [X.] geregelten Entgeltermittlungsmethoden erstre[X.]ken muss. Im Einzelnen hat der [X.] hierzu ausgeführt (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 22 ff. und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 22 ff.):

„Na[X.]h Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenri[X.]htlinie in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2009/140/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 ([X.] L 337 S. 37) geänderten Fassung stellen die Mitgliedstaaten si[X.]her, dass es auf [X.] wirksame Verfahren gibt, na[X.]h denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronis[X.]her Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Ents[X.]heidung einer nationalen [X.] betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Bes[X.]hwerdestelle einen Re[X.]htsbehelf gegen diese Ents[X.]heidung einlegen kann. Ferner ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Ri[X.]htlinie bestimmt, dass diese Stelle, die au[X.]h ein Geri[X.]ht sein kann, über angemessenen Sa[X.]hverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe wirksam gere[X.]ht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen si[X.]her, dass den Umständen des Falles angemessen Re[X.]hnung getragen wird und wirksame Einspru[X.]hsmögli[X.]hkeiten gegeben sind (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Ri[X.]htlinie).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ist Art. 4 der Rahmenri[X.]htlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsre[X.]hts ist und die nationalen Geri[X.]hte verpfli[X.]htet, den geri[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der Re[X.]hte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsre[X.]ht erwa[X.]hsen ([X.], Urteile vom 21. Februar 2008 - [X.]-426/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - [X.]-282/13, [X.] - Rn. 33). Dieses Gebot eines effektiven geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Re[X.]hte aus der Unionsre[X.]htsordnung, insbesondere den Ri[X.]htlinien über die elektronis[X.]he Kommunikation, herleiten können und dur[X.]h eine Ents[X.]heidung einer nationalen [X.] in diesen Re[X.]hten berührt sind ([X.], Urteile vom 21. Februar 2008 - [X.]-426/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - [X.]-282/13, [X.] - Rn. 34). Vor diesem Hintergrund ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie beispielsweise dahin auszulegen, dass dana[X.]h au[X.]h anderen Personen als den Adressaten einer von einer [X.] in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Ents[X.]heidung ein Re[X.]htsbehelf gegen eine sol[X.]he Ents[X.]heidung zustehen soll ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]-426/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 39). Wie der Geri[X.]htshof zu der mit Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie verglei[X.]hbaren Regelung des Art. 5a Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirkli[X.]hung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste dur[X.]h Einführung eines offenen Netzzugangs ([X.] - [X.]) ([X.] [X.]) in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 97/51/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 ([X.] [X.] S. 23) geänderten Fassung ents[X.]hieden hat, setzt der Re[X.]htss[X.]hutz von Wettbewerbern gegen die Genehmigung von Preisen eines regulierten Unternehmens ni[X.]ht zwingend eine Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen voraus (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2008 - [X.]-55/06, Ar[X.]or - Rn. 177). Von einer Ents[X.]heidung einer nationalen [X.] können ferner au[X.]h sol[X.]he Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie betroffen sein, die Wettbewerber des Unternehmens sind, an das die Ents[X.]heidung der nationalen [X.] geri[X.]htet ist, wenn die nationale [X.] in einem Verfahren ents[X.]heidet, das dem S[X.]hutz des [X.] dient und die fragli[X.]he Ents[X.]heidung geeignet ist, si[X.]h auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]-282/13, [X.] - Rn. 39).

Den genannten Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofes kann hingegen ni[X.]ht entnommen werden, dass jeder beliebige Wettbewerber ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine materielle Re[X.]htsstellung eine umfassende Überprüfung der an ein Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht geri[X.]hteten Ents[X.]heidungen der nationalen [X.] beanspru[X.]hen kann. Vielmehr hat der Geri[X.]htshof den Kreis der Wettbewerber, die im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie betroffen sind, einges[X.]hränkt. So hat er beispielsweise darauf abgestellt, ob die mit einem Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Re[X.]hten anzusehen sind, die den spezifis[X.]hen Verpfli[X.]htungen entspre[X.]hen, die dem Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht von einer nationalen [X.] na[X.]h Art. 16 der Rahmenri[X.]htlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsri[X.]htlinien auferlegt werden ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]-426/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 36). Dieser Zusammenhang zwis[X.]hen spezifis[X.]hen Verpfli[X.]htungen des regulierten Unternehmens und potenziellen Re[X.]hten des betreffenden Wettbewerbers setzt denklogis[X.]h voraus, dass der Wettbewerber eine von dem regulierten Unternehmen angebotene Leistung in Anspru[X.]h nimmt oder dies zumindest beabsi[X.]htigt. Als wesentli[X.]hen Anwendungsfall nennt der Geri[X.]htshof die in Art. 12 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2002/19/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronis[X.]hen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einri[X.]htungen sowie deren Zusammens[X.]haltung ([X.] [X.]) - Zugangsri[X.]htlinie - vorgesehene Verpfli[X.]htung des Betreibers mit erhebli[X.]her Marktma[X.]ht, Zugang zu Netzeinri[X.]htungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]-426/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - Rn. 34 f.). ... Ferner sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs etwa au[X.]h Wettbewerber, denen die [X.] Re[X.]hte zur Nutzung von Frequenzen zugeteilt hat, im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie dur[X.]h eine Ents[X.]heidung der [X.] betroffen, mit der na[X.]h Art. 5 Abs. 6 der Ri[X.]htlinie 2002/20/[X.] Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronis[X.]her Kommunikationsnetze und -dienste ([X.] [X.]) - Genehmigungsri[X.]htlinie - in der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2009/140/[X.] geänderten Fassung die Funkfrequenzausstattung der konkurrierenden Unternehmen anteilig geändert wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]-282/13, [X.] - Rn. 28 ff.). In keinem Fall hat der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union indes bisher die Auffassung vertreten, dass au[X.]h ein Wettbewerber, der si[X.]h auf die Geltendma[X.]hung objektiver Belange des [X.] bes[X.]hränkt, umfassenden Re[X.]htss[X.]hutz gegen die an ein Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht geri[X.]hteten Ents[X.]heidungen der [X.] beanspru[X.]hen kann.

Die Situation der Klägerin ist mit keiner der genannten Fallgruppen verglei[X.]hbar. Sie begehrt als Wettbewerberin gerade keinen unmittelbaren Zugang zum Mobilfunknetz der Beigeladenen, sondern bedient si[X.]h stattdessen - aus von der Zugangsgewährung unabhängigen wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen - der Dienste eines Transitnetzbetreibers und begibt si[X.]h damit auf eine na[X.]hgelagerte Werts[X.]höpfungsstufe. Die von ihr geltend gema[X.]hte Mögli[X.]hkeit eines Vertragss[X.]hlusses mit dem regulierten Unternehmen bleibt bei dieser Sa[X.]hlage theoretis[X.]h. Die Klägerin ist au[X.]h ni[X.]ht Inhaberin von Frequenznutzungsre[X.]hten oder einer in verglei[X.]hbarer Weise begrenzten und für die Marktteilnahme unverzi[X.]htbaren Ressour[X.]e, deren behördli[X.]h regulierte Verteilung si[X.]h auf die Markt[X.]han[X.]en der miteinander konkurrierenden Unternehmen unmittelbar auswirkt. Dur[X.]h die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung der [X.] sieht si[X.]h die Klägerin na[X.]h ihrem eigenen Vortrag vor allem deshalb in ihrer Marktstellung betroffen, weil die der Beigeladenen jeweils genehmigten Terminierungsentgelte aufgrund von vertragli[X.]hen Regelungen au[X.]h für das Vertragsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und ihrem Transitnetzbetreiber maßgebend sind. Eine derartige ledigli[X.]h mittelbare Beeinträ[X.]htigung aufgrund vertragli[X.]her Regelungen mit einem dritten Unternehmen rei[X.]ht jedo[X.]h offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h auf der Grundlage der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs für si[X.]h genommen ni[X.]ht für die Annahme aus, dass die Klägerin dur[X.]h die an die Beigeladene geri[X.]htete Ents[X.]heidung der [X.] im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie betroffen ist und eine umfassende geri[X.]htli[X.]he Überprüfung sowie ggf. Aufhebung dieser Ents[X.]heidung beanspru[X.]hen kann.

Ein Anspru[X.]h auf umfassenden Re[X.]htss[X.]hutz folgt entgegen der Auffassung der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht aus den verfahrensre[X.]htli[X.]hen Regelungen der Art. 6 bis 8 der Rahmenri[X.]htlinie bzw. Art. 8 und 13 der Zugangsri[X.]htlinie. Voraussetzung dafür, dass ein Wettbewerber als Betroffener na[X.]h Art. 4 der Rahmenri[X.]htlinie angesehen werden kann, ist, dass er si[X.]h - jedenfalls au[X.]h - auf eine materielle Re[X.]htsposition des Unionsre[X.]hts stützen kann. Eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Position rei[X.]ht hierfür ni[X.]ht aus. Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]-426/05, Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Geri[X.]htshof au[X.]h in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]-282/13, [X.] - ni[X.]ht aufgegeben. Dies ergibt si[X.]h daraus, dass er si[X.]h ents[X.]heidend auf die im konkreten Fall eins[X.]hlägige, materiell wettbewerbss[X.]hützende Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsri[X.]htlinie gestützt hat ([X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]-282/13, [X.] - Rn. 34 f., 41 ff.)."

An diesen Erwägungen hält der [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Revisionsverfahren fest. Er hält insbesondere au[X.]h die von der Klägerin erneut angeregte Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union zur Vorabents[X.]heidung weiterhin ni[X.]ht für erforderli[X.]h. Na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ein nationales letztinstanzli[X.]hes Geri[X.]ht zur Vorlage an den Geri[X.]htshof immer dann verpfli[X.]htet, wenn si[X.]h in einem bei ihm s[X.]hwebenden Verfahren eine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage des Unionsre[X.]hts stellt, es sei denn, das nationale Geri[X.]ht hat festgestellt, dass die betreffende unionsre[X.]htli[X.]he Frage bereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof war oder dass die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81 [[X.]:[X.]:[X.]:1982:335], [X.].[X.]L.F.[X.]T. - Rn. 21). Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 31 [X.] und § 28 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Art. 4 der Rahmenri[X.]htlinie sowie der Art. 8 bis 13 der Zugangsri[X.]htlinie dahingehend auszulegen sind, dass Unternehmen, die eine Leistung des regulierten Unternehmens ni[X.]ht aufgrund einer vertragli[X.]hen Beziehung mit diesem, sondern über einen sog. Transit[X.]arrier abnehmen, eine umfassende Klagebefugnis für Klagen gegen die Genehmigung der Entgelte für die betreffende Leistung sowie ein uneinges[X.]hränkter Anspru[X.]h auf Überprüfung zusteht, ob die genehmigten Entgelte überhöht sind, war zwar bisher no[X.]h ni[X.]ht Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union. Es ist jedo[X.]h aus den oben im Einzelnen dargelegten Gründen offenkundig und unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass ein Unternehmen, wel[X.]hes ledigli[X.]h eine mittelbare Beeinträ[X.]htigung aufgrund vertragli[X.]her Regelungen mit einem dritten Unternehmen geltend ma[X.]ht, au[X.]h auf der Grundlage der von der Klägerin genannten Bestimmungen der Rahmenri[X.]htlinie keine umfassende geri[X.]htli[X.]he Überprüfung sowie gegebenenfalls Aufhebung der an ein Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht geri[X.]hteten Ents[X.]heidungen der nationalen [X.], mit denen die Entgelte für den Zugang zu einer regulierten Leistung genehmigt werden, beanspru[X.]hen kann.

Soweit die Klägerin mit Bli[X.]k auf Art. 8 bis 13 der Zugangsri[X.]htlinie eine Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ferner zu der Frage für erforderli[X.]h hält, "ob § 28 [X.] als allgemeine Überprüfungsnorm betreffend missbräu[X.]hli[X.]h überhöhter oder zu niedriger Entgelte anwendbar ist", kommt ein Vorabents[X.]heidungsverfahren na[X.]h Art. 267 A[X.]V ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Dass die [X.] au[X.]h am Maßstab des § 28 [X.] zu prüfen ist, ergibt si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.], wona[X.]h die Genehmigung zu versagen ist, soweit die Entgelte mit § 28 [X.] ni[X.]ht in Einklang stehen. Für eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union besteht jedo[X.]h selbst dann kein Anlass, wenn man die Frage vor dem Hintergrund der erwähnten Urteile des [X.]s vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - dahingehend auslegt, dass geklärt werden soll, ob für die Prüfung eines Preishöhenmissbrau[X.]hs im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] im Rahmen der Ex-ante-Entgeltregulierung ein eigenständiger Anwendungsberei[X.]h besteht. Der [X.] geht in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. [X.]/Griebel, in: [X.]/[X.]/Jo[X.]hum, [X.], Stand: März 2007, § 35 Rn. 23; [X.]/[X.], in: S[X.]heurle/[X.], [X.], 2. Aufl. 2008, § 35 Rn. 54; [X.]/[X.]ornils, in[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 35 Rn. 55 und 71; [X.], in: Sä[X.]ker , [X.]-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 41) davon aus, dass die speziellen Vorgaben der §§ 31 bis 35 [X.] die allgemeine Regelung des Ausbeutungsmissbrau[X.]hs insoweit abs[X.]hließend konkretisieren. Diese Auslegung ist systematis[X.]h zwingend und deshalb offenkundig. Es ist ni[X.]ht ansatzweise von der Klägerin dargelegt worden oder sonst erkennbar, dass den Art. 8 bis 13 der Zugangsri[X.]htlinie hiervon abwei[X.]hende inhaltli[X.]he Vorgaben für das systematis[X.]he Verhältnis zwis[X.]hen den Maßstäben der § 28 [X.] und § 31 [X.] zu entnehmen sind.

Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union zur Vorabents[X.]heidung ist au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die Klärung der von der Klägerin sinngemäß formulierten weiteren Frage erforderli[X.]h, ob aufgrund der Verweisung in § 35 Abs. 3 [X.] auf die Einhaltung "anderer Re[X.]htsvors[X.]hriften" die Vors[X.]hriften des allgemeinen [X.]re[X.]hts, insbesondere §§ 19, 20 [X.] sowie Art. 101, 102 A[X.]V neben dem sektorspezifis[X.]hen [X.] Anwendung finden. Diese Frage ist s[X.]hon ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Für das systematis[X.]he Verhältnis zwis[X.]hen § 31 [X.] und den Vors[X.]hriften des nationalen [X.]re[X.]hts enthält das Unionsre[X.]ht keine inhaltli[X.]hen Vorgaben. Na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der hier no[X.]h maßgebli[X.]hen Fassung bleiben die Vors[X.]hriften des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen anwendbar, soweit ni[X.]ht dur[X.]h das [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h abs[X.]hließende Regelungen getroffen werden. Zwar ist bislang ni[X.]ht abs[X.]hließend geklärt, ob die Vors[X.]hriften beider Gesetze nebeneinander Anwendung finden oder aber eine mehr oder weniger weit gehende Verdrängung der Maßstäbe des allgemeinen [X.]re[X.]hts dur[X.]h die telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften kraft Spezialität eintritt (vgl. zum Streitstand etwa [X.]ornils, in[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 96). Do[X.]h selbst wenn unterstellt wird, dass §§ 19, 20 [X.] im [X.]sverfahren grundsätzli[X.]h Anwendung finden, gilt au[X.]h insoweit ni[X.]hts anderes als für § 28 [X.]: Die allgemeinen Regelungen des Ausbeutungsmissbrau[X.]hs - gemäß § 19 Abs. 2 [X.] [X.] ebenso wie na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] - werden dur[X.]h die speziellen Vorgaben der §§ 31 bis 35 [X.] abs[X.]hließend konkretisiert, soweit die missbräu[X.]hli[X.]he Ausnutzung der marktbeherrs[X.]henden Stellung gerade in der Forderung überhöhter Entgelte besteht.

Ferner bedarf au[X.]h keiner Klärung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union, ob das unionsre[X.]htli[X.]he [X.]re[X.]ht neben dem sektorspezifis[X.]hen [X.] Anwendung findet. Hieran bestehen im Hinbli[X.]k auf das Urteil des Geri[X.]htshofs vom 14. Oktober 2010 - [X.]-280/08 P [[X.]:[X.]:[X.]:2010:603], Deuts[X.]he Telekom/Kommission - (Rn. 80 ff.) keine ernstli[X.]hen Zweifel. Allerdings ist au[X.]h diese Frage ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Denn selbst wenn das Unionsre[X.]ht verlangt, dass Art. 101, 102 A[X.]V aufgrund der Verweisung in § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.] als "andere Re[X.]htsvors[X.]hriften" im [X.]sverfahren grundsätzli[X.]h anzuwenden sind, bleibt für die Anwendung im konkreten Einzelfall kein Raum.

Zwar kann na[X.]h Art. 102 Satz 2 Bu[X.]hst. a A[X.]V der Missbrau[X.]h einer marktbeherrs[X.]henden Stellung insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Ges[X.]häftsbedingungen bestehen. Überhöhte Preise können deshalb grundsätzli[X.]h gegen das unmittelbar wirkende Missbrau[X.]hsverbot verstoßen (vgl. [X.]/Mös[X.]hel, in: [X.]/Mestmä[X.]ker, [X.]-[X.]re[X.]ht, 5. Auflage 2012, A[X.]V Art. 102 Rn. 172). Soweit si[X.]h der Vorwurf missbräu[X.]hli[X.]hen Verhaltens darauf bes[X.]hränkt, dass das marktbeherrs[X.]hende Unternehmen überhöhte Preise fordert, bleibt jedo[X.]h für die allgemeine Missbrau[X.]hskontrolle na[X.]h Art. 102 A[X.]V neben der Entgeltprüfung na[X.]h den speziellen Regelungen der §§ 31 bis 35 [X.] kein eigenständiger Anwendungsberei[X.]h. Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelte Vorgabe, dass genehmigungsbedürftige Entgelte die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ni[X.]ht übers[X.]hreiten dürfen, stellt eine Konkretisierung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsri[X.]htlinie enthaltenen Grundsatzes der Kostenorientierung dar ([X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 19, vgl. zu § 24 [X.] 1996 und §§ 2 und 3 der [X.] als Vorläufervors[X.]hriften des § 31 [X.] in diesem Sinne au[X.]h [X.], Urteil vom 24. April 2008 - [X.]-55/06 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:244] Ar[X.]or - Rn. 145, 149). Ob das regulierte Unternehmen Entgelte fordert, die nur aufgrund seiner marktbeherrs[X.]henden Stellung dur[X.]hsetzbar und deshalb im Sinne des Art. 102 Satz 2 Bu[X.]hst. a A[X.]V überhöht sind, ri[X.]htet si[X.]h in den Fällen, in denen ein Betreiber gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 1 der Zugangsri[X.]htlinie verpfli[X.]htet wurde, seine Preise an den Kosten zu orientieren, na[X.]h dem in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 der Zugangsri[X.]htlinie normierten Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Die allgemeine Missbrau[X.]hskontrolle kommt deshalb nur insoweit zum Tragen, als über den Preishöhenmissbrau[X.]h hinaus die Verwirkli[X.]hung weiterer missbräu[X.]hli[X.]her Verhaltensweisen in Rede steht. Dem entspre[X.]hend bestand au[X.]h in dem Fall, der dem erwähnten Urteil des Geri[X.]htshofs vom 14. Oktober 2010 - [X.]-280/08 P, Deuts[X.]he Telekom/Kommission - zu Grunde lag, der festgestellte Verstoß gegen Art. 82 [X.]V (jetzt: Art. 102 A[X.]V) ni[X.]ht in einem Preishöhenmissbrau[X.]h, sondern in einer von dem marktbeherrs[X.]henden Unternehmen praktizierten Kosten-Preis-S[X.]here ("margin squeeze") auf den [X.] für den Zugang zur Teilnehmerans[X.]hlussleitung. Dass neben den speziellen Vorgaben des Art. 13 der Zugangsri[X.]htlinie, die dur[X.]h § 31 [X.] umgesetzt werden, ein eigenständiger Anwendungsberei[X.]h für eine Preishöhenkontrolle auf der Grundlage des allgemeinen Verbots des Ausbeutungsmissbrau[X.]hs na[X.]h Art. 102 Satz 2 Bu[X.]hst. a A[X.]V bleibt, lässt si[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs folgli[X.]h ni[X.]ht entnehmen.

Au[X.]h soweit die Klägerin in der Sa[X.]he einen Behinderungsmissbrau[X.]h im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] bzw. der Bestimmungen des allgemeinen [X.]re[X.]hts (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.], Art. 102 Satz 1 A[X.]V) aus dem Grund geltend ma[X.]ht, dass die genehmigten Entgelte zu wettbewerbsbeeinträ[X.]htigenden Substitutionseffekten zu Gunsten des Mobilfunks führten und ihre eigenen Produkte im Festnetzberei[X.]h verdrängt würden, folgt aus Art. 102 Satz 1 A[X.]V keine weitergehende subjektive Re[X.]htsstellung eines Wettbewerbers als im nationalen Re[X.]ht angelegt. Da im Anwendungsberei[X.]h der Ex-ante-Entgeltregulierung die Preisobergrenze dur[X.]h den grundsätzli[X.]h strengeren materiellen Entgeltmaßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, die na[X.]h § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten werden dürfen, abs[X.]hließend bestimmt wird, kommt der in § 28 [X.] geregelten Missbrau[X.]hsprüfung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s nur dann eine eigene Zwe[X.]kbestimmung zu, wenn der etwaige Missbrau[X.]h in einem zu niedrigen Entgelt liegt. Eine sol[X.]he Kontrolle der Entgeltuntergrenze steht na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht in Rede. Soweit die Klägerin der Sa[X.]he na[X.]h das Vorliegen einer so genannten Preis-Kosten-S[X.]here na[X.]h § 28 Abs. 2 [X.] [X.] rügt, hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Spanne zwis[X.]hen dem streitgegenständli[X.]hen Terminierungsentgelt und den maßgebli[X.]hen Endkundentarifen der Beigeladenen so gering ist, dass sie die Mögli[X.]hkeit anderer effizienter Anbieter, verglei[X.]hbare Tarife anzubieten, auss[X.]hließt (vgl. au[X.]h insoweit bereits [X.], Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 27 und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 27).

b) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat den Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 zu Re[X.]ht ni[X.]ht bereits wegen eines Verstoßes gegen formelle Anforderungen des revisiblen Re[X.]hts aufgehoben. Ein sol[X.]her Verstoß ergibt si[X.]h weder aus einer mangelhaften Begründung des Bes[X.]hlusses (aa)) no[X.]h aus einer fehlenden Prüfung der von der Beigeladenen vorgenommenen Einstufung von Informationen als Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse dur[X.]h die [X.] im [X.]sverfahren ([X.])). Auf die Ni[X.]htdur[X.]hführung eines nationalen [X.]s und eines unionsweiten Konsolidierungsverfahrens kann si[X.]h die Klägerin ni[X.]ht berufen ([X.][X.])).

aa) Die angefo[X.]htene [X.] leidet entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht deshalb an einem Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG, weil in der der Klägerin zugestellten Ausfertigung an einer Stelle (S. 5) eine S[X.]hwärzung vorgenommen worden ist. Diese S[X.]hwärzung betrifft ledigli[X.]h ein offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]hes Detail des unter [X.] des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses zusammengefassten Vorbringens der Beigeladenen zur Begründung ihres [X.]santrags. Die Beigeladene hat dana[X.]h u.a. geltend gema[X.]ht, die beantragten Entgelte seien in ihrer Höhe selbst dann genehmigungsfähig, wenn für die Bes[X.]hlusskammer eine Übers[X.]hreitung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung erkennbar sei. Eine sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung dieser Übers[X.]hreitung ergebe si[X.]h bereits aus den ökonomis[X.]hen Folgewirkungen, die eine regulatoris[X.]he Festsetzung der Terminierungsentgelte für die Ziele des § 2 Abs. 2 [X.] - namentli[X.]h für die Verbrau[X.]herinteressen und den Wettbewerb - habe. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene den - ihrer Ansi[X.]ht zufolge zumindest na[X.]h § 31 Abs. 3 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen - "Wohlfahrtsgewinn", der si[X.]h aus einer Entlastung der Endkundenentgelte und damit verbundenen positiven [X.] ergebe, konkret beziffert. Ledigli[X.]h dieser Wert ist in der der Klägerin zugestellten Ausfertigung ges[X.]hwärzt. Die Begründung der [X.] unter I[X.] des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses geht hierauf an keiner Stelle weiter ein. Dies ist au[X.]h folgeri[X.]htig, weil die Bes[X.]hlusskammer die [X.] ni[X.]ht auf der Grundlage der [X.] der Beigeladenen, sondern einer isolierten Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung erteilt hat. Wegen der offensi[X.]htli[X.]h fehlenden Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der ges[X.]hwärzten Zahl liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ni[X.]ht vor.

[X.]) Die [X.] war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, im [X.]sverfahren die Bere[X.]htigung der Kennzei[X.]hnung von Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnissen zu überprüfen, die die Beigeladene in den mit dem Entgeltantrag vorgelegten Unterlagen angebra[X.]ht hatte. Anlass für eine Überprüfung der na[X.]h § 136 Satz 1 und 2 [X.] vorgenommenen Kennzei[X.]hnung besteht nur dann, wenn es im Weiteren auf die Qualifizierung des Inhalts der gekennzei[X.]hneten Unterlagen als Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnis ankommt oder wenn ein am [X.]sverfahren Beteiligter na[X.]h § 29 VwVfG Akteneinsi[X.]ht gerade in die als geheimhaltungsbedürftig gekennzei[X.]hneten Unterlagen beantragt (vgl. [X.], Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 31 und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 31). Diese Voraussetzungen lagen hier offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vor.

Sofern die Klägerin, was die Behandlung von Unterlagen als Betriebs- und Ges[X.]häftsgeheimnisse bzw. die Vollständigkeit von Akten anbelangt, über die Rüge einer formellen Re[X.]htswidrigkeit des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses hinaus Verfahrensrügen in Bezug auf das geri[X.]htli[X.]he Verfahren erhebt, greifen diese bereits deshalb ni[X.]ht dur[X.]h, weil sie die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ni[X.]ht erfüllen. Sie geben jedenfalls ni[X.]ht die Tatsa[X.]hen an, die den Mangel ergeben. Insbesondere für die von der Klägerin geltend gema[X.]hte Gehörsverletzung wären in letztgenannter Hinsi[X.]ht substantiierte Ausführungen zu ihrem weiteren ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Vortrag und prozessualen Vorgehen im Fall der Gewährung des als versagt gerügten Gehörs erforderli[X.]h gewesen, an denen es fehlt.

[X.][X.]) Dass die [X.] vor Erlass des Bes[X.]hlusses vom 30. November 2007 kein nationales [X.] na[X.]h § 12 Abs. 1 [X.] und kein unionsweites Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12 Abs. 2 [X.] dur[X.]hgeführt hat, führt ni[X.]ht als Verstoß gegen formelle Anforderungen des revisiblen Re[X.]hts zum Erfolg der Klage. Zwar ist die [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s objektiv-re[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet, über die in § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h geregelten Fälle hinaus gemäß § 15 i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] au[X.]h vor dem Erlass einer [X.] ein [X.] dur[X.]hzuführen. Ferner hat der [X.] dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union die Frage na[X.]h der unionsre[X.]htli[X.]hen Erforderli[X.]hkeit des insoweit vom nationalen Re[X.]ht ni[X.]ht verlangten Konsolidierungsverfahrens vorgelegt ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 6 [X.] 10.13 - [X.]E 150, 74 Rn. 26 ff.). Der [X.] hat jedo[X.]h andererseits ents[X.]hieden, dass weder die nationalen Vors[X.]hriften über das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren no[X.]h Art. 6 bis 8 der Rahmenri[X.]htlinie bzw. Art. 8 und 13 der Zugangsri[X.]htlinie einen individuals[X.]hützenden [X.]harakter aufweisen (vgl. im Einzelnen: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:101214B6[X.]16.13.0] - N&R 2015, 173 Rn. 30 und - 6 [X.] 18.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:101214B6[X.]18.13.0] - [X.]E 151, 56 Rn. 25).

An dieser Eins[X.]hätzung hält der [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Revisionsverfahren fest. Insbesondere besteht weiterhin kein Anlass, den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union im Wege des Vorabents[X.]heidungsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob § 12 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Art. 4 bis 8 der Rahmenri[X.]htlinie dahingehend auszulegen sind, dass Konsultations- und Notifizierungsverfahren dem Individuals[X.]hutz dienen. Der individuals[X.]hützende [X.]harakter des in Art. 6 und 7 der Rahmenri[X.]htlinie geregelten Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens lässt si[X.]h insbesondere au[X.]h ni[X.]ht mit dem Hinweis auf die Re[X.]htss[X.]hutzgarantie des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie begründen. Dem bereits erwähnten Urteil des Geri[X.]htshofs vom 21. Februar 2008 - [X.]-426/05 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:103] Tele 2 Tele[X.]ommuni[X.]ation - (insbesondere Rn. 31, 32 und 36) liegt offensi[X.]htli[X.]h die Auffassung zu Grunde, dass ein Wettbewerber nur dann als Betroffener na[X.]h Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie angesehen werden kann, wenn er si[X.]h - jedenfalls au[X.]h - auf eine materielle Re[X.]htsposition des Unionsre[X.]hts stützen kann. Dieses Verständnis wird dur[X.]h das spätere Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]-282/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:24], [X.] - ni[X.]ht in Frage gestellt; denn au[X.]h diese Ents[X.]heidung knüpft die Betroffenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenri[X.]htlinie ni[X.]ht an die Geltendma[X.]hung rein verfahrensre[X.]htli[X.]her Re[X.]htspositionen, sondern setzt voraus, dass zumindest au[X.]h der Anwendungsberei[X.]h einer materiellen Bestimmung des Unionsre[X.]hts (im konkreten Fall: Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsri[X.]htlinie) eröffnet ist, auf die si[X.]h der Wettbewerber berufen kann. Es besteht folgli[X.]h kein vernünftiger Zweifel daran, dass das telekommunikationsre[X.]htli[X.]he Verfahrensre[X.]ht - eins[X.]hließli[X.]h des in Art. 6 und 7 der Rahmenri[X.]htlinie geregelten Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens - für si[X.]h genommen keinen individuals[X.]hützenden [X.]harakter aufweist.

[X.]) In der Sa[X.]he hat das Verwaltungsgeri[X.]ht zwar ni[X.]ht dadur[X.]h gegen die revisiblen Vors[X.]hriften aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 3 [X.] verstoßen, dass es die Ents[X.]heidung der [X.], für die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung seitens der Beigeladenen überhaupt eine Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung anzustellen, ni[X.]ht beanstandet (aa) und ([X.])) und eine Inzidentkontrolle des als Verglei[X.]hsentgelt herangezogenen regulierten Entgelts der [X.] abgelehnt hat ([X.][X.])). Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h unter Verletzung der bezei[X.]hneten telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften verkannt, dass die [X.] ni[X.]ht allein auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von [X.] als Verglei[X.]hsmarkt bzw. auf das dort genehmigte Entgelt als Verglei[X.]hsentgelt abstellen durfte und jedenfalls aus den von der Behörde angeführten Gründen ein Abs[X.]hlag auf das Verglei[X.]hsentgelt ni[X.]ht gere[X.]htfertigt war (dd)).

aa) Die [X.] musste die beantragte [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 35 Abs. 3 Satz 3 [X.] versagen, obwohl die [X.] im Sinne des § 33 [X.], die die Beigeladene mit ihrem Entgeltantrag vorgelegt hatte, na[X.]h der mit [X.] ni[X.]ht angegriffenen Feststellung des [X.] zur Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ni[X.]ht ausrei[X.]hten. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat es zu Re[X.]ht ni[X.]ht als ermessensfehlerhaft bewertet, dass die [X.] wegen der im Fall der Genehmigungsversagung drohenden finanziellen Unsi[X.]herheiten für die Beigeladene und ihre Wettbewerber auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf eine alternative Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung na[X.]h § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurü[X.]kgegriffen hat (vgl. hierzu bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 33.13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:250215B6[X.]33.13.0] - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 8 Rn. 19, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 35 sowie vom 1. April 2015 - 6 [X.] 36.13 - juris Rn. 20 und - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 35 in Bezug auf die glei[X.]hzeitig erteilten [X.]en der [X.] und [X.]).

[X.]) Au[X.]h bei der na[X.]h § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu treffenden Auswahlents[X.]heidung zwis[X.]hen den in § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Methoden der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung (Nr. 1) und des [X.] ([X.]) als Alternativen für eine Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aufgrund von [X.], verfügt die [X.] na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung über ein Ermessen (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 36 m.w.N.). Wie der [X.] in Bezug auf die glei[X.]hzeitig mit nahezu identis[X.]hen Begründungen ergangenen Genehmigungen der Terminierungsentgelte von [X.] und [X.] bereits ents[X.]hieden hat, war dieses Auswahlermessen der [X.] hier ni[X.]ht in der Weise reduziert, dass nur die Anwendung eines [X.] in Betra[X.]ht gekommen wäre ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 33.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 8 Rn. 20, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 36 sowie vom 1. April 2015 - 6 [X.] 36.13 - juris Rn. 21 und - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 36). Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht daraus, dass der Behörde na[X.]h Feststellung des [X.] innerhalb der von ihr na[X.]h § 31 Abs. 6 Satz 3 [X.] einzuhaltenden Ents[X.]heidungsfrist von zehn Wo[X.]hen kein sol[X.]hes Modell zur Verfügung stand. Darüber hinaus sind in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung und die Anwendung eines [X.] na[X.]h § 35 Abs. 1 [X.] prinzipiell glei[X.]hrangig. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Zugangsri[X.]htlinie sieht die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ebenfalls ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Vor diesem re[X.]htli[X.]hen Hintergrund hatte die [X.], anders als die Klägerin meint, au[X.]h keinen Anlass, der Beigeladenen zunä[X.]hst nur eine [X.] mit kurzer Geltungsdauer zu erteilen, um an deren Stelle alsbald eine neue, auf ein zwis[X.]henzeitli[X.]h bes[X.]hafftes Kostenmodell gestützte Genehmigung treten lassen zu können.

[X.][X.]) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat es ferner zu Re[X.]ht abgelehnt, im Rahmen der Klage gegen die auf Basis einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung erteilte [X.] der Beigeladenen in eine inzidente Überprüfung des für die [X.] auf der Grundlage von [X.] festgesetzten Verglei[X.]hsentgelts am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung einzutreten. In den bereits mehrfa[X.]h erwähnten Ents[X.]heidungen vom 25. Februar 2015 und 1. April 2015 hat der [X.] hierzu Folgendes ausgeführt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 33.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 8 Rn. 22 f. sowie Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 38 f. und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 36.13 - juris Rn. 23 f. und - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 38 f.):

"Die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung hat ihren Ursprung im allgemeinen [X.]re[X.]ht (vgl. etwa: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 16. Dezember 1976 - [X.] 2/76 - [X.]Z 68, 23 <33>, vom 12. Februar 1980 - [X.] 3/79 - [X.]Z 76, 142 <150 ff.> und vom 28. Juni 2005 - [X.] 17/04 - [X.]Z 163, 282 <291 ff.>). In Anlehnung hieran ([X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 [X.] 36.08 - [X.] 442.066 § 38 [X.] [X.] Rn. 22) wird sie in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als Verglei[X.]h von Preisen sol[X.]her Unternehmen bes[X.]hrieben, die entspre[X.]hende Leistungen auf verglei[X.]hbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten, wobei die Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Verglei[X.]hsobjekt sind demna[X.]h die auf den jeweiligen Märkten zu beoba[X.]htenden Preise und ni[X.]ht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. Diese Kosten spielen bei einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung nur dann eine Rolle, wenn sie Ausdru[X.]k struktureller Marktunters[X.]hiede sind, denen dur[X.]h Abs[X.]hläge oder Zus[X.]hläge auf das Verglei[X.]hsentgelt Re[X.]hnung getragen werden kann und muss. Dies leu[X.]htet unmittelbar ein, wenn die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 [X.] im Rahmen der na[X.]hträgli[X.]hen Entgeltregulierung der Prüfung einer etwaigen Missbräu[X.]hli[X.]hkeit der Entgelte anhand der Maßstäbe des § 28 [X.] dient. Ni[X.]hts anderes gilt indes, wenn im Verfahren der Ex-ante-[X.] die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h eine Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ermittelt werden. Hier wird dur[X.]h die Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ni[X.]ht ledigli[X.]h ein Preis gefunden, der dann no[X.]h - quasi in einem weiteren S[X.]hritt - auf seine Übereinstimmung mit den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hin zu überprüfen wäre. Vielmehr entspri[X.]ht der ermittelte Verglei[X.]hspreis na[X.]h der Vorstellung des Gesetzgebers ohne weiteres dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (in diesem Sinne: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 55, 59 und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 50, 54 sowie zuvor bereits: [X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 23; zu den Zusammenhängen insgesamt: [X.], in: Sä[X.]ker, , [X.], 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 3, 19 ff.).

Die inzidente Kostenkontrolle des Verglei[X.]hsentgelts liefe hier darauf hinaus, ein Strukturelement der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung als Methode zur Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, nämli[X.]h die Übernahme eines gegebenenfalls um Abs[X.]hläge oder Zus[X.]hläge korrigierten Verglei[X.]hsentgelts als A[X.]ild der effizienten Kosten, jedenfalls zum Teil dur[X.]h eine Kosteneffizienzprüfung auf der Grundlage von [X.] - und zwar der Unterlagen eines Wettbewerbers des Adressaten der [X.] - zu ersetzen und auf diese Weise eine spezifis[X.]he Mis[X.]hform der beiden Methoden zu etablieren, deren Anwendung auf das geri[X.]htli[X.]he Verfahren bes[X.]hränkt wäre. Eine sol[X.]he in ihrem Anwendungsberei[X.]h bes[X.]hränkte Mis[X.]hform der [X.] ist im [X.] ni[X.]ht vorgesehen und wäre s[X.]hon deshalb im Hinbli[X.]k auf ihre Voraussetzungen und Bedingungen gänzli[X.]h unbestimmt."

Au[X.]h an diesen Erwägungen, denen im vorliegenden Verfahren keiner der Beteiligten mit weiterem Vortrag entgegengetreten ist, hält der [X.] fest.

dd) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht beanstandet, dass die [X.] die [X.], die ihr im Rahmen einer auf einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung beruhenden [X.] zustehen ([X.]), bei der Genehmigung des [X.] der Beigeladenen fehlerhaft ausgefüllt hat, weil sie auss[X.]hließli[X.]h auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz der Betreiberin [X.] als Verglei[X.]hsmarkt und auf das dort genehmigte Entgelt als Verglei[X.]hsentgelt abgestellt ([X.]b) und einen Abs[X.]hlag auf das Verglei[X.]hsentgelt unter Berufung auf marktstrukturelle Kostenunters[X.]hiede zwis[X.]hen der Beigeladenen als D-Netz-Betreiberin und [X.] als [X.] vorgenommen ([X.][X.][X.]) hat.

[X.]) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist geklärt, dass der [X.], wenn sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] eine Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung zum Zwe[X.]k der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anstellt, sowohl für die Ents[X.]heidung, wel[X.]he Märkte sie als Verglei[X.]hsbasis heranzieht, als au[X.]h für die Ents[X.]heidung, ob und gegebenenfalls in wel[X.]her Höhe unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte Abs[X.]hläge bzw. Zus[X.]hläge auf das Verglei[X.]hsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. im Einzelnen [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 35 ff. und - 6 [X.] 18.13 - [X.]E 151, 56 Rn. 30 ff. sowie zuletzt Urteile vom 1. April 2015 - 6 [X.] 36.13 - juris Rn. 27 und - 6 [X.] 38.13 - [X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 41).

[X.]b) Wie in den vom [X.] bereits ents[X.]hiedenen Verfahren, die die weitgehend identis[X.]h begründeten Genehmigungen der Terminierungsentgelte von zwei anderen Mobilfunknetzbetreibern betrafen, hat es das Verwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h im vorliegenden Verfahren re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht als Übers[X.]hreitung des regulierungsbehördli[X.]hen [X.] für die Verglei[X.]hsmarktidentifizierung und Verglei[X.]hsmarktauswahl beanstandet, dass die [X.] den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von [X.] als alleinigen Verglei[X.]hsmarkt herangezogen und dementspre[X.]hend das [X.] von [X.] als Verglei[X.]hsentgelt ohne Weiteres auf die Beigeladene übertragen hat. In diesem Zusammenhang kann erneut auf die Ausführungen des [X.]s in den Urteilen vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - ([X.]E 151, 268 Rn. 42 ff.) und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - ([X.] 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 42 ff.) Bezug genommen werden:

"Eine der Maßgaben, auf deren Einhaltung die behördli[X.]he Ausfüllung eines [X.] im Verwaltungsprozess zu überprüfen ist, besteht darin, dass die Behörde von einem ri[X.]htigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen sein muss. Den gesetzli[X.]hen Begriff des Verglei[X.]hsmarkts, der si[X.]h aus der bereits genannten Ums[X.]hreibung der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ergibt, hat die [X.] dur[X.]h ihr alleiniges Abstellen auf den Markt für Anrufzustellungen im Mobilfunknetz von [X.] verkannt.

Zwar ist zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht umstritten, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zum ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]punkt insoweit erfüllt waren, als die [X.] von [X.] und der Beigeladenen in einem Großteil ihrer Rahmenbedingungen übereinstimmten und auf ihnen entspre[X.]hende Leistungen erbra[X.]ht wurden.

Im Ausgangspunkt zutreffend und insoweit von dem Verwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht unbeanstandet ist die [X.] ferner davon ausgegangen, dass - wie im Fall des [X.] von [X.] gegeben - au[X.]h monopolistis[X.]h strukturierte und darüber hinaus ihrerseits regulierte Märkte verglei[X.]hbare Märkte im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sein können. Ersteres re[X.]htfertigt si[X.]h aus der Überlegung, dass Marktkräfte ni[X.]ht nur auf der Anbieterseite, sondern au[X.]h auf der Na[X.]hfragerseite wirken ([X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 [X.] 36.08 - [X.] 442.066 § 38 [X.] [X.] Rn. 26; vgl. au[X.]h: [X.], Urteil vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 32 ff.) und ist bereits na[X.]h allgemeinem [X.]re[X.]ht ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 21. Oktober 1986 - [X.] 7/85 - NJW-RR 1987, 554 <555> und vom 28. Juni 2005 - [X.] 17/04 - [X.]Z 163, 282 <292>; [X.]/Mös[X.]hel, in: [X.]/Mestmä[X.]ker , [X.]re[X.]ht, [X.], [X.], Teil 1, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 269). Letzteres wollte der Gesetzgeber über den Re[X.]htsstand des allgemeinen [X.]re[X.]hts hinaus dur[X.]h die Formulierung der dem Wettbewerb geöffneten Märkte gezielt zulassen ([X.]. 15/2316 S. 69). Voraussetzung für das eine wie für das andere ist jedo[X.]h, dass wenigstens eine s[X.]hmale Basis für die Verglei[X.]hbarkeit der Entgelte besteht ([X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 [X.] 36.08 - [X.] 442.066 § 38 [X.] [X.] Rn. 27).

Dass eine sol[X.]he au[X.]h nur s[X.]hmale Basis im vorliegenden Fall ni[X.]ht bestand, haben sowohl die [X.] als au[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht verkannt: Infolge der Betra[X.]htung nur eines Markts - des [X.] von [X.] - mit nur einem Verglei[X.]hsentgelt fehlte es an einem Korrektiv in Form weiterer in die Verglei[X.]hsanalyse eingehender Werte. Es handelte si[X.]h bei dem Verglei[X.]hsentgelt von [X.] seinerseits um ein reguliertes Entgelt, dass die Behörde na[X.]h vorheriger Kostenprüfung glei[X.]hzeitig mit den darauf bezogenen Entgelten der Beigeladenen und weiterer Wettbewerber festgesetzt hatte. Wegen der fehlenden Bestandskraft der Genehmigung des Verglei[X.]hsentgelts stand dieses von Anfang an unter dem Vorbehalt einer von [X.] im Klageweg errei[X.]hten Anhebung, die in Anbetra[X.]ht des Umstands, dass bei der Entgeltfestsetzung gewi[X.]htige Kostenpositionen in Gestalt der historis[X.]hen Kosten der UMTS-Lizenz und eines höheren Kapitalkostenansatzes ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden waren, ein erhebli[X.]hes Ausmaß errei[X.]hen konnte. Dieser Vorbehalt barg, da eine spätere Anhebung des Verglei[X.]hsentgelts von [X.] ni[X.]ht mehr auf die Entgelte der Beigeladenen und weiterer Wettbewerber mit einer Belastung dur[X.]h verglei[X.]hbare, unternehmensübergreifende Kostenpositionen würde übertragen werden können, zuglei[X.]h die Gefahr einer erhebli[X.]hen [X.]verzerrung in si[X.]h.

Der [X.] hat ausweisli[X.]h der Begründung der angegriffenen [X.] ni[X.]ht vor Augen gestanden, dass der einges[X.]hränkte [X.]harakter der hier dur[X.]hgeführten Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung deren Funktionsfähigkeit zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung außer [X.] setzen musste. Die [X.] hat ni[X.]ht erkannt, dass sie zum [X.]punkt ihrer Ents[X.]heidung, das heißt, na[X.]hdem sie si[X.]h gegen eine Ablehnung des [X.] der Beigeladenen wegen ni[X.]ht hinrei[X.]hender [X.] und für eine Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Wege der Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung ents[X.]hieden hatte, eine breitere Basis für den Tarifverglei[X.]h hätte s[X.]haffen müssen. Je breiter diese Basis angelegt gewesen wäre, umso weniger Relevanz wäre im Fall regulierter Entgelte der Problematik der mögli[X.]herweise fehlenden Bestandskraft der jeweiligen [X.]en zugekommen. Na[X.]h Lage der Dinge konnte eine sol[X.]he breitere Basis nur dur[X.]h eine - jedenfalls zusätzli[X.]he - Betra[X.]htung internationaler Verglei[X.]hsmärkte hergestellt werden (zu den insoweit im Rahmen des regulierungsbehördli[X.]hen [X.] zu bea[X.]htenden Vorgaben: [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 48 ff. und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 43 ff.).

Ein exekutiver Beurteilungsspielraum ist im Verwaltungsprozess weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat. Dies hat hier die [X.] jedenfalls insoweit versäumt, als sie vor dem Erlass der [X.] für die Beigeladene kein nationales [X.] dur[X.]hgeführt hat, wozu sie, wie bereits erwähnt, na[X.]h § 15 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] objektiv-re[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet gewesen wäre. Auf den Umstand, dass diese Vors[X.]hrift keinen individuals[X.]hützenden [X.]harakter hat, kommt es für die Frage der verfahrensfehlerfreien Ausfüllung des [X.] ni[X.]ht an (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 73 und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 68)."

Diese Erwägungen lassen si[X.]h auf das vorliegende Verfahren uneinges[X.]hränkt übertragen. Die Kritik der Beklagten, die von vornherein ledigli[X.]h einen der beiden festgestellten Fehler bei der Ausfüllung des [X.], nämli[X.]h die Ni[X.]hteinhaltung der gültigen Verfahrensbestimmungen, in den Bli[X.]k nimmt, überzeugt ni[X.]ht. Die Annahme einer na[X.]h § 15 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] bestehenden Verpfli[X.]htung der [X.], vor dem Erlass der [X.] ein nationales [X.] dur[X.]hzuführen, steht ni[X.]ht in einem Missverhältnis zu den Ausführungen des [X.]s in dem Bes[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 6 [X.] 10.13 - ([X.]E 150, 74 Rn. 38). Zwar hat der [X.] dort festgestellt, dass sowohl dem Sinn und Zwe[X.]k als au[X.]h der inhaltli[X.]hen Ausgestaltung der Ents[X.]heidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 [X.] sowie ihrem systematis[X.]hen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des [X.]sverfahrens entnommen werden kann, dass das [X.] von der grundsätzli[X.]hen Mögli[X.]hkeit einer abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung über [X.]santräge des regulierten Unternehmens innerhalb der Zehn-Wo[X.]hen-Frist ausgeht, die allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen hinausgezögert und dur[X.]h eine zunä[X.]hst nur vorläufige [X.] ersetzt werden darf. Hieran anknüpfend hat der [X.] weiter ausgeführt, dass die Dur[X.]hführung des in § 12 Abs. 2 [X.] geregelten Konsolidierungsverfahrens mit dieser gesetzli[X.]hen Konzeption ni[X.]ht in Einklang steht, weil si[X.]h dieses Verfahren in den gesetzli[X.]h vorgegebenen Ablauf und zeitli[X.]hen Rahmen des [X.]sverfahrens ni[X.]ht einfügen lässt. Selbst wenn - was der [X.] entgegen der Darstellung der Beklagten in dem Bes[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 6 [X.] 10.13 - ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt hat - davon auszugehen wäre, dass au[X.]h die Dur[X.]hführung des nationalen [X.]s eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung über einen Entgeltantrag in der gesetzli[X.]h vorgesehenen Frist regelmäßig unmögli[X.]h ma[X.]ht, würde hieraus ni[X.]ht folgen, dass die [X.] von der in § 15 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] geregelten Verfahrenspfli[X.]ht befreit wäre. Vielmehr kann sie den insoweit gegenläufigen gesetzli[X.]hen Anforderungen beispielsweise dadur[X.]h Re[X.]hnung tragen, dass sie auf der Grundlage des § 130 [X.] zunä[X.]hst eine vorläufige [X.] erteilt. Anders als in dem Fall, dass die [X.] re[X.]htswidrige Verfahrenss[X.]hritte unternimmt und hierdur[X.]h den Erlass einer endgültigen Regelung hinauszögert (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Juni 2014 - 6 [X.] 10.13 - [X.]E 150, 74 Rn. 25), besteht für die Erteilung einer vorläufigen [X.] jedenfalls dann ein Anordnungsgrund, wenn si[X.]h aufgrund re[X.]htli[X.]h gebotener Verfahrenss[X.]hritte unvermeidbare Verzögerungen ergeben.

[X.][X.][X.]) Das Verwaltungsgeri[X.]ht hätte bei zutreffender Anwendung des Bundesre[X.]hts ferner den Abs[X.]hlag in Höhe von 10 Prozent, den die [X.] im Fall der Beigeladenen auf das Verglei[X.]hsentgelt von [X.] vorgenommen hat, ni[X.]ht als re[X.]htmäßig bestätigen dürfen. Dur[X.]h diese Ents[X.]heidung hat die [X.] den Beurteilungsspielraum, der ihr, wie dargelegt, im Rahmen einer Verglei[X.]hsmarktbetra[X.]htung in Bezug auf die Korrekturbedürftigkeit eines Verglei[X.]hsentgelts wegen Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte aufgrund struktureller Marktunters[X.]hiede zusteht, ni[X.]ht fehlerfrei wahrgenommen. Denn sie ist den geri[X.]htli[X.]h überprüfbaren Maßgaben der hinrei[X.]henden Ermittlung des erhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts sowie der Einhaltung der gültigen Verfahrensbestimmungen ni[X.]ht gere[X.]ht geworden. Au[X.]h in diesem Punkt kann auf die Erwägungen des [X.]s in den beiden früheren Ents[X.]heidungen Bezug genommen werden, die die ebenfalls unter Vornahme eines Korrekturabs[X.]hlags genehmigten Terminierungsentgelte eines anderen Netzbetreibers betraf (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 51 f.):

"Was die erstgenannte Maßgabe anbelangt, hat der [X.] für die von der [X.] für entgeltrelevant era[X.]htete Differenzierung zwis[X.]hen D-Netz-Betreibern mit einer 900-MHz-[X.] einerseits und [X.] mit einer 1 800-MHz-[X.] andererseits bereits im Hinbli[X.]k auf die [X.], die der Beigeladenen für die [X.] vom 30. August 2006 bis 30. November 2007 erteilt worden war, eine hinrei[X.]hend ermittelte sa[X.]hli[X.]he Grundlage vermisst ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.13 - juris Rn. 60 ff. und - 6 [X.] 18.13 - juris Rn. 55 ff.). Au[X.]h aus der Begründung des angegriffenen Bes[X.]hlusses, mit der die [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h an ihre Unters[X.]heidung aus der [X.] anknüpft, wird ni[X.]ht plausibel, worin nunmehr die marktstrukturell begründeten Kostenunters[X.]hiede zwis[X.]hen der Beigeladenen als D-Netz-Betreiberin und [X.] als [X.] bestehen sollten, die als Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte einen Abs[X.]hlag re[X.]htfertigen könnten. Die Behörde hat zwar einerseits Kostenunters[X.]hieden auf Grund einer unters[X.]hiedli[X.]hen Frequenzausstattung als sol[X.]her zum [X.]punkt ihrer Ents[X.]heidung keine wesentli[X.]he Bedeutung mehr zugemessen, andererseits aber sol[X.]he Unters[X.]hiede in geringem Umfang oder als Restgröße immer no[X.]h für mögli[X.]h gehalten, ohne dies indes mit tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu belegen. Sofern die [X.] des Weiteren auf eine geringere Kostenbelastung der Beigeladenen als D-Netz-Betreiberin im Verglei[X.]h mit [X.] als [X.] auf Grund von niedrigeren Stü[X.]kkosten ges[X.]hlossen hat, für die ein größerer Marktanteil ursä[X.]hli[X.]h sei, der wiederum auf einen früheren Eintritt in den Markt zurü[X.]kgeführt werden müsse, hat sie den Gesi[X.]htspunkt des [X.] als 'Markteintritts(datum) mit unters[X.]hiedli[X.]her [X.]' von vornherein mit dem Aspekt der Frequenzausstattung verknüpft. Sie hat dabei unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen, dass au[X.]h die [X.] 800 MHz)-Betreiber zu unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]en ([X.] im Jahr 1994 und [X.] im Jahr 1998) und in einem Fall ([X.]) ni[X.]ht wesentli[X.]h später als die D-Netz(900 MHz)-Betreiber und damit au[X.]h die Beigeladene (1992) in den Markt eingetreten sind. Eine Darstellung der strukturellen Vor- und Na[X.]hteile, die unabhängig von der [X.] mit einem früheren bzw. späteren Markteintritt verbunden gewesen wären, findet si[X.]h in der Begründung des angegriffenen Bes[X.]hlusses ni[X.]ht. Die dort enthaltene Übersi[X.]ht über die Marktanteile europäis[X.]her Mobilfunknetzbetreiber belegt ni[X.]ht, dass zum [X.]punkt der Behördenents[X.]heidung ein Unternehmen stets umso größeren Erfolg hatte, je früher es in den Markt eingetreten war. Erst re[X.]ht kann der Bes[X.]hlussbegründung ni[X.]ht entnommen werden, weshalb der im Verglei[X.]h mit [X.] größere Marktanteil der Beigeladenen au[X.]h no[X.]h neun Jahre na[X.]h dem Markteintritt von [X.] allein auf die se[X.]hs Jahre frühere Ges[X.]häftsaufnahme der Beigeladenen zurü[X.]kzuführen gewesen sein sollte. Es findet si[X.]h stattdessen die Eins[X.]hätzung, dass die für die Kostenstruktur von D-Netz-Betreibern einerseits und [X.] andererseits maßgebli[X.]hen Kausalbeziehungen letztli[X.]h ni[X.]ht zu entwirren seien.

Wie bereits in Bezug auf den regulierungsbehördli[X.]hen Beurteilungsspielraum für die Verglei[X.]hsmarktidentifizierung und Verglei[X.]hsmarktauswahl festgestellt, liegt in der fehlenden Dur[X.]hführung eines nationalen [X.]s na[X.]h § 15 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] für die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Besonderheiten der Verglei[X.]hsmärkte in Gestalt von Abs[X.]hlägen oder Zus[X.]hlägen eine Verfehlung der geri[X.]htli[X.]h überprüfbaren Anforderung, die gültigen Verfahrensbestimmungen einzuhalten."

Diese Ausführungen können auf die re[X.]htli[X.]he Würdigung der Genehmigung der Terminierungsentgelte der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens ohne Eins[X.]hränkung übertragen werden.

d) Die Klägerin wird dur[X.]h den aus den dargelegten Gründen re[X.]htswidrigen Bes[X.]hluss der [X.] vom 30. November 2007 in Bezug auf den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Re[X.]hten verletzt, da - wie si[X.]h aus den Darlegungen im Rahmen der Klagebefugnis ergibt - wegen der gemäß § 37 Abs. 1 und 2 [X.] privatre[X.]htsgestaltenden Wirkung der [X.] ein Eingriff in ihre dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 GG grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Privatautonomie vorliegt. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss der [X.] ist jedo[X.]h au[X.]h für den [X.]raum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 nur aufzuheben, soweit das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen der Beigeladenen und der Klägerin betroffen ist. Denn na[X.]h der bereits erwähnten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s kann die Klage eines Zusammens[X.]haltungspartners na[X.]h § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzli[X.]h nur insoweit zu einer geri[X.]htli[X.]hen Aufhebung der [X.] führen, als si[X.]h die Genehmigung auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen dem regulierten und dem jeweils klagenden Unternehmen auswirkt ([X.], Urteil vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 67 ff.). Hieran hält der [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]s fest.

Die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union zur Klärung der Frage, ob § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 VwGO sowie §§ 28, 31 und 37 [X.] im Hinbli[X.]k auf Art. 8 bis 13 der Zugangsri[X.]htlinie in Verbindung mit Art. 4 der Rahmenri[X.]htlinie dahingehend auszulegen sind, dass eine [X.] einer Drittanfe[X.]htungsklage gegen eine [X.] besteht, ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Es ergeben si[X.]h aus Art. 4 der Rahmenri[X.]htlinie oder Art. 8 bis 13 der Zugangsri[X.]htlinie keine Anhaltspunkte für eine eins[X.]hränkende Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahingehend, dass das Geri[X.]ht eine telekommunikationsre[X.]htli[X.]he [X.] unabhängig von der Verletzung subjektiver Re[X.]hte auf eine erfolgrei[X.]he Drittanfe[X.]htungsklage hin immer mit Wirkung inter omnes aufheben muss. Wie ausgeführt, kann der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ni[X.]ht entnommen werden, dass jeder beliebige Wettbewerber ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine materielle Re[X.]htsstellung eine umfassende Überprüfung der an ein Unternehmen mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht geri[X.]hteten Ents[X.]heidungen der nationalen [X.] sowie ggf. Aufhebung dieser Ents[X.]heidung beanspru[X.]hen kann. Steht es dem Mitgliedstaat frei, die Zulässigkeit von Re[X.]htsbehelfen Einzelner gegen Ents[X.]heidungen der [X.] von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Re[X.]hts abhängig zu ma[X.]hen, darf er au[X.]h vors[X.]hreiben, dass die Aufhebung einer Verwaltungsents[X.]heidung dur[X.]h das zuständige Geri[X.]ht die Verletzung eines subjektiven Re[X.]hts auf Seiten des Klägers voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]-137/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:683], Kommission/Deuts[X.]hland - Rn. 32). Erst re[X.]ht kann er unionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gehindert sein, die geri[X.]htli[X.]he Aufhebung bei Verwaltungsakten mit teilbarem Inhalt auf diejenigen Teile zu bes[X.]hränken, aus denen die Re[X.]htsverletzung für den Kläger folgt.

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

6 C 27/14

16.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 9. Mai 2014, Az: 9 K 5785/07, Urteil

§ 12 TKG 2004, § 15 TKG 2004, § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 TKG 2004, § 31 Abs 1 S 1 TKG 2004, § 31 Abs 2 TKG 2004, § 33 Abs 1 Nr 2 TKG 2004 vom 18.02.2007, § 35 Abs 1 TKG 2004, § 35 Abs 2 TKG 2004, § 37 TKG 2004, § 136 TKG 2004, § 39 Abs 1 S 1 VwVfG, § 39 Abs 1 S 2 VwVfG, § 19 GWB, Art 102 S 2 Buchst a AEUV, Art 4 EGRL 21/2002, Art 13 EGRL 19/2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 6 C 27/14 (REWIS RS 2015, 528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 528

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21 K 4486/19

21 K 4368/19

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