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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 525/11
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.
hier:
Richterablehnung und Anhörungsrüge
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 11. April
2013
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am Bun-desgerichtshof [X.] und [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] wird verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8.
Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 8.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befan-genheit in Verbindung mit einer durch einen neuen Verteidiger angebrachten Anhörungsrüge vom 10.
Mai 2012, mit welcher auch die Verletzung von [X.] in Bezug auf Vorgänge bezüglich der geschäftsplanmäßigen Zu-weisung desselben Vorsitzenden zum 2. und 4. Strafsenat geltend gemacht werden. Der Verurteilte hat dabei zur Erklärung der Nichteinhaltung der Frist gemäß §
356a StPO geltend gemacht, er selbst habe erst nachträglich durch einen Mitgefangenen davon erfahren, dass es einen Streit um die ordnungs-gemäße Besetzung des Senats beim [X.] gegeben habe und erst durch nachträgliche Beratung seitens eines neuen Verteidigers habe er davon Kenntnis erlangt, dass dies einen Besetzungseinwand eröffnen könnte.
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Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-lässig (§
26a Abs.
1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungs-gesuch in entsprechender Anwendung des §
25 Abs.
2 Satz 2 StPO nur solan-ge statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.
Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach §
356a StPO verbunden wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
Februar 2007
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3 [X.], [X.], 416, vom 7.
August 2007 -
4 [X.], [X.], 55, vom 24.
Januar 2012 -
4 [X.], vom 7.
November 2009 -
5 [X.], vom 4.
August 2009 -
1 [X.], [X.], 353, vom 2.
Mai 2012 -
1 [X.], [X.], 314, vom 31.
Januar 2013 -
1 [X.]; [X.], StPO 55.
Aufl., §
25 Rn. 11). Denn die Regelung des §
356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzu-helfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen [X.] durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschlüsse vom 22.
November 2006 -
1 [X.], [X.]R StPO §
25 Abs.
2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13.
Februar 2007 -
3 [X.], aaO).
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein [X.] berufenen Gerichtspersonen
namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. §
24 Abs.
3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden [X.] (§
26a Abs.
2
Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist ([X.], Beschluss vom 13.
Februar 2007 -
3 [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2005 -
5 [X.], [X.]R StPO §
24 Abs.
3
Satz 2 Besetzungsmitteilung 1). Die 2
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Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen [X.] vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf [X.] kann mit der Anhörungsrüge nach §
356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13.
Dezember 2012 -
2 StR 585/11 mwN und vom 14.
März 2013 -
2 StR 534/12; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
4 [X.]/10).
Becker Schmitt
Berger
[X.] Eschelbach
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 2 StR 525/11 (REWIS RS 2013, 6721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6721
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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