Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2017, Az. 2 B 34/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 5977

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Gegenstand

Lösung des Disziplinargerichts von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils


Leitsatz

1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kommt die Lösung von bindenden Feststellungen eines Strafurteils wegen neuer Beweismittel nur in Betracht, wenn sich hieraus tatsächliche Umstände ergeben können, auf deren Grundlage die tatsächlichen Feststellungen erheblichen Zweifeln begegnen.

2. Ein Vorrang des strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens besteht nach geltender Rechtslage nicht.

Gründe

1

1. [X.]er ... geborene [X.] steht als Lehrer im [X.]ienst des klagenden [X.]. [X.]urch rechtskräftiges Urteil verurteilte ihn das Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hatten zwei Schüler der 8. Klasse im April und Mai 2005 jeweils ein Wochenende bei ihrem Klassenlehrer - dem [X.]n - verbracht. [X.]abei waren von der Website "gaybusters.com" fünf oder sechs Videoclips, die homosexuellen Geschlechts- und Oralverkehr zum Gegenstand hatten, heruntergeladen und angesehen worden. Nachdem einer der Schüler seinen Unmut hierüber geäußert hatte, erläuterte der [X.], er lasse sich doch lieber von [X.] "einen blasen". [X.]er wisse doch, was [X.] wolle. Anschließend berichtete der [X.] über verschiedene Techniken der Selbstbefriedigung und pries den Kindern das Stimulieren durch Reiben an den [X.]rustwarzen an. Nachdem einer der Schüler zugestimmt hatte, rieb der [X.] an dessen [X.]rustwarzen.

2

Eine Sicherung der Festplatte des Rechners des [X.]n hatte die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich gehalten, sie ist nach Angaben des [X.]n zwischenzeitlich entsorgt. Im Nachgang zum ersten Hauptverhandlungstag übergab der damalige Verteidiger des [X.]n im August 2007 eine [X.][X.]-ROM mit einer Sicherungskopie der Festplatte. [X.]iese war von einem privat beauftragten [X.]ekannten [X.] des [X.]n unter Verwendung der Software "[X.]" der Firma "[X.]" erstellt worden. Als Ergebnis der Untersuchung stellte [X.] fest, es gebe keine Hinweise für einen Internetzugriff während des Zeitraums des ersten [X.]esuchs im April ... Auch sonstige Hinweise für das Herunterladen und Abspielen von [X.], insbesondere von Filmen mit sexuellem Hintergrund fänden sich nicht.

3

Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilte die IT-Ermittlungsunterstützungsstelle der Polizei hierzu mit, die [X.]aten reichten für ein Gutachten nicht aus. [X.]as verwendete Programm sei als reines [X.]atenrettungsprogramm konzipiert und auch nach Auffassung des Herstellers nur bedingt für eine forensische Sicherung geeignet. Insbesondere fehle eine Protokollierung des Sicherungsvorgangs, sodass nicht überprüft werden könne, ob auch wirklich alle [X.]aten gelesen und geschrieben worden seien. [X.]as vom Strafgericht gleichwohl eingeholte Sachverständigengutachten vom Juni 2009 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mangels physikalischer Sicherung eine Rekonstruktion des [X.] nicht erfolgen könne.

4

Im nachfolgenden [X.]isziplinarverfahren, das um die Vorwürfe erweitert worden war, der [X.] habe den Schülern das für Jugendliche nicht freigegebene [X.]omputerspiel "[X.]" gekauft und sie damit spielen lassen, ihnen zwei Horrorfilme vorgeführt und ein [X.]iermixgetränk zu trinken gegeben, hat das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt; die hiergegen gerichtete [X.]erufung ist erfolglos geblieben.

5

[X.]as [X.]erufungsgericht hat dabei eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts abgelehnt. [X.]iese war vom [X.]n insbesondere mit dem Vortrag begehrt worden, zwischenzeitlich liege eine physikalische Sicherung der Festplatte vor. Im Rahmen des [X.], den der [X.] gegen seinen früheren Verteidiger wegen dessen Honorarforderung führe, habe dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im März 2012 einige [X.] und [X.]V[X.]s an das Gericht überreicht. Im Rahmen einer Akteneinsicht seines jetzigen [X.]evollmächtigten habe sich dabei herausgestellt, dass sich dabei auch die [X.]V[X.] mit der von [X.] durchgeführten Festplattenspiegelung befinde. [X.]eren Vorlage an das Amtsgericht habe der damalige Verteidiger des [X.]n unterlassen. [X.]urch eine [X.]eiziehung der in den Zivilakten des [X.]s befindlichen [X.]V[X.] und eine nachfolgende sachverständliche [X.]egutachtung lasse sich feststellen, ob die von den Schülern angegebenen [X.] mit pornographischem Inhalt tatsächlich auf den Rechner geladen worden seien.

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2. [X.]ie hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n ist unbegründet. Sie hat keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem das angegriffene [X.]erufungsurteil beruhen kann (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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a) Soweit mit der [X.]eschwerde die fehlerhafte Ablehnung eines [X.]eweisantrags geltend gemacht wird, liegt bereits ein Missverständnis vor. [X.]enn im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht ist ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 8. März 2017 - die insoweit [X.]eweiskraft entfaltet (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO) - ein [X.]eweisantrag nicht gestellt worden. Entsprechendes behauptet auch die [X.]eschwerde nicht; sie nimmt vielmehr auf die im Schriftsatz vom 27. September 2013 enthaltenen Ausführungen [X.]ezug. [X.]ie Anforderungen der [X.]eweisablehnung nach § 86 Abs. 2 VwGO gelten indes nur für einen "in der mündlichen Verhandlung" gestellten [X.]eweisantrag.

8

[X.]ie Nichtdurchführung der begehrten [X.]eweiserhebung kann daher allenfalls gegen die auch dem [X.]erufungsgericht (§ 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) obliegende Verpflichtung verstoßen haben, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. [X.]a die Aufklärungsrüge aber kein zulässiges Mittel dafür darstellt, eigene Versäumnisse in der Tatsacheninstanz nachzuholen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Juli 2014 - 2 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14), liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nur vor, wenn sich die weitere [X.]eweiserhebung dem [X.]erufungsgericht auch ohne förmlichen Antrag der [X.]eteiligten hätte aufdrängen müssen.

9

Insoweit verkennt die [X.]eschwerde indes den rechtlichen Maßstab. [X.]a sich die nunmehr vermisste [X.] auf Tatsachen bezieht, die bereits Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sind, wäre eine weitere [X.]eweiserhebung nur unter den Voraussetzungen eines "[X.]" möglich.

b) Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche [X.]isziplinarverfahren bindend.

[X.]iese [X.]indungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. [X.]er Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. [X.]em liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. [X.]amit wird zugleich die [X.]eschleunigung (vgl. § 4 Abs. 1 [X.] NRW) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW) [X.]isziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und [X.]elastung etwaiger Opferzeugen vermieden. [X.]aher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen [X.] ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 13; [X.]eschlüsse vom 7. November 2014 - 2 [X.] 45.14 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 25. Februar 2016 - 2 [X.] 1.15 - juris Rn. 7).

Aus der [X.]egrenzung auf "tatsächliche Feststellungen" folgt, dass eine [X.]indung an Wertungen im Strafurteil nicht erfolgt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 39). Ein Vorrang der strafgerichtlichen Würdigung ist gesetzlich nicht angeordnet. Er ist auch weder durch die ratio legis der [X.]indungswirkung geboten noch wäre er sachdienlich. Straf- und [X.]isziplinarverfahren werden vielmehr von unterschiedlichen Zwecken und Zielvorstellungen geleitet.

[X.]ie [X.]indungswirkung für das [X.]isziplinarverfahren entfällt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind. [X.]ie Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen [X.] zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn [X.]eweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen ([X.]VerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 112, 243 <245>; [X.]eschluss vom 7. November 2014 - 2 [X.] 45.14 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 m.w.N.).

Für solche Sachverhaltsfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung zu beschließen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW). Ein Vorrang des strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO besteht dabei - entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts - nach geltender Rechtslage nicht (vgl. zum weitgehend identischen Prüfungsgegenstand [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. März 2013 - 2 [X.] 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 13). Eine entsprechende Anordnung sieht das maßgebliche [X.]disziplinargesetz nicht vor.

Wird im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale [X.]ehauptungen (etwa, es habe einen [X.]eal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW ergeben kann ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. August 2010 - 2 [X.] 43.10 - [X.] 235.1 § 57 [X.][X.]G Nr. 3 Rn. 6, vom 28. [X.]ezember 2011 - 2 [X.] 74.11 - juris Rn. 13 und vom 18. Juni 2014 - 2 [X.] 55.13 - juris Rn. 22).

c) [X.]iese Voraussetzungen hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt.

[X.]ie [X.]eschwerde verweist zwar zu Recht darauf, dass das Vorbringen des [X.]n im [X.]erufungsverfahren grundsätzlich - also außerhalb einer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW bestehenden [X.]indungswirkung - nicht als unsubstantiierter [X.]eweisermittlungsantrag hätte behandelt werden dürfen. [X.]enn für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung, aus der sachverständigen [X.]egutachtung der bei den Akten des [X.]s befindlichen [X.]V[X.] werde sich ergeben, dass in den fraglichen Zeiträumen keine pornographischen [X.]ateien auf den Rechner heruntergeladen wurden, gab es eine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage. Eine [X.]ehauptung kann aber nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des [X.]ehauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 1 S. 2 und vom 26. Juni 2017 - 6 [X.] 54.16 - juris Rn. 7).

[X.]amit sind aber nicht zugleich die Anforderungen erfüllt, die für eine Lösung bindender Sachverhaltsfeststellungen aus strafgerichtlichen Urteilen gelten. Hierfür ist zusätzlich erforderlich, dass sich aus dem neuen [X.]eweismittel tatsächliche Umstände ergeben können, auf deren Grundlage die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erheblichen Zweifeln begegnen. Nur dann liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer "offenkundigen Unrichtigkeit" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW vor.

[X.]iese Voraussetzungen hat das [X.]erufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. [X.]ies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die nunmehr zur Verfügung stehende [X.]V[X.] nur eine unter Verwendung der Software "[X.]" der Firma "[X.]" erstellte [X.]atensicherung enthält. [X.]ereits im Strafverfahren ist aber sowohl von der IT-Ermittlungsunterstützungsstelle der Polizei als auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgeführt worden, dass dieses Programm für eine forensische Sicherung nur bedingt geeignet ist. Mangels Protokollierung des Sicherungsvorgangs lässt die auf der [X.]V[X.] enthaltene [X.]atensicherung keine Überprüfung zu, ob tatsächlich alle auf der Festplatte vorhandenen [X.]aten erfasst worden sind. Selbst wenn die [X.]V[X.] keine entsprechenden [X.]ateien enthalten sollte, lässt sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich entsprechende [X.]ateien auf dem Rechner des [X.]n befunden haben.

[X.]urchgreifende [X.] hiergegen zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Hierzu reicht insbesondere eine [X.]ezugnahme auf die gegenteilige Einschätzung des privat beauftragten [X.] nicht aus; dies hat das [X.]erufungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Soweit die [X.]eschwerde auf die Möglichkeit verweist, dass die [X.]V[X.] unter Verwendung einer anderen Software erstellt worden sein könnte, liegen hierfür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor. Vielmehr weist bereits die [X.]ezeichnung der bei den landgerichtlichen Akten befindlichen [X.]V[X.] ("... FP-Image 20.11.05 18.00 1v2, [X.], Image: [X.]") eine [X.]ezugnahme auf das benannte [X.]atensicherungsprogramm auf. Auch der Stellungnahme des privat beauftragten [X.] sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die [X.]V[X.] nicht mit dem unzureichenden [X.]atensicherungsprogramm erstellt worden ist.

[X.]arüber hinaus liegt - worauf das [X.]erufungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - zwischen den fraglichen [X.] im April/Mai 2005 und der [X.]atensicherung im November 2005 eine erhebliche Zeitspanne; dem [X.] ist die [X.]V[X.] sogar erst im [X.] übergeben worden. [X.]ie Festplattenspiegelung lässt daher keine sichere Ermittlung des [X.] im maßgeblichen Zeitpunkt zu. Aus ihrer [X.]egutachtung könnten sich folglich auch keine Umstände ergeben, auf deren Grundlage die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erheblichen Zweifeln begegnen würden. Auch insoweit zeigt die [X.]eschwerde keine substantiierten Einwände auf. Warum das [X.]erufungsgericht davon auszugehen habe, dass auch bei einer Untersuchung im November 2015 der [X.]atenbestand der [X.]esuchswochenenden unverändert vorhanden sein sollte, bleibt vielmehr völlig offen. [X.]ie [X.]ehauptung trifft im Übrigen auch nicht zu.

[X.]as [X.]erufungsgericht war daher nicht verpflichtet, sich von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] zu lösen. Im Übrigen legt die [X.]eschwerde auch nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen könnte. [X.]enn das [X.]erufungsurteil hat seine Maßnahmebemessung ausschließlich auf die strafgerichtlich abgeurteilten sexuellen Handlungen des [X.]n gestützt und die fraglichen Videoaufnahmen dabei nicht erwähnt.

d) [X.]as [X.]erufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Verfahrenspflichten aus § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass nicht bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass eine Lösung von den Feststellungen des [X.] und damit eine eigenständige [X.]eweiserhebung nicht erfolgen werde.

Abgesehen davon, dass eine [X.]eweiserhebung durch das [X.]erufungsgericht nicht angeordnet worden war, hatte auch bereits das Verwaltungsgericht die vom [X.]n begehrte Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] abgelehnt. [X.]ei dieser Sachlage musste ein gewissenhafter und kundiger [X.] auch ohne richterlichen Hinweis damit rechnen, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht erfolgen wird (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.). [X.]er [X.]evollmächtigte des [X.]n hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht auch Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. [X.] und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 [X.] NRW).

Meta

2 B 34/17

30.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. März 2017, Az: 3d A 1815/13.O, Urteil

§ 56 Abs 1 DG NW 2004, § 359 Nr 5 StPO, § 86 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2017, Az. 2 B 34/17 (REWIS RS 2017, 5977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5977

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1 BvR 980/10

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