Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 2 StR 525/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6699

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Gegenstand

Ablehnung des Revisionsrichters im Strafverfahren: Zulässigkeit des mit der Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Entscheidung über Revision im Beschlussweg; Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am [X.] [X.] und die Richter am [X.] Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.] wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 8. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer durch einen neuen Verteidiger angebrachten Anhörungsrüge vom 10. Mai 2012, mit welcher auch die Verletzung von Hinweispflichten in Bezug auf Vorgänge bezüglich der geschäftsplanmäßigen Zuweisung desselben Vorsitzenden zum 2. und 4. Strafsenat geltend gemacht werden. Der Verurteilte hat dabei zur Erklärung der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 356a [X.] geltend gemacht, er selbst habe erst nachträglich durch einen Mitgefangenen davon erfahren, dass es einen Streit um die ordnungsgemäße Besetzung des Senats beim [X.] gegeben habe und erst durch nachträgliche Beratung seitens eines neuen Verteidigers habe er davon Kenntnis erlangt, dass dies einen Besetzungseinwand eröffnen könnte.

2

[X.] ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.

3

Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a [X.] verbunden wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 416, vom 7. August 2007 - 4 [X.], [X.], 55, vom 24. Januar 2012 - 4 [X.], vom 7. November 2009 - 5 [X.], vom 4. August 2009 - 1 [X.], [X.], 353, vom 2. Mai 2012 - 1 [X.], [X.], 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; [X.], [X.] 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a [X.] soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], aaO).

4

Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen [X.] namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden [X.] (§ 26a Abs. 2 Satz 1 [X.]) als unzulässig zu verwerfen ist ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1). Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf [X.] kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a [X.] nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - 4 [X.]/10).

Becker                     Schmitt                               Berger

               [X.]

Meta

2 StR 525/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 8. Februar 2012, Az: 2 StR 525/11

§ 24 Abs 3 S 2 StPO, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26 Abs 2 S 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 356a StPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 2 StR 525/11 (REWIS RS 2013, 6699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6699


Verfahrensgang

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Az. 2 StR 525/11

Bundesgerichtshof, 2 StR 525/11, 11.04.2013.


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