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PDF anzeigen[X.] ZB 97/03vom5. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO §§ 766, 793; [X.] §§ 6 Abs. 1, 36 Abs. 4, 89 Abs. 3; [X.] § 20 Nr. 17 Satz 2Der Rechtsmittelzug richtet sich nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Voll-streckungsgericht entscheidet.[X.], Beschluß vom 5. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.] und [X.] 5. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes [X.] vom 14. März 2003 wird auf Kosten [X.] als unstatthaft verworfen.Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittel wird man-gels Erfolgsaussicht abgelehnt.Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weilsie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nicht [X.] worden ist.[X.] Schuldner ging im Jahre 1980 mit einer Bäckerei in Konkurs. Er warseit dieser [X.] überschuldet. Aus seither getilgten Beitragsansprüchen derGläubigerin (Innungskrankenkasse) machte diese gegen den Schuldner nach- 3 -hälftigem Erlaß Ende 2002 noch restliche Säumniszuschläge in Höhe von8.455,12 geltend. Gegen den Rückstand verrechnet die Drittschuldnerin(Landesversicherungsanstalt) monatlich einen Teilbetrag der Altersrente [X.] aufgrund fortdauernder Ermächtigung vom 9. Juli 1981. Nach Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 6. März 2002 bean-tragte der Schuldner bei dem Insolvenzgericht, den Rentenabzügen der [X.] die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommenzugrunde zu legen.Das Amtsgericht stellte die "Zwangsvollstreckung aus dem [X.] der Gläubigerin vom 09.07.1981" einstweilen ein und ordnetean, daß die unpfändbaren Teile der Altersrente an den Schuldner auszuzahlen,die pfändbaren Teile an den Insolvenzverwalter abzuführen seien. Auf die so-fortige Beschwerde der Gläubigerin hob das [X.] den angefochtenenBeschluß auf. Hiergegen wendet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwer-de des Schuldners.[X.] des Rechtsmittelverfahrens ist ein Beschluß des Amtsge-richts, für den es seine Zuständigkeit nach § 89 Abs. 3 [X.] oder § 36 Abs. 4[X.] angenommen hat. Allerdings hätte nach § 20 Nr. 17 Satz 2 [X.] dannstatt des Rechtspflegers der [X.] entscheiden müssen ([X.], 96; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 64). Das [X.] hat die [X.] des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht über-- 4 -haupt verneint, weil für das Rechtsschutzbegehren des Schuldners die Zustän-digkeit des Sozialgerichts als Prozeßgericht bestehe.III.Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstrek-kungsgericht gemäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 [X.] hat die [X.] Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet hiergegen gemäß § 6 Abs. 1,§ 7 [X.] auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohneZulassung des [X.] statt, an der es vorliegend fehlt.Dieses, aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgende Ergebnis wirdnicht durch unabweisbare Gründe der Rechtsschutzgleichheit in Frage gestellt.Denn § 793 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen, die imZwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können,ohne Einschränkung und allgemein. Die schwebende Insolvenz des [X.] kann kein Grund sein, ihm oder seinen Gläubigern den Rechtsschutz zurDurchsetzung oder Verhinderung einer [X.] zu verkür-zen. Dies muß auch dann gelten, wenn aufgrund besonderer Zuweisung ge-mäß § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3 [X.] das Insolvenzgericht über [X.] die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO; vgl. dazu auchden Regierungsentwurf zur [X.]. 12/2443 [X.], [X.] zur [X.]. [X.] ff Rn. 35)entscheidet.- 5 -Zwar ergibt sich die Spaltung der Rechtsmittelzüge in diesen Fällennoch nicht aus dem Grundsatz, daß § 6 Abs. 1 [X.] keine Entscheidungen [X.] entzieht, die lediglich aus Anlaß eines Insolvenzverfahrens erge-hen, dieses sachlich aber nicht betreffen (vgl. zu dieser Fallgruppe HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 6 Rn. 12 m.w.N.). Denn die Zuständigkeit des [X.] hat das Gesetz hier gerade wegen des [X.] und Insolvenzverfahren angeordnet; [X.] ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzu-lässigkeit der [X.] betroffen. Die Vorschrift des § 793ZPO ist aber als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 [X.],wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein (vgl. [X.] [X.], 438; [X.], [X.] Losebl. [X.]. § 89Rn. 35; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO), der die Rechtsbeschwerde nur [X.] des [X.] kennt.[X.] [X.] Neı [X.] [X.]
Meta
05.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2004, Az. IX ZB 97/03 (REWIS RS 2004, 4706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4706
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