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PDF anzeigen[X.]/99vom10. Januar 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 233 ([X.])Wird beim [X.] mit den Gerichten die [X.]. des Adressaten vonder Computeranlage im Büro des Rechtsanwaltes automatisch aus einem Stamm-datenblatt übernommen, dann hat der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkeh-rungen dafür zu sorgen, daß die Eintragung der [X.]. in das Stammdatenblattkontrolliert wird oder aber daß jede einzelne Sendung z.B. anhand des [X.] auf die Richtigkeit des Adressaten und der [X.]. überprüft [X.], [X.]uß vom 10. Januar 2000 - [X.] - [X.] HamburgLG [X.] [X.] hat am 10. Januar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] 31. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.[X.]: 77.000,-- [X.]:[X.] Der Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht am 1. März 1999 bei [X.] Berufung eingelegt. Den an den Berufungs-zivilsenat adressierten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfristhat sein Prozeßbevollmächtigter am 1. April 1999 per Telefax versandt, dabeiist nicht die [X.] des [X.], sondern diejenige der5. Zivilkammer des [X.], gegen deren Urteil sich die Berufung richtete,verwendet worden. Grund dafür war, daß die zuständige Mitarbeiterin des [X.] das sog. Stammdatenblatt, das u.a. die [X.]des Gerichts enthält, bei dem die Sache anhängig ist, im Zuge der [X.] Berufung geändert hat und dabei die Nummer des Anschlusses der5. Zivilkammer des [X.] übernommen hat. Aus dem Stammdatenblatt- 4 -übernimmt die Computeranlage des Prozeßbevollmächtigten automatisch die[X.] des Gerichts, wenn ein Schriftsatz per Fax versandt [X.]. Bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in [X.] der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist,nämlich am 6. April 1999 eingegangen. Der [X.] hat gleichwohldie Berufungsbegründungsfrist verlängert und ist in gleicher Weise auch hin-sichtlich eines weiteren - ebenfalls mit der unrichtigen [X.] ver-sandten - [X.] verfahren.Nachdem das Berufungsgericht Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Be-rufungsbegründung geäußert hat, hat der Beklagte einen Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gestellt und durch eidesstattliche Versiche-rung der Büroangestellten M. glaubhaft gemacht, daß diese bei der Änderungdes Stammdatenblattes versehentlich die falsche [X.] eingetragenhat.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückge-wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich [X.] einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat [X.] mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Standverweigert, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung (§ 233 ZPO) fehlt, daßer ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der [X.]. Sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich an-rechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat nicht alle erforderlichen organisa-- 5 -torischen Vorkehrungen getroffen, um den fristgerechten Eingang des [X.] bei dem Berufungsgericht sicherzustellen.Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß [X.], der sich zulässigerweise bei der Anbringung fristgebundenerSchriftsätze des [X.]s bedient, gehalten ist, durch [X.] sicherzustellen, daß die notierten gerichtlichen [X.]nüberprüft und ggfs. korrigiert werden ([X.], [X.]. v. 3. November 1998- VI ZB 29/98, [X.] zu § 511 ZPO m.w.[X.]). Diese Überprüfung, die [X.] gebotenen Ausgangskontrolle ist (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Oktober 1995- [X.] 123/95, [X.], 778), darf er zwar seinem als zuverlässig [X.] Büropersonal überlassen ([X.], [X.]. v. 23. März 1995- VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 f.; [X.]. v. 18. Oktober 1995 - [X.] 123/95,[X.], 778; [X.], Urt. v. 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94, NJW 1995,2742). Diesen organisatorischen Anforderungen ist der [X.] Beklagten indessen nicht gerecht geworden.Es reichte dazu nicht aus, daß im Büro des Rechtsanwalts die zutreffen-de [X.] des Berufungsgerichts bekannt und außerdem die Kopieeiner Mitteilung des [X.] mit den [X.]n aus-gehängt war. Hierdurch wurde die unerläßliche Ausgangskontrolle nicht ge-währleistet. Da die Zielnummer für den [X.] bei dem [X.] des Beklagten automatisch aus dem Stammdatenblatt aufgeru-fen und dem [X.] für die jeweilige Sendung zugewiesen wird, war esgeboten, in geeigneter Weise die Eintragung der jeweiligen Nummern in [X.] zu kontrollieren oder aber sicherzustellen, daß ein Sende-bericht ausgedruckt und auf die Korrektheit des Adressaten überprüft [X.] ein Vergleich der ausgedruckten [X.] mit der nach der ei-desstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Anwalts wohlbekanntenNummer des [X.] hätte den Fehler offenbart, ganz abgesehendavon, daß die Sendeberichte moderner Geräte den Adressaten üblicherweisenicht nur mit der [X.], sondern zusätzlich mit einer individuellenBezeichnung ausweisen.Gegenüber diesem Fehlen einer funktionsfähigen Ausgangskontrolle inder Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten spielt es [X.] Rolle, daß der Vorsitzende des [X.] die Verfristung derverschiedenen [X.] nicht bemerkt und den Anträgen ent-sprochen hat. Wird der [X.] verspätet bei Gericht einge-reicht, ist die Entscheidung rechtskräftig; eine gleichwohl gewährte Fristverlän-gerung des Gerichts kann daran nichts ändern. Insofern ist die Lage entgegender Meinung des Beklagten anders, als wenn fristgerecht ein prozessual un-wirksamer Antrag angebracht und diesem durch den Vorsitzenden entsprochenwird ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.], [X.] zu § 519ZPO m.w.[X.]).Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß [X.] des Beklagten nicht hat erwarten können, er werde [X.] April 1999 in den wenigen noch verbliebenen Bürostunden vom Landgerichtdarauf aufmerksam gemacht, daß er seinen Antrag nicht an das allein zustän-dige [X.] gesandt hatte. Im Gegenteil ergibt sich schon aus der- 7 -von ihm selbst vorgelegten Mitteilung des [X.], daß jederAnwalt selbst das Risiko trägt, daß seine fristgebundenen Schriftsätze an daszuständige Gericht oder an die hierfür eingerichtete gemeinsame [X.] gesandt werden müssen.RöhrichtHesselberger[X.] [X.]
Meta
10.01.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2000, Az. II ZB 14/99 (REWIS RS 2000, 3585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3585
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