Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 25 W (pat) 182/09

25. Senat | REWIS RS 2011, 9769

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Neuschwanstein" – Schloss in Schwangau – Touristenattraktion und Bauwerk, das einen herausragenden Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes darstellt – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft - keine markenrechtliche Monopolisierung und Kommerzialisierung von Allgemeingut None None None


Leitsatz

Neuschwanstein

1. Das Wort „Neuschwanstein“ bezeichnet eindeutig und ausschließlich das im 19. Jahrhundert im Auftrag von König Ludwig II. gebaute weltberühmte Schloss in Schwangau und eignet sich als Angabe eines Reiseziels, nämlich dieser Touristenattraktion ersten Ranges „Schloss Neuschwanstein“. In Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ stellt diese Bezeichnung deshalb eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen wird die Art, die Beschaffenheit bzw. die Bestimmung dieser Dienstleistungen angegeben, in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ werden die Merkmale der Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass diese in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Reise zum Schloss oder einem Besuch des Schlosses erbracht werden.

2. Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden (in Anknüpfung an BGH GRUR BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 20 - FUSSBALL WM 2006).

3. Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdigkeit, sondern ein Bauwerk, das einen herausragenden Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes darstellt. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Solche Bezeichnungen weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf.

Tenor

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie [X.] und Metternich

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird teilweise zugelassen. Ausgenommen von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Teil der Entscheidung, mit dem die Löschungsanordnung der Markenabteilung 3.4. des [X.] bezüglich der folgenden Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestätigt wird:

„Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.“

Meta

25 W (pat) 182/09

04.02.2011

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 25 W (pat) 182/09 (REWIS RS 2011, 9769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9769


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 13/11

Bundesgerichtshof, I ZB 13/11, 08.03.2012.


Az. 25 W (pat) 182/09

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 182/09, 04.02.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

25 W (pat) 526/21

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