Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, Az. VI ZR 22/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6631

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Gegenstand

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bildberichterstattung über einen Aufnäher auf der Uniform tragenden Bundespolizisten bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals


Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.

2

Der Kläger ist Beamter der [X.]. Er unterstützte bei der Veranstaltung "Rechts rockt nicht" am 22. Juni 2019 in [X.] die [X.] bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Veranstaltung richtete sich gegen ein gleichzeitig in [X.] stattfindendes, als "Schild- und Schwertfestival" ("SS-Festival") bezeichnetes Neonazifestival.

3

Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer [X.]seite [X.] unter dem Datum 24. Juni 2019 einen Artikel mit folgendem Wortlaut:

"Nach [X.]

Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei Neonazi-Treffen

[…] Die Initiative ‘Rechts rockt nicht‘ postete am Samstag das Foto eines [X.]en, der zur Absicherung des [X.] in [X.] ([X.]) eingesetzt war und stellte seine Gesinnung in Frage.

Nach [X.] steht auf dem unteren Patch auf griechisch: ‘Molon labe‘ - zu deutsch ‘Komm hol sie dir‘. Ursprung: Die Worte erwiderte [X.] König [X.] seinen Feinden auf die Aufforderung, die Waffen niederzulegen."

4

An dieser Stelle des Artikels ist eine [X.] aus dem [X.]portal [X.] - ein Tweet - der Initiative "Rechts rockt nicht!" vom 22. Juni 2019 abgebildet mit einem unverpixelten, portraitähnlichen Foto des [X.]. Er trägt eine Uniform mit der Aufschrift "[X.]" in Brusthöhe und darunter zwei Aufnäher. Einer davon zeigt ein Schwert mit Schild und Flügeln. Darüber steht: "[X.] [X.]", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Der andere zeigt ein [X.] Omega mit Spartanerhelm und gekreuzten Schwertern, darunter steht: "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" ([X.]), übersetzt: "[X.] sie dir". Unter dem Bild des Klägers heißt es in der [X.]-Nachricht der Initiative "Rechts rockt nicht!": "Was sollen denn diese Abzeichen bedeuten @Polizei[X.] @bpol§pir? Sind diese offiziell oder mal wieder ein Einzelfall?" Am Ende des Tweets steht: "1.454 Nutzer sprechen darüber". In dem Artikel heißt es weiter:

"Der Spruch wird auch von den [X.] in [X.] genutzt. Das obere Abzeichen bedeutet: ‘Tue Recht und scheue niemand.‘ Und erinnert an das Symbol des berüchtigten [X.] während der Kreuzzüge.

‘Eine Überprüfung ergab, dass die zwei Abzeichen an der Uniform des Beamten der [X.] strafrechtlich nicht relevant waren‘, erklärt ein Polizeisprecher. ‘Der Kollege wurde dennoch gebeten, sie abzunehmen. Er unterstand am Einsatztag der Leitung der [X.], für deren Mitarbeiter es nicht erlaubt ist, die Dienstkleidung derart zu verändern.‘"

5

Dieser Artikel erschien im Wesentlichen wortgleich zusammen mit der an derselben Stelle des Artikels eingefügten [X.] der Initiative "Rechts rockt nicht!" mit dem Bild des [X.] auch auf der Seite www.bz-berlin.de der Beklagten.

6

Außerdem veröffentlichte die Beklagte auf ihrer [X.]seite [X.] einen Artikel unter dem Datum 24. Juni 2019 mit der Überschrift:

"[X.]-Bürgermeister Müller schlägt im Bild-Talk Alarm

‘Das kann man auf keinen Fall durchgehen lassen‘

Polizist mit umstrittenen Abzeichen auf [X.]"

7

Nach dieser Überschrift folgt im Artikel ein Ausschnitt des Fotos des [X.]. Zu sehen ist aber nur der Brustbereich, nicht der Kopf. Unter dem Foto steht:

"Bei einem Neonazi-Festival im [X.] [X.] fiel ein [X.] durch Abzeichen auf seiner Uniform auf, die Initiative ‘Rechts rockt nicht!‘ stellte ein Bild auf [X.]".

In dem Artikel heißt es weiter:

"Am Wochenende sorgte ein [X.] aus [X.] für Wirbel: Ein [X.], der ein Neonazi-Festival in [X.] bewachen sollte, fiel dabei durch merkwürdige Aufnäher auf seiner Uniform auf. Im [X.] wurde darüber heftig diskutiert.

Auch die Politik ist bereits alarmiert:

Im BILD-Talk ‘Die richtigen Fragen‘ äußerte sich […] [X.] Regierender Bürgermeister Michael Müller […] besorgt: ‘Es gibt solche Einzelfälle und das kann man auf keinen Fall durchgehen lassen.‘"

8

Es folgt ein Video mit dem damaligen Regierenden Bürgermeister von [X.], in dem das unverpixelte portraitähnliche Foto des [X.] mit den beiden Aufnähern zu sehen ist. Unter dem Video heißt es im Artikel weiter:

"Dazu gebe es auch [X.] Maßnahmen. [X.] betonte aber, dass ihm die Entwicklung im Netz sogar noch mehr Sorgen bereitete:

‘Aber das besorgniserregende ist eigentlich die große Zahl von Mitläufern inzwischen und derjenigen, die glauben sie können sich im Netz alles erlauben und damit andere anstacheln. Die dann sich eben ermutigt fühlen zu Übergriffen und irgendwelchen Gewaltakten.‘

Der umstrittene Tweet

Das Foto des Polizisten war von der ‘Rechts rockt nicht‘ auf [X.] gepostet worden. Darauf sieht man auf der [X.] des Polizisten zwei Stoffaufnäher."

9

Danach ist der Tweet der Initiative "Rechts rockt nicht!" mit dem unverpixelten, portraitähnlichen Foto des [X.] wiedergegeben. In dem Artikel heißt es weiter:

"[X.] und Tempelritter-Symbolik

Nach [X.] steht auf dem unteren Patch auf griechisch: ‘Molon labe‘ - zu deutsch ‘Komm hol sie dir‘. Ursprung: Die Worte erwiderte [X.] König [X.] seinen Feinden auf die Aufforderung, die Waffen niederzulegen.

Der Spruch wird auch von den [X.] in [X.] genutzt. Das obere Abzeichen bedeutet: ‘Tue Recht und scheue niemand.‘ Und erinnert an das Symbol des berüchtigten [X.] während der [X.].

‘Eine Überprüfung ergab, dass die zwei Abzeichen an der Uniform des Beamten der [X.] strafrechtlich nicht relevant waren‘, erklärt ein Polizeisprecher. ‘Der Kollege wurde dennoch gebeten, sie abzunehmen. Er unterstand am Einsatztag der Leitung der [X.], für deren Mitarbeiter es nicht erlaubt ist, die Dienstkleidung derart zu verändern.‘

Die Polizei [X.] stellte klar, dass ein weiteres Vorgehen wegen des Vorfalls in der Zuständigkeit der [X.] liege.

Polizeigewerkschaft: ‘Etwas in Schieflage geraten‘

Der stellvertretende Vorsitzende der [X.] ([X.]), Jörg R[…], hat bestätigt, dass in der [X.] Mitarbeiter mit rechtsnationalen Parteien sympathisieren. ‘Da ist bei vielen Beamten etwas in Schieflage geraten, was sich in Sympathien für das rechtsnationale Parteienspektrum ausdrückt‘, sagte der [X.] R[…] der ‘Rheinischen Post‘ […].

Für R[…] geht das auf die Entscheidungen der [X.] zurück. Für viele Polizisten sei in [der] Flüchtlingskrise unklar geblieben, warum die unerlaubte Einreise nicht konsequent unterbunden wurde. Für ihre Arbeit habe es zudem zu wenig Wertschätzung gegeben. ‘Daraus haben sich bei [X.]en Sympathien für die [X.] entwickelt. Eine politische Spätfolge davon ist, dass heute [X.]en bei [X.] für die [X.] kandidieren.‘"

Der Kläger macht geltend, die Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit der Kommentierung im Text vermittele dem Leser, dass die an seiner Uniform angebrachten Aufnäher seine rechte Gesinnung zum Ausdruck brächten. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, das Foto des [X.] mit dessen für Dritte erkennbarem Gesicht, wie auf den [X.]seiten der Beklagten unter [X.] und www.bz-berlin.de sowie im Video "[X.]DIE [X.] FRAGEN‘ ‘Das kann man auf keinen Fall durchgehen lassen‘" geschehen, zu veröffentlichen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Wiedergabe seines unverpixelten Bildes im Zusammenhang mit der Berichterstattung. Bei dem verbreiteten Foto handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es zeige den Kläger bei seinem Einsatz anlässlich des Festivals "Schild und Schwert" im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Textberichterstattung hierzu beziehe sich auf das Foto und werfe die Frage auf, inwieweit rechtes Gedankengut in der Polizei verbreitet sei. Das Bild habe, wie auch die Wortberichterstattung, aufgrund der öffentlichen Diskussion über rechte Tendenzen innerhalb der Sicherheitsorgane hohen Informationswert. Der Artikel sei von einer sachlichen Darstellung getragen. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger gezeigten Aufnäher tatsächlich rechter oder rechtsradikaler Natur seien. Wenn der Kläger, der anlässlich eines [X.] mit dem Namen "Schild und Schwert" eingesetzt worden sei, Aufnäher trage, die Schwert und Schild darstellten, liege für den unbefangenen Betrachter die Vermutung nahe, dass er damit seine Sympathie für die Veranstaltung zum Ausdruck bringe. Es komme allein auf den äußeren Anschein und nicht auf das tatsächlich vom Kläger Gewollte an, da nur der äußere Anschein für die Öffentlichkeit und die Presse sichtbar werde. Gegenüber dem Interesse der Presse an der [X.] wiege die Beeinträchtigung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit weniger schwer. Zwar mache das Bild in identifizierender Weise ein Verhalten des [X.] öffentlich bekannt, das ihn in den Augen des überwiegenden Teils der Leser negativ qualifiziere. Bei der Frage der Gewichtung der Beeinträchtigung sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger auch nur von einem kleinen Kreis von Personen vollständig identifiziert werden könne, nämlich von seinem beruflichen und näheren persönlichen Umfeld. Hinzu komme, dass sich der Kläger selbst in diese Situation begeben und für das Tragen der Aufnäher unter Verletzung von Dienstvorschriften entschieden habe. Dass er als Beamter der [X.] bei einem Einsatz anlässlich eines [X.] im Fokus der Öffentlichkeit stehe, sei vorhersehbar. Dass die Bildveröffentlichung ihn belaste, stehe außer Frage. Nach Abwägung dieser Kriterien sei die identifizierende Berichterstattung zulässig.

B.

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der [X.] seines Bildnisses im Kontext der Berichterstattungen der Beklagten vom 24. Juni 2019 nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

[X.] Artikel mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei [X.]" ([X.]; www.bz-berlin.de)

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (Senatsurteile vom 29. September 2020 - [X.], ZUM 2021, 50 Rn. 16; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.] 2020, 642 Rn. 9; jeweils mwN). Dieses steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der [X.] (vgl. [X.] 120, 180, 211 ff., juris Rn. 78 ff.; [X.], NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.).

Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die [X.] des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - [X.], ZUM 2021, 50 Rn. 17; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.] 2020, 642 Rn. 9; jeweils mwN).

2. Die vom Kläger angegriffene Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis war nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung des [X.] zulässig.

a) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] andererseits.

aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum [X.] der Freiheit der Presse, dass diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - [X.], ZUM 2021, 50 Rn. 22; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.] 2020, 642 Rn. 12 f.; jeweils mwN). Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von [X.] die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. [X.] nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. [X.], [X.], 1376 Rn. 11, 16; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - [X.]/21, juris Rn. 50 mwN).

[X.]) Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Presse sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das [X.] gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - [X.], [X.], 1136 Rn. 16; vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 804 Rn. 8). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - [X.], ZUM 2021, 50 Rn. 23; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.] 2020, 642 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).

Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - [X.], ZUM 2021, 50 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.] 2020, 642 Rn. 17; jeweils mwN). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 29. September 2020 - [X.], ZUM 2021, 50 Rn. 25; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.] 2020, 642 Rn. 19; jeweils mwN; [X.], NJW 2019, 741 Rn. 30). Von Bedeutung ist ebenfalls die Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit. Wenn Fragen von allgemeinem Interesse betroffen sind, ist das Maß hinnehmbarer Kritik bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wenn er in amtlicher Eigenschaft tätig wird, weiter als bei Privatpersonen ([X.], [X.], 430 Rn. 33 f.; [X.], NJW 2006, 1645 Rn. 80).

Die von der Freiheit der Meinungsäußerung umfasste [X.] von Fotos betrifft einen Bereich, in dem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung hat (vgl. [X.], NJW 2012, 1053 Rn. 103; [X.], [X.], 1051 Rn. 59). Es kann sich aber niemand über eine Verletzung des Schutzes seines guten Rufs als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 [X.] beschweren, wenn sie die vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens ist (vgl. [X.], [X.], 741 Rn. 83).

b) Nach diesen Maßstäben stellt das unverpixelte Foto des [X.] in den im Wesentlichen gleichlautenden Artikeln auf [X.] und www.bz-berlin.de mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei [X.]" ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hier zugunsten der Beklagten ausfällt.

aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "[X.]" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen. Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE [X.] NEMINEM [X.]", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein [X.] Omega zu sehen. Das Rund des [X.] Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Buchstabens steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" ([X.]), übersetzt: "[X.] sie dir".

Das Foto des [X.] ist Teil einer [X.] der Initiative "Rechts rockt nicht!", die sich mit den Fragen "Was sollen denn diese Abzeichen bedeuten? Sind diese offiziell oder mal wieder ein Einzelfall?" auf [X.] an die [X.] und die [X.] wendet. Mit dem Bild des [X.] und diesem Text stellt die Initiative die Gesinnung des [X.] in Frage. Aus der Angabe unter dem Tweet "1.454 Nutzer sprechen darüber" ergibt sich darüber hinaus, dass hierüber im [X.] Netzwerk [X.] bereits zahlreich diskutiert wird.

Der Tweet mit dem Foto des [X.] ist Bestandteil von zwei nahezu wortgleichen Artikeln auf [X.] und www.bz-berlin.de mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei [X.]". In diesen Artikeln wird mitgeteilt, wann das Bild entstanden ist, nämlich bei einem [X.] im [X.] [X.]. Es wird auf die [X.] der Initiative "Rechts rockt nicht!" hingewiesen und angegeben, diese stelle die Gesinnung des [X.]en in Frage. Der Artikel schildert, was auf den beiden Aufnähern, die der Kläger auf dem Bild trägt, zu erkennen ist. Es wird der geschichtliche Ursprung des Spruchs "[X.] sie dir" beleuchtet und erklärt, dass auch "[X.] in [X.]" diesen Spruch nutzen würden. Außerdem wird mitgeteilt, das Symbol auf dem Abzeichen mit dem Spruch "Tue Recht und scheue niemand" erinnere an das Symbol des "berüchtigten [X.] während der [X.]". Schließlich wird angegeben, dass es am Einsatztag nicht erlaubt gewesen sei, die Dienstkleidung der Polizei derart zu verändern.

Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - [X.]/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der [X.] Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 856 Rn. 18).

[X.]) Den Berichterstattungen kommt erheblicher Informationswert zu. Der Artikel befasst sich bereits in seinem ersten Absatz, in dem der Inhalt des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" erläutert wird, auch mit der Problematik, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder gar rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren. Anders als die Revision meint, beschäftigt er sich nicht nur damit, welche Bedeutung die vom Kläger getragenen Aufnäher haben könnten und ob diese Abzeichen an der Uniform erlaubt gewesen seien.

Die in dem Artikel aufgeworfenen Fragen sind von großem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Der Fall des [X.] hatte bereits eine Diskussion im [X.] Netzwerk [X.] ausgelöst, die der Bericht aufgreift. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität, Objektivität, Unparteilichkeit und Verfassungstreue der Polizei hängt zu einem erheblichen Teil vom Auftreten und dem äußeren Erscheinungsbild dieser Beamten ab. Auch nach außen müssen Polizeibeamte eine innere Haltung ausdrücken, die durch Neutralität, Distanz und Objektivität geprägt ist (vgl. BVerwGE 168, 129 Rn. 27). Treten bei einem dienstlichen Einsatz aufgrund an der Uniform getragener Symbole Zweifel an dieser Haltung von Polizeibeamten auf, liegt eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Symbole und der dadurch möglicherweise zum Ausdruck kommenden Haltung im gesellschaftlichen Interesse.

cc) Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten überwiegen die des [X.].

(1) Das Bild des [X.] mit dem Text des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" illustriert die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten zu der Thematik, dass ein [X.] bei einem dienstlichen Einsatz anlässlich eines [X.] am 22. Juni 2019 zwei fragwürdige Aufnäher an der Uniform getragen habe. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat nur bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt würden. Da die Berichterstattung gerade nicht die Tatsachenbehauptung aufstellt, die vom Kläger auf dem Bild getragenen Aufnäher würden in ihrer Gesamtheit in der rechten Szene verwendet, musste das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgehen. Es musste auch die vom Kläger behauptete teils religiöse Bedeutung der Aufnäher nicht weiter aufklären. Schließlich konnte offen bleiben, ob der Spruch "[X.]", wie im Artikel behauptet und vom Kläger bestritten, tatsächlich auch von "[X.] in [X.]" genutzt wird. Selbst wenn sich diese Tatsachenbehauptung als falsch herausstellen sollte, änderte dies am Aussagegehalt des Artikels in Bezug auf den Kläger, der eingeräumt hat, dass jedenfalls einzelne Elemente der beiden Aufnäher in der rechten Szene Verwendung finden, nichts Entscheidendes.

Die Berichterstattung transportiert auch nicht die Behauptung, dass der Kläger tatsächlich rechtsnationale oder gar rechtsradikale Ansichten habe. Sie wirft ausgehend vom Tweet der Initiative "Rechts rockt nicht!" nur die Frage nach der durch das Tragen der Aufnäher zum Ausdruck kommenden Gesinnung des [X.] auf, beantwortet diese Frage aber nicht. Die Frage als solche drängt sich - auch wenn der Artikel dies nicht ausdrücklich thematisiert - schon angesichts des Umstands auf, dass der Kläger bei einer Gegendemonstration zu einem Neonazifestival, das als "Schild- und Schwertfestival" bezeichnet wurde, eingesetzt war und dabei Aufnäher trug, die jeweils Schwerter und ein Aufnäher auch ein Schild zeigten.

(2) Die Bildberichterstattung macht ein Verhalten des [X.] im Rahmen seiner Dienstausübung öffentlich bekannt. In den Augen der Leser wirft der Artikel durch die Infragestellung seiner Gesinnung Zweifel an der Neutralität und Objektivität des [X.] auf. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Identifizierbarkeit des [X.] eingeschränkt ist, da sein Name in dem Bericht nicht genannt wird und er auf dem Foto eine Sonnenbrille trägt. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er aber im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden.

(3) Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung des [X.] ist weiter zu berücksichtigen, dass er in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war, gewollt Aufmerksamkeit erregte. Wer als Polizist bei einem dienstlichen Einsatz private Aufnäher auf seiner Uniform sichtbar trägt, tritt bewusst aus der Menge der einheitlich gekleideten Einsatzkräfte hervor. Er hinterlässt den Eindruck, eine Botschaft, eine private Meinung, kundtun zu wollen. Denn die Uniform soll die Neutralität ihres Trägers zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person des handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden (vgl. BVerwGE 125, 85 Rn. 25; BVerwGE 168, 129 Rn. 26). Diese Neutralität hat der Kläger durch die Verwendung von Aufnähern auf der Uniform bewusst aufgehoben. Er hat dadurch den Anlass für die Fragen der Initiative "Rechts rockt nicht!" an die Polizei nach der Bedeutung seiner Aufnäher und seiner Gesinnung über das [X.] Netzwerk [X.] selbst geschaffen. Diese Fragen hat die Beklagte mit ihrer Berichterstattung aufgegriffen.

(4) Bei dieser Sachlage kommt der Berichterstattung auch keine Pranger- oder stigmatisierende Wirkung zu. Zwar ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts der Vortrag des [X.] revisionsrechtlich zu unterstellen, dass er seit der Berichterstattung Beschimpfungen, Bedrohungen und Beleidigungen sowohl in den [X.] Medien als auch im Privatbereich und durch Dritte auf offener Straße ausgesetzt ist. Dies ist jedoch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und überschreitet die Grenze zu einer aufgrund der Schwere nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht.

c) Durch die Verbreitung des Bildnisses wird kein berechtigtes Interesse des [X.] verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt des portraitähnlichen Bildes ergibt, sind nicht festgestellt.

I[X.] Artikel mit der Überschrift "‘Das kann man auf keinen Fall durchgehen lassen‘ - Polizist mit umstrittenen Abzeichen auf [X.]"

1. Der unter [X.]) aa) beschriebene Tweet der Initiative "Rechts rockt nicht!" mit dem dortigen Text und Bild des [X.] ist auch Teil der Berichterstattung mit der Überschrift "‘Das kann man auf keinen Fall durchgehen lassen‘ - Polizist mit umstrittenen Abzeichen auf [X.]" auf [X.]. Das Bild des [X.] ist in diesem Artikel und in dem in den Artikel eingefügten Video zu sehen.

Der Artikel gibt zum einen den Inhalt des unter [X.]) aa) beschriebenen Textes mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei [X.]" wieder. Zum anderen teilt er die Einschätzung eines Vertreters der [X.] mit, dass viele [X.]en mit rechtsnationalen Parteien sympathisierten und nennt mögliche Ursachen dafür. Als Fall, der das zu bestätigen scheine, wird der Kläger angeführt, der als - namentlich nicht genannter - [X.] bei einem Einsatz anlässlich eines [X.] "merkwürdige" Aufnäher getragen habe.

Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - [X.]/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft auch diese Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit rechtsnationalen Parteien oder der rechten Szene sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt auch diese Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der [X.] Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 856 Rn. 18).

2. Der Berichterstattung kommt aus den unter [X.]) [X.]) dargelegten Gründen erheblicher Informationswert zu. Darüber hinaus geht der Bericht der ebenfalls wichtigen Frage nach möglichen Gründen für Sympathien von [X.]en mit rechtsnationalen Parteien nach.

3. Die schutzwürdigen Interessen des [X.] haben bei Anwendung der unter [X.] wiedergegebenen Maßstäbe auch hier hinter denen der Beklagten zurückzutreten. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter [X.]) cc) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

[X.]     

      

von [X.]     

      

Klein 

      

[X.]     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 22/21

08.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Dezember 2020, Az: 9 U 119/20

§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2022, Az. VI ZR 22/21 (REWIS RS 2022, 6631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6631 MDR 2023, 35-37 REWIS RS 2022, 6631 NJW 2023, 610 REWIS RS 2022, 6631

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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