Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017, Az. VI ZR 433/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7509

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Gegenstand

Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der Verjährung


Leitsatz

1. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

2. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015, VI ZR 37/15, VersR 2016, 551).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die [X.] auf Ersatz von Aufwendungen wegen eines Unfalls des bei ihr versicherten Kindes [X.] in einer Kindertagesstätte in Anspruch. Am 6. März 2008 hielt sich das versicherte Kind mit anderen Kindern auf dem Außengelände der Kindertagesstätte auf. Die Kordel des Anoraks des Kindes verhakte sich in der spitz zulaufenden [X.] einer der beiden dort aufgebauten Rutschen, dadurch wurde das Kind schwer verletzt und ist seitdem schwerstbehindert.

2

Die Beklagte zu 1 ist die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Kindertagesstätte betrieben wird. Sie selbst betrieb die Kindertagesstätte bis ins Jahr 2005 und ließ auf dem Außengelände einen Spielplatz mit Spielgeräten, darunter auch die beiden Rutschen, errichten. Seit Juni 2005 wird die Kindertagesstätte von dem Verein "[X.] betrieben, dem die Beklagte zu 1 die Nutzung der Kindertagesstätte und des [X.] gegen Nutzungsentgelt überlassen hat. Die Verwaltung der [X.] zu 1, der [X.], führt der Beklagte zu 2, das [X.] Im März 2008 waren die [X.] zu 3 bis 5 beim Verein "[X.] beschäftigt, die Beklagte zu 3 als Leiterin der Kindertagesstätte, die [X.] zu 4 und 5 als Erzieherinnen. Die Klägerin erkannte mit Bescheiden vom 17. Februar 2009 gegenüber dem Kind [X.] den Arbeitsunfall an und bestätigte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rente bzw. von Pflegegeld.

3

Die Klägerin hat behauptet, die [X.] zu 3 bis 5 hätten am Unfalltag vormittags mit der Gruppe von 16 Kindern, darunter das zum damaligen Zeitpunkt zwei Jahre und zehn Monate alte Kind [X.], das Spielgelände der Kindertagesstätte aufgesucht. Als die Erzieherinnen gegen 11.00 Uhr die Kinder zu sich gerufen hätten, um in das Gebäude der Kindertagesstätte zurückzugehen, sei nicht bemerkt worden, dass [X.] gefehlt habe, die Kinder seien auch nicht gezählt worden. Man habe die Spielfläche nicht abgesucht, sondern nur vom Zaun aus geschaut, ob sie frei sei. Auch beim Ausziehen von Jacken und Schuhen sei nicht aufgefallen, dass [X.] fehle. Dies sei erst von der [X.] zu 3 bemerkt worden, nachdem ein Kind auf Nachfrage erklärt habe, das Mädchen sei noch draußen und hänge am Klettergerüst. Das Kind [X.] sei unbemerkt auf das Klettergerüst gestiegen und beim [X.] mit einer Schlaufe der Jacke an der Seitenbrüstung hängengeblieben. Aufgrund des Eigengewichts des Kindes sei seine Halsschlagader zusammengedrückt worden. Es habe zwar reanimiert werden können, aber aufgrund des eingetretenen Sauerstoffmangels sei eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit schwersten Folgen eingetreten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die [X.] die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hätten. Die Rutsche hätte schon nicht dort errichtet werden dürfen, weil sie nur für eine private Nutzung außerhalb von Kindergärten und öffentlichen Spielplätzen bestimmt gewesen sei. Wegen des spitz zulaufenden Winkels der Seitenbrüstung im Einstiegsbereich habe sie den Normen nicht entsprochen. Obwohl dies bei einer Überprüfung der Spielgeräte im November 1999 durch einen Mitarbeiter des [X.] nicht beanstandet worden sei, liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da die Beklagte zu 1 nach einem Umbau im [X.] keine erneute Sicherheitsüberprüfung der Rutsche veranlasst habe. Regelmäßige Kontrollen oder Wartungen habe die Beklagte zu 1 nicht durchgeführt. Die [X.] zu 1 und 2 seien von ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht durch den Nutzungsvertrag mit dem Betreiberverein der Kindertagesstätte entbunden worden. Der Beklagte zu 2 sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die laufende Verwaltung der [X.] zu 1 geführt habe. Die [X.] zu 3 bis 5 hätten ihre Aufsichtspflichten in erheblichem Maße grob fahrlässig verletzt, indem sie die Kinder nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hätten. Die [X.] sind dem entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte zu 2 sei schon nicht passivlegitimiert, da er seine Aufgaben nach der Kommunalverfassung zugunsten der Gemeinde erledige.

4

Mit ihrer am 21. Dezember 2012 beim [X.] eingereichten Klage verlangt die Klägerin von den [X.] als Gesamtschuldnern Ersatz für ihre Aufwendungen für das verletzte Kind in Höhe von 706.615,29 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die [X.] zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen verpflichtet sind, die die Klägerin aufgrund des von den [X.] verursachten Vorfalls am 6. März 2008 künftig für ihre Versicherte leisten werde. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Urteil ([X.], Urteil vom 26. August 2016 - 5 U 94/13) in [X.] veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der Klägerin gegen den [X.] zu 2 nicht bestünden und Ansprüche gegen die [X.] zu 1, 3, 4 und 5 verjährt seien.

6

Ein Anspruch der Klägerin gegen die [X.] zu 1 und 2 aus § 110 [X.] komme nicht in Betracht, da die [X.] zu 1 und 2 nicht Träger der Kindertagesstätte und damit nicht Unternehmer im Sinne des [X.] gewesen seien. Mangels vertraglicher Ansprüche insoweit sei einzig denkbare Anspruchsgrundlage § 116 [X.] i.V.m. §§ 823, 831 [X.] bzw. Art. 34 GG i.V.m. § 839 [X.]. Eine Haftung des [X.] zu 2 komme danach nicht in Betracht. [X.] sei nach § 823 [X.] bzw. § 839 [X.] der Eigentümer eines Grundstücks, dies sei die Beklagte zu 1. Wenn der Beklagte zu 2 aufgrund der Kommunalverfassung die Rechte und Pflichten der [X.] zu 1 ausübe, handele er als gesetzlicher Vertreter nach § 127 der Kommunalverfassung für das [X.] (im Folgenden: [X.]), verpflichtet werde allein der Vertretene. Gleiches ergebe sich, wenn die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich ausgestaltet wäre. Aus § 50 des [X.] des [X.] (im Folgenden: [X.]) folge, dass die [X.]n für die öffentlichen Straßen und Wege ihres [X.]gebiets verkehrssicherungspflichtig seien.

7

Ein denkbarer übergegangener Anspruch der Geschädigten aus § 823 [X.] gegen die Beklagte zu 1 sei verjährt. Nach der maßgeblichen Regelung des § 199 Abs. 1 [X.] habe die Klägerin bereits nach der ersten Einsicht ihrer Regressabteilung in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft [X.] im Juli 2008 hinreichende Kenntnisse von einer denkbaren Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 gehabt. Damit habe die Verjährungsfrist des § 195 [X.] am 1. Januar 2009 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ihre Leistungspflicht anerkannt habe, sei für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 116 [X.] i.V.m. § 823 [X.] unerheblich. Verjährungshemmende Handlungen gegenüber der [X.] zu 1 seien nicht ersichtlich.

8

Die Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] zu 3 bis 5 seien ebenfalls verjährt. Ersatzansprüche der Geschädigten gemäß § 823 [X.] gegen die [X.] zu 3 bis 5 seien gemäß §§ 104, 105 [X.] ausgeschlossen, da eine vorsätzliche Handlung bzw. Unterlassung nicht ersichtlich sei und die Voraussetzungen eines Haftungsprivilegs gegeben seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese privilegierten Personen den Sozialversicherungsträgern gegenüber aus § 110 [X.] hafteten, weil der Versicherungsfall aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens herbeigeführt worden sei, denn derartige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 [X.] gälten gemäß § 113 [X.] die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 [X.] entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet werde, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach § 199 Abs. 1 [X.] beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Feststellung zur Leistungspflicht gemäß § 113 [X.] ersetze das Erfordernis der Kenntnis des § 199 Abs. 1 [X.] nicht, sondern die Kenntnis müsse kumulativ neben die Feststellung treten. Die Klägerin habe Kenntnis von der möglichen Haftung der [X.] zu 3 bis 5 mit der ersten Einsicht in die Ermittlungsakte im Jahre 2008 gehabt. Da aber zusätzlich auf die Feststellung der Leistungspflicht abzustellen sei, habe die Verjährung frühestens mit der Bestandskraft des Bescheides vom 17. Februar 2009 zu laufen begonnen. Mit dem (früheren) Bescheid vom 5. September 2008 habe die Klägerin gegenüber der Geschädigten allein über einen Vorschuss auf Verletztenrente entschieden. Danach habe eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist zu erfolgen. Nicht zutreffend sei die Auffassung, wonach durch den Verweis auf § 199 Abs. 1 [X.] die Verjährungsfrist auch für § 113 [X.] erst zum Ende des Jahres beginne. Wenn der Zugang des Bescheides nach der Gesetzesfiktion (§ 37 Abs. 2 Satz 1 [X.]) am 20. Februar 2009 erfolgt sei, sei Bestandskraft mit Ablauf eines Monats, also am 20. März 2009, eingetreten. Die Verjährung habe dann am 21. März 2009 begonnen und am 20. März 2012 grundsätzlich geendet. Die Verjährung der Ansprüche gegen die [X.] zu 3 bis 5 sei durch Verhandlungen mit ihrem Haftpflichtversicherer auch nicht für einen Zeitraum gehemmt gewesen, der bei einer Berechnung ab dem 21. März 2009 die Klageeinreichung vom 20. Dezember 2012 noch als rechtzeitig erscheinen ließe.

9

Mit Schreiben vom 2. März 2011 habe die Klägerin gegenüber den [X.] zu 3 bis 5 ihre Ansprüche geltend gemacht, allerdings zunächst unter Hinweis auf § 116 [X.]. Der Haftpflichtversicherer der [X.] zu 3 bis 5 habe sich dann mit Schreiben vom 11. März 2011 gemeldet und auf das Haftungsprivileg des § 106 [X.] hingewiesen. Die [X.] müssten sich insoweit das Handeln ihres [X.] zurechnen lassen. Dieses Schreiben könne nicht als endgültige Ablehnung der Leistung oder weiterer Verhandlungen verstanden werden, da ein Anspruch aus § 110 [X.] überhaupt erst dann in Betracht komme, wenn zugunsten des Schädigers das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.] eingreife. Insoweit seien den Sachbearbeitern auf beiden Seiten die denkbaren Ansprüche bekannt gewesen. Die schriftliche Kommunikation in dieser Sache sei aber mit Zugang des Schreibens vom 11. März 2011 eingeschlafen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 habe die Klägerin den Haftpflichtversicherer um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung ersucht, es sei nicht ersichtlich, dass der Haftpflichtversicherer hierauf Erklärungen abgegeben habe. Weiterer Schriftverkehr sei erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 20. Dezember 2011 erfolgt, in dem sie ihre Auffassung, dass ein Fall der groben Fahrlässigkeit vorliege, näher begründet habe. Der Haftpflichtversicherer habe daraufhin mit dem Schreiben vom 29. Dezember 2011 mitgeteilt, dass er die Ermittlungsakte anfordere und mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 2012, dass er die Ersatzansprüche ablehne. Dieses Schreiben sei der Klägerin unstreitig am 7. Februar 2012 zugegangen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 11. März 2012 darauf hingewiesen, dass sie an der Verantwortlichkeit der [X.] zu 3 bis 5 festhalte, weil ein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben sei. Hierauf habe der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 15. März 2012 erklärt, dass er an seiner endgültigen Ablehnung festhalte. Ferner liege ein weiteres Schreiben des [X.] vom 5. Juli 2012 vor, wonach unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung erneut die Ablehnung der Ansprüche erklärt worden sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme habe das Berufungsgericht feststellen können, dass lediglich ein Telefonat am 27. Juni 2012 stattgefunden habe, in dessen Verlauf sich der Haftpflichtversicherer nicht auf Verhandlungen mit der Klägerin eingelassen habe. Es habe also eine Hemmung vom 2. März 2011 bis zum 15. April 2011 und eine weitere Hemmung vom 20. Dezember 2011 bis zum 7. Februar 2012 vorgelegen. Addiere man dementsprechend 95 Tage zum ursprünglichen Fristablauf, habe die Verjährung mit Ablauf des 23. Juni 2012 geendet. § 203 Satz 2 [X.] greife nicht ein.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage des [X.] grundsätzliche Bedeutung zukomme.

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis Stand.

1. Mit der Revision ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel unbeschränkt zugelassen worden ist. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Zwar kann sich auch in einem solchen Fall aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eine Beschränkung des Rechtsmittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteil vom 21. September 2014 - [X.], juris Rn. 11 f.; [X.], Urteil vom 10. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 17; Urteil vom 22. September 2016 - [X.], [X.], 2015 Rn. 17; Beschluss vom 10. Februar 2015 - [X.], juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1213 Rn. 14). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist ([X.], Urteil vom 10. Mai 2017 - [X.], juris, Rn. 17 mwN). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Zulassungsentscheidung damit begründet, dass der Frage des [X.] grundsätzliche Bedeutung zukomme. In der zuletzt veröffentlichten Entscheidung des [X.] zu diesem Themenkomplex vom 8. Dezember 2015 ([X.], [X.], 551) sei diese Frage offengelassen worden. Wie sich aus den weiteren Entscheidungsgründen und der Bezugnahme auf diese [X.]sentscheidung ergibt, bezieht sich die Frage des [X.] zwar auf die Verjährungsregelung des § 113 [X.]. Daraus ergibt sich aber nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung, nämlich gegenüber den [X.] zu 3 bis 5, eröffnen wollte. Die angesprochene Rechtsfrage kann sich auch im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 2 stellen, da die Klägerin im ersten Rechtszug und in der Revision ihre Ansprüche gegen diese (auch) auf § 110 [X.] gestützt hat.

2. Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 [X.] gegen die [X.] zu 3 bis 5 gemäß § 113 Satz 1 [X.] verjährt sind.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gegenüber den [X.] zu 3 bis 5 Regressansprüche der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 [X.] in Betracht kommen. Die Vorschrift räumt dem Sozialversicherungsträger einen originären, nicht aus dem Recht des Versicherten abgeleiteten Ersatzanspruch gegenüber den nach den §§ 104-107 [X.] privilegierten Schädigern ein, wenn diese den Versicherungsfall des Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben ([X.] in: [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl. 2014, § 110 [X.] Rn. 5 mwN).

Die [X.] zu 3 bis 5 sind hier gegenüber - vertraglichen oder deliktischen - Ansprüchen des geschädigten Kindes gemäß § 106 Abs. 1 [X.] [X.] i.V.m. § 105 Abs. 1 [X.] mangels vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. mangels eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 [X.] haftungsprivilegiert. Nach § 105 Abs. 1 [X.] sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, von der Haftung für Personenschäden freigestellt, wenn sie den Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben. In diesem Fall findet gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein Forderungsübergang nach § 116 [X.] nicht statt (vgl. nur [X.]surteile vom 12. Juni 2007 - [X.], [X.], 1131 Rn. 11; vom 15. Juli 2008 - [X.], NJW 2009, 681 Rn. 10; [X.] in [X.], jurisPK- [X.], 2. Aufl., § 105 [X.] Rn. 29; [X.]. aaO § 104 [X.] Rn. 38). Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.

aa) Das geschädigte Kind war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach §§ 112, 108 Abs. 1 [X.] aufgrund des Bescheides der Klägerin vom 17. Februar 2009 fest, mit dem der Unfall vom 6. März 2008 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) im Sinne von § 8 [X.] anerkannt und eine Rente als vorläufige Entscheidung gewährt worden ist. Mit weiterem Bescheid von diesem Tag ist die Anerkennung als Arbeitsunfall wiederholt und Pflegegeld bis auf weiteres gewährt worden. Diese jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide sind nach Ablauf der Wi[X.]pruchsfrist am 21. März 2009 bindend geworden. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall in einem unanfechtbaren Bescheid des [X.] ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Geschädigte, hier das Kind, Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. [X.]surteil vom 17. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 97 Rn. 9; vom 24. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 42 Rn. 7). Der Unfall ist in den Bescheiden der "[X.]" als versichertem Betrieb zugeordnet worden. Daran und damit an die Entscheidung über die Zuständigkeit des [X.] sind die Zivilgerichte grundsätzlich ebenfalls gebunden (vgl. dazu und zur Ausnahme bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung [X.]surteil vom 18. November 2014 - [X.], NJW 2015, 940 Rn. 25 f.).

bb) Die [X.] zu 3 bis 5 haben im Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit für die Kindertagesstätte "[X.]" e.V. erbracht. Das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit erfordert die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im [X.] erbracht worden ist (vgl. nur [X.]surteil vom 30. April 2013 - [X.], [X.], 862 Rn. 13 mwN; [X.], 195, 201 f. mwN). Von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht von einer solchen Tätigkeit der [X.] zu 3 bis 5 ausgegangen.

b) Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sich die [X.] zu 3 bis 5 gemäß § 113 [X.] i.V.m. § 214 [X.] gegenüber der Klägerin mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen haben. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 [X.] die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 [X.] entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 Satz 1 [X.] sind hier erfüllt.

aa) Dem versicherten Kind gegenüber sind die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden. Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden (vgl. zu den Voraussetzungen einer bindenden Feststellung [X.]surteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], [X.], 551 Rn. 12). Den [X.] zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden (vgl. [X.]surteil vom 8. Dezember 2015 aaO).

Für § 113 Satz 1 [X.] reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 [X.] bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht (vgl. [X.]surteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], aaO Rn. 13). Diesen Voraussetzungen genügen die [X.] der Klägerin vom 17. Februar 2009.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision geltend macht - das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stellt, als sie aus der Rechtsprechung des [X.] folgen. Dies bedarf keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 Satz 1 [X.] nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 [X.] ankommt.

(1) Wie bereits im [X.]surteil vom 8. Dezember 2015 ([X.], aaO Rn. 13) dargestellt, ist es umstritten, ob allein die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 [X.] für den Verjährungsbeginn ausreicht oder ob wegen des Verweises auf § 199 Abs. 1 [X.] zusätzlich die dort normierten Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt.

(2) § 113 Satz 1 [X.] verweist einerseits für die Verjährung auf die entsprechende Geltung von § 199 [X.], der nach seinem Abs. 1 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verlangt und wonach die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und die entsprechende Kenntnis erlangt ist, beginnt. Andererseits bestimmt § 113 Satz 1 [X.], dass die in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe gelten sollen, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Dies ist nach einer Meinung so zu verstehen, dass eine Kumulation von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis und Feststellung der Leistungspflicht erforderlich ist, wobei maßgebend für den dann folgenden Fristbeginn sein soll, welche Variante (bindende Feststellung der Leistungspflicht oder Kenntnis) den späteren Zeitpunkt ergibt. Für diesen Zeitpunkt soll dann die Stichtagsregelung des § 113 Satz 1 [X.] gelten (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2014 - 3 U 48/13, BeckRS 2015, 00150; [X.]/Ricke, 93. EL März 2017, [X.] § 113 Rn. 6 ff.; Grüner in [X.], [X.], 4. Aufl., § 113 Rn. 3; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 08/12, § 113 [X.] Rn. 5 ff.).

Nach anderer Auffassung ist eine Kumulation von [X.], Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis und bindender Feststellung der Leistungspflicht erforderlich, um dann mit dem Schluss des Jahres, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, die Verjährung beginnen zu lassen (vgl. [X.]/[X.]/Waltermann/v. [X.], [X.], 5. Aufl., § 113 Rn. 3 f.; [X.]/[X.], [X.]. Juni 2017, [X.] § 113 Rn. 4; [X.] in [X.], [X.] - Komm., 13. Aufl., § 113 Rn. 8; [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., [X.]. 32 Rn. 43; [X.], SVR 2015, 141, 142; [X.], [X.] 2012, 623). Diese Variante erfährt noch eine weitere Variation, indem bei der Fallkonstellation, bei der die bindende Feststellung vor der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis liegt, die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnen soll, bei der Fallkonstellation, bei der die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vor der bindenden Feststellung liegt, die Stichtagsregelung gelten soll (vgl. [X.], [X.], 458 ff.).

Nach einer weiteren Meinung genügt für den Verjährungsbeginn nach § 113 Satz 1 [X.] allein die bindende Leistungspflichtfeststellung des [X.] (vgl. [X.], [X.] 2012, 624 f.; [X.], [X.], 544, 546 ff.; [X.], [X.], 378798; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl., § 113 [X.] Rn. 8; Schmitt [X.]/[X.], 4. Aufl., [X.] § 113 Rn. 5; [X.] in: Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Komm., 7. Aufl., § 113 [X.] Rn. 3; so schon zu § 113 [X.] a.F. Kater in Kater/[X.], [X.], 1997, § 113 Rn. 2).

(3) Die letztgenannte Auffassung ist vorzugswürdig. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist - unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 [X.] - ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen.

Bereits der Wortlaut des § 113 Satz 1 [X.] ("mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird") legt es nahe, dass die Vorschrift den Verjährungsbeginn abweichend von § 199 Abs. 1 [X.] abschließend regelt. Dafür spricht insbesondere, dass § 113 [X.] nur eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften des [X.] anordnet, während der Formulierung "mit der Maßgabe, dass ..." unmittelbare und bindende Wirkung zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich für den Regressanspruch aus § 110 [X.] eine Sonderregelung treffen. [X.] man neben der bindenden Feststellung kumulativ die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] im Sinne von § 199 [X.], würde diese klare Anordnung nur dann zur Anwendung kommen können, wenn der Zeitpunkt der bindenden Feststellung der Leistungspflicht nach dem der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis läge. Dies ist aber nicht zwingend und auch nicht stets der Fall. Im Falle einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nach bindender Feststellung der Leistungspflicht als notwendiger Voraussetzung des [X.] könnten dann die Stichtagsregelung ab Kenntnis oder die "Ultimoregelung" des § 199 Abs. 1 [X.] herangezogen werden. Dadurch würde das im Rahmen des § 113 Satz 1 [X.] eigenständige Kriterium des [X.] - bindende Leistungspflichtfeststellung - im Ergebnis oftmals leerlaufen (vgl. nur [X.] aaO S. 546 f.).

Für die bindende Leistungspflichtfeststellung als alleiniges Kriterium des Beginns der Verjährungsfrist spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 113 [X.]. Nach der Vorgängerregelung des § 642 Abs. 1 RVO verjährten die Ansprüche in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt worden oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. Auf die Kenntnis des [X.] kam es eindeutig nicht an. Daran hat sich mit Einführung des § 113 [X.] durch das [X.] vom 7. August 1996 ([X.]l. I S. 1254) zunächst nichts geändert. Nach § 113 [X.] in dieser Fassung galten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 [X.] die Bestimmungen des § 852 Abs. 1 und 2 [X.] entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wurde, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Zwar regelte § 852 Abs. 1 [X.] in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, doch sollte mit dem Verweis auf § 852 Abs. 1 [X.] a.F. die Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre erweitert werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 24. August 1995, BT-Drucks. 13/2204, [X.]). Eine Änderung des [X.] wurde daraus nicht abgeleitet (vgl. Schock, [X.], [X.]. [X.], § 113 [X.], [X.] VI; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3404 f.; [X.], BB 1996 (Beilage), 2090, 2093; [X.], [X.] (Beilage), 1781, 1784; [X.]/[X.], [X.], 408; Rolffs NJW 1996, 3177; einen Verjährungsbeginn mit Kenntnis ausdrücklich ablehnend Kater in Kater/[X.], [X.], 1997, § 113 [X.] Rn. 2; [X.], [X.], 544, 546). Seine heutige Fassung erhielt § 113 [X.] durch Art. 9 Nr. 4 des [X.] vom 21. Juni 2002 ([X.]l. I S. 2167). Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich um eine Folgeänderung nach dem bereits am 1. Januar 2002 in [X.] gesetzten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001 [X.]l. I S. 3138), das den in § 113 [X.] a.F. in Bezug genommenen früheren § 852 Abs. 1 [X.] durch entsprechende Regelung der neuen § 195 und § 199 Abs. 1 und 2 [X.] ersetzt hatte. Die Verweisung in § 113 [X.] sei daher entsprechend zu ändern (vgl. Entwurf des [X.] vom 8. Mai 2002, BT-Drucks. 14/9007, [X.], 38). Die Materialien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verjährungsbeginn inhaltlich neu geregelt und dem Verweis auf § 199 [X.] eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte (vgl. [X.], [X.] 2012, 624 f.; [X.], [X.], 544, 549).

cc) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nur für die Zeiträume zwischen dem 2. März 2011 und dem 15. April 2011 sowie zwischen dem 20. Dezember 2011 und dem 7. Februar 2012 angenommen.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufung der Klägerin gegenüber der [X.] zu 1, der [X.], unbegründet ist.

a) Selbst wenn ein Anspruch gegen die beklagte [X.] aus § 110 [X.] in Betracht zu ziehen wäre, wäre dieser gemäß § 113 [X.] verjährt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht aus §§ 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 116 [X.] gemäß § 199 Abs. 1, § 195 [X.] verjährt wären.

Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine solche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. [X.]surteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], [X.], 551 Rn. 14; [X.], Urteile vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 685 Rn. 32 und vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 506 Rn. 15). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei den auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen (vgl. [X.]surteil vom 17. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 67 Rn. 10). Ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, wi[X.]pruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2016 - [X.], NJW 2017, 248 Rn. 11).

Gemessen daran weist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin hätten bereits im Juli 2008 nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ausreichende Kenntnis von etwaigen Pflichtverletzungen der [X.] zu 1 gehabt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. In der Regressabteilung der Klägerin waren damit u.a. der Unfallhergang, der Name des früheren Bürgermeisters, der Trägerverein der Kindertagesstätte, die frühere Trägerschaft der [X.] zu 1, die Unterlagen über die 1999 erfolgte Errichtung des Spielgerätes mit den Rutschen und die Schädigung mit erwartbar schwersten Folgen des versicherten Kindes bekannt. Das Berufungsgericht hat die ausreichende Kenntnis von möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzungen der [X.] als Eigentümerin des Grundstücks und frühere Betreiberin der Kindertagesstätte sowie Käuferin bzw. Bestellerin des für die Schädigung des Kindes kausalen Spielgerätes auf die Einsicht in die Ermittlungsakten gestützt, die der Regressabteilung der Klägerin im Juli 2008 von [X.] 1 bis [X.] 196 vorlagen. Aus diesen ergab sich die Ablehnung eines Wartungsvertrages für das Spielgelände seitens der [X.] im Juli 2004, die Auffassung der [X.] im Juni 2004, dass die Leiterin der Kindertagesstätte die Sicherungsüberprüfung der Spielgeräte selbst vornehmen solle, dass nach dem [X.] 2005 keine Sicherheitsüberprüfung durch einen beauftragten Unternehmer mehr erfolgt sei, und die [X.] bereits vor dem [X.] der Leiterin gemeinsam mit einem Hausmeister die jährliche Überprüfung überlassen habe. Weiter lagen bereits vor der Nutzungsvertrag vom Juni 2005 zwischen der beklagten [X.] und dem Trägerverein der Kindertagesstätte, aus dem sich ergibt, dass der [X.] die bauliche Instandhaltung des Gebäudes sowie des Grundstücks obliegen sollte, während der [X.], kleinere Instandsetzungen und das Beheben von Bagatellschäden bis zu einer Kostenhöhe von 500 € im Jahr sowie die Garten- und Spielplatzpflege zuständig sein sollte. Die Kenntnis dieser Tatsachen stellt die Revision auch nicht in Abrede, macht aber geltend, die Staatsanwaltschaft habe erst nach der Akteneinsicht, im August 2008, mit Ermittlungen zu einer Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 begonnen, wie die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen habe. Da sich aber aus den Ermittlungsergebnissen, die bis zur Akteneinsicht der Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin im Juli 2008 dokumentiert waren, bereits alle notwendigen Tatsachenelemente für eine mögliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten [X.] aus Zeugenaussagen, Aussagen der Beschuldigten, dem Schriftverkehr des [X.] der [X.], dem Protokoll der [X.]vertretersitzung vom 10. Juni 2004 und der Regelung der Verantwortlichkeiten in dem Nutzungsvertrag ergaben und das Fehlen fachmännischer Sicherheitsprüfungen aufgrund der Aussagen der vernommenen Erzieherinnen und anderer Zeugen ersichtlich waren, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss kommen, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine auf § 823 [X.] i.V.m. § 116 [X.] gestützte Feststellungsklage zumutbar war.

4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Berufung der Klägerin gegenüber dem [X.] zu 2, dem verwaltenden Amt, für unbegründet erachtet.

a) Selbst wenn ein Anspruch gegen das verwaltende Amt aus § 110 [X.] in Betracht zu ziehen wäre, wäre dieser gemäß § 113 [X.] verjährt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - das Amt nach der Regelung von § 127 Abs. 1 [X.] selbst Träger von Verkehrssicherungspflichten aufgrund des Eigentums der verwalteten [X.] an Grundstücken, Gebäuden und Freifläche mit Spielgerät sein kann (so [X.] in [X.], Stand März 2015, § 127 [X.], [X.]. 8.1 f.) oder dies - so das Berufungsgericht unter Berufung auf seine Rechtsprechung zur Straßenverkehrssicherungspflicht und zur Verkehrssicherung an einem Strand - nur die amtsangehörige [X.] selbst sein kann (vgl. [X.], [X.], 235; [X.], [X.], 974; [X.], Beschluss vom 20. April 2010 - 5 W 14/10, juris; VerkMitt 2011, [X.]). Ein etwaiger Anspruch aus übergegangenem Recht gem. § 823 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 116 [X.] wäre nämlich gemäß § 199 Abs. 1, § 195 [X.] ebenfalls verjährt. Der [X.] kann über die Voraussetzungen dieser Einrede in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der für eine mögliche Haftung der [X.] zu 1 erfolgten Prüfung des [X.] der Regressabteilung im Juli 2008 rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auch hinsichtlich des verwaltenden Amts die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hatte. Insoweit sind keine weiteren Feststellungen zu treffen. Die darüber hinaus erforderliche Kenntnis, dass es sich bei der [X.] zu 1 um eine amtsangehörige [X.] handelt, konnte allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Im Übrigen ergab sich dies für die Klägerin ebenfalls aus den ihr im Juli 2008 vorliegenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Dort ist Schriftwechsel des [X.] [X.] betreffend die Kindertagesstätte, das Protokoll vom 22. Juni 2004 über die [X.]vertretersitzung vom 10. Juni 2004 unter Beteiligung einer Vertreterin des Amtes und unter Nennung des Amtes vorhanden. Auch musste den Bediensteten der Regressabteilung der Klägerin der einzelne Bedienstete des Amtes, der eine etwaige Pflichtverletzung begangen hat, nicht bereits bekannt sein, sondern es genügte, dass der [X.] in der Person eines der Bediensteten des verwaltenden Amtes erfüllt sein konnte (vgl. zum Amtshaftungsanspruch [X.], Urteile vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 302 Rn. 24; vom 12. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 116, 312, 314 f.).

Galke     

       

[X.]     

       

von Pentz

       

Oehler     

       

Klein     

       

Meta

VI ZR 433/16

25.07.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Rostock, 26. August 2016, Az: 5 U 94/13, Urteil

§ 110 SGB 7, § 111 SGB 7, § 113 S 1 SGB 7, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 199 Abs 2 BGB, § 203 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017, Az. VI ZR 433/16 (REWIS RS 2017, 7509)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3510 MDR 2017, 1302-1303 REWIS RS 2017, 7509

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