Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 2 StR 534/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7402

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren: Ablehnungsantrag gegen Revisionsrichter; Verbindung mit Gehörsrüge; Kenntnisnahme des Sach- und Streitstandes der Mitglieder eines Spruchkörpers durch den Berichterstatter oder eigenes Aktenstudium


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen [X.], Prof. Dr. Sch., [X.], Prof. Dr. K. und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013, die er mit einer Ablehnung derjenigen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.

2

2. [X.] ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a [X.] verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 416, vom 7. August 2007 - 4 [X.], [X.], 55, vom 24. Januar 2012 - 4 [X.], vom 7. November 2009 - 5 [X.], vom 4. August 2009 - 1 [X.], [X.], 353, vom 2. Mai 2012 - 1 [X.], [X.], 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; [X.], [X.] 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a [X.] soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], aaO).

3

Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen [X.] namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten [X.] (§ 26a Abs. 2 Satz 1 [X.]) als unzulässig zu verwerfen ist ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).

4

3. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

5

Auch die Mutmaßungen des Verurteilten über die Unterrichtung der [X.] der [X.] über den Sach- und Streitstand mit der Behauptung, es hätten nicht sämtliche [X.] die Akten gelesen, zeigen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Zu der Frage, wie die einzelnen Mitglieder eines [X.] die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen, enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Entscheidung, ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vortrags dadurch sichert und verstärkt, dass ein weiteres, mehrere oder alle Mitglieder des [X.] sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen. Dabei ist es jedem [X.] in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336 [X.]. 25; siehe auch schon [X.], Beschluss vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220; [X.], Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, [X.], 353f.).

6

Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen [X.] kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a [X.] nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - 4 [X.]). Allerdings lag die vom Verurteilten behauptete Verletzung von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG ohnehin nicht vor: Der Senatsvorsitzende war bei der Beratung und Beschlussfassung urlaubsbedingt verhindert und ist von dem ohnehin der betreffenden [X.] angehörenden Stellvertretenden Vorsitzenden unter Hinzuziehung des nach der internen Geschäftsverteilung zur weiteren Vertretung berufenen Senatsmitglieds vertreten worden.

Becker                       Fischer                       Appl

               Berger                        [X.]

Meta

2 StR 534/12

14.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 12. Februar 2013, Az: 2 StR 534/12

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 2 StR 534/12 (REWIS RS 2013, 7402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7402


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 534/12

Bundesgerichtshof, 2 StR 534/12, 14.03.2013.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 534/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 239/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Richterablehnung mit einer völlig ungeeigneten Begründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision


3 StR 239/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 525/11 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung des Revisionsrichters im Strafverfahren: Zulässigkeit des mit der Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Entscheidung über …


2 StR 525/11 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.