Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. IX ZB 128/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1741

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 21. September 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 13. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Über das Vermögen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das [X.] eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum [X.] bestellt worden. Er hat ein Mietverhältnis über Räumlichkeiten gekündigt, in denen der Schuldner eigenen Angaben zufolge seine anwaltliche Praxis betreibt. Der Schuldner hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung unwirksam und der Beteiligte zu 2 zu Kündigungen nicht berechtigt sei; er hat außerdem beantragt festzustellen, dass der Insolvenzverwalter nicht berechtigt sei, die Praxis des Schuldners stillzulegen. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht für Entscheidungen dieser Art nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen [X.]uss ist als unzulässig verworfen worden. Eine 1 - 3 - hilfsweise beantragte Verweisung der Anträge an das zuständige Prozessge-richt hat das Beschwerdegericht abgelehnt, weil § 281 ZPO nicht anwendbar sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine ursprünglichen Anträge weiter. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der soforti-gen Beschwerde wendet, ist sie unstatthaft, weil bereits die sofortige Be-schwerde unstatthaft war. 2 a) Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen einen [X.]uss statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht, sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer [X.] Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. 3 b) Durch die eingangs mitgeteilten Anträge will der Schuldner Einfluss auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nehmen. Die [X.] sieht jedoch eine derartige Einflussnahme nicht vor. Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-verwalter über (§ 80 Abs. 1 [X.]). Diesem obliegt es, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (§ 1 Satz 1 [X.]) zu verwerten (§ 159 [X.]). Der Insolvenzverwalter steht dabei zwar unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 [X.]). 4 - 4 - Die Verfahrensbeteiligten - auch der Schuldner - können Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen ([X.], [X.] 12. Aufl. § 58 Rn. 12). Als derartige Anregung hätte man die Eingabe des Schuldners behandeln können. Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten enthält § 58 [X.] jedoch nicht. Lehnt das Gericht ein Eingreifen ab, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entschei-dung statt ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZB 53/02, [X.], 2476, 2478 unter III 1 b; MünchKomm-[X.]/[X.], § 58 Rn. 57); denn die Ent-scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 [X.]). c) Dass die Kündigung des Mietverhältnisses nach Ansicht des [X.] zugleich das Ende der in den gemieteten Räumlichkeiten betriebenen [X.] bedeutet, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die [X.] verweist zwar auf die "existenzielle Bedeutung" einer derartigen Entschei-dung. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat jedoch in erster Linie die Gläubigerversammlung darüber zu befinden, ob das Unternehmen des [X.] stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll (§ 157 [X.]). 5 3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das [X.] die Anträge des Schuldners nicht nach §§ 4 [X.], 281 ZPO an das zu-ständige Prozessgericht verwiesen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht ent-sprechend § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] zugelassen worden ist. Die Vorschriften der [X.] über die Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters gehö-ren zur vorsorgenden freiwilligen Gerichtsbarkeit (Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.05a). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gilt im Verhältnis der freiwilligen zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren nicht § 281 ZPO, 6 - 5 - sondern es finden §§ 17 bis 17b [X.] Anordnung (z.B. [X.]Z 40, 1, 3 ff; 76, 9, 15; 115, 275, 285; 130, 159, 162 f). Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] steht den Beteiligten die Rechtsbeschwerde (nur) zu, wenn sie durch das [X.] - auch das [X.] - zugelassen worden ist (vgl. dazu [X.]Z 155, 365, 368 ff). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass eine Verwei-sung in einem Amtsverfahren - um ein solches handelt es sich bei § 59 [X.] - von vornherein nicht in Betracht kommt (z.B. [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. Vor §§ 17-17b [X.] Rn. 11). Die Eingabe des Schuldners, um die es hier geht, rich-tet sich an das Insolvenzgericht. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 253 ZPO oder einer anderen Verfahrensordnung an ein Schriftstück, das ein Partei-enverfahren einleitet. 7 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2004 - 73 IN 741/02 - [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 1 [X.]/04 -

Meta

IX ZB 128/05

21.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. IX ZB 128/05 (REWIS RS 2005, 1741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1741

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.