Bundespatentgericht, Urteil vom 17.11.2023, Az. 4 Ni 60/22 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2023, 10209

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 421 318

([X.] 2007 030 270)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2023durch [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] sowie [X.]

I. Das europäische Patent 2 421 318 wird im Umfang der Patentansprüche 1 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] 318(Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] 839198 P vom 21. August 2006 am 16. August 2007 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Patents ist am 1. Mai 2013 veröffentlicht worden. Das in [X.] gefasste Streitpatent ist in Kraft.

2

Das [X.] führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 60 2007 030 [X.] trägt die Bezeichnung

3

„Method and apparatus for transmitting [X.]
in a wireless communication system”

4

und in der [X.] Übersetzung:

5

„Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung von Scheduling-Informationen
in einem drahtlosen Kommunikationssystem“.

6

Das Patentumfasst in der erteilten Fassung zwölf Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. Juni 2022in Umfang der Patentansprüche 1 und 7angreift.

7

Der das Verfahren betreffendeunabhängige Patentanspruch 1 und der die Vorrichtung betreffende unabhängige Patentanspruch 7 lauten in der erteilten Fassung in der [X.] laut [X.]chrift:

8

1. A method for use in wireless communication, [X.] comprising:

9

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in [X.], PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in [X.], PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

In [X.] Übersetzung gemäß [X.]chrift:

1. Verfahren zur Verwendung in einer drahtlosen Kommunikation, wobei das Verfahren aufweist:

Senden von Zeitplaninformationen [X.] (220) durch eine drahtlose Sende/Empfangseinheit, [X.], (110) ansprechend auf eine Bewilligung ungleich null, die kleiner als notwendig ist, um eine Protokolldateneinheit, PDU, eines zeitlich geplanten [X.], [X.]-, Stroms zu senden.

7. Drahtlose Sende/Empfangseinheit, [X.], (110), die aufweist:

eine Schaltungsanordnung (115; 117), die konfiguriert ist, um ansprechend auf eine Bewilligung ungleich null, die kleiner als notwendig ist, um eine Protokolldateneinheit, PDU, eines zeitlich geplanten [X.], [X.]-, Stroms zu senden, Zeitplanungsinformationen [X.] durch die [X.] zu senden.

Die nicht angegriffenen Patentansprüche 2 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 und die ebenfalls nicht angegriffenen Patentansprüche 8 bis 12sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 7 rückbezogen; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der jeweilige Gegenstand gemäß den Patentansprüchen 1 und 7 sei unzulässig erweitert gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Der Gegenstand des [X.] sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:

D1 3[X.] 25.321 V6.9.0 (2006-06), Technical Specification, 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Medium Access [X.]ontrol ([X.]) protocol specification (Release 6); Seiten 1 – 91

D2 3[X.] 25.309 V6.6.0 (2006-03), Technical Specification, 3

[X.] QUAL[X.]OMM Europe: [X.]andling of insufficient UE grant, 3GPP [X.], [X.], [X.], August 20th – 24th, 2007, [X.]-073430; abrufbar unter https://www.3gpp.org/ftp/tsg_ran/WG2_RL2/TSG[X.]_59/Docs/[X.]-073430.zip

Datei [X.]-073430.zip an angegebener Stelle verfügbar seit dem 14.08.2007

[X.] 3[X.] 25.321 V7.5.0 (2007-06), Technical Specification, 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Medium Access [X.]ontrol ([X.]) protocol specification (Release 7); Seiten 1 – 141

[X.] WO 2006/121262 [X.] (veröffentlicht am 16.11.2006)

[X.] EP 1 507 352 A1

[X.] [X.] 2005/0105553 A1

D7 [X.] 2003/0039267 A1

[X.] [X.] 2001/0055319 A1

D9 [X.] 2001/0053152 A1

D10 KOR[X.]ONEN, [X.]: introduction to 3G mobile communications. [X.]. 2001. ISBN 1-58053-287-X. Seiten v – xiii, 51 bis 53, 73 bis 84, 137 bis 150

[X.] 3[X.] 25.309 V6.0.0 (2004-09), Technical Specification, 3

D12 3[X.] 25.321 V6.4.0 (2005-03), Technical Specification, 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; Medium Access [X.]ontrol ([X.]) protocol specification (Release 6); Seiten 1 – 74

[X.] [X.] 2005/0243768 A1

Die Klägerin ist der Ansicht, die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 7 seien gegenüber diesem Stand der Technik bereits nicht neu. Das Streitpatent könne zudem die Priorität aus der Voranmeldung aus materiellen Gründen nicht wirksam in Anspruch nehmen. Zudem sei der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 des [X.] bereits aus der – im Prioritätsintervall veröffentlichten – Druckschrift [X.] bekannt. Allerdings stehe auch jede der vorveröffentlichten Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] der Patentfähigkeit des [X.] entgegen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 421 318 im Umfang der Patentansprüche 1 und 7 mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des [X.] nach den [X.] 1 bis 6, überreicht mit [X.] vom 31. Oktober 2022, sowie den [X.] [X.] bis [X.] überreicht mit [X.] vom 28. April 2023,und den in der mündlichen Verhandlung eingereichten [X.] [X.], [X.] und [X.] richtet,

mit der Maßgabe, dass als erster [X.]ilfsantrag [X.], dann [X.]‘, dann [X.] und sodann die [X.]ilfsanträge in der Reihenfolge wie im [X.] vom 28. April 2023 unter Streichung der [X.]ilfsanträge [X.] und [X.] aufgelistet, nämlich 2, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 1, 3, 4, 5 und 6 geprüft werden sollen und die Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze gestellt werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung, das Streitpatent nehme seine Priorität zu Recht in Anspruch, der Gegenstand des [X.] im angegriffenen Umfang gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, und der Gegenstand gemäß den Patentansprüchen 1 und 7 sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beklagte verweist zur Stützung ihrer Ansichten u. a. auf folgende Schriften:

dfmp2 ET[X.] TS 125 331 [X.] (2006-06), Technical Specification, [X.] ([X.]); Radio Resource [X.]ontrol (RR[X.]); Protocol specification (3[X.] 25.331 version 6.10.0 Release 6); Deckblatt, Seiten 1 und 633

dfmp3 [X.], [X.]; [X.], A.: [X.]SDPA/[X.]SUPA for [X.], [X.]igh Speed Radio Access for Mobile [X.]ommunications. John Wiley & Sons Ltd, [X.]hichester, 2006, [X.]; Deckblatt, Impressum, Seiten 61 – 94, 172 - 176

dfmp5 ET[X.] TS 125 321 V6.5.0 (2005-06), Technical Specification, [X.] ([X.]); Medium Access [X.]ontrol ([X.]) protocol specification (3[X.] 25.321 version 6.5.0 Release 6); Deckblatt, Seiten 1 und 48

dfmp5a ET[X.] TS 125 321 V6.8.0 (2006-03), Technical Specification, [X.] ([X.]); Medium Access [X.]ontrol ([X.]) protocol specification (3[X.] 25.321 version 6.8.0 Release 6); Deckblatt, Seiten 1 bis 93

dfmp6 ET[X.] TS 125 321 V17.0.0 (2022-05), Technical Specification, [X.] ([X.]); Medium Access [X.]ontrol ([X.]) protocol specification (3[X.] 25.321 version 17.0.0 Release 17); Deckblatt, Seiten 98 – 100

dfmp10 ET[X.] TS 25.309 V6.6.0 (2006-03), Technical Specification, [X.]; Overall description; [X.] (3 [X.] 25.309 version 6.6.0 Release 6); Deckblatt, Seiten 1 – 34 (entspricht dem 3GPP-Dokument D2)

dfmp11 [X.], [X.]; et. al.: [X.]SPA [X.]. Seiten 173 bis 177, 196 bis 198

dfmp12 3[X.] 25.309 V0.2.0 (2004-06), Technical Specification, 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group Radio Access Network; [X.]; Overall description; [X.] (Release 6); Seiten 1 – 11

Der Gegenstand des [X.] im angegriffenen Umfang sei wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten [X.] schutzfähig.

Patentansprüche 1 und 7 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag [X.] vom 17. November 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status).

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom)

wherein there is no segmentation of the PDU at a [X.] layer of the [X.].

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom),

wherein there is no segmentation of the PDU at a [X.] layer of the [X.].

Patentansprüche 1 und 7 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag [X.]‘ vom 17. November 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to a triggering condition being met and periodically thereafter, wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom)

wherein there is no segmentation of the PDU at a [X.] layer of the [X.].

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to a triggering condition being met and periodically thereafter, wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom)

wherein there is no segmentation of the PDU at a [X.] layer of the [X.].

Patentanspruch 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag [X.] vom 17. November 2023 lautet (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

receiving by a wireless transmit/receive unit, [X.], a non-serving relative grant requesting a decrease of power from a Node-B, which is not in a serving radio link set of the [X.], causing a non-zero grant of the [X.] to fall under a minimum required to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow; and sending [X.], [X.], alone (220) by the a wireless transmit/receive unit, [X.] (110), in response to having the a non-zero grant smaller than needed to transmit the a next protocol data unit, PDU, of the a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag 2 aus [X.] vom 31. Oktober 2022lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.]aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.]aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

periodically sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to periodically send [X.], [X.], by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a the scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

periodically sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to periodically send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

[X.]ircuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

periodically sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to periodically send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

periodically sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to periodically send [X.], [X.], by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a the scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

periodically sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to periodically send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, [X.], [X.] stopped,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

periodically sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to periodically send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]igh est priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag [X.] aus [X.] vom 28. April 2023 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in [X.]SUPA wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

7. An [X.]SUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to a triggering condition being met and periodically thereafter,

wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

the [X.], [X.], including the following fields:

- a 4 bits field [X.]LID ([X.]ighest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field TEBS (Total E-D[X.][X.] Buffer Status),

- a 4 bits field [X.]LBS ([X.]ighest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field UP[X.] ([X.] [X.]eadroom).

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag 1 aus [X.] vom 31. Oktober 2022 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in response to a scheduled medium access control-d, [X.], flow being stopped due to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a protocol data unit, PDU, of a the scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in response to a scheduled medium access control-d, [X.], flow being stopped due to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a protocol data unit, PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag 3 aus [X.] vom 31. Oktober 2022 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in [X.], PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in [X.], PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag 4 aus [X.] vom 31. Oktober 2022 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], [X.], [X.] (110), in [X.], PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

wherein the [X.] is sent periodically.

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], by the [X.] in [X.], PDU, of a scheduled medium access control-d, [X.], flow,

wherein the [X.] is sent periodically.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag 5 aus [X.] vom 31. Oktober 2022 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to a scheduled medium access control-d, [X.], flow being stopped due to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a the scheduled medium access control-d, [X.], flow.

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to a scheduled medium access control-d, [X.], flow being stopped due to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a the scheduled medium access control-d, [X.], flow.

Patentansprüche 1 und 7 nach [X.]ilfsantrag 6 aus [X.] vom 31. Oktober 2022 lauten (Änderungsfassung):

1. A method for use in wireless communication, [X.] comprising:

sending [X.], [X.], alone [X.], [X.] (110), in response to a scheduled medium access control-d, [X.], flow being stopped due to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a the scheduled medium access control-d, [X.], flow,

wherein the [X.] is sent periodically.

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

circuitry (115; 117) configured to send [X.], [X.], alone by the [X.] in response to a scheduled medium access control-d, [X.], flow being stopped due to having a non-zero grant smaller than needed to transmit a next protocol data unit, PDU, of a the scheduled medium access control-d, [X.], flow,

wherein the [X.] is sent periodically.

Die Klägerin tritt auch den [X.] entgegen und sieht auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 7 in der Fassung der jeweiligen [X.]ilfsanträge als nicht schutzfähig an.Auch die Gegenstände nach den [X.] seien bereits unzulässig erweitert und den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen. Darüber hinaus seien die Gegenständ´e der Patentansprüche 1 und [X.] den [X.] auch mit den hinzugefügten Merkmalen nicht neu und nicht erfinderisch. Die in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2023 von der Beklagten überreichten [X.]ilfsanträge [X.], [X.]‘ und [X.] seien als verspätet zurückzuweisen.

Der Senat hat den Parteien einen [X.]inweis vom 16. Februar 2023 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7für nichtig zu erklären. Denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben. Auch in den Fassungen nach den [X.] erweist sich das Streitpatent als nicht schutzfähig.Die Hilfsanträge [X.]‘und [X.] sind als verspätet zurückzuweisen.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung

1. Das Streitpatent befasst sich mit der Verhinderung einer Übertragungsblockierung (preventingtransmissionblocking) in einem drahtlosen Kommunikationssystem nach dem [X.] Release 6 Standard HSUPA (High Speed[X.]). Laut [X.] erreicht HSUPA durch eine basisstationsbasierte Ressourcenplanung und -zuweisung ([X.]) eine schnelle Steuerung bzw. Regelung der [X.]-Übertragungen der [X.], was zu einer besseren Kontrolle des Anstiegs des [X.] führt. Dies erlaubt den Betrieb mit einer höheren durchschnittlichen [X.]-Übertragungsleistung ohne Überschreitung eines Grenzwerts (des [X.]) und hat somit eine Vergrößerung der Systemkapazität zur Folge. Bei HSUPA erfolgen Steuerung und Rückmeldung über verschiedene physikalische Kontrollkanäle und Informationselemente ([X.], Abs. 0001-0004).

Befehle der Basisstationen werden über absolute oder relative Bewilligungskanäle übermittelt, während das Feedback der [X.] auf dem dedizierten physischen Datenkanal[X.]-DPD[X.]H ([X.]nhanced DedicatedPhysicalData[X.]Hannel), wo [X.] [X.] ([X.]) an die Nutzlast angehängt werden bzw. als „Happy Bit“ in dem dedizierten physikalischen Kontrollkanal [X.]-DP[X.][X.]H ([X.]nhanced DedicatedPhysical[X.]ontrol[X.]Hannel)) übertragen werden. Die [X.] werden bei HSUPA durch ein maximales Leistungsverhältnis (der Leistung auf den [X.]-DPD[X.]Hs ([X.]nhanced DedicatedPhysicalData[X.]Hannel)einer [X.]) zur Leistung des [X.] DP[X.][X.]H ausgedrückt (Abs. 0005: „[X.] power ratiooverthe power ofthe UL controlchannel (DP[X.][X.]H).“).

Mobil- und Basisstation wissen, wie viele Daten bei einem bestimmten Leistungsverhältnis übertragen werden können, wobei dieser Zusammenhang vom Radio Network [X.]ontroller (RN[X.]) gesteuert wird. [X.]in solcher Betrieb mit [X.] (scheduledoperation) eignet sich besonders gut für nicht verzögerungsempfindliche Anwendungsarten, kann jedoch angesichts der schnellen Ressourcenzuweisungsfähigkeiten auch zur Unterstützung verzögerungsempfindlicherer Anwendungen verwendet werden (Abs. 0006).

Nach dem am [X.]geltenden HSUPA-Standard wurden Daten optional segmentiert und auf der RL[X.]-Schicht (Radio Link [X.]ontrol) gepuffert. Der Satz möglicher Größen der RL[X.]-Paketdateneinheiten ([X.], Packet Data Unit), die an die MA[X.]-Schicht (Medium Access [X.]ontrol) übermittelt wurden, wurde durch RR[X.]-Signalisierung (Radio Resource [X.]ontrol) konfiguriert. Bei einer Segmentierung lagen die Größen der [X.] in der Größenordnung von mehreren Hundert Bits, um übermäßigen Overhead zu vermeiden und eine gute [X.]odierungsleistung zu erzielen. Laut [X.] gab es keine weitere Segmentierung auf der MA[X.]-Schicht. Dementsprechend musste bei einer Übertragung eine ganzzahlige Anzahl von [X.], einschließlich Null, gesendet werden (Abs. 0007).

Da es nicht möglich sei, einen Bruchteil einer RL[X.]-[X.] auszusenden, ergebe sich eine bestimmte minimale momentane Bitrate für die [X.], beispielsweise mindestens 160 kbps bei einer [X.]-Größe von 320 Bit, einem Übertragungszeitintervall ([X.], [X.]) von 2 ms und ohne Berücksichtigung des MA[X.]-Overheads. [X.]ine solche momentane Bitrate führe zu einem bestimmten Mindestübertragungsleistungsverhältnis, unter dem keine RL[X.]-[X.] gesendet werden könnten (Abs. 0008).

Während des (durch die Basisstation) ressourcen-geplanten Betriebs (scheduledoperation) könnten Übertragungen eines bestimmten MA[X.]-d-Flusses einer [X.] vollständig unterbrochen oder „blockiert“ werden, wenn das (zuvor von der Basisstation) gewährte Leistungsverhältnis unter das für die Übertragung der am Kopf des Puffers befindlichen RL[X.]-[X.] erforderliche Minimum falle.

[X.]ine solche Situation könne aus mehreren Gründen außerhalb der Kontrolle des bedienenden Satzes von Basisstationen auftreten. Beispielsweise könne es sein, dass die [X.] von einer Basisstation, von der sie aktuell nicht bedient wird, eine Aufforderung zur Leistungsreduzierung erhalte, oder die [X.] habe möglicherweise einen relativen oder absoluten Bewilligungsbefehl einer der aktuell bedienenden Basisstationenfehlerhaft dekodiert oder die [X.] habe möglicherweise mehrere verschieden große RL[X.]-[X.] auf einem bestimmten MA[X.]-d-Fluss und eine größere RL[X.]-[X.] als üblich stehe zur Übertragung an (Abs. 0009).

Wenn eine solche Situation eintrete, könne die [X.] erst zu dem Zeitpunkt senden, zu dem sie geplant eine [X.] ([X.], [X.]) senden könne. Bis dahin und sofern die vorherige [X.] nicht so kurz zuvor übertragen wurde, dass die Basisstation anhand der nachfolgenden Übertragungen schlussfolgern könne, dass der Puffer der [X.] nicht leer ist, könne die Basisstation nicht feststellen, ob die Übertragung gestoppt wurde, weil das Leistungsverhältnis unter das Minimum gesunken ist, oder weil die [X.]einfach nichts zu übertragen hat. Dementsprechend werde die Übertragung von der [X.] verzögert, bis die [X.] übertragen werden könne (Abs. 0010).

Dieses Problem erfordere eine Konfiguration einer kleinen Periodizität der [X.]-Übertragung (T_[X.]G, Timer [X.] [X.]) für verzögerungsempfindliche Anwendungen und erhöhe dadurch den Overhead. Selbst wenn die Basisstation wusste, dass die Übertragung gestoppt wurde, weil das Leistungsverhältnis zu niedrig ist, wisse die Basisstation bei der Konfiguration mehrerer RL[X.]-[X.]-Größen nicht, welches Leistungsverhältnis sie verwenden müsse, um die Situation zu korrigieren. Daher müsse die Basisstation durch Versuch und Irrtum herausfinden, welches das richtige Leistungsverhältnis ist. Dies führe zu einer ineffizienten Ressourcenzuweisung und/oder übermäßigen Planungsverzögerungen (Abs. 0011).

Laut [X.] sei nach dem aktuellen Stand der Technik die Übertragung von [X.] ([X.], [X.]) nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, wie sie beispielsweise in der [X.] Spezifikation [X.] 25.321 beschrieben seien, etwa in regelmäßigen Abständen mit einer konfigurierbaren Periode, die davon abhänge, ob die [X.] eine Berechtigung (Leistungsverhältnis) habe oder nicht. Dementsprechend könne eine Lösung zur Verhinderung von Blockierungen, die mit den im aktuellen Stand der Technik definierten Mechanismen kompatibel sei, darin bestehen, eine periodische Meldung der [X.] mit einer sehr kurzen Periode zu konfigurieren, sodass die [X.] [X.] zusammen mit fast jeder Übertragung neuer Daten übertragen werde. Dadurch könne jedoch der Overhead erheblich erhöht werden, da jede [X.] 18 Bits belege. Gehe man beispielsweise von einer MA[X.]-Service-Data-Unit-Größe ([X.]) von 280 Bit und einer MA[X.]-e-Header-Größe von 18 Bit aus, würde dies einen zusätzlichen Overhead von etwa 6 % bedeuten (Abs. 0012).

2. [X.]s sei laut [X.] daher von Vorteil, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verhinderung einer Übertragungsblockierung in einem drahtlosen [X.] bereitzustellen, die nicht den [X.]inschränkungen des aktuellen Stands der Technik unterliegen. Dabei erkennt der Fachmann im Absatz 0013 der [X.] eine offensichtliche Unrichtigkeit, die er wie folgt korrigiert: „for preventing transmissionblocking“.

Das Streitpatent stellt sich daher die Aufgabe, ein verbessertes [X.] zu schaffen.

Soweit die [X.] meint, ein wesentlicher Beitrag der [X.]rfindung zum Stand der Technik bestehe darin, das oben geschilderte [X.] überhaupt erst zu erkennen, ist dies jedenfalls ein zu enges Verständnis der Aufgabenstellung.

Die Definition des technischen Problems, das einer [X.]rfindung zugrunde liegt, dient nicht bereits dazu, eine Vorentscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen. Deshalb dürfen jedenfalls [X.]lemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei der Frage der dem Streitpatent objektiv zugrundeliegenden Aufgabe nicht berücksichtigt werden (s.a. [X.], Urteil vom 22. Mai 1990 - [X.], [X.], 811, 814 - Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - [X.], [X.], 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel).

Aus demselben Grund ist es nicht zulässig, ohne weiteres zu unterstellen, dass dem Fachmann die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung fern- oder nahegelegt war. In vielen Fällen mag sich zwar aus der Beschreibung des Patents oder aus sonstigen Umständen klar ergeben, welchen Problemen sich der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik zugewendet hätte. Sofern sich dies nicht zweifelsfrei beurteilen lässt, wäre es jedoch verfehlt, schon bei der Definition der Aufgabe die Frage zu prüfen, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden. Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich in dem Zusammenhang stellt, in dem sie relevant ist, nämlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ([X.], Urteil vom 13. Januar 2015 – [X.], [X.], [X.]. 17 - Quetiapin).

3. Zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur mit einem universitären Abschluss (Diplom oder Master) im Bereich der Nachrichten- oder Informationstechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Konzeption von [X.]n, insbesondere im Bereich der physikalischen Schicht (Layer 1, physicallayer) und der Datenverbindungs- bzw. Datensicherungsschicht (Layer 2, data link layer; besteht u. a. aus der Schicht 2a, MA[X.] (Medium Access [X.]ontrol) und der Schicht 2b, RL[X.] (Radio Link [X.]ontrol)) verfügt. [X.]inem solchem Fachmann sind die zum Prioritätszeitpunkt geltenden Normen für Übertragungsverfahren der mobilen Kommunikation sowie die dafür zur Anwendung kommenden Standardgerätschaften bekannt. Darüber hinaus kennt er die in den einschlägigen [X.], hier insbesondere die [X.] ([X.]), die von diesen diskutierten [X.]ntwicklungen und eingebrachten Vorschläge, denn er ist Teil eines Teams, von dem wenigstens ein Teammitglied an den Sitzungen der Gremien teilnimmt und die anderen Teammitglieder über den Inhalt der Sitzungen informiert (so schon [X.], Urteil vom 2. September 2020, 6 Ni 29/17 ([X.]P)).

4. Das im Umfang der Patentansprüche 1 und 7 angegriffene Streitpatent weist insgesamt zwölf Patentansprüche auf.

Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen anhand der von den [X.]en verwendeten Merkmalsgliederung des angegriffenen [X.] Die [X.] Fassung ist der [X.] entnommen; die [X.] Fassung basiert auf den [X.] Ansprüchen der [X.], wobei der fachunübliche Begriff „Zeitplanungsinformationen“ durch den fachüblichen Terminus „[X.]“ersetzt ist:

7       

A wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

Drahtlose Sende/[X.]mpfangseinheit, [X.], (110), die aufweist:

7.1     

circuitry (115; 117)

eine Schaltungsanordnung (115; 117),

7.1.2 

configured to send [X.], [X.], by the [X.]

die konfiguriert ist,

7.1.1 

in response to

um ansprechend

7.1.1.1

having a non-zero grant

auf eine Bewilligung ungleich null,

7.1.1.2

smaller than needed to transmit a protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow

die kleiner als notwendig ist, um eine Protokolldateneinheit, [X.], eines geplanten [X.], MA[X.]-d-, Stroms zu senden,

7.1.2 

        

Zeitplanungsinformationen [X.] [X.] durch die [X.] zu senden.

5. Der Gegenstand des Streitpatents bedarf hinsichtlich der Merkmale der angegriffenen Patentansprüche 1 und 7 der [X.]rläuterung.

5.1 Dem Fachmann ist bekannt, dass in dem 3G-Mobilfunkstandard [X.] ([X.]) mit Release 5 die [X.] und mit Release 6 die schnelle[X.]-Paketdatenübertragung (HSDPA bzw. HSUPA , High [X.] / [X.]) eingeführt wurden([X.], Abs. 0002, 0004; [X.], [X.], 8, [X.]. 5; Fachbuch von [X.] (Anlage [X.]), [X.], 62, [X.]. 5.1).

Um im [X.] hohe Datenübertragungsraten, kurze Latenzzeiten und eine große Systemkapazität zu erzielen ([X.], [X.], [X.]. 4, Abs. 1 und [X.], erster Spiegelstrich), führt HSUPA den dedizierten Transportkanal [X.]-D[X.]H ([X.]nhanced Dedicated [X.]Hannel) ein, der u. a. eine basisstationsgesteuerte Ressourcenplanung und –zuweisung (Node B controlled scheduling), [X.] (Hybrid Automatic Repeat reQuest) und optional ein kürzeres Sendezeitintervall ([X.], [X.]) von 2 ms statt 10 ms verwendet ([X.], [X.], [X.]. 4, Abs. 2; [X.], [X.], [X.]. 5.2.1).

Damit die Basisstationen den [X.] [X.]-Ressourcen bedarfsgerecht zuweisen können ( [X.] controlled scheduling ), übermitteln die [X.] ihre Sendewünsche bzw. Ressourcenbedarfe und weitere Informationen als sogenannte [X.] Requests oder [X.], [X.] ereignisgesteuert oder periodisch an die Basisstationen ([X.]; Abs. 0012; [X.], [X.]9, 80, [X.]. 11.8.1.6, [X.], [X.]; [X.], [X.], [X.]. 9.3.1.1.2; [X.], [X.]1, 82, [X.]. 5.5.2).Dieseteilen den sendewilligen [X.] daraufhin entsprechende [X.]-Ressourcen ( [X.] Grants ) über die Downlink-Steuerkanäle [X.]-AG[X.]H und [X.]-RG[X.]H ([X.]nhanced Absolute / Relative Grant [X.]Hannel) zu und kontrollieren damit ihre eigene gesamte [X.]mpfangsleistung, um eine Überlastung der [X.]-Systemkapazität zu verhindern ([X.]; Abs. 0004, 0005; [X.], [X.]-52, [X.]. [X.], [X.].1, [X.].2, [X.]1, [X.]. 11.8.2.3; [X.], [X.], [X.]. [X.]; [X.], [X.]3-76, [X.]. 5.3.6, 5.3.7).

In jeder [X.] kennzeichnet der Wert der Variablen [X.] ([X.]) das größte erlaubte Verhältnis der Sendeleistung auf dem dedizierten HSUPA [X.]-Datenkanal [X.]-DPD[X.]H ([X.]nhanced Dedicated Data [X.]Hannel) zur Sendeleistung auf dem Steuerkanal D[X.][X.]H (Dedicated [X.]ontrol [X.]Hannel), wobei der Wert der Variablen [X.] durch die auf den [X.]n [X.]-AG[X.]H bzw. [X.]-RG[X.]H empfangenen Steuerbefehle verändert werden kann([X.], [X.]-52, [X.]. [X.], [X.].1, [X.].2; [X.], [X.], 24, [X.]. 9.2.1, 9.2.2, 9.2.3).

Unter Berücksichtigung u. a. des Werts der Variablen [X.] wählt die [X.] ein geeignetes[X.]-Datenformat aus, d. h. sie bestimmt die maximale Anzahl von Bits, die sie in einem Sendezeitintervall ([X.]) für einen MA[X.]-d Strom senden darf und kann ( [X.]-TF[X.] , [X.]nhanced Transport Formal [X.]ombination) ([X.], [X.], „[X.]“; [X.], [X.], letzter Spiegelstrich, [X.]4, [X.]. 11.8.1.3, [X.]6-78, [X.]. 11.8.1.4; [X.], [X.], 29, [X.]. 11.2; [X.], [X.]2, 83, [X.]. 5.5.3):

Abbildung

[X.], [X.]3, mit Kolorierung durch den Senat

In HSUPA gibt es neben der geplanten(scheduled)[X.]-Datenübertragung mit basisstationsgesteuerter Ressourcenzuweisung auch eine nicht geplante ([X.]) [X.]-Datenübertragung ([X.]; Abs. 0042; [X.], [X.]7, Abs. 4; [X.], [X.], 27, [X.]. 10).

Schon vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents wurde bei der geplanten [X.]-Datenübertragung hinsichtlich der periodischen Übermittlung von [X.] ([X.]) unterschieden, ob der Wert der Variablen [X.] in einer [X.] gleich Null ([X.] = Zero_Grant) oder ungleich Null ([X.] <>Zero_Grant) ist (so z. B. in der [X.] aus Juni 2006, [X.]9, 80, [X.]. [X.], [X.]).

Für HSUPA wurden in der Übertragungsschicht 2 (Datenverbindungsschicht, layer 2, data link layer mit den Subschichten 2b (RL[X.], Radio Link [X.]ontrol) und 2a (Medium Access [X.]ontrol)) die Schichten MA[X.]-es und MA[X.]-e (in der [X.]), die u. a. für [X.], [X.]-TF[X.] selection und [X.] retransmissions verantwortlich sind,zwischen die MA[X.]-d Schicht und die physikalische Schicht (layer 1, physicallayer) eingefügt:

Abbildung

[X.], [X.], vom Senat kolorierter Ausschnitt aus [X.]. 6.6-1

Die Bildung und Übertragung von Datenpaketen, [X.], von der Schicht 2b (RL[X.]) bis zur Schicht 1 (physicallayer) in HSUPA ist in der nachfolgend wiedergegebenen und vom Senat kolorierten [X.]ur 7.2.1-2 der [X.] ([X.]) dargestellt:

Abbildung

Die [X.] kann ihre an die Basisstation zu übertragende [X.] ([X.]) an das [X.]nde einer MA[X.]-e Nutzlast (MA[X.]-e payload) anhängen oder alleine, d. h. ohne Nutzdaten senden ([X.], [X.], [X.]. 9.1.5):

Abbildung

[X.], [X.], [X.]uren 9.1.5.2a und 9.1.5.2b mit Kolorierung durch den Senat

5.2 Der Anspruch 7 lässt offen, ob die in Merkmal 7 genannte drahtlose Sende-/[X.]mpfangsvorrichtung ([X.]) Teil einer Mobil- oder einer Basisstation eines drahtlosen Kommunikationsnetzes ist (Absatz 0023). Nach den insofern nicht einschränkenden Angaben in der Beschreibung ist die [X.] Teil einer [X.] und kommuniziert mit einer oder mehreren Basisstationen (Abs. 0009, 0023-0028).

Zwar ist in den [X.] von einem [X.]-HSUPA-Mobilfunksystem nach [X.] Release 6 die Rede, jedoch ist der Anspruch 7 nicht auf eine dafür geeignete Sende-/[X.]mpfangsvorrichtung beschränkt. Denn dem Fachmann ist bewusst, dass auch [X.] anderer [X.] über die aus den weiteren Merkmalen des Anspruchs 7 resultierenden Fähigkeiten, nämlich dem [X.]mpfangen einer Sendebewilligung ungleich Null (Merkmale 7.1.1, 7.1.1.1) und dem ereignisgesteuerten (Merkmal 7.1.1.2) Senden einer [X.], [X.] (Merkmal 7.1.2) verfügen([X.]0, [X.], [X.]. 7.3.2.3, Unterstreichungen hinzugefügt: RR[X.] candecreaseorincreasethe allocatedcapacity [X.] The U[X.]-MA[X.] layer monitors the uplink transmit buffer [X.] The U[X.]-RR[X.] must further notify the UTRAN-RR[X.]. It is the UTRAN -RR[X.] that has to make decisions aboutradio resource allocations [X.] MA[X.] to perform either periodic or event-triggered monitoring. In the case of periodic monitoring, the MA[X.] sends a new report periodically after a timer has expired . In the case of event-triggered monitoring , the RR[X.] gives a range of allowed buffer values, and once the transmission queue goes out of range, an [X.] back to the RR[X.].).

Auch das Merkmal 7.1.1.2 führt nicht zur einer [X.]inschränkung auf eine [X.]-HSUPA-fähige [X.], denn bei [X.]n ist die Bildung von Protokolldateneinheiten (Protocol Data Units ([X.])), also [X.]n in den verschiedenen Schichten des O[X.]-Schichtenmodells, fachüblich. Dies gilt auch für Protokolldateneinheiten der zur Schicht 2 gehörenden MA[X.]-d Schicht 2abzw. des entsprechenden MA[X.]-d [X.]. Dem Fachmann ist bekannt, dass das „d“ in „MA[X.]-d“ für „dedicated“ steht, es sich also um einen Datenstrom eines dedizierten Transportkanals handelt, den es nicht nur in HSUPA, sondern auch in anderen [X.]n gibt ([X.]0, [X.], dritter Aufzählungspunkt: MA[X.]-d handlesdedicatedlogicalchannelsandthededicatedtransportchannels. The U[X.] has one MA[X.]-d; [X.]0, [X.], [X.]. 7.3.2 MA[X.] Functions [X.] data flows of one U[X.] [X.] dynamic scheduling [X.] Multiplexing [X.] of higher-layer [X.] into [X.] transport blocks delivered to [X.] the physical layer on dedicated transport channels).

5.3 Die im Merkmal 7.1 genannte Schaltungsanordnung ( circuitry )muss gemäß Merkmal 7.1.2 jedenfalls konfiguriert und damit geeignet sein, eine Sendebewilligung (in responsetohaving a [X.]grant; Merkmale 7.1.1, 7.1.1.1) auszuwerten und in deren Abhängigkeit („non-zerogrant“ sowie „[X.], [X.], of a scheduled medium accesscontrol-d, MA[X.]-d, flow“; Merkmale 7.1.1.1, 7.1.1.2) [X.], [X.], auszusenden.

Solche Funktionalitäten werden fachüblich durch die Kombination eines Prozessors (processor) und eines Senders ([X.]) realisiert ([X.]; [X.]. 1, Abs. 0025).

5.4 Bei den in Merkmal 7.1.2 genannten [X.], [X.] , handelt es sich – wie bereits dargelegt –um Informationen, die die [X.] der Basisstation zur Verfügung stellt.

Diese den Basisstationen als Grundlage ihrer Ressourcenplanung und –zuweisung dienenden Informationen sind – entgegen der Auffassung der [X.]n – nicht auf die 18 Bits (je 5 Bits [X.] und [X.], je 4 Bits [X.] und [X.]) der [X.] des [X.]-HSUPA-Mobilfunkstandards beschränkt ([X.], Abs. 0012; [X.], [X.] – 54, [X.]. 9.2.5.3.2). Vielmehr umfasst das Merkmal 7.1.2, da der Anspruch 7,wie dargelegt, nicht auf [X.]-HSUPA beschränkt ist, jedwede Information, die es einer Basisstation ermöglicht, eine Planung der [X.]-Ressourcen der [X.] zu ermöglichen bzw. durchzuführen.

5.5 Gemäß den Merkmalen 7.1.1 und 7.1.1.1verfügt die [X.] – vor der Aussendung der [X.] gemäß Merkmal 7.1.2 – über eine Sendebewilligung, die ungleich Null ist (in [X.]). Darunter versteht der Fachmann, dass der [X.] grundsätzlich das Senden erlaubt ist und ihr dementsprechende [X.] zugewiesen sind.

[X.]ine Sendebewilligung könnte beispielsweise zwei Zahlenwerte umfassen; einen zur Angabe der maximal erlaubten Anzahl von im [X.] zu sendenden Datenpaketen und einen, der die maximal erlaubte Größe der einzelnen Datenpakete angibt.

Wie bereits dargelegt, umfasst nach dem insofern nicht einschränkenden [X.] HSUPA Ausführungsbeispiel die Sendebewilligung eine Vorgabe einer maximalen Sendeleistung, genauer die Angabe der erlaubten maximalen Sendeleistung auf dem [X.]-Kanal [X.]-DPD[X.]H, ausgedrückt als Verhältnis zu der Sendeleistung auf dem [X.]-Kanal DP[X.][X.]H. Die dienende Basisstation teilt der [X.] diesen Wert über den [X.] [X.]-AG[X.]H mit und kann mit Befehlen über den [X.] [X.]-RG[X.]H eine inkrementelle Änderung signalisieren. Die Sendebewilligung wird in der [X.] in dem Wert der internen Variablen (Serving) Grant ([X.]) gespeichert ([X.], Abs. 0027: [X.]; [X.], [X.], [X.]intrag [X.], [X.], [X.]. [X.].1, Abs. 1, [X.], [X.]. [X.].2, Abs. 1; [X.], [X.], erster Spiegelstrich).

Die [X.] Basisstationen haben nur die Möglichkeit, die Sendeleistung der [X.] relativ zum aktuellen Wert stufenweise zu verringern, indem sie über den [X.] [X.]-RG[X.]H eine entsprechende Information an die [X.] senden ([X.], [X.], [X.]. [X.].1, Abs. 2; [X.], [X.], [X.]. 9.2.2).

Wie erläutert, bestimmt die [X.] unter Berücksichtigung des Werts der internen Variablen [X.] [X.] die möglichen Transportformate [X.]-TF[X.] und damit die maximal erlaubte Größe eines [X.] in einem Sendezeitintervall.

5.6 Merkmal 7.1.1.2 macht weitere Angaben zu der Sendebewilligung, die nach Merkmal 7.1.1.1 zwar in der [X.] vorliegt und ungleich Null ist (non-zero grant), jedoch kleiner ist als das, was zum Senden einer Protokolldateneinheit, [X.], eines geplanten MA[X.]-d Stroms nötig ist ([X.], [X.], of a scheduled medium accesscontrol-d, MA[X.]-d, flow). So könnte die Sendebewilligung beispielsweise eine Sendeerlaubnis für zehn Datenpakete mit jeweils maximal 200 Bits umfassen. Hat die [X.] jedoch elf Datenpakete mit jeweils 200 Bits zu übertragen, wäre die Sendebewilligung zu klein, um ein Datenpaket, nämlich das elfte, zu übertragen. In einer Variante dieses Beispiels hat eine [X.] zwar nur zehn [X.] zu übertragen, jedoch weist das zweite Datenpaket eine Größe von 250 Bits auf. Dann wäre die Sendebewilligung zu klein, um das zweite Datenpaket zu übertragen.

Damit ergibt sich für die [X.] jeweils das Problem, dass ein MA[X.]-d Strom nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig übertragen werden kann und somit seine Übertragung gestoppt bzw. blockiert ist. Merkmal 7.1.1.2 ist – entgegen der Auffassung der [X.]n – nicht auf die „nächste“ zu sendende Protokolldateneinheit des geplanten MA[X.]-d Stroms beschränkt. Vielmehr umfasst das Merkmal 7.1.1.2 auch solche Situationen, in denen – wie beispielhaft erläutert – zumindest eine der Protokolldateneinheiten eines geplanten und damit zu sendenden MA[X.]-d Stroms aufgrund der nicht ausreichenden Sendebewilligung nicht gesendet werden kann. Das zweite obige Beispiel, ein MA[X.]-d-Strom mit unterschiedlich großen [X.], wobei nur die größte(n) [X.](s) nicht übertragen werden können, ist auch im Streitpatent genannt (Abs. 0009, 0011).

Nach Merkmal 7.1.1.2 liegt somit – entgegen der Auffassung der Klägerin – eine Blockierung des geplanten MA[X.]-d-Stroms vor, wenn(irgend-)ein Datenpaket des geplanten, zu sendenden MA[X.]-d-Stroms nicht von der [X.] übertragen werden kann. Denn einer [X.] sind die Größen und die Anzahl der zu sendenden [X.] eines geplanten MA[X.]-d-Stroms bekannt ([X.], [X.], 50, [X.]. 9.2.4.2). Insofern ist der [X.] bereits vor Beginn der Übertragung bekannt, dass die Übertragung eines geplanten MA[X.]-d-Strom blockiert ist, wenn auch nur (irgend-)eine der darin enthaltenen [X.] nicht gesendet werden kann.

Das Merkmal 7.1.2 schließt im Übrigen nicht aus, dass zusammen mit der [X.] [X.] andere Steuerdaten oder auch Nutzdaten übertragen werden.

5.7 Nach dem insofern nicht einschränkenden Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist die Sendebewilligung – wie bereits dargelegt – als relative Sendeleistung ausgestaltet, wobei der RN[X.] (Radio Network [X.]ontroller) den Mobil- und Basisstationen vorgibt, welche Daten- bzw. Bitrate aus einer erlaubten Sendeleistung resultiert ([X.]; Abs. 0006). Wenn die Bitrate zu niedrig ist, um eine [X.] zu senden, liegt die in Merkmal 7.1.1.2 genannte Situation vor. Nach einem Zahlenbeispiel des Streitpatents hat eine RL[X.] [X.] (Radio Link [X.]ontrol Packet Data Unit) die Größe 320 Bits und kann in der MA[X.]-Schicht nicht weiter segmentiert werden. Bei einem Sendezeitintervall [X.] ([X.]) von 2 ms und ohne Berücksichtigung eines MA[X.]-Overheads ergebe sich eine Bitrate von 160 kBits/s. Wenn die aus der gewährten Sendeleistung resultierende Bitrate kleiner als dieser Wert sei, könne keine RL[X.] [X.] gesendet werden (Abs. 0007, 0008).

Aus dem Fachbuch von [X.] (Anlage [X.]) war dem Fachmann der Zusammenhang zwischen RL[X.]-[X.]-Größe, Sendezeitintervall und der sich daraus ergebenden minimalen Datenrate bekannt; dort im Zusammenhang mit der Idee, bestimmte [X.]-Prozesse, also bestimmte MA[X.]-d Datenströme, abschalten zu können (turn off) ([X.], [X.]8, [X.]. 5.5.8, Abs. 2: the Node B with [X.]-AG[X.]H signallingcan turn  off  specific [X.] processes . This feature is only applicable for a 2-ms [X.] as the basic reason behind process control is to allow a reduction in the minimum data rate of a 2-ms [X.] from the relatively high minimum peak rate and to have better granularity for the U[X.]’s transmitted rates. A 10-ms [X.] does not suffer from this problem as the minimum data rate and, thus, the minimum data rate step is 1/5 that of a 2-ms [X.]. At least one radio link control (RL[X.]) [X.] ([X.]) must be transmitted in a [X.] and, thus – with a typical RL[X.] [X.] size of 320 bits – the minimum RL[X.] layer data rate is 160 kbps with a 2-ms [X.] and 32 kbps with a 10-ms [X.]. [X.], say, only one [X.] process to transmit in a 2-ms [X.] the nominal average RL[X.] layer data rate is reduced to 20 kbps even though the instantaneous data rate remains the same.).

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 für nichtig zu erklären. Denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

[X.]s kann daher dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpatents – wie im gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023 ausführlich dargelegt und begründet – deshalb über den Gegenstand der Anmeldung in der ursprünglichen eingereichten Fassung hinausgeht, weil es dort im Gegensatz zur erteilten Fassung ausschließlich um eine Situation geht, in der die nächste [X.] nicht gesendet werden kann ([X.], Anlage [X.], Abs. 0010, 0028, 0050 (Nr. 10), Anspruch 8).

Der Gegenstand gemäß dem auf die Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 7in der erteilten Fassung – und damit auch der Gegenstand des auf ein entsprechendes Verfahren gerichteten Patentanspruchs 1–istjedenfalls weder neu gegenüber der vor dem [X.] veröffentlichten Druckschrift[X.] ([X.] 2005/0105553 A1)vom 19. Mai 2005noch gegenüber der vor dem Prioritätstagveröffentlichten Druckschrift [X.] ([X.]) vom 16. Februar 2005. Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob das Streitpatent die Priorität der [X.] 839198 P vom 21. August 2006 wirksam in Anspruch nehmen kann, da die beiden genannten Druckschriften in jedem Fall zum vorveröffentlichen Stand der Technik gehören.

1. Die [X.]-amerikanische Offenlegungsschrift [X.]([X.] 2005/0105553 A1)beschäftigt sich wie das Streitpatent mit der Übertragung von solchen Informationen von einer Mobil- zu einer Basisstation eines [X.] [X.] [X.], die der Basisstation als Grundlage für eine Planung und Zuweisung von [X.]-[X.] dienen.

Die daraufhin zugeteilten Ressourcen verwendet die [X.] für eine schnelle[X.]-Datenübertragung, die im Rahmen der [X.]ntwicklung und Spezifikation von [X.] Release 6 zunächst nicht, und zwar weder in der [X.] noch in der ([X.]-)Fachwelt, als „HSUPA“, sondern als „enhanceduplink ([X.])“ bezeichnet wurde ([X.], Abs. 0002, 0003, 0025; [X.], [X.], [X.]. 5, Abs. 1), weil die [X.]inführung eines dedizierten „schnellen“ [X.]-Transportkanals ([X.](U)-D[X.]H, [X.]nhanced ([X.]) Dedicated [X.]Hannel) der zentrale Aspekt der schnellen [X.]-Datenübertragung ist.

Die[X.] lehrt auch bereits die HSUPA-gemäßeZuweisung der[X.]-Ressourcen nicht durch den RN[X.] (Radio Network [X.]ontroller), sondern durch die Basisstationen, da diese eine effizientere und schnellere Zuweisung vornehmen können (Abs. 0003). Nach der Beschreibungseinleitung der [X.] müssen die Basisstationen hierfür Kenntnis über die in der [X.] für individuelle Datenströme gespeicherten Daten und deren Priorität haben. Bekannte [X.]-Signalisierungsverfahren hätten begrenzte [X.]azität und seien daher nicht in der Lage, detaillierte Verkehrsvolumenmessinformationen ([X.], [X.]) von der Mobil- an die Basisstation zu übertragen (Abs. 0004).

1.1 Die [X.] nennt verschiedene Ausgestaltungen der von der [X.] an die Basisstation übertragenen Informationen, die dann der Basisstation als Planungsgrundlage für die Zuweisung der [X.]-[X.] dienen:

In einer ersten Variante überträgt die [X.] nur die (minimale) Information, dass sie (Nutz-)Daten im [X.] zu übertragen hat (Abs. 0005, 0023, 0026: data traffic indicator [X.] indicating that the [X.] 105 has [X.] data to transmit to the [X.] 110 via an [X.] control channel; Abs. 0033: just a traffic indicator (i.e., an [X.] data indication) to the [X.] 110 indicating that the [X.] 105 has [X.] data to send to the [X.] 110).

In einer zweiten Variante überträgt die [X.] die Information an die Basisstation, welches Transportformat TF[X.] (Transport Format [X.]ombination) sie sich für die anstehende schnelle [X.]-Übertragung der Nutzdaten wünscht (Abs. 0005, 0023, 0033: desired TF[X.] information); insbesondere überträgt sie nur einen Index an die Basisstation, dem die Basisstation dann anhand einer vorkonfigurierten Liste mit möglichen [X.] (TF[X.]s) ein bestimmtes Transportformat zuweist (Abs. 0023, 0024).Dem Fachmann ist – und war auch schon zum Anmeldezeitpunkt der [X.] – bekannt, dass in [X.] das Transportformat TF[X.], bzw. [X.]-TF[X.] bei HSUPA, Angaben zur [X.]odierung und zur Transportblockgröße enthält und damit u. a. die Bitrate vorgibt (Fachbuch von KOHORN[X.]N (Anlage [X.]0), [X.], [X.]. 7.3.2.1; [X.] Spezifikation [X.] 25.309 V0.2.0 (Anlage [X.]), [X.], [X.]. 10).

In einer dritten Variante werden detaillierte [X.] ([X.]) Informationen an die Basisstation übertragen (Abs. 0005, 0025: detailed [X.] information), die angeben, welche Menge an gepufferten Daten mit welcher Prioritätsklasse für einzelne [X.]-Verkehrsströme in der [X.] vorliegen.

Die Basisstation antwortet auf die Anforderungsnachricht der [X.] mit einer Nachricht (Abs. 0005, 0022, 0024, 0025, 0035: [X.] dataschedulingmessage), die eine Sendebewilligung für eine oder mehrere [X.] Datenübertragungen enthält (Abs. 0005:the[X.] 110 schedules one ormoreallowed [X.] datatransmissions bet ween the [X.] and the [X.] bytransmitting an [X.] data schedulin gmessage to the [X.]; Abs. 0025: [X.] 110 then schedules subsequent [X.] datatransmissions from the [X.] 105 tothe[X.] 110 via subsequent [X.] data schedulingmessages).

Der Fachmann liest mit, dass die Sendebewilligung sich nicht nur auf eine bestimmte Datenmenge bezieht, sondern auch solche Informationen enthalten muss, die es der [X.] ermöglichen, ein maximal erlaubtes Transportformat für die sich anschließende schnelle [X.]-Datenübertragung zu ermitteln. Besonders deutlich wird dies bei der vorstehend beschriebenen zweiten Anfragevariante, nach der die [X.] sich ein bestimmtes Transportformat „wünscht“. [X.]in solcher Wunsch wäre sinnlos, wenn nicht die Basisstation als Antwort unmittelbar ein Transportformat zuweist oder zumindest eine Information, die es der [X.] ermöglicht, daraus ein Transportformat zu ermitteln.

Die Sendebewilligung ist entweder ausreichend groß, um alle in der [X.] gepufferten Daten (aller einzelnen Datenströme) im [X.] zu übertragen oder nur so groß, dass nur ein Teil der Daten übertragen werden kann. Im letztgenannten Fall fordert die [X.] erneut eine Sendebewilligung an, in dem sie eine [X.] nach einer der drei vorstehend genannten Varianten an die Basisstation sendet, die mit weiteren Antwortnachrichten, enthaltend weitere Sendebewilligungen, von der Basisstation beantwortet wird (Abs. 0005, 0024).

1.2 Hinsichtlich des für die [X.]-Übertragung der Anforderungsnachricht der [X.] zu verwendenden Kanals nennt die Druckschrift [X.] zwei Möglichkeiten: [X.]ntweder den physikalischen Steuerkanal [X.]-DP[X.][X.]H ([X.]nhanced DedicatedPhysical[X.]ontrol [X.]Hannel), der mit einem [X.]-D[X.]H und/oder einem HS-DP[X.][X.]H im Zeit- und/oder [X.]odebereich gemultiplext werden könne (Abs. 0029, 0030; [X.]. 4) oder als Teil einer MA[X.] [X.] in deren Kopf-Feld (MA[X.] header) zusammen mit Nutzdaten (Abs. 0031, 0032; [X.]. 5).

1.3 Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 6 der [X.]unterscheidet die [X.] zunächst, ob die Anzahl der in ihr gespeicherten und zu übertragenden Daten einen Grenzwert überschreitet oder nicht (Schritt 610). Ist dies nicht der Fall, darf die [X.] ohne eine [X.] durch die Basisstation ihre (geringe Menge an) Daten senden ([X.]. 6: Schritt 630; Abs. 0006, 0022 (letzter Satz), 0027, 0033; Anspruch 12). Damit zeigt die [X.] bereits die in der Auslegung des Streitpatents erläuterte „nicht-geplante“ Übertragung ([X.]transmission), die bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents für [X.] Release 6 HSUPA spezifiziert war ([X.], [X.]7, Abs. 4; [X.], [X.], 27, [X.]. 10).

Überschreitet die Menge der in der [X.] gespeicherten und zu übertragenden Daten dagegen den Grenzwert (Schritt 610: Y[X.]S), sendet die [X.] eine „anfängliche Anforderungsnachricht“ (initial [X.] Data Transmission Request Message) an die Basisstation, die angibt, welches Datenformat TF[X.] gewünscht ist (desiredTF[X.]) oder detaillierte Verkehrsvolumeninformationen [X.]([X.])oder nur einen Verkehrsindikator ([X.] Data Indicator) enthält(Schritt 615). Daraufhin sendet die Basisstation eine [X.]-Datenplanungsnachricht ([X.] Data [X.] Message) an die [X.], die Informationen zu einer oder mehreren zulässigen [X.]-Datenübertragungen enthält, um die Übertragung der in der [X.] gepufferten [X.]-Daten an die Basisstation zu planen (Schritt 620). Damit zeigt die [X.] neben der „nicht-geplanten“ auch eine „geplante“ (scheduled) [X.]-Übertragung, bei der eine Sendebewilligung für die [X.] vorliegt, die ungleich Null ist.

Basierend auf der zugewiesenen Sendebewilligung überprüft die [X.], ob diese groß genug ist, um alle in ihr gepufferten Daten im [X.] zu übertragen. Ist dies der Fall (Schritt 625: Y[X.]S), sendet die [X.] alle in ihrem Puffer gespeicherten Daten an die Basisstation (Schritt 630), d. h. es liegt keine Sendeblockade vor.

Anderenfalls (Schritt 625: NO) liegt eine Sendeblockade insofern vor, als dass die erste Sendebewilligung der Basisstation zu klein ist, um alle in der [X.] gepufferter Daten ohne Verzögerung, d. h. ohne erneute Nachfrage nach [X.], zu übertragen. Vielmehr sendet die [X.] bei einer zu kleinen Sendebewilligung zunächst nur einen Teil der Datenmenge einschließlich der [X.] an die Basisstation (Schritt 635; Anspruch 3).

Gemäß Schritt 640 der [X.]ur 6 bestimmt die Basisstation anhand der von der [X.] empfangenen [X.] die mit den einzelnen zu übertragenden [X.]-Datenströmen verbundenen Datenmengen und deren Prioritäten (Abs. 0025: [X.]). Die Basisstationbestimmt basierend auf den [X.] die noch benötigten [X.] und teilt diese der [X.] zu:

Abbildung

Druckschrift [X.], [X.]. 6

1.4 Nach alledem zeigt die Druckschrift [X.], ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 7 in der erteilten Fassung des Streitpatents (Fettdruck vom Senat hinzugefügt),

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (105), comprising:

([X.]. 1, Abs. 0021, 0033: [X.] 105)

7.1 circuitry

(Der Fachmann liest mit, dass die drahtlose Sende-/[X.]mpfangseinheit, die [X.] 105, über geeignete Schaltungen verfügt, da die [X.] 105 entsprechend den Merkmalen 7.1.1 bis 7.1.1.2 agiert, wie im Folgenden zu den entsprechenden Merkmalen dargelegt wird)

7.1.2 configured to send [X.], [X.] ([X.] data transmission request message; detailed [X.] information), by the [X.] (105)

(Abs. 0036: [X.] 105 transmits [X.] detailed [X.] information to the [X.] 110)

7.1.1 in response to

(Abs. 0036: If the [X.] data transmissions allowed by the current [X.] are not sufficient [X.] the [X.] 105 sends [X.] detailed [X.] information)

7.1.1.1 having a non-zero grant

(Abs. 0036: If the [X.] data transmissions allowed by the current [X.] are not sufficient [X.] the [X.] 105 sends [X.] detailed [X.] information)

7.1.1.2 smaller than needed to transmit a protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow.

(Die [X.] beschreibt die Übertragung von Daten im [X.]nhanced [X.] eines [X.]-[X.] nach Release 6. Dem Fachmann ist bekannt, dass in [X.] Release 6 auf der MA[X.]-Schicht die einzelnen [X.]-Datenströme jeweils in Datenpaketen, MA[X.]-d [X.], zu übertragen sind. Daher liest der Fachmann bei der [X.] mit, dass die im [X.] zu übertragenden Nutzdaten in MA[X.]-d [X.] segmentiert sind. Wenn sich bei der Verneinung der Abfrage im Schritt 625 der [X.]ur 6 herausstellt, dass die von der Basisstation erteilte Sendebewilligung, die ungleich Null ist, kleiner als notwendig ist, um (irgend-)eine (oder mehrere) [X.] eines geplanten MA[X.]-d Stroms zu senden, löst dies eine Übertragung von [X.] ([X.] Information, Schritt 635) aus.)

Daher ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 7 aus der Druckschrift [X.] bekannt und somit nicht neu. [X.]ntsprechendes gilt für Patentanspruch 1.

1.5 [X.]ntgegen der Auffassung der [X.]n besteht kein Unterschied zwischen der Lehre der Druckschrift [X.] und der des [X.], dass gemäß [X.] die Basisstation eine Sendebewilligung für eine bestimmte Anzahl von [X.]-Übertragungen erteilen würde, die – je nach vorliegender Datenmenge in der [X.] – aufgebraucht sein könne. Nach Auffassung der [X.]n sei nach der [X.] die Sendebewilligung zunächst ungleich Null und groß genug, um eine bestimmte Menge an [X.] zu übertragen, während sich nach dem „Verbrauch“ der Sendebewilligung eine Situation ergebe, in der gerade keine Sendebewilligung mehr vorliege, diese also gleich Null sei.Im Gegensatz dazu beschreibe das Streitpatent eine „semi-persistente“ Sendebewilligung in Form einer bestimmten Sendeleistung, die mit einer bestimmten maximalen[X.]-Datenrate korrespondiere und die so lange bestehen bleibe, bis die Basisstation bzw. die Basisstationen eine veränderte Sendeleistung zuwiesen.

Diese Argumentation greift nicht. Zwar trifft es zu, dass der Fachmann der [X.] keine Details zu dem Inhalt der von der Basisstation erteilten Sendebewilligung entnehmen kann.Wenn jedoch in der Druckschrift [X.] in der zweiten und dritten vorstehend skizzierten Variante die [X.] sich entweder ein bestimmtes Transportformat TF[X.] „wünscht“ oder wenn sie der Basisstation detaillierte [X.] Informationen zur Verfügung stellt, ist dem Fachmann, wie dargelegt, bewusst, dass die daraufhin von der Basisstation erteilte Sendebewilligung auch solche Informationen enthalten muss, aus denen die [X.] ableiten kann, welches Transportformat TF[X.] sie (maximal) verwenden darf. Denn auf diesem Prinzip basiert das [X.] in [X.] – unabhängig davon, ob es vom Radio Network [X.]ontroller RN[X.] durchgeführt wird ([X.]0, [X.]0, Abs. 2; [X.], [X.]. 7.3.2, zweiter Aufzählungspunkt) oder gemäß HSUPA von der Basisstation. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass am Anmeldetag der [X.] das basisstations basierte [X.] mit der Zuteilung einer als „schedulinggrant“ bezeichneten Sendebewilligung durch die Basisstation dem Fachmann aus den damals geltenden [X.] bereits bekannt war. Diese Sendebewilligung dient jedenfalls der Auswahl des Transportformats [X.]-TF[X.] ([X.]1, [X.], [X.]. 4; [X.], [X.]. 9.1, erster Spiegelstrich: [X.]grantsare [X.] to beusedforthe [X.]-D[X.]H TF selectionalgorithm), und es war auch schon in der Diskussion, dass mittels „absolute grants“ und „relative grants“ das Verhältnis der Sendeleistung auf dem [X.]-DPD[X.]H zur Sendeleistung auf dem DP[X.][X.]H bestimmt wird ([X.]1, [X.], [X.]. 9.1, zweiter Spiegelstrich).

Unter Berücksichtigung dieses Fachwissens entnimmt der Fachmann der [X.], dass die im Schritt 625 ([X.]. 6) durchgeführte Prüfung der [X.] auch umfasst, ob das von der Basisstation bewilligte Transportdatenformat TF[X.] geeignet ist.

Aber selbst unterstellt, der Fachmann würde diese technische Lehre der [X.]nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen können, zeigt die [X.] eine Situation, in der die [X.], trotz einer vorliegenden Sendebewilligung ungleich Null, nicht alle gespeicherten MA[X.]-d [X.] übertragen kann, d. h. eine anspruchsgemäße Sendeblockade vorliegt und die [X.] in Antwort auf diese Situation eine [X.] Information sendet.

2. Die Druckschrift [X.] ([X.]) geht wie das Streitpatent von dem [X.]insatz einer basisstationsgesteuerten Ressourcenplanung (Node [X.]), eines kürzeren Sendezeitintervalls [X.] ([X.]) von 2 ms und der Nutzung von [X.] (Hybrid Automatic Repeat ReQuest) zur Realisierung der schnellen [X.]-Datenübertragung in [X.] Release 6 aus (Abs. 0019 – 0021). Die [X.] nennt auch den dedizierten [X.]-Transportkanal [X.]-D[X.]H ([X.]nhanced Dedicated [X.]hannel) und die unterhalb der MA[X.]-d Schicht angeordnete Subschicht MA[X.]-eu, die [X.] mehrerer verschiedener MA[X.]-d Ströme transportieren kann (Abs. 0022 – 0024; [X.]. 5 - 7).

2.1 Die [X.] befasst sich insbesondere mit der Planung ([X.]) wiederholter[X.]-Übertragungen von Datenpaketen, wie sie bei [X.] (Hybrid Automatic Repeat ReQuest) auftreten kann, insbesondere bei einem „soft handover“, also einem Wechsel der [X.] von einer Basisstation zu einer anderen Basisstation, wobei die [X.] mit mehreren Basisstationen gleichzeitig kommuniziert(Anspruch 27; Abs. 0001, 0034 – 0038, 0042). Dabei wählt der scheduler in der Basisstation eine obere Grenze für das Transportformat TF[X.] (Transport Format [X.]ombination) der [X.]. Für jeden [X.]-[X.]mpfänger in der Basisstation gibt es einen bestimmten Speicherbereich, um wiederholt übertragene Datenpakete zu kombinieren (Abs. 0025, 0026).

Um das scheduling der Basisstation zu ermöglichen, müssen die [X.] Anfragenachrichten (scheduling /capacityrequestmessage) an die Basisstation senden, die Statusinformationen wie Speicher- und Sendeleistungsstatus beinhalten. Auf Basis dieser Informationen teilt die Basisstation mittels einer Sendebewilligungsnachricht (schedulinggrantmeassage) den [X.] [X.]-Ressourcenwie TF[X.]S (Transport Format [X.]ombination Set) mit maximaler Datenrate und Sendezeitintervalle zu(Abs. 0029-0031, 0128, 0136).

Wenn die [X.] keine ausreichende Sendeleistung hat, um ein von einer Basisstation fehlerhaft empfangenes Datenpaket erneut zu senden, bevor der zugehörige Speicherbereich der Basisstation gelöscht wird, kann die [X.] die Basisstation um eine [X.]rhöhung der zugewiesenen [X.]azität für die wiederholte Übertragung des [X.] bitten.Diese Anfragenachricht kann u. a.die Priorität eines zu sendenden [X.] und die Größe der Daten im Sendespeicherbeinhalten. Auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet die Basisstation, ob sie die Bitte der [X.] um [X.]azitätserhöhung erfüllt und mit einer entsprechenden Nachricht antwortet (capacitygrantmessage), die die der [X.] zugewiesene [X.]azität erhöht (Abs. 0082-0084, 0136,0140; Ansprüche 17, 18, 19, 28, 29, 30).

2.2 [X.]ine zusätzliche Möglichkeit zur Verhinderung des Löschens des Speichers in der Basisstation besteht in der Übertragung einer [X.] (restartrequestmessage), die zwar Steuerinformationen, jedoch keine Nutzdaten enthält, an die Basisstation mit dem Ziel, den entsprechenden Timer in der Basisstation erneut zu starten. Insbesondere sendet die [X.] diese [X.], wenn sie von der Basisstation keine [X.]azitätsgewährungsnachricht empfangen hat oder die Basisstation ihr keine zusätzliche [X.]azität zugewiesen hat (Abs. 0085, 0093, 0140; Ansprüche 21, 22, 30).

2.3 Nach alledem zeigt die Druckschrift [X.], ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 7 in der erteilten Fassung des Streitpatents (Fettdruck vom Senat hinzugefügt),

7. A wireless transmit/receive unit, [X.] (U[X.] 103), comprising:

(Abs. 0010, 0128; [X.]. 1, 3)

7.1 circuitry ([X.] [X.])

(Abs. 0128: [X.] [X.])

7.1.2 configured to send [X.], [X.] ([X.]; capacity request message) by the [X.] (U[X.] 103)

([X.]. 6; Abs. 0082, 0083;Ansprüche 17, 18, 28, 29)

7.1.1 in response to

(Abs. 0082: As the communication terminal may not have sufficient capacity assigned for retransmitting a corrupted data packet before a buffer region flush at a base station, it may signal to the base station to increase its assigned capacity for the retransmission data packet)

7.1.1.1 having a non-zero grant

(Abs. 0082: As the communication terminal may not have sufficient capacity assigned for retransmitting a corrupted data packet before a buffer region flush at a base station, [X.]; wenn die wiederholte Übertragung von Datenpaketen (nur) aufgrund nicht ausreichender [X.]azität verhindert wird, liegt eine Sendebewilligungungleich Null vor)

7.1.1.2 smaller than needed to transmit a protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow.

(Abs. 0082: As the communication terminal may not have sufficient capacity assigned for retransmitting a corrupted data packet before a buffer region flush at a base station, [X.]; [X.]. 6: [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]; wenn im Rahmen eines [X.]-Prozesses eine MA[X.]-e [X.] nicht gesendet werden kann, verhindert dies automatisch die Übertragungeiner MA[X.]-d [X.] ([X.]. 5-8; Abs. 0008, 0009, 0022, 0024), )

Daher ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 7 auch aus der Druckschrift [X.]bekannt und somit nicht neu. [X.]ntsprechendes gilt für Patentanspruch 1.

2.4 Die Annahme der [X.]n, es handle sich bei den in den Absätzen 0083 und 0136 sowie in den Ansprüchen 18 und 29 genannten Inhalten der an die Basisstation gerichteten [X.]azitäts-Anfragenachricht nicht um „schedulinginformation“ gemäß Merkmal 7.1.2, trifft nicht zu. Wie zur Auslegung dieses Merkmals dargelegt, versteht der Fachmann darunter nicht nur ein aus 18 Bits bestehendes Format, welches die vier Felder [X.] (U[X.] Power Headroom), [X.] (Total [X.]-D[X.]H Buffer Status), [X.] ([X.]) und [X.] (Highestpriority Logical [X.]hannel Buffer Status) umfasst, sondern jedwede Information, die die Basisstation für eine Ressourcenplanung für die [X.] verwenden kann.

Auch die Auffassung der [X.]n, die Sendebewilligung sei jedenfalls ausreichend groß, um eine [X.] eines MA[X.]-d Datenstroms zu senden, nur nicht groß genug, damit die Basisstation das Datenpaket mit großer Wahrscheinlichkeit fehlerfrei empfängt, bevor der zugehörige Timer in der Basisstation abgelaufen sei, und damit das Merkmal 7.1.1.2 aus [X.] nicht bekannt sei, überzeugt nicht. Der Fachmann entnimmt der [X.], insbesondere dem Absatz 0082, dass die [X.] erst nach Zuweisung zusätzlicher Sendekapazität in der Lage ist, ein Datenpaket (erneut) auszusenden, d. h. vor dieser Zuweisung war die Sendebewilligung zu klein dafür.

3. [X.]ine schützenswerte erfinderische Leistung des Streitpatents liegt entgegen der Annahme der [X.]n auch nicht im Auffinden der streitpatentgemäßen Problem- bzw. Aufgabenstellung.

Soweit die [X.] selbst einräumt, dass die Lösung des im Streitpatent genannten Problems, nach dem [X.] der Sendeblockade in der [X.] eine [X.] ([X.]) an die Basisstation zu senden, damit diese anschließend der [X.] eine ausreichend große Sendebewilligung zuteilt, keine erfinderische Tätigkeit begründe, vielmehr die erfinderische Leistung des Streitpatents im Auffinden des Problems, d. h. der [X.]rkenntnis liege, dass in dem [X.], wie es zum Prioritätszeitpunkt definiert war (z. B. gemäß den Spezifikationen [X.] und [X.]), eine Sendeblockade einer [X.] im [X.] immer dann auftreten kann, wenn zwar die Basisstation der [X.] eine Sendebewilligung ungleich Null zugeteilt hat, diese jedoch zu klein ist, um die nächste Paketdateneinheit ([X.]) eines geplanten MA[X.]-d Stroms zu übertragen, sieht der Senat dies nicht.

Die Begründung der [X.]n, das Problem sei auch deshalb zunächst unentdeckt geblieben, weil die Basisstationen nach dem damals geltenden HSUPA-Standard grundsätzlich eine ausreichend große Sendebewilligung erteilt hätten, insbesondere deshalb, weil die Basisstationen über die für eine angemessene Ressourcenzuweisung nötigen Informationen, etwa die Anzahl der zu übertragenden Daten, deren Priorität und die noch verfügbare Sendeleistung, verfügt hätten, nämlich in Form der insbesondere periodisch von den [X.] zu den Basisstationen übertragenen [X.] ([X.]), und der [X.]rfinder des Streitpatents habe als [X.]rster erkannt, dass die in Absatz 0009 der [X.] aufgeführten Bedingungen dazu führen könnten, dass die Basisstationen des dienenden Satzes, also diejenigen Basisstationen, die eine Verbindung mit einer bestimmten [X.] haben, nicht bemerken würden, dass die von ihnen gewährte Sende(leistungs)bewilligung in bestimmten Situationen von [X.] Basisstationen reduziert werde(vgl. Hilfsantrag [X.] vom 17. November 2023), führt zu keiner anderen Bewertung.

Auch wenn die Fachwelt dieses Problem nicht erkannt hatte und erst der [X.]rfinder des Streitpatents dies geleistet hat, führt dies nicht zur Annahme einer erfinderischen Leistung der im Streitpatent formulierten Lehre.

Zunächst ist festzustellen, dass Ausführungen über die Aufgabenstellung zwar einen Beitrag für das Verständnis der Lehre leisten mögen, jedoch keine von den Merkmalen der [X.]rfindung losgelöste selbstständige Bedeutunghaben ([X.] in: Busse/[X.], [X.], 9. Aufl. 2020, § 1 Rn. 59); [X.], Beschluss vom 26. September 1989 – [X.], [X.], 33 - Schüsselmühle).

Nach § 1 [X.] werden Patente für [X.]rfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.Artikel 52 Abs. 1 [X.]PÜ nennt vier [X.]rfordernisse, die eine patentfähige [X.]rfindung erfüllen muss: [X.]s muss eine [X.]rfindung vorliegen, und wenn eine [X.]rfindung vorliegt, muss sie die [X.]rfordernisse der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erfüllen.Voraussetzung für Patentschutz ist demnach, dass die zugrundeliegende Idee auf einem patentierbaren Gebiet der Technik liegt und gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch ist.

Patentierbare [X.]rfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren [X.]rfolg unter [X.]insatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen (grdl. [X.], Beschluss vom 27. März 1969 – [X.], [X.] 1969,672-676 – „Rote Taube“).Patente schützen demnach neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Unabhängig von der Frage, ob das Auffinden des Problems, d. h. die [X.]rkenntnis, dass in dem [X.], wie es zum Prioritätszeitpunkt definiert war (z. B. gemäß den Spezifikationen [X.] und [X.]), eine Sendeblockade einer [X.] im [X.] immer dann auftreten kann, wenn zwar die Basisstation der [X.] eine Sendebewilligung ungleich Null zugeteilt hat, diese jedoch zu klein ist, um die nächste Paketdateneinheit ([X.]) eines geplanten MA[X.]-d Stroms zu übertragen, eine erfinderische Leistung wäre, ist es jedenfalls keine technische Lösung eines Problems, sondern beschreibt das Problem selbst. Zudem behauptet selbst das Streitpatent nicht, dass die zugrundeliegende Aufgabe darin bestände, Probleme im [X.] zu finden (und ggf. dann auch zu lösen).

Hinzu kommt, dass – wie zur Auslegung dargelegt – dem Fachmann vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bereits bewusst war, dass Basisstationen die von ihnen erteilte [X.] – absichtlich – so weit reduzieren können, dass bestimmte [X.] MA[X.]-d Datenströme nicht mehr übertragen werden können, weil ein Datenpaket mit einer bestimmten Größe nicht mehr in einem Sendezeitintervall übertragen werden kann ([X.], [X.]8, [X.]. 5.5.8 Advanced HSUPA scheduling).

Weiter war dem Fachmann bekannt, dass die [X.] Basisstationen die von den dienenden Basisstationen einer [X.] erteilte [X.] jederzeit reduzieren können, um Interferenzprobleme zu vermeiden ([X.], [X.], [X.]. [X.].1, zweiter Spiegelstrich; [X.], [X.], viertletzter Spiegelstrich; [X.], [X.], [X.]. 14.1, Abs. 3).

Auch deswegen kann die [X.]rkenntnis, dass es in einzelnen [X.] zu einem Übertragungsstopp eines oder mehrere MA[X.]-d Ströme kommen kann, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

III. Zur den Hilfsanträgen

Die [X.] kann das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht erfolgreich verteidigen, weil sowohl die danach beanspruchten Vorrichtungen (Anspruch 7) als auch die beanspruchten Verfahren (Anspruch 1) nach den [X.] 2, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 1, 3 und 5 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sind bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 [X.]PÜ), die Hilfsanträge[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 4 und 6jeweils wegen der Aufnahme der Merkmale der nicht angegriffenen erteilten Ansprüche 2 (in Anspruch 1) bzw. 8 (in Anspruch 7) unzulässig sind und die Hilfsanträge [X.]und [X.] gemäß § 83, Abs. 4 [X.] als verspätet zurückzuweisen waren.

1. Der in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2023 erstmals formulierte und eingereichte Hilfsantrag [X.]‘, der den mit [X.] vom 28. April 2023 eingereichten Hilfsantrag [X.] in Anspruch 1 und 7 jeweils nach deren letzten Merkmalen um das Merkmal

7.2 „wherein there is no segmentation of the [X.] at a MA[X.] layer of the [X.],“

ergänzt, war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 [X.]) und bleibt deshalb unberücksichtigt.Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesem Hilfsantrag ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.

1.1 § 83 [X.] mit den in das [X.] eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der [X.]ntscheidung unberücksichtigt zulassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 [X.], dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt, die betroffene [X.] die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte.

Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.

1.2 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2023 eingereichte geänderte Hilfsantrag [X.]‘ ist erst nach Ablauf der mit dem gerichtlichen Hinweis des Senats vom 16. Februar 2023 gesetzten letzten Frist (bis 23. Juni 2023, § 83 Abs. 2 [X.]), über deren Versäumnisfolgen die [X.]en belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), seitens der [X.]n eingereicht worden.

1.3 Die Zulassung des Hilfsantrags [X.]‘ hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

Anspruch 1 und 7 nach dem Hilfsantrag [X.]‘ unterscheiden sich vom zuvor fristgerecht eingereichten Anspruch 1 und 7 nach Anspruch[X.]dadurch, dass jeweils das Merkmal

„wherein there is no segmentation of the [X.] at a MA[X.] layer of the [X.],“.

am [X.]nde der Ansprüche 1 und 7 ergänzt wurde.

Diese Änderung ergibt sich nicht aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten [X.].

[X.]s handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung der verteidigten Patentansprüche. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierte und gestellte Hilfsantrag [X.]‘ stellt vielmehr eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen. [X.]s war ihr nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen, ohne nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstellung zu recherchieren. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.

Diese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn für das Gericht ersichtlich durch die Ablehnung einer Vertagung der anderen [X.] die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstige verhandelten Fragen zu erklären, die Grundlage der zu treffenden [X.]ntscheidung sind (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004, [X.], [X.] 2004, 354 Rn. 28 - [X.]rimpwerkzeug I m. w. N.). [X.]in solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn eine [X.] von der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. [X.] a. a. [X.]), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.

So liegt der Fall hier. Denn zusammen mit den übrigen Merkmalen betreffen die geänderten Patentansprüche 1 und 7 nach dem geänderten Hilfsantrag [X.] nun erstmals einen Gegenstand, der angibt, dass es keine (weitere) Segmentierung der Paketdateneinheit in der MA[X.]-Schicht der [X.] gibt, und sich damit erstmals mit dem technischen Hintergrund des Streitpatents und den damit verbundenen möglichen Problemen auseinandersetzt, mithin ein Gegenstand, welchen die [X.] bislang weder mit den erteilten Ansprüchen noch mit ihrer beschränkten Verteidigung nach den zuvor vorgelegten Hilfsanträgen beansprucht hatte.

Bei der mit dem geänderten Hilfsantrag [X.]‘ vorgelegten Anspruchsfassung handelt es sich demnach um ein neues Verteidigungsmittel der [X.]n [X.] § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Daher musste sich die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung dementsprechend auch die Verspätung der Hilfsanträge [X.]‘, [X.]‘ und [X.] gerügt hat, bislang auf diese Verteidigung und den mit ihr nunmehr verlangten Patentschutz mit einer solchen Merkmalskombination nicht einstellen. Da es gerade das Bestreben der [X.]n ist, sich mit dem Hilfsantrag [X.]‘ von dem bereits im Verfahren befindlichen Stand der Technik abzusetzen, kann auch nicht erwartet werden, dass die Klägerin allein anhand des vorhandenen Standes der Technik eine abschließende Bewertung der Schutzfähigkeit der neuen Anspruchsfassung vornimmt. Vielmehr wäre der Klägerin insbesondere dazu Gelegenheit zu geben gewesen, hinsichtlich der Frage der Patentfähigkeit der neuen Anspruchsfassung eine neue Recherche durchführen zu können, zu der sie bislang, wie bereits ausgeführt, mangels Streitgegenständlichkeit dieser neuen Anspruchsfassungen keine Veranlassung hatte. Mit einem bloßen [X.]nachlass (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 283 ZPO) könnte diesem berechtigten Begehren der Klägerin nicht Rechnung getragen werden, denn zu einem (zu unterstellenden) neuen Vorbringen der Klägerin in einem nachgelassenen [X.] müsste dann wiederum der [X.]n rechtliches Gehör gewährt werden, was nur mittels einer neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung möglich wäre. Die Zulassung des neuen Hilfsantrags [X.]‘ würde daher eine Vertagung der mündlichen Verhandlung unumgänglich machen, was das Gesetz aber mit der Regelung nach § 83 Abs. 4 [X.] gerade ausdrücklich ausschließt.

1.4 Die [X.] hat die Vorlage der ergänzten Patentansprüche 1 und 7 nach dem geänderten Hilfsantrag [X.]‘ in der mündlichen Verhandlung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Diese Änderungen sind weder durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst.

Für eine genügende [X.]ntschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen ([X.] in

Busse/[X.], [X.], 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall / [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19;[X.], Urteil vom 14. August 2012, 4 Ni 43/10 ([X.]P), [X.][X.] 53, 178 = [X.] 2013, 601 - [X.], Leitsatz 1, Rn. 34). Danach liegt eine ausreichende [X.]ntschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch [X.]rgänzungen der Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts ([X.] in Busse/[X.], a. a. [X.] Rn. 24; [X.], [X.], a. a. [X.]) veranlasst sind.

Soweit die [X.] die [X.]inreichung des Hilfsantrags [X.]‘ erst in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass sie nach der im Hinweis geäußerten Auffassung des Senats keine Veranlassung zur [X.]inreichung weiterer Hilfsanträge über die bis dahin bereits zur Akte gereichten Hilfsanträge 1 bis 6 gehabt habe und vielmehr habe annehmen dürfen, dass sie das Streitpatent im angegriffenen Umfang jedenfalls erfolgreich mit Hilfsantrag 2 verteidigen könne, genügt dies für die Annahme einer ausreichenden [X.]ntschuldigung der späten Antragstellung nicht.

Grundsätzlich sind die [X.]engehalten, sich von [X.] an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu erklären (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Dazu gehört auf Seiten der [X.]n auch die Vorlage möglicher Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren möchte. Während des gesamten Verfahrens ist die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Stand der Technik das Senden von [X.] als Reaktion auf eine Sendeblockade (auch) bei einer Situation zeigt oder jedenfalls nahelegt, bei der, wie im Hilfsantrag 2 angegeben, die nächste Paketdateneinheit nicht gesendet werden kann, bereits Gegenstand der Diskussion gewesen, etwa im gerichtlichen Hinweis auf Seite 11., Absatz 1, im [X.] der Klägerin vom 28. April 2023 (die Seiten 15 und 16 übergreifender Absatz) und im [X.] der Klägerin vom 23. Juni 2023 (Seite 11, Absatz 2; Seite 14, Abschnitt [X.] nach ihrem eigenen Bekunden in den Schriftsätzen vom 28. April 2023 (Seite 4, Abschnitt II; die Seiten 13 und 14 übergreifender Abschnitt) und vom 24. August 2023 (Seite 4, Rn 12)war der [X.]n das bekannt und bewusst.

Damit war für die [X.] nicht erst in der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass es ggf. nicht nur auf das Verständnis und die Auslegung der Merkmale in den angegriffenen Ansprüchen und den bis zum gerichtlichen Hinweis eingereichten [X.] ankommen kann, sondern sie auch alle Möglichkeiten frühzeitig nutzen muss, ggf. durch Aufnahme weiterer einschränkenden Merkmale, die angegriffenen Patentansprüche im Hinblick auf die Argumentation der Klägerin, jedenfalls allerdings nach den Ausführungen im gerichtlichen Hinweis, dass sämtliche Merkmale der angegriffenen Ansprüche aus der [X.] und ggf. auch der [X.] neuheitsschädlich bekannt sein könnten, wirksam und erfolgreich zu verteidigen..

Die [X.] musste nach dem Hinweis damit rechnen, dass vertiefter Vortrag der Klägerin zur Änderung der vorläufigen [X.]inschätzung des Gerichts führen kann (s. a. [X.] in: Busse/[X.], [X.], 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 24 m. w. N.). Denn der Hinweis entbindet die [X.]en nicht von ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten; sie sind weiter gehalten, auf relevante Gesichtspunkte des gegnerischen Vortrags zu erwidern und mögliche Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen jedenfalls auch die [X.]inreichung von [X.] gehört, rechtzeitig und fristgemäß geltend zu machen (s.a. Hall / [X.] in [X.], a.a.[X.]Rn. 4 m. w. N.).

Schon nach dem gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2023war der [X.]n nicht nur bekannt, sondern offensichtlich auch bewusst, dass die im [X.]inleitungssatz des Hinweises nur angedeutete Ansicht des Senats, Hilfsantrag 2 könnte sich als patentfähig erweisen, mangels eingehender materiell-rechtlicher Prüfung rein plakativ gewesen ist und dessen [X.]rfolgsaussichten vielmehr nach den weiteren Ausführungen insbesondere von der weiteren Stellungnahme der Klägerin, die sich bis dahin zu dem Hilfsantrag 2 noch nicht hatte äußern können, abhing. Dass sie dies auch so verstanden hat, hat die [X.] mit der [X.]inreichung weiterer zahlreicher Hilfsanträge [X.] bis [X.], überreicht mit [X.] vom 28. April 2023, auch bestätigt.

Schließlich ergänzt Hilfsantrag [X.]‘ auch nicht Hilfsantrag 2, sondern Hilfsantrag [X.] um ein weiteres Merkmal.

2. Die Verteidigung des Gegenstands der Patentansprüche 1 und 7 in der Fassung des Hilfsantrags [X.] ist unzulässig.

2.1 Hilfsantrag [X.]‘lautet hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs 7, dem der Verfahrensanspruch 1 entspricht,

7.

7.1 circuitry (115; 117)

7.1.2

7.1.1 in response to

7.1.1.1a triggering condition being met and periodically thereafter, wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant

7.1.1.2

7.1.2.1

- a 4 bits field [X.] (Highest priority Logical channel ID),

- a 5 bits field [X.] (Total [X.]-D[X.]H Buffer Status),

- a 4 bits field [X.] (Highest priority Logical channel Buffer Status), and

- a 5 bits field [X.] ([X.])

7.2 wherein there is no segmentation of the [X.] at a MA[X.] layer of the [X.].

[X.]in Teil des Merkmals7.1.1.1The [X.] of claim 7, wherein the [X.] is sent periodically“)entnommen.

2.1 Die beschränkte Verteidigung der mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag [X.] durch Kombination mit jeweils den Merkmalen der nicht angegriffenen, wortgleichen Unteransprüche 2 bzw. 8 ist unzulässig, auch wenn die Merkmale der nicht angegriffenen Unteransprüche in der verteidigten Fassung nach Hilfsantrag [X.]‘ zwar nicht wörtlich enthalten sind, aber ihrem wesentlichen Inhalt nach.

Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit den Merkmalen eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (s. [X.], Urteil vom 1. März 2017 - [X.], [X.] 2017, 604 Rn. 27 ff. - Ankopplungssystem). Dies gilt auch dann, wenn die Merkmale des nicht angegriffenen Unteranspruchs in der verteidigten Fassung zwar nicht wörtlich enthalten sind, wohl aber der Sache nach ([X.], Urteil vom 13. Juni 2023 - [X.], [X.] 2023, 1274Rn. 154 (nach juris) – Anschlussklemme).

Bereits im gerichtlichen Hinweis hatte der Senat bei der Prüfung der [X.] und 6 aus dem [X.] vom 31. Oktober 2022 festgestellt, dass diese unzulässig sind, weil sie das Merkmal „where in the [X.] issentperiodically“ aus dem erteilten Anspruch 8 umfassen und dieses Merkmal dazu führt, dass der Gegenstand des Patents über den Gegenstand der [X.] hinausgeht. Denn im erteilten Anspruch 8 fehlt im Vergleich zur Lehre der [X.] die Angabe, dass das periodischen Senden erst dann stattfindet, wenn die Triggerbedingung zum Senden der [X.], [X.], einmal erfüllt ist. Somit umfasst der Anspruch 8 in der erteilten Fassung nicht nur die ursprünglich offenbarte periodische Aussendung der [X.] nach einmaliger [X.]rfüllung der Triggerbedingung, sondern auch eine davon losgelöste periodische Aussendung.

Der Hilfsantrag [X.]beschränkt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 8 u. a. dadurch, dass die [X.] erst nach einmaliger [X.]rfüllung der Triggerbedingung periodisch gesendet wird. In dieser Hinsicht geht der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] somit nicht über den Gegenstand der [X.] hinaus.

Da der Gegenstand des Hilfsantrags [X.]‘ jedoch eine maßgebliche – und im Hinblick auf die [X.] die einzig zulässige – Variante des Gegenstands des Anspruchs 8 in der erteilten Fassung – das periodischen Aussenden der [X.] nach einmaliger [X.]rfüllung der Triggerbedingung – erfasst, stellt der Hilfsantrag [X.]‘ eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination des angegriffenen Anspruchs 7 mit einer Variante des nicht angegriffenen [X.] dar und ist somit unzulässig.

2.2 Darüber hinaus ist Hilfsantrag [X.] wegen seines Merkmals 7.2, das Merkmal 7.2 in Hilfsantrag [X.]entspricht, aus den zum Hilfsantrag [X.]‘ genannten Gründen als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 [X.]).

3. Der in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2023 erstmals formulierte und eingereichte Hilfsantrag [X.], der nur den Verfahrensanspruch 1 beinhaltet und u. a. um das Merkmal1.3,

receiving by a wireless transmit/receive unit, [X.], a non-serving relative grant requesting a decrease of power from a [X.], which is not in a serving radio link set of the [X.], causing a non-zero grant of the [X.] to fall under a minimum required to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow

ergänzt ist, war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 [X.]) und bleibt deshalb unberücksichtigt.

3.1 [X.] nach Hilfsantrag [X.] lautet:

1.

1.3 receiving by a wireless transmit/receive unit, [X.], a non-serving relative grant requesting a decrease of power from a [X.], which is not in a serving radio link set of the [X.], causing a non-zero grant of the [X.] to fall under a minimum required to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow; and

1.1.2a wireless transmit/receive unit, [X.] (110),

1.1.1 in response to

1.1.1.1 havingthea non-zero grant

1.1.1.2anext protocol data unit, [X.], of thea scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow.

3.2 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2023 eingereichte geänderte Hilfsantrag [X.] ist erst nach Ablauf der mit dem gerichtlichen Hinweis des Senats vom 16. Februar 2023 gesetzten letzten Frist (bis 23. Juni 2023, § 83 Abs. 2 [X.]), über deren Versäumnisfolgen die [X.]en belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), seitens der [X.]n eingereicht worden.

Die Zulassung des Hilfsantrags [X.] hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

In Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag [X.] hat die [X.] erstmals das Merkmal 1.3, das sich mit einem der möglichen Gründe der zu geringen Sendebewilligung in der [X.] beschäftigt, aufgenommen. Diese [X.]rgänzung war bis dahin weder kennzeichnend für den Gegenstand des Streitpatents nach den Ansprüchen 1 oder 7 noch hatte die [X.] sie in einen der bisherigen Hilfsanträge aufgenommen.

Die Verteidigung nunmehr ausschließlich des angegriffenen Verfahrensanspruchs 1 zur Übertragung von [X.]-Informationen in einem drahtlosen Kommunikationssystem mit möglichen Gründen der zu geringen Sendebewilligung in der [X.] verändert den [X.]harakter der Ansprüche durch Angaben zum Verständnis des technischen Hintergrunds und seiner möglichen technischen Nachteileentscheidend und war für das Gericht und die Klägerin neu und nicht vorhersehbar. Schon eine Prüfung anhand des bisher eingereichten Stands der Technik war insoweit angesichts der erheblichen Veränderung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, denn ersichtlich erfordert der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] eine intensive Befassung mit der Zuteilung von [X.] in einem [X.]-[X.] nach den zum Prioritätszeitpunkt geltenden entsprechenden Spezifikationen.

Die Aufnahme des Merkmals1.3 hatte sich auch in der vorangegangenen Verteidigung der [X.]n nicht angedeutet. Auch die Klägerin hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass die [X.] das, den [X.]harakter des Anspruchs wesentlich verändernde, Merkmal 1.3 zur Verteidigung von Anspruch 1 heranziehen könnte. Daher hätte der Klägerin auch die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, dazu weiter zu recherchieren. Das hätte jedenfalls eine Vertagung erforderlich gemacht, da danach auch der [X.]n zu dem (Recherche-)[X.]rgebnis Gelegenheit zu Stellungnahme hätte gewährt werden müssen. Damit wäre dann ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.

Die [X.] hat die Vorlage des geänderten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] erstmals in der mündlichen Verhandlung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Die vorgesehenen Änderungen sind weder durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung noch durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats veranlasst. [X.]s ist auch nicht erkennbar, dass es der [X.]n nicht möglich gewesen wäre, diese Verteidigungsstrategie bereits frühzeitig binnen der vom Senat gesetzten Fristen anzubringen.

4. In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7als ebenfalls nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

4.1 In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 lautet das Merkmal 7.1.1.2 des Anspruchs 7 wie folgt (Unterstreichung hinzugefügt):

7.1.1.2

die kleiner als notwendig ist, um eine nächste Protokolldateneinheit, [X.], eines geplanten [X.], MA[X.]-d-, Stroms zu senden

Der Fachmann versteht dieses Merkmal unter Berücksichtigung der Beschreibung so, dass es nicht um eine beliebige der nächsten zu übertragenden Protokolldateneinheiten geht, sondern um die nächste [X.], die von der RL[X.]-Schicht 2b an die MA[X.]-d Schicht 2a zu übertragen wäre, jedoch wegen der zu kleinen Sendebewilligung nicht übertragen werden kann ([X.]; Abs. 0009, 0027).

Durch diese [X.]inschränkung geht der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 zwar in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen zurück ([X.], Abs. 0028, 0050 (Nr. 10), Anspruch 8), erweist sich jedoch wie die erteilte Fassung als nicht patentfähig.

4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 7in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] sich als nicht patentfähig gegenüber der aus der Druckschrift [X.] ([X.] 2005/0105553 A1)bekannten Vorrichtung.

Denn die im Merkmal 7.1.1.2

Auch unterstellt, der Fachmann würde den vorstehend skizzierten Fall der Druckschrift [X.] nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen können, ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.].

Denn der Fachmann liest bei der Druckschrift [X.] – wie einleitend dargelegt – mit, dass die Basisstation in den Schritten 620 bzw. 640 der [X.], neben der Information darüber, wie viele [X.] Datenübertragungen erlaubt sind, u. a. eine Information über das maximal erlaubte Transportformat TF[X.] übermittelt und die Abfrage im Schritt 625 sich auch darauf beziehen wird, ob das gewährte maximale Transportformat TF[X.] ausreichend groß ist. Denn anderenfalls, wenn es also in der Druckschrift [X.] nur um die Anzahl der zu übertragenden Datenpakete ginge, würde es keinen Sinn ergeben, dass die [X.] in den Schritten 615 bzw. 635 sich eine bestimmte TF[X.] „wünscht“.

Dabei liegt es nahe, die [X.]en (erst) dann zu senden, wenn von den [X.] eines MA[X.]-d Stroms diejenige nicht übertragen werden kann, die unmittelbar als nächste zur Übertragung ansteht, da ansonsten präventiv die Größe einer Mehrzahl von [X.] überprüft werden müsste und die [X.] somit gegebenenfalls – für die Überprüfung von [X.], die erst nach einer nicht übertragbaren [X.] zu übertragen wären, unnötige Rechenarbeit verrichten müsste.

4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 7in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich als nicht neu gegenüber der aus der Druckschrift [X.] ([X.]) bekannten Vorrichtung.

Denn in der Druckschrift [X.] geht es gerade darum, dass die Sendebewilligung zu klein ist, um das nächste Paket noch einmal zusenden (Abs. 0082: As the communication terminal may not have sufficient capacity assigned for retransmitting a corrupted data packet before a buffer region flush at a base station, [X.]. [X.] station therefore receives a capacity request message from the communication terminal requesting additional transmission capacity for a retransmission of a data packet.).

5. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

5.1 Der Unterschied zum Hilfsantrag 2 liegt darin, dass in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] das Merkmal 7 des Anspruchs 7 lautet:

7.

Im Vergleich zu Merkmal 7 ist der Anspruch 7 nach den [X.], die das geänderte Merkmal 7. HSUPA (High Speed [X.]) aufweist, beschränkt.

5.2 Gemäß den im Verfahren befindlichen Dokumenten zum Stand der Technik war diese Technik zur schnellen Paketdatenübertragung im [X.] von [X.] zum Prioritätstag des Streitpatents nicht nur dem Fachmann bekannt, sondern auch bereits spezifiziert, etwa aus der im März 2005 veröffentlichten [X.]-Spezifikation [X.] 25.321 V6.4.0 (2005-03) ([X.]2, [X.], [X.]. 4.2.4.5, Abs. 1: HSUPA) und aus der noch älteren, im Juni 2004 veröffentlichten, [X.]-Spezifikation [X.] 25.309 V0.2.0 (2004-06)([X.], Titel, Seite 6 und 7, [X.]itel 1 bis 5), auch wenn HSUPA in der letztgenannten Spezifikation noch mit „FDD [X.]nhanced [X.]“ bezeichnet wurde.

5.3 [X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin ist das Merkmal 7.

Zum [X.] des Streitpatents (August 2006) war die [X.] in [X.] mit den [X.]-Spezifikationen [X.] 25.321 V6.9.0 (2006-06) ([X.]) und [X.] 25.309 V6.6.0 (2006-03) ([X.]) jedenfalls für die hier in Rede stehenden Funktionen eindeutig definiert bzw. spezifiziert. Die Klägerin hat nicht dargetan – und es ist auch dem Fachmann nicht ersichtlich – dass sich die HSUPA-Funktionalität danach nennenswert geändert hätte. Dies dürfte auch deshalb nahezu ausgeschlossen sein, weil ältere [X.]ndgeräte regelmäßig über viele Jahre in einem Mobilfunknetzwerk funktionieren müssen (Abwärtskompatibilität des Standards). Auch aus der auszugsweise von der [X.]n eingereichten [X.]-Spezifikation 25.321 V17.0.0 (2022-05) ([X.]) ergibt sich nichts Anderes (vgl. dort das [X.]itel 9.2.5.3.2 [X.]information auf den Seiten 98 bis 100).

5.4 Aus dem auf HSUPA eingeschränkten Mobilfunksystem ergibt sich – entgegen der Auffassung der [X.]n – für den Fachmann kein anderes Verständnis der in Merkmal 7.1.2 genannten „schedulinginformation, [X.]“, insbesondere keine [X.]inschränkung auf die 18 Bits für die Größen [X.], [X.], [X.] und [X.]. Denn selbstverständlich kann die nunmehr beanspruchte HSUPA-fähige [X.] auch im „normalen“, d. h. „Nicht-HSUPA“-[X.]-Betrieb arbeiten, bei dem es auch – in Übereinstimmung mit dem scheduled MA[X.]-d flow gemäß Merkmal 7.1.1.2 – eine geplante Übertragung von MA[X.]-d Strömen gibt ([X.]0, [X.]0, Abs. 2, [X.], letzter Aufzählungspunkt, [X.], [X.]. 7.3.2, vierter Aufzählungspunkt). Dementsprechend zeigt auch die [X.], dass es einen MA[X.]-d Strom nicht nur für den dedizierten Transportkanal [X.]-D[X.]H für HSUPA, sondern selbstverständlich auch für den „normalen“ dedizierten Transportkanal D[X.]H gibt:

Abbildung

[X.], [X.], [X.]. 7.2.1-1 mit Kolorierung durch den Senat

5.5 Wie bereits ausgeführt, hat sich die Bezeichnung HSUPA erst im Laufe der Standardisierungsarbeit durchgesetzt; zuvor wurden in der Fachwelt die Begriffe [X.]-D[X.]H oder [X.]nhanced [X.] verwendet, so auch in den Druckschriften [X.] und [X.]. Da sich diese beiden Druckschriften bereits mit der schnellen [X.]-Datenübertragung in [X.] beschäftigen, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 7 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 entsprechend auch für den Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag [X.].

Demnach ist der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] aus jeder der Druckschriften [X.] und [X.] bekannt.

6. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.]erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

6.1 Der Unterschied zum Hilfsantrag [X.] liegt darin, dass in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.]folgendes Merkmal am [X.]nde des Anspruchs 7 hinzugefügt ist:

7.1.1.3

Das Merkmal 7.1.1.3

7.1.1

nämlich als eine nicht einschränkend wirkende Klarstellung, die – wie die Merkmale 7.1.1, 7.1.1 und 7.1.1.2 – zum Ausdruck bringt, dass aufgrund der zu kleinen Sendebewilligung wenigstens eine Paketdateneinheit ([X.]) eines geplanten MA[X.]-d Stroms nicht gesendet werden kann und somit die Übertragung des MA[X.]-d Stroms gestoppt ist.

6.2 Der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] mit dem Merkmale 7.1.1.3

Demnach ist auch der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] aus jeder der Druckschriften [X.] und [X.] bekannt.

7. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.]erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

7.1 Der Unterschied zum Hilfsantrag [X.] liegt darin, dass in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.]das Merkmal 7.1.2 wie folgt lautet:

7.1.2

Das Merkmal 7.1.2schedulinginformation [X.] noch andere Steuerinformationen oder Nutzdaten übertragen werden.

7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] mit dem Merkmal 7.1.2

So legt auch die [X.]ein solches Vorgehen zumindest nahe, wenn sie die begrenzte [X.]azität des [X.]-Steuerkanals anspricht (Abs. 0023).Dem Fachmann ist zudem die Druckschrift [X.]3 bekannt, die sich ebenfalls mit dem Thema [X.]nhanced [X.] in [X.] Release 6 beschäftigt, also auch mit der Verlagerung der Zeitplanung und [X.]-Ressourcen-Zuweisung vom RN[X.] (radionetworkcontroller) zur Basisstation [X.] (Abs. 0003). Die [X.]3 befasst sich insbesondere damit, von der Basisstation ausgesendete [X.] in der [X.] nur dann zu empfangen, wenn dies erforderlich ist (Abs. 0004, 0005; 0019, 0020).Aus der [X.]3 ist auch bekannt, dass die [X.] im [X.] [X.]-Informationen sendet (Abs. 0015).Die [X.] sendet jedenfalls dann [X.]-Informationen im [X.], wenn in ihrem Speicher Daten vorliegen, die über den [X.]-D[X.]H gesendet werden sollen. Das Senden der [X.]-Informationen erfolgt mit oder ohne gleichzeitiges Senden von [X.]-D[X.]H-Daten (Abs. 0022, 0027).

Daher ist das Merkmal 7.1.2 [X.]3 bekannt und der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] ergibt sich jedenfalls in naheliegender Weise aus jeder der Kombinationen [X.]/[X.] mit seinem Fachwissen, wie es beispielsweise mit der [X.]3 belegt ist.

8. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.]kann die [X.] das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, denn der Hilfsantrag [X.] erweist sich, wegen der Aufnahme der Merkmale der nicht angegriffenen erteilten Ansprüche 2 (in Anspruch 1) bzw. 8 (in Anspruch 7), wie zum Hilfsantrag [X.]‘ im Detail begründet, als unzulässig. Zudem erweist das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

8.1 Der Unterschied zum Hilfsantrag [X.] liegt darin, dass in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] das Merkmal 7.1.2 wie folgt lautet:

7.1.2

Das Merkmal 7.1.2

8.2 Das periodische Senden der [X.]en ergibt sich, nachdem eine Triggerbedingung einmalig erfüllt war, für den Fachmann in naheliegender Weise aus der zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents geltenden [X.]-Spezifikation (vgl. [X.], [X.]0, [X.]. [X.], Abs. 2: RR[X.] canconfigure MA[X.] with periodictrig gering also forthecasewhenthe variable [X.]<> "Zero_Grant" and at least oneprocessisactivated.). Denn dem Fachmann ist bewusst, dass das aus der [X.] bzw. [X.] bekannte ereignisgesteuerte Senden der [X.] sich als eine [X.]rgänzung des bekannten periodischen Sendens eignet, nicht jedoch als ein [X.]rsatz dafür.

Demzufolge ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 7 in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus jeder der Kombinationen [X.] bzw. [X.] mit seinem Fachwissen, wie es durch die [X.] belegt ist.

9. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] kann die [X.] das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, denn der Hilfsantrag [X.] erweist sich wegen der Aufnahme der Merkmale der nicht angegriffenen erteilten Ansprüche 2 (in Anspruch 1) bzw. 8 (in Anspruch 7) als unzulässig. Zudem erweist das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

9.1 Anspruch 7 nach Hilfsantrag [X.] lautet:

7.HSUPA

An HSUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

7.1     

circuitry (115; 117)

7.1.2 

configured to send [X.], [X.], by the [X.]

7.1.1 

in response to

7.1.1.1trig,per

a triggering condition being met and periodically thereafter, wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant

7.1.1.2next

smaller than needed to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow.

9.2 Das Merkmal7.1.1.1

Daher gelten die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit von Hilfsantrag [X.] für den Hilfsantrag [X.] in entsprechender Weise.

10. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.]erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

10.1 Der Hilfsantrag [X.] kombiniert die Hilfsanträge [X.] und [X.]. Der Anspruch 7 nach Hilfsantrag [X.] lautet:

7.HSUPA

An HSUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

7.1     

circuitry (115; 117)

7.1.2alone

configured to send [X.], [X.], alone by the [X.]

7.1.1 

in response to

7.1.1.1

having a non-zero grant

7.1.1.2next

smaller than needed to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow

7.1.1.3stop

which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, [X.] stopped.

10.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Patentfähigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen [X.] und [X.], d. h. der Hilfsantrag [X.] ist zwar zulässig, der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag [X.] jedoch nicht patentfähig. [X.]inen darüber hinausgehenden synergetischen [X.]ffekt der Merkmalskombination, der die Patentfähigkeit begründen könnte, hat die [X.] schon nicht behauptet, noch ist ein solcher für den Senat erkennbar.

11. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] kann die [X.] das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, denn der Hilfsantrag [X.] erweist sich wegen der Aufnahme der Merkmale der nicht angegriffenen erteilten Ansprüche 2 (in Anspruch 1) bzw. 8 (in Anspruch 7), wie zum Hilfsantrag [X.]‘ im Detail begründet, als unzulässig. Zudem erweist sich das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

11.1 Der Hilfsantrag [X.] kombiniert die Hilfsanträge [X.] und [X.]. Der Anspruch 7 nach Hilfsantrag [X.] lautet:

7.HSUPA

An HSUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

7.1     

circuitry (115; 117)

7.1.2per,alone

configured to periodically send [X.], [X.], alone by the [X.]

7.1.1 

in response to

7.1.1.1

having a non-zero grant

7.1.1.2next

smaller than needed to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow

7.1.1.3stop

which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, [X.] stopped.

11.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Patentfähigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen [X.] und [X.], d. h. der Hilfsantrag [X.] ist weder zulässig, noch ist der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag [X.]patentfähig. Hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit ist ergänzend zu den entsprechenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen [X.] und [X.] darauf zu verweisen, dass das periodische Senden von [X.]en alleine bereits aus dem zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannten HSUPA-Standard bekannt war ([X.], [X.], [X.]. 9.3.1.1.2, dritter Spiegelstrich).

12. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] kann die [X.] das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, denn der Hilfsantrag [X.] erweist sich wegen der Aufnahme der Merkmale der nicht angegriffenen erteilten Ansprüche 2 (in Anspruch 1) bzw. 8 (in Anspruch 7), wie zum Hilfsantrag [X.]‘ im Detail begründet, als unzulässig. Zudem erweist das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

12.1 Der Hilfsantrag [X.] kombiniert die Hilfsanträge [X.] und [X.]. Der Anspruch 7 nach Hilfsantrag [X.] lautet:

7.HSUPA

An [X.] transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

7.1     

[X.]ircuitry (115; 117)

7.1.2alone

configured to send [X.], [X.], alone by the [X.]

7.1.1 

in response to

7.1.1.1trig,per

a triggering condition being met and periodically thereafter, wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant

7.1.1.2next

smaller than needed to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow

7.1.1.3stop

which causes a transmission of the scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, [X.] stopped.

12.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Patentfähigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen [X.] und [X.], d. h. der Hilfsantrag [X.] ist weder zulässig, noch ist der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag [X.] patentfähig. Hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit ist auch auf einen fehlenden synergetischen [X.]ffekt der Merkmalskombination zu verweisen. [X.]inen solchen hat auch die [X.] nicht geltend gemacht.

13. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] kann die [X.] das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, denn der Hilfsantrag [X.] erweist sich wegen der Aufnahme der Merkmale der nicht angegriffenen erteilten Ansprüche 2 (in Anspruch 1) bzw. 8 (in Anspruch 7), wie zum Hilfsantrag [X.]‘ im Detail begründet, als unzulässig. Zudem erweist das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

13.1 Der Hilfsantrag [X.] kombiniert den Hilfsantrag [X.] (Merkmale 7

7.HSUPA

An HSUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

7.1     

circuitry (115; 117)

7.1.2per,alone

configured to periodically send [X.], [X.], alone by the [X.]

7.1.1 

in response to

7.1.1.1

having a non-zero grant

7.1.1.2next

smaller than needed to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow.

13.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Patentfähigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen [X.] und [X.], d. h. der Hilfsantrag [X.] ist weder zulässig, noch ist der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag [X.] patentfähig.

14. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag [X.] kann die [X.] das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen, denn der Hilfsantrag [X.] erweist sich wegen der Aufnahme der Merkmale der nicht angegriffenen erteilten Ansprüche 2 (in Anspruch 1) bzw. 8 (in Anspruch 7), wie zum Hilfsantrag [X.]‘ im Detail begründet, als unzulässig. Zudem erweist das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

14.1 Der Hilfsantrag [X.] kombiniert die Hilfsanträge [X.] (Merkmale 7

7.HSUPA

An HSUPA wireless transmit/receive unit, [X.] (110), comprising:

7.1     

circuitry (115; 117)

7.1.2alone

configured to send [X.], [X.], alone by the [X.]

7.1.1 

in response to

7.1.1.1trig,per

a triggering condition being met and periodically thereafter, wherein the triggering condition corresponds to having a non-zero grant

7.1.1.2next

smaller than needed to transmit a next protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow.

14.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Patentfähigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen [X.] und [X.], d. h. der Hilfsantrag [X.] ist weder zulässig, noch ist der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag [X.] patentfähig.

15. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen der [X.] kann die [X.] das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen.

15.1 Im Vergleich zu den Hilfsanträgen der [X.] ist der jeweilige Anspruch 7 um das folgende Merkmal ergänzt:

7.1.2.1[X.]

the [X.], [X.], including the following fields:

        

- a 4 bits field [X.] (Highest priority Logical channel ID),

        

- a 5 bits field [X.] (Total [X.]-D[X.]H Buffer Status),

        

- a 4 bits field [X.] (Highest priority Logical channel Buffer Status), and

        

- a 5 bits field [X.] ([X.]).

15.2 Das Merkmal7.1.2.1[X.] auf diejenigen 18 Bits ein, die von der drahtlosen Sende-/[X.]mpfangseinheit, die [X.] HSUPA-fähig ist, tatsächlich im [X.] an die Basisstation gesendet werden, um dieser gegenüber anzuzeigen, welcher Kanal höchster Priorität Daten aufweist ([X.]), wie viele Daten insgesamt in allen logischen Kanälen vorliegen ([X.]), wie viel Prozent der gesamten Datenmenge auf dem logischen Kanal höchster Priorität vorliegen ([X.]) und wie die das Verhältnis von maximaler Sendeleistung und korrespondierender Leistung auf dem DP[X.][X.]H ist ([X.]). Diese Ausgestaltung der [X.]-Information war dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents wohlbekannt, da bereits standardisiert ([X.], [X.]-54, [X.]. 9.2.5.3.2; [X.], [X.], [X.]. 9.3.1.1.1).

Durch das Merkmal 7.1.2.1

15.3 Das Merkmal 7.1.2.1

Damit liest der Fachmann mit, dass es sich bei den in Absatz 0013 der [X.] genannten, 18 Bits umfassenden [X.] ([X.]) um jene handelt, die in der [X.]-Spezifikation [X.] [X.] 25.321 V6.9.0 im [X.]itel „9.2.5.3.2 [X.]“ ([X.], [X.]-54) beschrieben sind.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Bezug in Absatz 0013 der [X.] ([X.]) auf die technische Spezifikation [X.] [X.] 25.321 sei ohne eindeutige Angabe einer Versionsnummer und somit ohne eindeutige Identifikation einer konkreten Version des [X.] und entsprechend ergebe sich daraus nicht unmittelbar und eindeutig, auf welches Dokument dort genau Bezug genommen werde, trifft das nicht zu.

Vielmehr versteht der Fachmann, dass in Absatz 0013 der [X.] ([X.]) auf die zum [X.] (21.08.2006) aktuelle Version des technischen Standards [X.] [X.] 25.321 Bezug genommen wird. Dies ist die Version V6.9.0 ([X.]), die unstreitig aus Juni 2006 stammt. Im Übrigen liegen im [X.] von der [X.] Spezifikation [X.] 25.321 auch die älteren Versionen V6.4.0 (2005-03, [X.]2), [X.] (2005-06, [X.]), [X.] (2006-03, [X.]a) vor: Jedenfalls seit der Version [X.] ([X.]a) hat sich das Format der [X.]-Information nicht geändert.

Auch das weitere Argument der Klägerin, der Hinweis auf „[X.] [X.] 25.321“ in Absatz 0013 der [X.] erfolge dort allein mit Blick auf die dort genannten Bedingungen, bei deren Vorliegen es zu einem Senden von Zeitplanungsinformationen kommen solle, überzeugt nicht. Insbesondere der konkrete Hinweis auf die Länge von 18 Bits lässt den Fachmann erkennen, dass sich der gesamte Absatz mit dem Senden von [X.] gemäß dem damaligen [X.] HSUPA Standard beschäftigt.

15.4 Hinsichtlich der Patentfähigkeit des jeweiligen Anspruchs 7 in den Fassungen der Hilfsanträge nach [X.] geltend die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen nach [X.] in entsprechender Weise.

Denn wie ausgeführt, war die in [X.] genannte Ausgestaltung der [X.]-Informationen zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bereits bekannt. Insofern geht es über eine platte Selbstverständlichkeit nicht hinaus, für ein HSUPA-fähiges [X.]-Mobilgerät die standardgemäße [X.]-Information zu übertragen.

Zudem beschäftigen sich die Druckschriften [X.] und [X.] – wie zum Hauptantrag dargelegt – jeweils mit einer Situation, in der eine bzw. die nächste zu übertragende [X.] eines geplanten MA[X.]-d Stroms einer schnellen [X.]-Übertragung auf dem Transportkanal [X.]-D[X.]H nicht gesendet werden kann.

Damit gelten für die Hilfsanträge der [X.] die obigen Ausführungen zu den [X.] der [X.] mit der Maßgabe, dass der jeweilige Anspruch 7 nach den Fassungen der [X.] sich jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

16. Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 und 7 als nicht schutzfähig. Auch insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]PÜ i. V. m. Art. 52, 56 [X.]PÜ gegeben.

16.1 Der Anspruch 7 nach Hilfsantrag 1 lautet:

7.    

A wirelesstransmit/receiveunit, [X.] (110), comprising:

7.1     

circuitry (115; 117)

7.1.2 

configured to send [X.], [X.], by the [X.]

7.1.1stop

in response to a scheduled medium access control‐d, MA[X.]‐d, flow being stopped due to

7.1.1.1

having a non-zero grant

7.1.1.2

smaller than needed to transmit a protocol data unit, [X.], of a scheduled medium access control-d, MA[X.]-d, flow.

16.2 Wie ausgeführt versteht der Fachmann das Merkmal 7.1.1

Somit kann – wie bei der erteilten Fassung – dahinstehen, ob die Fassung nach Hilfsantrag 1 wegen der fehlenden [X.]inschränkung auf die „nächste“ [X.] wegen unzulässiger Änderung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig ist, denn jedenfalls ist der Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag 1 aus den zum Hilfsantrag [X.] genannten Gründen nicht patentfähig.

17. Für die Hilfsanträge 3 bis 6 gelten entsprechende Überlegungen wie zum Hilfsantrag 1, d. h. es kann jeweils dahinstehen, ob ihre Gegenstände über den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen, da der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 7 jedenfalls aus den zu den Hilfsanträgen [X.], [X.], [X.] und [X.] genannten Gründen nicht patentfähig ist. Im Übrigen sind die Hilfsanträge 4 und 6 nicht zulässig, da sie das Merkmal aus dem nicht angegriffenen Anspruch 8 umfassen.

18. Schließlich verteidigt die [X.] das Streitpatent in angegriffenem Umfang jeweils mit geschlossenen Anspruchssätzen, so dass im Falle der Unzulässigkeit oder fehlenden Patentfähigkeit eines Patentanspruchs der jeweils andere Patentanspruch dessen Schicksal teilt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.] 2017, 57 – Datengenerator).

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91Abs. 1 ZPO.

Die [X.]ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 60/22 (EP)

17.11.2023

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.11.2023, Az. 4 Ni 60/22 (EP) (REWIS RS 2023, 10209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10209

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X ZR 64/14

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X ZR 10/15

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