Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. V ZB 28/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1038

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 23. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 574 Abs. 2
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zu-lässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.

ZPO § 233 Fd
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine or-ganisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die [X.] ihre Be-deutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die [X.] nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die [X.] aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkeh-rungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.

[X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 -

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. April 2003 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Gegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die [X.] Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 8. Januar 2003 bei dem [X.] eingegangen.

Die [X.] hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausge-führt: Ihr [X.]r habe den [X.] am 7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschäftigte [X.]gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das [X.] zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was [X.], weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt habe, erfolglos geblie-ben sei. Sie habe angenommen, das Empfängergerät sei belegt, und habe sich zunächst anderen Aufgaben zugewendet, darüber aber die Angelegenheit ver-- 4 - gessen. Später habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß dem [X.]n bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das [X.] nicht aufgefallen sei.

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag der [X.]n zu-rückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.]n, mit der sie die Aufhebung des angefoch-tenen [X.]usses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

[X.]) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Fall einer Divergenz zu der Entscheidung des [X.] vom 29. Juni 2000 ([X.] 5/00, [X.], 3006) vor. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung ist nämlich nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (Senat, [X.] 151, 42; [X.] 89, 149, 151). Daran fehlt es im [X.] Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Ent-scheidung des [X.] - davon aus, daß üblicherweise in An-waltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die [X.] 5 - pflicht des [X.]n im Hinblick auf die [X.] und fehlerfrei funktionierenden Geschäftsbetriebs nicht erhöhen. Es meint lediglich, im konkreten Fall hätten Umstände vorgelegen, die über das Übliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maß-nahmen Anlaß gegeben hätten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im [X.]) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte Würdigung. Doch wird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des [X.] entgegensteht.

[X.]) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer Wür-digung, die der [X.]n den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung ein-geräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der [X.]n auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsst[X.]tsprinzip, vgl. [X.] 77, 275, 284; [X.] NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, [X.] 151, 221; [X.]. v. 20. Februar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 861; [X.]. v. 30. April 2003, [X.], NJW 2003, 2388). Die Annahme, der [X.] der [X.]n habe angesichts der "besonderen [X.]" des 7. Januars 2003 eine eigenständige Prüfung der Ein-haltung der Berufungsbegründungsfrist vornehmen müssen, entbehrt jeder Grundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der Berufungsbe-gründungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der [X.] hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfügt. Welche zusätzlichen Maßnahmen er hätte ergreifen sollen, worin sich die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hätte [X.] sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. Dafür ist auch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxüber-- 6 - mittlung kann der Anwalt seinem Personal überlassen ([X.], [X.]. v. 11. Februar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Im übrigen ist hier nach dem Vorbringen der [X.]n sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber wegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb.

Wenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt verlangen wollte, so überspannte man die [X.]. Denn sol-che Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des [X.] selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach Durchführung [X.]. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2000, [X.] 5/00, [X.], 3006), wenn ein geord-neter Geschäftsbetrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet ist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine Rechtsanwaltsangestellte über ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß und daß drei fristgebundene Sachen zusätzlich zu bearbeiten sind, bedingt [X.] Situation, die ein ausreichend organisiertes Büro nicht bewältigen könnte. Im übrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunächst, nur wenige Minuten nach dem üblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache Tätigkeit hätte stören oder in einer Weise gefährden können, daß ein Eingrei-fen des Anwalts erforderlich gewesen wäre.

[X.]) Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der [X.], ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht ent-scheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung - 7 - einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat, [X.]. v. 25. Juli 2002, [X.], NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli 2003, [X.], Umdruck S. 9, zur [X.] vorgesehen; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002, [X.], NJW 2003, 831). Dieser [X.] beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung über die Sache führt. Dabei hängt - wie stets - die Zulässigkeit des Rechtsmit-tels nicht von Fragen der Begründetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Ob die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der Begründetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, weil es an der Begründetheit fehlt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenüber nicht um eine Ent-scheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine Sachüber-prüfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser Prüfung kann und muß berücksichtigt werden, ob die unter die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall ent-scheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß für eine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als [X.] verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die [X.] hat nämlich nicht darge-legt, daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es ist nicht ausgeräumt, daß dem [X.] der [X.]n ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist, - 8 - das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten:

Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß Fristen im [X.] erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder [X.] soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist ([X.], [X.]. v. 18. Oktober 1993, [X.], [X.], 703; [X.]. v. 9. September 1997, [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 m.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax die [X.] organisatorisch dahin [X.], daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den [X.] ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermitt-lung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, [X.]. v. 9. Februar 1995, [X.], [X.], 1073, 1074). Er muß [X.] Vorsorge für Störfälle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungs-vorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst über geeignete andere Maßnahmen entscheidet.

Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des [X.] der [X.]n bestanden, ist nicht vorgetragen worden. Die bloße Angabe, vor [X.] werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien, erst danach werde die Frist gelöscht, genügt nicht den vorstehenden Anforderungen. Soweit die [X.] in einem nach Erlaß des angefochtenen [X.]usses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nähere An-gaben zur [X.] gemacht hat, führt das zu keiner anderen Beurtei-lung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-- 9 - bringen ([X.], [X.]. v. 12. Mai 1998, [X.], [X.]R ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Antragsbegründung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergän-zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden ([X.] [X.]O; [X.]. v. 9. Juli 1985, [X.], [X.], 1184, 1185). Das hilft der [X.]n im konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergänzenden Angaben nach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher für das [X.] nicht verfügbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders als im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrens-rüge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den neuen Sachvortrag mit Hilfe einer Aufklärungsrüge einführen möchte, ist ihr nicht zu folgen. Es bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwalt-lich vertretene [X.] auf die nicht ausreichenden Gründe ihres Wiederein-setzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame [X.] und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müs-sen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vor-trag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluß dar-auf, daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organi-satorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze nicht deswegen unerheblich, weil der [X.] eine konkrete [X.] erteilt hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall - 10 - konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sicherge-stellt hätte ([X.], Urt. v. 6. Oktober 1987, [X.], [X.], 185, 186; [X.]. v. 26. September 1985, [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrol-le 45; [X.]. v. 2. Juli 2001, [X.], NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der [X.] und den Zweck der allgemeinen organisatori-schen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. [X.] ein Anwalt von einer beste-henden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall ge-naue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an ([X.], [X.]. v. 26. September 1995, [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; [X.]. v. 1. Juli 2002, [X.], NJW-RR 2002, 1289). Anders ist es hingegen, wenn die [X.] nicht die bestehende Organisation außer [X.] setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne E-lemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer [X.] und macht et-wa hier bestehende Defizite unerheblich ([X.], [X.]. v. 2. Juli 2001, [X.], NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Ein-tragung der Sache in den [X.] absieht und die Anweisung erteilt, den fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum [X.] zu legen ([X.], [X.]. v. 26. September 1995, [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall würde eine Frist als erledigt vermerkt werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 9. September 1997, [X.], NJW 1997, 3446; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 S. 698).
- 11 -
Besteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße [X.] überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollme-chanismen weder außer [X.] gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und not-wendig, daß Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollstän-dige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen [X.] sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf be-schränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß z.B. der I[X.] Zivilsenat des [X.] ([X.]. v. 1. Juli 2002, [X.]) einen solchen Übermittlungsauftrag nur für ausreichend erachtet hat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des [X.]) [X.] zu kontrollieren.

- 12 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZB 28/03

23.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. V ZB 28/03 (REWIS RS 2003, 1038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1038

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