Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2024, Az. X ZR 74/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 761

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren: Fehlende Festlegung bezüglich der Reihenfolge bestimmter Verfahrensschritte bei Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm; unzulässige Änderung des Patentanspruchs; Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents - Happy Bit


Leitsatz

Happy Bit

1. Wenn ein Verfahrensanspruch keine Festlegungen bezüglich der Reihenfol-ge bestimmter Verfahrensschritte enthält, ergibt sich für einen Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm, das ein durch dieselben Merkmale beschriebenes Verfahren durchführt, keine abweichende Auslegung.

2. Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III und Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul).

3. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts bei der Anmeldung eines europäischen Patents spricht eine widerlegbare Vermutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats ([X.]) des [X.] vom 18. März 2021 abgeändert.

Das [X.] Patent 1 929 826 wird mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1, 17 und 31 die nachfolgende Fassung erhalten und die Rückbezüge in den übrigen Ansprüchen sich auf diese Fassung beziehen:

1. A method of operating an apparatus associated with a user equipment comprising: in [X.], in [X.] selection, of a current transport block (270) to be transmitted through a wireless channel at a current data rate, performing at least the following: selecting a size for a data unit (470) that can be scheduled for transmission; ident[X.]ying one of a plurality of potential transport blocks (410-1 to 410-N), the ident[X.]ied potential transport block (410) having a corresponding transport block size (420) that holds at least the selected size of the data unit and the transport block size of the selected current transport block (270); determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission; and [X.] an amount of data in the buffer criterion is met, transmitting to a base station a request for an increase in [X.] in [X.] (410) being available for transmission.

2. [X.], wherein determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission further comprises determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is in a supported state.

3. The method of claim 2, wherein determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission further comprises determining whether enough power is available to transmit the ident[X.]ied potential transport block during a time interval.

4. [X.], wherein the transport block sizes (420-1 to 420-N) of the potential transport blocks include a size of a header and a size of a data portion.

5. The method of claim 4, wherein: [X.]; the method further includes determining [X.] the data unit (470) corresponding to the selected size belongs to a logical channel for which a first field indicating at least the logical channel is not available; and ident[X.]ying further comprises ident[X.]ying a potential transport block (410) having a corresponding transport block size (420) that holds at least the selected size of the data unit (470), the transport block size of the selected current transport block, a size of the first field and a size of a second field indicating a number of consecutive data units (470-1 to 470-M) corresponding to the first field.

6. [X.], wherein transmitting further comprises mod[X.]ying at least one bit to a state indicating the request for the increase in [X.] and transmitting the mod[X.]ied at least one bit.

7. The method of claim 6, wherein mod[X.]ying further comprises setting a Happy Bit (460) to a state of "unhappy" and transmitting the set Happy Bit (460).

8. [X.], wherein the wireless channel comprises an enhanced dedicated physical data channel, [X.] in [X.] through an enhanced dedicated physical control channel.

9. [X.], wherein the selected transport block (270) comprises a transport block of an enhanced dedicated channel transport format combination (441), wherein the plurality of potential transport blocks comprise a plurality of potential transport blocks (410-1 to 410-N) of enhanced dedicated channel transport format combinations that can be used to transmit data, and wherein the data unit (470) comprises a protocol data unit (231) from a radio link controller (230).

10. The method of claim 9, wherein: [X.] (470) has X bits; and ident[X.]ying further comprises ident[X.]ying one of the enhanced dedicated channel transport format combinations (441) having a transport block size (420) that is at least X bits larger than the transport block size of the selected enhanced dedicated channel transport format combination (441).

11. [X.]0, wherein: [X.] an [X.], from the radio link controller (230), configured among all logical channels that can be and are scheduled for transmission.

12. [X.]0, wherein: [X.] an [X.] (231), from the radio link controller (230), configured among all logical channels that can be and are scheduled for transmission.

13. [X.]0, wherein: [X.] an [X.] (231), from the radio link controller (230), configured for a highest priority logical channel that can be scheduled.

14. [X.]0, wherein: [X.] an [X.] (231), from the radio link controller (230), configured for a highest priority logical channel that can be scheduled and that has data in a transmission buffer (10E).

15. [X.]0, wherein: [X.] an [X.] (231), from the radio link controller (230), configured among logical channels that can be scheduled and that have data in a transmission buffer (10E).

16. [X.], further comprising determining whether an amount of data in a buffer criterion is met, and wherein selecting, ident[X.]ying, determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission, and transmitting are performed in response to a determination that the amount of data in the buffer criterion is met.

17. An apparatus associated with a user equipment, comprising at least the following means being arranged to operate responsive to selection, in [X.] selection, of a current transport block (270) to be transmitted through a wireless channel at a current data rate; means for selecting a size for a data unit (470) that can be scheduled for transmission; [X.], the ident[X.]ied potential transport block (410) having a corresponding transport block size that holds at least the selected size of the data unit (410) and the transport block size of the selected current transport block; means for determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission; and means for transmitting, [X.] an amount of data in the buffer criterion is met, to a base station a request for an increase in [X.] in [X.] (410) being available for transmission.

18. [X.], further comprising a processing unit, wherein the processing unit is incorporated on at least one integrated circuit.

19. [X.], further comprising a transceiver coupled to the processing unit and at least one antenna coupled to the transceiver.

20. [X.], [X.], a personal digital assistant having wireless communication capabilities, a portable computer having wireless communication capabilities, an image capture device, a gaming device having wireless communication capabilities, a music storage and playback appliance having wireless communication capabilities, or an Internet appliance.

21. [X.], wherein the means for determining whether the ident[X.]ied potential transport block is available for transmission further comprises an [X.] ident[X.]ied potential transport block is in a supported state.

22. [X.], wherein the [X.] ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission further comprises an [X.] ident[X.]ied potential transport block (410) during a time interval.

23. [X.], wherein the transport block sizes (420-1 to 420-N) of the potential transport blocks include a size of a header and a size of a data portion.

24. [X.], wherein the means for transmitting further comprises an operation to mod[X.]y at least one bit to a state indicating the request for the increase in [X.] and an operation to transmit the mod[X.]ied at least one bit.

25. [X.], wherein the operation to mod[X.]y further comprises an [X.] (460) to a state of "unhappy" and an [X.] (460).

26. [X.], wherein the wireless channel comprises an enhanced dedicated physical data channel, and wherein the operation to transmit further comprises an [X.] in [X.] through an enhanced dedicated physical control channel.

27. [X.], wherein the selected transport block comprises a transport block of an enhanced dedicated channel transport format combination, wherein the plurality of potential transport blocks comprise a plurality of potential transport blocks of enhanced dedicated channel transport format combinations that can be used to transmit data, and wherein the data unit comprises a protocol data unit from a radio link controller.

28. [X.], wherein [X.] (470) has X bits; and the [X.] further comprises means for ident[X.]ying one of the enhanced dedicated channel transport format combinations (441) having a transport block size (420) that is at least X bits larger than the transport block size of the selected enhanced dedicated channel transport format combination (441).

29. [X.], wherein: [X.] an [X.], from the radio link controller (230), configured among all logical channels that can be and are scheduled for transmission.

30. [X.], wherein the processing unit is further configured to perform an [X.] an amount of data in a buffer criterion is met, and wherein the operations to select, to ident[X.]y, to determine whether the ident[X.]ied potential transport block is available for transmission, and to transmit are performed in response to a determination that the amount of data in the buffer criterion is met.

31. A computer program that, when run on a computer associated with a user equipment, performs in [X.], in [X.] selection, of a current transport block to be transmitted through a wireless channel at a current data rate, at least the following: selecting a size for a data unit (470) that can be scheduled for transmission; ident[X.]ying one of a plurality of potential transport blocks, the ident[X.]ied potential transport block (410) having a corresponding transport block size that holds at least the selected size of the data unit (470) and the transport block size of the selected current transport block; determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission; and [X.] an amount of data in the buffer criterion is met, causing transmission to a base station of a request for an increase in [X.] in [X.] being available for transmission.

32. [X.], wherein the operation of determining whether the ident[X.]ied potential transport block is available for transmission further comprises the operation of determining whether the ident[X.]ied potential transport block is in a supported state.

33. The computer program of claim 32, wherein the operation of determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission further comprises the operation of determining whether enough power is available to transmit the ident[X.]ied potential transport block (410) during a time interval.

34. [X.], wherein the transport block sizes (420-1 to 420-N) of the potential transport blocks (410-1 to 410-N) include a size of a header and a size of a data portion.

35. [X.], wherein the operation of causing transmission further comprises the operations of mod[X.]ying at least one bit to a state indicating the request for the increase in [X.] and causing transmission of the mod[X.]ied at least one bit.

36. [X.], wherein the operation of mod[X.]ying further comprises an operation setting a Happy Bit (460) to a state of "unhappy" and an operation causing transmission of the set Happy Bit (460).

37. [X.], wherein the wireless channel comprises an enhanced dedicated physical data channel, and wherein the operation of causing transmission further comprises an [X.] in [X.] through an enhanced dedicated physical control channel.

38. [X.], wherein the selected transport block comprises a transport block of an enhanced dedicated channel transport format combination, wherein the plurality of potential transport blocks comprise a plurality of potential transport blocks of enhanced dedicated channel transport format combinations that can be used to transmit data, and wherein the data unit comprises a protocol data unit from a radio link controller.

39. [X.], wherein the operations further comprise an operation determining whether an amount of data in a buffer criterion is met, and wherein the operations of selecting, ident[X.]ying, determining whether the ident[X.]ied potential transport block (410) is available for transmission, and causing transmission are performed in response to a determination that the amount of data in the buffer criterion is met.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 2 und zu 3 jeweils zwei Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 ein Drittel, die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils vier Fünfzehntel und die Beklagte zwei Fünfzehntel. Die Klägerinnen zu 2 und 3 tragen jeweils vier Fünfzehntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 929 826 (Streitpatents), das am 28. September 2006 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 29. September 2005 angemeldet wurde und die Datenratenvergrößerung in drahtlosen Kommunikationssystemen betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den 15 weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A method of operating an apparatus associated with a user equipment comprising:

in [X.] (270) to be transmitted through a wireless channel at a data rate, performing at least the following:

selecting a size for a data unit (470) that can be scheduled for transmission;

identifying one of a plurality of potential transport blocks (410-1 to 410-N), the identified potential transport block (410) having a corresponding transport block size (420) that holds at least the selected size of the data unit and the transport block size of the selected transport block (410);

determining whether the identified potential transport block (410) is available for transmission; and

transmitting to a base station a request for an increase in the data rate in [X.] transport block (410) being available for transmission.

3

Patentanspruch 17, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, stellt sinngemäß eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens unter Schutz. Patentanspruch 31, auf den acht Ansprüche zurückbezogen sind, betrifft ein Computerprogramm, das die entsprechenden Verfahrensschritte durchführt.

4

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und sechs Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge mit Ausnahme von Hilfsantrag 3 weiterverfolgt und dreizehn weitere Hilfsanträge stellt. Die Klägerinnen zu 2 und 3 (nachfolgend: Klägerinnen) treten dem Rechtsmittel entgegen. Die Klägerin zu 1 hat die Klage nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung und vor Einlegung der Berufung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

6

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

7

I. Das Streitpatent betrifft das Anfordern einer Datenratenerhöhung in drahtlosen Kommunikationssystemen.

8

1. Nach der Beschreibung des [X.] ist in den technischen Spezifikationen 3GPP TS 25.309 und 3GPP TS 25.321 (jeweils Release 6) vorgesehen, dass die Basisstation (Node B) vorgibt, mit welcher Datenrate ein Endgerät (User Equipment, UE) in einem bestimmten Zeitraum über den dedizierten Aufwärtskanal ([X.], [X.]) senden kann.

9

Die Basisstation benötige für eine effiziente zeitliche Festlegung Informationen zu der vom Endgerät angestrebten Datenübertragungsrate. Das Endgerät sende hierzu an die Basisstation über den Kanal [X.] ([X.]) ein sogenanntes Happy Bit. Damit könne das Endgerät anzeigen, ob die aktuelle Datenrate beibehalten (happy, KEEP) oder erhöht (unhappy, UP) werden solle (Abs. 6).

Nach dem Standard solle das Bit nur dann auf "unhappy" gesetzt werden, wenn dem Endgerät genügend Leistung zur Verfügung stehe, um mit einem höheren Verhältnis zwischen den [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) zu senden, als dies durch die aktuelle Zuteilung nach dem Serving-Grant erlaubt sei, und wenn der [X.] mit dem aktuellen Serving-Grant eine Übertragungsdauer erfordern würde, die oberhalb eines definierten Grenzwerts (Happy Bit Delay [X.]ondition milliseconds) liege (Abs. 7).

Die Definition der Kriterien dafür, ob dem Endgerät genügend Leistung zur Übertragung mit einer höheren Datenrate zur Verfügung stehe, sei problematisch. Die [X.] ([X.]) seien kleinschrittig definiert. Der [X.] der nächsten Größe werde selten groß genug sein, um ein weiteres Datenpaket mit einer höheren Datenrate übertragen zu können. Daher sollte das Endgerät nicht schon dann "unhappy" anzeigen, wenn es genügend Energie für eine Übertragung mit dem nächstgrößeren [X.] habe (Abs. 9 f.).

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Vorgaben zum Anfordern einer höheren Datenrate zu verbessern.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen [Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben]:

1.    

A method of operating an apparatus associated with a user equipment comprising:

Verfahren zum Betreiben eines Geräts, das mit einem Benutzergeräts verknüpft ist, umfassend:

1.1     

in response to selection of a current transport block (270) to be transmitted through a wireless channel at a current data rate, performing at least the following:

Das Durchführen mindestens folgender Schritte in Reaktion auf das Auswählen eines aktuellen [X.]s (270), der durch einen drahtlosen Kanal mit einer aktuellen Datenrate zu übertragen ist:

1.2     

selecting a size for a data unit (470) that can be scheduled for transmission;

Auswählen einer Größe für eine [X.] (470), die für die Übertragung zeitlich festgelegt werden kann;

1.3     

identifying one of a plurality of potential transport blocks (410-1 to [X.]),

Identifizieren eines von mehreren potentiellen Transportblöcken (410-1 bis [X.]),

1.3.1 

the identified potential transport block (410) having a corresponding transport block size (420) that holds at least the selected size of the data unit and the transport block size of the selected current transport block (270) (410);

wobei der gekennzeichnete potentielle [X.] (410) eine entsprechende [X.]größe (420) aufweist, die mindestens die ausgewählte Größe der [X.] und die [X.]größe des ausgewählten aktuellen [X.]s (270) (410) umfasst;

1.4     

determining whether the identified potential transport block (410) is available for transmission; and

Bestimmen, ob der gekennzeichnete potentielle [X.] (410) für die Übertragung verfügbar ist; und

1.5     

if an amount of data in the buffer criterion is met, transmitting to a base station a request for an increase in the current data rate in [X.] (410) being available for transmission.

Übertragen einer Anforderung zur Vergrößerung der Datenrate an eine Basisstation, in Reaktion darauf, dass der gekennzeichnete potentielle [X.] (410) für die Übertragung verfügbar ist, falls ein Kriterium bezüglich der Datenmenge im Puffer erfüllt ist.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

a) Das Verfahren geht gemäß Merkmal 1.1 von einem aktuell ausgewählten [X.] (270) aus, der mit einer bestimmten Datenrate übertragen wird.

Zu einer konkreten Größe des [X.]s oder einer konkreten Datenrate oder einem entsprechenden Auswahlbereich verhält sich Patentanspruch 1 nicht. Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.3.1 ergibt sich allerdings, dass die Größe des aktuellen [X.]s insoweit von Bedeutung ist, als sie ein maßgeblicher Bestandteil für die Vorgabe der Mindestgröße eines nach dem Verfahren aufzufindenden potentiellen [X.]s (410) ist.

b) Die Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen 1.2 bis 1.5 werden in Reaktion auf (in response to) das Auswählen eines aktuellen [X.]s durchgeführt. Der aktuelle [X.] und die aktuelle Datenrate sind danach zwar Ausgangspunkt der nachfolgenden Prüfungen. Eine engere Beziehung, etwa dergestalt, dass die Identifizierung eines potentiellen [X.]s durch die Auswahl des aktuellen [X.]s unmittelbar ausgelöst werden muss, ist jedoch nicht erforderlich.

Aus der in Merkmal 1.5 ebenfalls verwendeten Formulierung "in response to" ergibt sich kein engeres Verständnis. Dort wird sie im Sinne einer ursächlichen Verknüpfung verwendet, jedoch nicht als Reaktion auf die Definition eines potentiellen [X.]s, sondern als Reaktion auf dessen Verfügbarkeit. In diesem Sinne wird die Formulierung auch in Merkmal 1.2 verwendet. Maßgeblich ist insoweit aber nicht, dass ein [X.] ausgewählt wird, sondern der Umstand, dass ein aktueller [X.] vorhanden ist, anhand dessen ein potentieller [X.] gemäß den nachfolgenden Schritten identifiziert werden kann.

c) Um zu prüfen, ob eine Erhöhung der Datenrate möglich ist, wird gemäß den Merkmalen 1.3 mindestens ein anderer potentieller [X.] (410) identifiziert. Dieser muss gemäß Merkmal 1.3.1 mindestens um eine [X.] größer sein als der aktuelle [X.] (270). Die Größe dieser [X.] wird gemäß Merkmal 1.2 unter den für die Übertragung zur Verfügung stehenden Werten ausgewählt.

aa) Bei dem in der [X.]chrift geschilderten Ausführungsbeispiel besteht ein E-D[X.]H-[X.] (270) aus mehreren zur [X.] ([X.]) gehörenden Protokolldateneinheiten (Protocol Data Units, [X.]) und zusätzlichen Steuerdaten aus weiteren Schichten, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 2 dargestellt ist (Abs. 34).

Abbildung

Bei diesem Beispiel ist eine Erhöhung der Datenrate möglich, wenn die [X.]größe (220) um mindestens die Größe einer [X.] (231) erhöht werden kann (Abs. 37). Da die Größe einer [X.] ihrerseits variieren kann, werden fünf mögliche Regeln für die Auswahl der maßgeblichen PDU benannt (Abs. 46 und [X.]. 5).

bb) Merkmal 1.2 gibt demgegenüber als einziges Kriterium für die Auswahl der Größe einer [X.] vor, dass es sich um eine [X.] handelt, die für die Übertragung festgelegt werden kann.

d) Der identifizierte potentielle [X.] wird gemäß Merkmal 1.4 darauf überprüft, ob er für die Datenübertragung verfügbar ist.

Nach welchen Kriterien diese Prüfung zu erfolgen hat, ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt.

Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel wird überprüft, ob der identifizierte [X.] sich in einem unterstützten Zustand befindet. Letzteres setzt voraus, dass der [X.] nicht blockiert ist und das Endgerät über genügend Leistung verfügt, um ihn zu übertragen (Abs. 60 und 64).

Diese beiden Kriterien sind indes nur in den Patentansprüchen 2 bzw. 3 zwingend vorgegeben. Patentanspruch 1 lässt demgegenüber die Möglichkeit offen, die Verfügbarkeit anhand anderer Kriterien zu beurteilen.

e) Wenn der identifizierte potentielle [X.] verfügbar und ein Kriterium bezüglich der Datenmenge im Puffer erfüllt ist, fordert das Endgerät gemäß Merkmal 1.5 eine Erhöhung der Datenrate an.

aa) Bei dem in der [X.]chrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird als Kriterium herangezogen, ob die im Puffer vorhandenen Daten innerhalb eines definierten Zeitraums übertragen werden können (Abs. 47, 51).

Merkmal 1.5 ist nicht auf solche Ausgestaltungen beschränkt und gibt auch keine Mindest- oder Höchstwerte für die Übertragungsdauer vor.

bb) Patentanspruch 1 enthält keine Vorgabe bezüglich der Reihenfolge, in der die Prüfungen nach den Merkmalen 1.4 und 1.5 zu erfolgen haben.

Aus Patentanspruch 1 ergibt sich, dass eine höhere Datenrate nur dann angefordert wird, wenn alle in den Merkmalen 1.2 bis 1.5 definierten Kriterien erfüllt sind. Eine zwingende Reihenfolge ergibt sich hierbei nur für die Merkmale 1.2 und 1.3/1.3.1, weil eine Identifizierung des potentiellen [X.]s das Festlegen einer Größe für die [X.] voraussetzt. Zwischen dem Identifizieren des [X.]s und dem Überprüfen des [X.] besteht ein solcher Zusammenhang hingegen nicht.

Dies wird bestätigt durch das im Streitpatent geschilderte Ausführungsbeispiel. Dort wird zuerst das [X.] überprüft. Nur wenn dieses erfüllt ist, werden die Regeln zum Bestimmen der Größe einer [X.] und zum Identifizieren eines potentiellen [X.]s angewendet (Abs. 51 f. und [X.]. 3).

cc) Für das mit Patentanspruch 31 beanspruchte [X.]omputerprogramm ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

Patentanspruch 31 hat keinen Programmcode zum Gegenstand, dem eine feste Reihenfolge entnommen werden könnte, sondern lediglich ein Programm, mit dem die im Anspruch aufgeführten Schritte ausgeführt werden können. Die Vorgaben bezüglich dieser Schritte und deren Reihenfolge unterscheiden sich inhaltlich nicht von derjenigen des Patentanspruchs 1.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe gegenüber der technischen Spezifikation 3GPP TS 25.321 ([X.]) und dem insoweit inhaltsgleichen Standarddokument [X.] 321 ([X.]) in der jeweiligen Version [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

[X.]/[X.] gehörten zum zu berücksichtigenden Stand der Technik, da die Priorität der [X.] ([X.]) nicht wirksam in Anspruch genommen worden sei.

Das Patentgericht sei nicht davon überzeugt, dass das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität von den beiden Erfindern, die die [X.] getätigt hätten, wirksam auf die Beklagte übergegangen sei. Es sei fraglich, ob eine Vorausabtretung eines erst zukünftig entstehenden [X.] nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ möglich sei. Die vorgetragene Mitübertragung des [X.] bei Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung des [X.] Erfinders bzw. die Vorausabtretung des [X.] als Ad-hoc-Entscheidung beim [X.] Erfinder und als doppelte Vorausabtretung beim [X.] Erfinder begegne ebenfalls Bedenken.

Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Die Priorität sei jedenfalls deshalb nicht wirksam in Anspruch genommen, da es sich beim Gegenstand des [X.] und der Hilfsanträge 1.1, 1.2, 2, 2.1 und 2.2 nicht um den gleichen Gegenstand wie in der Prioritätsschrift handle. Die nicht näher charakterisierte (allgemeine) Auswahl der Größe einer [X.] zur Übertragung gemäß Merkmal 1.2 werde in der Prioritätsschrift nicht genannt und könne in dieser allgemeinen Form auch nicht mitgelesen werden. Das [X.] werde in der Prioritätsschrift als (weiteres) Kriterium für die Anforderung einer größeren Datenrate anschließend an ein Leistungskriterium offenbart. Es sei vorgesehen, nach dem Identifizieren eines potentiellen [X.] (und damit eines potentiellen [X.]s) zu prüfen, ob das Endgerät über ausreichend Leistung verfüge, Daten mit einer entsprechenden Datenrate zu übertragen. Die Merkmale 1.4 und 1.5 nähmen dagegen - neben dem [X.] - auf eine in der Prioritätsschrift nicht definierte "Verfügbarkeit" eines [X.] bzw. [X.]s Bezug. Eine solche allgemeine Verfügbarkeit sei nicht als eine Beschränkung auf das der Prioritätsschrift zu entnehmende Leistungskriterium zu verstehen. [X.]ur 3 der Prioritätsschrift offenbare die Merkmale 1.4 und 1.5 ebenfalls nicht, da das [X.] dort als Voraussetzung für das Identifizieren des (potentiellen) [X.] genannt sei.

III. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der mit dem Hauptantrag und den [X.] bis [X.] verteidigten Fassung der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis schon deshalb stand, weil diese Anträge auf eine Erweiterung des Schutzbereichs gerichtet sind.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.

Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. Deshalb darf ein Patentanspruch im [X.] nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.], 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III; Urteil vom 14. September 2004 - [X.], [X.], 145, 146 - Elektronisches Modul).

2. Im Streitfall führt die Ersetzung der Wörter "an apparatus associated with a user equipment" durch die Wörter "a user equipment" zur Einbeziehung eines anderen Gegenstands in diesem Sinne.

Die erteilte Fassung unterscheidet zwischen einem Benutzergerät und einem damit verknüpften Gerät und schützt lediglich ein Verfahren zum Betreiben des verknüpften Geräts. Da weder die Art der Verknüpfung noch eine besondere Abgrenzbarkeit von Gerät und Endgerät vorgegeben sind, mag als verknüpftes Gerät zwar schon nach dieser Fassung auch ein Endgerät angesehen werden können, das nur in seiner Gesamtheit zur Ausführung des geschützten Verfahrens geeignet ist. Jedenfalls bei Geräten, bei denen das geschützte Verfahren durch eine klar abgrenzbare [X.] ausgeführt wird, verlagert sich der Schutz aber vom Betreiben der [X.] zum Betreiben der Gesamtvorrichtung.

Dies trifft insbesondere auf den von der Berufung hervorgehobenen Fall zu, dass das Verfahren auf einem einzelnen [X.]hip abläuft. Gerade hier würde der Schutz vom Betreiben des [X.]hips auf das Betreiben des vollständigen Endgerät erweitert. Dies ist ein anderer Gegenstand im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung.

IV. Hinsichtlich des [X.] erweist sich die angefochtene Entscheidung hingegen als fehlerhaft.

1. Hilfsantrag 1.1 sieht in Merkmal 1.0 die in der erteilten Fassung enthaltene Formulierung "an apparatus associated with a user equipment" vor. Ferner sind in Merkmal 1.2 nach dem Wort "selection" die Wörter "in [X.] selection" eingefügt.

a) In dieser Fassung ist Hilfsantrag 1.1 für die Beurteilung in der Berufungsinstanz maßgeblich und zulässig.

aa) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie Hilfsantrag 1.1 wie im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. März 2021 stellt.

bb) Darin liegt keine Antragsänderung im Sinne von § 116 [X.].

Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Antrag mit dem oben beschriebenen Inhalt wiedergegeben. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht ergibt sich ebenfalls, dass die Beklagte den Antrag in dieser Fassung gestellt hat.

Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Parteien nach ihrem insoweit übereinstimmenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz davon ausgegangen sind, dass auch Hilfsantrag 1.1 auf ein Verfahren zum Betrieb eines Benutzergeräts gerichtet ist.

Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des angefochtenen Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Beide Quellen geben den Antrag in der auch in zweiter Instanz gestellten Fassung wieder.

Unabhängig davon hätte die Beklagte in der Berufungsinstanz zu dieser Antragsfassung zurückkehren dürfen, weil das Patentgericht anders als der Senat keine Bedenken gegen die geänderte Fassung von Merkmal 1.0 geäußert hat.

cc) Die [X.] hatten trotz des Missverständnisses bereits in erster Instanz hinreichend Gelegenheit, zu dieser Antragsfassung Stellung zu nehmen.

Die [X.] haben bereits vor der erstinstanzlichen Änderung von Merkmal 1.0 gerügt, die erteilte Fassung dieses Merkmals sei nicht ursprünglich offenbart. Dieser Einwand ist auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.

b) Die in der erteilten Fassung von Merkmal 1.0 vorgesehene Verknüpfung zwischen Gerät und Benutzergerät (an apparatus associated with a user equipment) setzt lediglich eine nicht näher eingegrenzte funktionelle Verbindung zwischen Gerät und Benutzergerät voraus.

Wie das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis zu Recht angenommen hat, ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 damit nicht auf interne Komponenten beschränkt.

In dem Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 ist insoweit ein Datenprozessor ([X.] 10a) vorgesehen, der ein Programm (PRO[X.]0[X.]) mit den notwendigen Programmanweisungen ausführt, um in Verbindung mit dem Benutzergerät das Verfahren ausführen zu können (Abs. 28). Es geht darum, ein Gerät bereitzustellen, um ein Benutzergerät in entsprechender Weise zu betreiben (Abs. 77: "apparatus … to operate a UE 10").

Die Art der Verbindung zwischen den beiden Geräten ist hingegen nicht näher festgelegt. Demgemäß führt die Beschreibung als mögliche Ausgestaltungen beispielhaft Hardware, Spezialschaltungen, Software oder eine Kombination davon an (Abs. 78).

All dem lässt sich nicht entnehmen, dass nur bestimmte Verbindungen zwischen den beiden Geräten unter Schutz gestellt sind. Damit sind auch Verfahren zum Betrieb von Komponenten erfasst, die mit dem Benutzergerät nur über eine Leitung oder drahtlos verbunden sind.

c) Entgegen der Auffassung, die das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis geäußert hat, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch auf der Grundlage dieser Auslegung nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (veröffentlicht [X.] 2007/036790 [X.], [X.]) hinaus.

Die Beschreibung in der Anmeldung (Abs. 28, 87 und 88) weicht insoweit nicht von derjenigen des [X.] ab. Folglich ist schon der Anmeldung zu entnehmen, dass die offenbarten Verfahren und Vorrichtungen unabhängig davon als zur Erfindung gehörend beansprucht werden, wie das erfindungsgemäße Gerät mit dem Benutzergerät verknüpft oder verbunden ist.

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts nimmt das Streitpatent die Priorität der [X.] wirksam in Anspruch.

a) Dem Vortrag der [X.] lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Übertragung des [X.] durch die Erfinder und Anmelder der [X.] auf die Anmelderin des [X.] unwirksam ist.

aa) Die [X.] des [X.] hat entschieden, dass die Wirksamkeit der Inanspruchnahme einer Priorität für die Anmeldung eines [X.] Patents gemäß Art. 87 Abs. 1 EPÜ autonom auf der Grundlage des [X.] zu beurteilen ist, dass für die Berechtigung zur Inanspruchnahme eine widerlegbare, aber starke Vermutung spricht und dass die gemeinsame Einreichung einer P[X.]T-Anmeldung, in der für einen oder mehrere Bestimmungsstaaten der Anmelder der prioritätsbegründenden Anmeldung und für einen oder mehrere andere Bestimmungsstaaten eine andere Person benannt wird, eine Abmachung der Beteiligten impliziert, die die andere Person zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt ([X.], Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - [X.]/22 Rn. 86, Rn. 101 ff. und Rn. 122 - Prioritätsberechtigung).

Dem ist der Senat auch auf Grundlage des [X.] Rechts beigetreten ([X.], Urteil vom 28. November 2023 - [X.]/21 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat).

bb) Im Streitfall haben die [X.] keine konkreten Umstände aufgezeigt, die die Vermutung der Berechtigung zur Inanspruchnahme des [X.] widerlegen.

Der Einwand, die Beklagte habe mit ihrem Vortrag zu den arbeitsvertraglichen Beziehungen der Erfinder zu der Beklagten bzw. den mit ihr verbundenen Unternehmen und den dazu vorgelegten Privatgutachten ihre Berechtigung nicht darlegen und nachweisen können, reicht hierfür nicht aus. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass im Streitfall individuelle Abtretungsvereinbarungen geschlossen wurden.

Hinzu kommt, dass die beiden Anmelder der als Priorität in Anspruch genommenen [X.] ([X.]) an der Einreichung der dem Streitpatent zugrundeliegenden P[X.]T-Anmeldung beteiligt waren. Auch dies spricht dafür, dass die Beklagte zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt war.

b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts betrifft der mit Hilfsantrag 1.1 verteidigte Gegenstand im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EPÜ dieselbe Erfindung wie [X.].

aa) Die [X.] ergibt sich aus den diesbezüglich mit der [X.]chrift (Abs. 28, 77 und 78) inhaltlich übereinstimmenden Beschreibungsstellen in der Prioritätsschrift ([X.] ff., [X.] ff. und [X.] 7 ff.).

bb) Auf Grundlage der oben aufgezeigten Auslegung ist Merkmal 1.2 ebenfalls offenbart.

Auch bei dem in [X.] offenbarten Verfahren ist ein ausgewählter aktueller [X.] vorhanden, anhand dessen in den nachfolgenden Schritten ein geeigneter potentieller [X.] identifiziert werden kann.

cc) Merkmal 1.2 ist gleichfalls in [X.] als zur Erfindung gehörend offenbart.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass sich aus dem in [X.] offenbarten Vorschlag, mit dem größeren [X.] eine [X.] mehr zu übertragen (S. 7 [X.] 15 18), als der aktuelle [X.] erlaubt, und aus den zur Umsetzung definierten fünf Regeln (S. 7 [X.] 20 -S. 8 [X.] 8) noch nicht unmittelbar und eindeutig ergibt, dass die Größe jeder beliebigen [X.] als [X.] herangezogen werden kann.

(2) Anders als das Patentgericht meint, ist für eine diesbezügliche Offenbarung aber der Hinweis ausreichend, dass anhand der fünf Regeln die Größe einer [X.] identifiziert werden kann (S. 9 [X.] 14-16).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass es verschiedene [X.]en mit unterschiedlichen Größen gibt und deshalb eine Auswahl erfolgen muss.

Dem steht nicht entgegen, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach [X.]ur 3 stehen, welche wie bereits erwähnt als vorhergehenden Schritt die Überprüfung des [X.] vorsieht. Aus dem weiteren Inhalt von [X.] ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Berücksichtigung der PDU-Größe zur Identifizierung eines [X.]s, der eine Übertragung mit einer höheren Datenrate erlaubt, auch unabhängig von einem [X.] erfolgen kann ([X.]-5).

Die Identifizierung der Größe ist auch nicht auf eine [X.] beschränkt. Sie bezieht sich in [X.] allgemein auf [X.]en (S. 11 [X.] 5: PDU size to identify an [X.] …). Die Auswahl der PDU-Größe hat ferner wie beim Streitpatent den aktuell ausgewählten [X.] als Ausgangspunkt (S. 7 [X.] 15 ff.).

dd) Merkmal 1.4 ist in [X.] ebenfalls als zur Erfindung gehörend offenbart.

Anders als die [X.]chrift enthält [X.] allerdings nicht die Formulierung, dass der potentielle [X.] für die Übertragung verfügbar sein muss. Aus dem Zusammenhang ergibt sich dennoch hinreichend deutlich, dass zur Prüfung der [X.]en alternativ oder kumulativ auch andere als die in [X.] ausdrücklich benannten Kriterien in Frage kommen.

Bei dem in [X.] geschilderten Ausführungsbeispiel wird nach der Identifizierung eines potentiellen [X.]s ([X.]) überprüft, ob das Endgerät über genügend Leistung verfügt, um tatsächlich mit der betreffenden Datenrate übertragen zu können. Hierzu kann zum Beispiel geprüft werden, ob der betreffende [X.] nicht blockiert ist und unterstützt wird (S. 8 [X.] 10-13).

Der entsprechende [X.] in dem Diagramm nach [X.]ur 3 enthält in [X.] ebenso wie im Streitpatent die Frage, ob sich der identifizierte [X.] in einem unterstützten Zustand befindet. In den Erläuterungen dieses Diagramms wird dies durch einen Klammerzusatz mit einer für die Übertragung genügenden Leistung in Beziehung gesetzt (S. 9 [X.] 18-19: the UE 10 has enough power available to transmit with the identified [X.]).

In den einleitenden Ausführungen wird als wesentliches Lösungselement die Prüfung angeführt, welcher unterstützte [X.] eine zusätzliche [X.] aufnehmen kann. In diesem Zusammenhang findet sich die Formulierung "supported (not blocked, i.e., [X.])" (S. 4 [X.] 16 f.).

Die Begriffe "supported", "not blocked" und "enough power" werden damit nicht konsistent verwendet und lassen sich nicht eindeutig voneinander abgrenzen. Gerade dies spricht aber dafür, nicht am Wortlaut zu verhaften, sondern die gemeinsame technische Funktion in den Blick zu nehmen.

Aus der Zusammenschau der Ausführungen in [X.] ergibt sich insoweit hinreichend deutlich, dass es um die Prüfung geht, ob der identifizierte [X.] tatsächlich übertragen werden kann ([X.]), und dass die genannten Begriffe (supported, not blocked, enough power) taugliche Kriterien für die Beurteilung der [X.] bilden. Dies entspricht der Verfügbarkeit im Sinne von Merkmal 1.4.

ee) Schließlich ist auch Merkmal 1.5 in [X.] als zur Erfindung gehörend offenbart.

(1) Der Beschreibung von [X.] lässt sich keine Festlegung auf eine bestimmte Reihenfolge der beiden [X.]e entnehmen.

Bei dem in [X.] geschilderten Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 3 wird ebenso wie beim Ausführungsbeispiel des [X.] das [X.] vor der Identifizierung eines potentiellen [X.]s geprüft. In der Beschreibung heißt es hingegen, dass das Happy Bit auf "unhappy" gesetzt wird, wenn das Ergebnis der Prüfung auf Vorhandensein genügender Leistung positiv ausfällt und das [X.] erfüllt ist (S. 8 [X.] 12-16).

Damit sind beide in Frage kommenden Reihenfolgen beschrieben.

(2) Die in [X.] offenbarte Funktion der einzelnen Prüfungen bestätigt, dass die Einhaltung der im Ausführungsbeispiel gewählten Reihenfolge nicht zwingend erforderlich ist.

Eine Erhöhung der Datenrate wird nur angefordert, wenn eine geeignete [X.]größe zur Verfügung steht und das [X.] erfüllt ist. Sie unterbleibt mithin, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt. Unter diesem Aspekt ist es grundsätzlich unerheblich, welche der beiden Voraussetzungen zuerst geprüft wird.

Die Identifizierung eines potentiellen [X.]s nach den Merkmalen 1.2 und 1.3.1 soll verhindern, dass das Endgerät einen größeren [X.] angefordert, obwohl dieser die Übertragung zusätzlicher Daten nicht ermöglicht (S. 6 [X.] 2-4). Die Prüfung des [X.] soll darüber Aufschluss geben, ob eine Beibehaltung der bisherigen Datenrate zu unerwünschten Verzögerungen führt (S. 9 [X.] 2-10). Jede dieser beiden Prüfungen kann unabhängig von der jeweils anderen erfolgen.

3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts gehört [X.]/[X.] mithin nicht zum Stand der Technik.

4. Entgegen der Ansicht der [X.] ist der mit Hilfsantrag 1.1 verteidigte Gegenstand durch die Version 6.5.0 der beiden Dokumente [X.]/D3 nicht nahegelegt.

a) [X.]/D3 befasst sich mit einem Endgerät, bei dem ein [X.] mit einem [X.] ausgewählt wird zur Übermittlung von Daten auf dem Kanal E-D[X.]H ([X.]. 11.8.1.4 erster Absatz, [X.]). Die Auswahl erfolgt beim Auslösen einer Übertragung durch eine HARQ-Einheit ([X.]. 11.8.1.4, erster Absatz, [X.]; [X.]. 11.8.1.1.1, [X.]; [X.]. 4.2.3.4 letzter Absatz, S. 15). Die [X.]größe wird aus einer E-TR[X.]I-Tabelle ausgewählt ([X.]. 9.2.5.4, S. 48 f.).

Für die Übertragung werden nur unterstützte Transportblöcke berücksichtigt ([X.]. 11.8.1.4, drittletzter Absatz, vorletzter Spiegelstrich, S. 72).

Im Hinblick auf das Anfordern einer höheren Datenrate durch Setzen eines Happy Bit ist folgendes vorgegeben (S. 72 f.):

11.8.1.5 Happy Bit Setting

The Happy Bit is included on the [X.] for every E-D[X.]H transmission. E-D[X.]H transmissions shall not be triggered specifically to allow the transmission of the happy bit.

RR[X.] configures MA[X.] with the number of TTIs X, [X.].

[X.] "unhappy" if both of the following criteria are met:

- UE has enough power available to transmit at higher E-[X.]D[X.]H to [X.] ratios than what is allowed by the current Serving Grant; and

- Total buffer status would require more than [X] ms to transmit with the current Serving Grant.

[X.], the Happy Bit shall be set to "happy".

b) Damit sind, was in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen wird, sämtliche Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 1.2 und 1.3.1 offenbart.

c) Ausgehend von [X.]/D3 lag eine Ergänzung des Verfahrens um die Merkmale 1.2 und 1.3.1 nicht nahe.

Mit der Verfügbarkeit von ausreichender Leistung benennt [X.]/D3 zwar eines der Kriterien, das auch nach dem Streitpatent von entscheidender Bedeutung ist. Daraus ergibt sich aber nicht die Anregung, von der Anforderung einer höheren Datenrate abzusehen, wenn die verfügbare Leistung zwar den Einsatz eines größeren [X.]s ermöglicht, dieser aber nicht hinreichend Platz für eine zusätzliche [X.] bietet.

Eine systematische Gegenüberstellung der verfügbaren Größen für Transportblöcke und [X.]en mag zwar die Erkenntnis vermittelt haben, dass nicht jede Vergrößerung des [X.]s die Übertragung zusätzlicher [X.]en ermöglicht und es deshalb von Vorteil sein kann, die Größe der Transportblöcke mit der Größe der [X.]en abzustimmen. Für eine solche Gegenüberstellung bestand aber mangels konkreter Anregung kein Anlass. Eine solche Anregung ergibt sich aus [X.]/D3 nicht.

d) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war auch nicht durch eine Kombination mit der [X.] 2005/0117551 ([X.]) nahegelegt.

aa) [X.] hat ein Verfahren zur Bestimmung der Datenrate in einem mobilen Kommunikationssystem zum Gegenstand, bei dem ein Endgerät Daten an eine Basisstation (Node B) und diese Steuerinformationen an das Endgerät überträgt. Eine vorläufige Datenrate wird unter Berücksichtigung der für eine Übertragung anstehenden Datenmenge bestimmt. Die vorläufige Datenrate wird mit der Datenrate der bisherigen Datenübertragung verglichen und dann die Datenrate für die Übertragung bestimmt (Abstract).

Als Stand der Technik schildert [X.] ein Verfahren, bei dem für die Auswahl einer passenden (vorläufigen) TF[X.] die maximale Übertragungsleistung und die Daten im Puffer berücksichtigt werden (Abs. 21). Anschließend findet ein Vergleich dieser TF[X.] mit der TF[X.] der Datenrate der aktuellen Übertragung statt (Abs. 22). Auf dieser Grundlage kann bestimmt werden, ob der vorläufige TF[X.] zu einer Erhöhung der Datenrate führt.

bb) Wie das Patentgericht in dem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zutreffend ausgeführt hat, sind damit die Merkmale 1.2 und 1.3.1 nicht offenbart.

[X.] offenbart zwar eine Überprüfung, ob die vorläufige TF[X.] eine Erhöhung der Datenrate ermöglicht. Wie das Patentgericht zu Recht dargelegt hat, ist diesen Ausführungen aber nicht zu entnehmen, dass hierbei die Größe der [X.]en berücksichtigt wird.

cc) Entgegen der Ansicht der [X.] ergibt sich aus der in [X.]/D3 enthaltenen Vorgabe, die [X.] mit dem geringsten Padding auszuwählen ([X.]. 11.8.1.4 letzter Spiegelstrich, S. 72), also diejenige, bei der am Ende möglichst wenige Bits ohne Informationsgehalt angefügt werden müssen, keine hinreichende Anregung in Bezug auf die Merkmale 1.2 und 1.3.1.

Den genannten Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass am Ende eines [X.]s ein leerer Bereich verbleiben kann, der nicht mit einer weiteren [X.] belegt werden kann. Hieraus ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass dieser Zusammenhang dazu führen kann, dass trotz einer Erhöhung der [X.]größe nicht einmal Raum für eine einzige zusätzliche [X.] zur Verfügung steht.

5. Für den Gegenstand der Patentansprüche 17 und 31 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

[X.]     

        

     Hoffmann     

        

Marx   

        

Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] kann nicht unterschreiben,
weil ihr keine Signaturkarte zur
Verfügung steht.

                          
        

[X.]

        

[X.]rummenerl     

        

Meta

X ZR 74/21

09.01.2024

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 18. März 2021, Az: 6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP), Urteil

Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk, § 14 PatG, § 22 Abs 1 PatG, Art II § 6 Abs 1 Nr 4 IntPatÜbkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2024, Az. X ZR 74/21 (REWIS RS 2024, 761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 761


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP), 18.03.2021.


Az. X ZR 74/21

Bundesgerichtshof, X ZR 74/21, 09.01.2024.


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4 Ni 60/22 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 28/20 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


6 Ni 13/14 (EP) (Bundespatentgericht)

Die Entscheidung ist wirkungslos.


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X ZR 83/21

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