Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. IX ZB 5/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5309

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[X.][X.] vom 3. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 3. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das [X.], dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. 2 Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Gemäß § 7 [X.] ist eine Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen zwar ohne ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. [X.] - 3 - zung ist allerdings, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war. Soweit der vom Rechtsbeschwerdeführer angegriffene Beschluss auf Vorschriften der [X.] beruht, fehlt es daran. Gemäß § 6 [X.] unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die [X.] selbst die sofortige Beschwerde vorsieht. Rechtspfleger und Abteilungsrichterin des Insolvenzgerichts haben Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Entlassung des Insolvenzverwalters, Berichtigung des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 22. April 2008 und auf Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter sowie auf Verurteilung zum Schadensersatz verworfen bzw. zurückgewiesen. Gegen keine dieser Ent-scheidungen eröffnet die [X.] die sofortige Beschwerde. [X.] kann die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubi-gerausschuss oder ggf. den [X.] mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf "Aussetzung der Eigentumsumschreibung" eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grund-stücks verworfen hat und dieser Antrag womöglich als Vollstreckungsschutzan-trag i. S. d. § 765a ZPO einzuordnen sein könnte, ist § 7 [X.] nicht einschlägig. Wenn das Insolvenzgericht im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten über einen Vollstreckungsschutzantrag anstelle des Vollstreckungsgerichts ent-scheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach der [X.], sondern den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, mithin nach § 793 ZPO. Dort ist die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu §§ 6, 7 [X.] nicht 4 - 4 - allgemein eröffnet. Folglich bleibt es bei der in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO getroffe-nen Regelung, dass die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat, was hier nicht geschehen ist. [X.]Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 91 IN 27/06 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - 3 T 269/08 -

Meta

IX ZB 5/09

03.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. IX ZB 5/09 (REWIS RS 2009, 5309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5309

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