Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. VI ZR 433/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7500

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717U[X.]433.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/16
Verkündet am:

25. Juli 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 113; [X.] § 199 Abs. 1

Nach § 113 Satz 1 [X.] gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§
110 und 111 [X.] die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 [X.] entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die [X.] für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein [X.] Urteil rechtskräftig geworden ist.

Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist -
unabhängig von der Kenntnis oder grobfahrlässigen
Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 [X.]
-
ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfol-gen.

(Fortführung von [X.], Urteil vom 8. Dezember 2015 -
VI [X.]/15)

[X.], Urteil vom 25. Juli 2017 -
VI [X.]/16 -
[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen von [X.] und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2016
wird zu-rückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die [X.] auf Ersatz von Aufwendungen wegen eines
Unfalls
des bei ihr versicherten Kindes [X.] in einer Kindertagesstätte in Anspruch. Am 6.
März 2008 hielt sich das versicherte Kind mit anderen Kindern auf dem Außengelände der Kindertagesstätte auf. Die Kordel des Anoraks des Kindes verhakte sich in der spitz zulaufenden [X.] einer der beiden dort aufgebauten Rutschen, dadurch wurde das Kind schwer verletzt und
ist seitdem schwerstbehindert.
Die Beklagte
zu 1 ist die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Kindertagesstätte betrieben wird. Sie selbst betrieb die Kindertagesstätte bis ins Jahr 2005 und ließ auf dem Außengelände einen Spielplatz mit Spielgeräten, darunter auch die beiden
Rutschen, errichten. Seit Juni 2005 wird die [X.] von dem Verein "Kita F."
e.V.
betrieben, dem die Beklagte zu
1 die 1
2
-

3

-

Nutzung der Kindertagesstätte und des [X.] gegen Nutzungsentgelt überlassen hat. Die Verwaltung der [X.] zu
1, der [X.] A.,
führt der Beklagte zu
2, das [X.] Im März 2008 waren die [X.] zu 3 bis 5 beim Verein "Kita
F."
e.V.
beschäftigt, die Beklagte zu
3 als Leiterin der [X.], die [X.] zu
4 und 5 als Erzieherinnen. Die Klägerin erkannte mit Bescheiden vom 17.
Februar 2009 gegenüber dem Kind [X.] den Arbeitsunfall an und bestätigte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rente bzw. von
Pflegegeld.
Die Klägerin hat behauptet, die [X.] zu 3 bis 5 hätten am Unfalltag
vormittags mit der Gruppe von 16 Kindern, darunter das zum damaligen Zeit-punkt zwei Jahre und zehn Monate alte Kind [X.], das Spielgelände der [X.] aufgesucht. Als die Erzieherinnen gegen 11.00
Uhr die Kinder zu sich gerufen hätten, um in das Gebäude der Kindertagesstätte
zurückzugehen, sei nicht bemerkt worden, dass [X.] gefehlt habe, die Kinder seien auch nicht gezählt worden. Man habe die Spielfläche nicht abgesucht, sondern nur vom Zaun aus geschaut, ob sie frei sei. Auch beim Ausziehen von Jacken und Schuhen sei nicht aufgefallen,
dass [X.] fehle. Dies sei erst von der [X.] zu
3 bemerkt worden, nachdem ein Kind auf Nachfrage erklärt habe, das Mädchen sei noch draußen und hänge am Klettergerüst. Das Kind [X.] sei unbemerkt auf das Klet-tergerüst gestiegen und beim [X.] mit einer Schlau-fe der Jacke an der Seitenbrüstung hängengeblieben. Aufgrund des Eigenge-wichts des Kindes sei seine Halsschlagader zusammengedrückt worden. Es habe zwar reanimiert werden können, aber aufgrund des eingetretenen Sauer-stoffmangels sei eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit schwersten Fol-gen eingetreten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die [X.] die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hätten. Die Rutsche hätte schon nicht dort errichtet werden dürfen, weil sie nur für eine pri-vate Nutzung außerhalb von Kindergärten und öffentlichen Spielplätzen be-stimmt gewesen sei. Wegen des spitz zulaufenden Winkels der Seitenbrüstung 3
-

4

-

im Einstiegsbereich habe sie den Normen nicht entsprochen. Obwohl dies bei einer Überprüfung der Spielgeräte im November 1999 durch einen Mitarbeiter des [X.] nicht beanstandet worden sei, liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da die Beklagte zu
1 nach einem Umbau im [X.] keine erneute Sicherheitsüberprüfung der Rutsche veranlasst habe. Regelmäßige Kontrollen oder Wartungen habe die Beklagte zu
1 nicht durchge-führt. Die [X.] zu
1 und 2 seien von ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht durch den Nutzungsvertrag mit dem Betreiberverein der Kindertagesstätte
ent-bunden worden. Der Beklagte zu
2 sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die laufende Verwaltung der [X.] zu
1 geführt habe. Die [X.] zu
3 bis 5 hätten ihre Aufsichtspflichten in erheblichem Maße grob fahrlässig verletzt, in-dem sie die Kinder nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt
hätten. Die [X.] sind dem entgegengetreten
und haben die Einrede der Verjährung erhoben. Der
Beklagte zu
2 sei schon nicht passivlegitimiert, da er seine
Aufgaben nach der Kommunalverfassung zugunsten der [X.] erledige.
Mit ihrer am 21.
Dezember 2012 beim [X.] eingereichten Klage verlangt die Klägerin von den [X.] als Gesamtschuldnern Ersatz für ihre Aufwendungen für das verletzte Kind in Höhe von 706.615,29

und die Feststellung, dass die [X.] zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen verpflichtet sind, die die Klägerin aufgrund des von den [X.] verursachten Vorfalls am 6.
März 2008 künftig für ihre Versicherte leisten werde. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

4
-

5

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil
([X.], Urteil vom [X.] 2016
-
5 [X.]) in [X.] veröffentlicht ist,
hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der Klägerin gegen den
[X.] zu
2 nicht bestünden und
Ansprüche gegen die [X.] zu
1, 3, 4 und 5 verjährt seien.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die [X.]
zu
1 und 2 aus §
110 [X.]
VII komme nicht in Betracht, da die [X.] zu
1 und 2 nicht Träger
der Kindertagesstätte und damit nicht Unternehmer im Sinne des [X.]
VII ge-wesen seien. Mangels vertraglicher Ansprüche insoweit sei einzig denkbare Anspruchsgrundlage §
116 [X.]
X i.V.m.
§§
823, 831 [X.] bzw. Art.
34 GG i.V.m.
§
839 BG[X.] Eine Haftung des
[X.]
zu 2
komme danach nicht in Betracht. [X.] sei nach §
823 [X.] bzw. §
839 [X.] der Eigentümer eines Grundstücks, dies sei die Beklagte zu
1. Wenn der Beklagte zu
2 aufgrund der Kommunalverfassung die Rechte und Pflichten der [X.] zu
1 ausübe, handele er als gesetzlicher Vertreter nach §
127 der [X.] (im Folgenden: KV
M-V), verpflichtet werde allein der Vertretene. Gleiches ergebe sich, wenn die [X.] hoheitlich ausgestaltet wäre. Aus §
50 des Straßen-
und Wegegesetzes des [X.] (im Folgenden: [X.])
folge, dass die [X.]n für die öffentlichen Straßen und Wege ihres [X.]gebiets verkehrssicherungspflichtig seien.
Ein denkbarer übergegangener Anspruch der Geschädigten aus §
823 [X.] gegen die Beklagte zu
1 sei verjährt. Nach der maßgeblichen Regelung des §
199 Abs.
1 [X.] habe die Klägerin bereits nach der ersten Einsicht ihrer Regressabteilung in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
Neubranden-5
6
7
-

6

-

burg im Juli 2008 hinreichende Kenntnisse von einer denkbaren Verantwortlich-keit der [X.] zu
1 gehabt. Damit habe die Verjährungsfrist des §
195 [X.] am 1.
Januar 2009 begonnen und mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 geendet. Dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 17.
Februar 2009 ihre Leistungspflicht anerkannt habe, sei für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus §
116 [X.]
X i.V.m.
§
823 [X.] unerheblich. Verjährungshemmende Handlungen ge-genüber der [X.] zu
1 seien nicht ersichtlich.
Die Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] zu
3 bis 5 seien eben-falls verjährt. Ersatzansprüche der Geschädigten gemäß §
823 [X.] gegen die [X.] zu
3 bis 5 seien gemäß §§
104, 105 [X.]
VII ausgeschlossen, da eine vorsätzliche Handlung bzw. Unterlassung nicht ersichtlich sei und die Vo-raussetzungen eines Haftungsprivilegs gegeben seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese privilegierten Personen den Sozialversicherungsträgern ge-genüber aus §
110 [X.]
VII hafteten, weil der Versicherungsfall aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens herbeigeführt worden sei, denn derartige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§
110 und 111 [X.]
VII gälten gemäß §
113 [X.]
VII die §§
195, 199 Abs.
1 und 2 und §
203 [X.] entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet werde, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt
oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach §
199
Abs.
1 [X.] beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der
Person des Schuldners Kenntnis erlange
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Feststellung zur Leistungspflicht gemäß § 113
[X.] ersetze das Erfordernis der Kenntnis des § 199 Abs. 1 [X.] nicht, sondern die Kenntnis müsse [X.] neben die Feststellung treten. Die Klägerin habe Kenntnis von der möglichen Haftung der [X.] zu
3 bis 5 mit der ersten Einsicht in die Ermittlungsakte 8
-

7

-

im Jahre 2008 gehabt. Da aber zusätzlich auf die Feststellung der
Leistungs-pflicht
abzustellen sei, habe die Verjährung frühestens mit der Bestandskraft des Bescheides vom 17.
Februar 2009 zu laufen begonnen. Mit dem (früheren) Bescheid vom 5.
September 2008 habe die Klägerin gegenüber der Geschädig-ten allein über einen Vorschuss auf Verletztenrente entschieden. Danach habe eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist zu erfolgen. Nicht zutreffend sei die Auffassung, wonach
durch den Verweis auf
§
199 Abs.
1 [X.] die Ver-jährungsfrist auch für § 113 [X.] erst zum Ende des Jahres beginne. Wenn
der Zugang des Bescheides nach der Gesetzesfiktion (§
37 Abs.
2 Satz
1 [X.]
X) am 20.
Februar 2009 erfolgt
sei, sei Bestandskraft
mit Ablauf eines Monats, also am 20.
März 2009, eingetreten.
Die Verjährung habe dann am 21.
März 2009 begonnen und am 20.
März 2012 grundsätzlich geendet. Die Verjährung der Ansprüche gegen die [X.] zu 3 bis 5 sei durch [X.] mit ihrem Haftpflichtversicherer auch nicht für einen Zeitraum gehemmt gewesen, der bei einer Berechnung ab dem 21.
März 2009 die Klageeinrei-chung
vom 20.
Dezember 2012 noch als rechtzeitig erscheinen ließe.
Mit Schreiben vom 2.
März 2011 habe die Klägerin gegenüber den [X.] zu
3 bis 5 ihre Ansprüche geltend gemacht,
allerdings zunächst unter Hinweis auf §
116 [X.]
X. Der Haftpflichtversicherer
der [X.] zu 3
bis 5 habe sich dann mit Schreiben vom 11. März 2011 gemeldet und auf das [X.] des §
106 [X.] hingewiesen. Die [X.] müssten sich in-soweit das Handeln ihres [X.] zurechnen lassen. Dieses Schreiben könne nicht als endgültige Ablehnung der Leistung oder weiterer Verhandlungen
verstanden werden, da ein Anspruch aus §
110 [X.] über-haupt erst dann in Betracht komme, wenn zugunsten des Schädigers das [X.] der §§
104 ff. [X.] eingreife. Insoweit seien den Sachbearbei-tern auf beiden Seiten die
denkbaren Ansprüche bekannt gewesen. Die schrift-liche Kommunikation in dieser Sache sei aber mit Zugang des Schreibens vom 9
-

8

-

11. März 2011 eingeschlafen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 habe die Klä-gerin den Haftpflichtversicherer um die Abgabe einer Verjährungsverzichtser-klärung ersucht, es sei nicht ersichtlich, dass der Haftpflichtversicherer hierauf Erklärungen abgegeben habe. Weiterer Schriftverkehr sei erst mit dem [X.] der Klägerin vom 20.
Dezember 2011 erfolgt, in dem sie ihre Auffassung, dass ein Fall der groben Fahrlässigkeit vorliege, näher begründet habe. Der Haftpflichtversicherer habe daraufhin mit dem Schreiben vom 29.
Dezember 2011 mitgeteilt, dass er die Ermittlungsakte anfordere und mit weiterem [X.] vom 1.
Februar 2012, dass er die Ersatzansprüche ablehne. Dieses Schreiben sei der Klägerin unstreitig am 7.
Februar 2012 zugegangen. Die Klä-gerin habe mit Schreiben vom 11.
März 2012 darauf hingewiesen, dass sie an der Verantwortlichkeit der [X.] zu
3 bis 5 festhalte, weil ein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben sei. Hierauf habe der Haftpflichtversicherer mit [X.] vom 15.
März 2012 erklärt, dass er an seiner endgültigen Ablehnung fest-halte. Ferner liege ein weiteres Schreiben des [X.] vom 5.
Juli 2012 vor, wonach unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung erneut die Ablehnung der Ansprüche erklärt worden sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme habe das Berufungsgericht feststellen können, dass lediglich
ein Telefonat am 27.
Juni 2012 stattgefunden habe, in dessen Verlauf sich der Haftpflichtversicherer nicht auf Verhandlungen mit der Klägerin eingelassen habe. Es habe also eine Hemmung vom 2.
März 2011 bis zum 15.
April 2011 und eine weitere Hemmung vom 20.
Dezember 2011 bis zum 7.
Februar 2012 vorgelegen. Addiere man dementsprechend 95 Tage zum ursprünglichen Frist-ablauf, habe die Verjährung mit Ablauf des
23.
Juni 2012 geendet. §
203 Satz
2 [X.] greife nicht ein.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage des Verjährungsbeginns grundsätzliche Bedeutung zukomme.
10
-

9

-

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im [X.] Stand.
1. Mit der Revision ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel unbe-schränkt zugelassen worden ist. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Zwar kann sich auch in einem solchen Fall aus den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils eine Beschränkung des Rechtsmittels er-geben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surteil vom 21. September 2014 -
VI [X.], juris Rn. 11
f.; [X.], Urteil vom 10.
Mai 2017 -
VIII
ZR 292/15, juris Rn.
17; Ur-teil vom 22.
September 2016 -
VII
ZR
298/14, [X.], 2015 Rn.
17; [X.] vom 10.
Februar 2015 -
II
ZR
163/14, juris, Rn.
18 ff.; Urteil vom 27.
März 2013 -
I
ZR 9/12, [X.], 1213 Rn.
14). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision [X.] hat, nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2017 -
VIII
ZR 292/15, juris, Rn.
17 [X.]). Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Zulassungsent-scheidung damit
begründet, dass der Frage des Verjährungsbeginns grundsätz-liche Bedeutung zukomme. In der zuletzt veröffentlichten Entscheidung des [X.] zu diesem Themenkomplex vom
8.
Dezember 2015 (VI
[X.]/15, [X.], 551) sei diese Frage offengelassen worden. Wie sich aus den weiteren Entscheidungsgründen und der
Bezugnahme auf diese [X.]sen-tscheidung ergibt, bezieht sich die Frage des Verjährungsbeginns zwar auf die Verjährungsregelung des §
113 [X.]. Daraus ergibt sich aber nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner 11
12
-

10

-

Entscheidung, nämlich gegenüber den [X.] zu 3
bis 5,
eröffnen wollte.
Die angesprochene Rechtsfrage kann sich auch im Verhältnis zu den [X.] zu 1 und 2 stellen, da die Klägerin im ersten Rechtszug und in der Revision ihre Ansprüche gegen diese (auch) auf
§
110 [X.] gestützt hat.
2. Das
Berufungsgericht
ist
zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus §
110 Abs.
1 [X.] gegen die [X.] zu 3
bis 5 gemäß §
113 Satz
1 [X.] verjährt sind.
a) Zu
Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gegen-über den [X.] zu 3 bis
5 Regressansprüche der Klägerin gemäß §
110 Abs. 1 [X.] in Betracht kommen. Die Vorschrift räumt dem [X.] einen originären, nicht aus dem Recht des Versicherten abgeleite-ten Ersatzanspruch gegenüber den nach den §§ 104-107 [X.] privilegierten Schädigern ein, wenn diese den Versicherungsfall des Geschädigten vorsätz-lich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben ([X.] in: [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl. 2014, § 110 [X.]
Rn. 5
[X.]).
Die [X.] zu 3 bis 5 sind
hier gegenüber -
vertraglichen oder delikti-schen
-
Ansprüchen des geschädigten Kindes gemäß §
106 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
VII i.V.m.
§
105 Abs. 1 [X.]
VII mangels vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. mangels eines Wegeunfalls gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1-4 [X.]
VII haftungsprivilegiert.
Nach § 105 Abs. 1 [X.] sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten [X.] verursachen, von der Haftung für Personenschäden freigestellt, wenn sie den Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben. In diesem Fall findet gemäß §
105 Abs.
1 Satz
3 [X.]
VII i.V.m.
§
104 Abs.
1 Satz
2 [X.]
VII ein Forde-rungsübergang nach § 116 [X.] nicht statt (vgl. nur [X.]surteile
vom 13
14
15
-

11

-

12.
Juni 2007 -
VI
ZR 70/06, [X.], 1131 Rn.
11; vom 15.
Juli 2008
-
VI
ZR 212/07, NJW 2009, 681 Rn.
10; [X.] in [X.], jurisPK-
[X.]
VII, 2.
Aufl., §
105 [X.]
VII Rn.
29; [X.]. aaO §
104 [X.]
VII Rn.
38). Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Das geschädigte Kind war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetz-lichen Unfallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach §§
112, 108 Abs.
1 [X.]
VII aufgrund des
Bescheides
der Klägerin vom 17.
Februar 2009 fest, mit
dem der Unfall vom 6.
März 2008 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) im Sinne von §
8
[X.]
VII anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschei-dung gewährt worden ist. Mit weiterem Bescheid von diesem Tag ist die Aner-kennung als Arbeitsunfall wiederholt und Pflegegeld bis auf weiteres gewährt worden. Diese jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide sind nach Ablauf der Wi[X.]pruchsfrist am 21.
März 2009 bindend geworden.
Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall in einem unanfechtbaren Bescheid des [X.] ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Geschädigte, hier das Kind, Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. [X.]surteil vom 17.
Juni 2008 -
VI
ZR 257/06, [X.]Z 177, 97 Rn.
9; vom 24.
Januar 2006
-
VI
ZR 290/04, [X.]Z 166, 42 Rn.
7). Der Unfall ist in den Bescheiden der "Kita
F." als versichertem Betrieb zugeordnet worden. Daran und damit an die Ent-scheidung über die Zuständigkeit des [X.] sind die Zivil-gerichte grundsätzlich ebenfalls gebunden (vgl. dazu und zur Ausnahme bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung [X.]surteil vom 18.
November 2014
-
VI
ZR 47/13, NJW 2015, 940 Rn.
25 f.).
bb) Die [X.] zu 3 bis 5 haben im
Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit für die Kindertagesstätte "[X.] erbracht. Das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit
erfordert
die Verursachung des Schadensereignisses 16
17
-

12

-

durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder
für den [X.], in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im [X.] erbracht worden ist (vgl. nur [X.]surteil vom 30.
April 2013
-
VI
ZR 155/12, [X.], 862 Rn.
13 [X.]; BAGE
110, 195, 201
f. [X.]). Von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht von einer solchen Tätigkeit der [X.] zu 3
bis 5 ausgegangen.
b) Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sich die [X.] zu 3 bis 5 gemäß §
113 [X.]
VII i.V.m.
§
214 [X.] gegen-über der Klägerin mit Erfolg
auf die Einrede der Verjährung berufen haben.
Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§
110 und 111 [X.] die §§
195, 199 Abs.
1 und 2 und 203
[X.] entspre-chend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Die Voraussetzungen des § 113 Satz 1 [X.] sind hier erfüllt.
aa) Dem versicherten Kind gegenüber sind die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß §
77 SGG
im März 2009 bestandskräftig geworden. Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden (vgl. zu den Voraussetzungen einer bindenden Feststellung [X.]surteil vom 8.
Dezember 2015 -
VI
[X.]/15, [X.], 551 Rn.
12). Den [X.] zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer [X.] betroffen wurden (vgl. [X.]surteil vom 8.
Dezember 2015 aaO).
Für §
113 Satz
1 [X.]
VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird.
Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach 18
19
20
-

13

-

dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus §
110 Abs.
1 [X.] bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht (vgl. [X.]surteil vom 8.
Dezember 2015 -
VI [X.]/15, aaO Rn.
13). Diesen Voraussetzungen genügen die [X.] der Klägerin vom 17.
Februar 2009.
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob -
wie die Revision geltend macht -
das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stellt, als sie aus der Rechtsprechung des [X.] folgen. Dies bedarf keiner Vertiefung,
da es für die [X.] nach §
113 Satz
1 [X.]
VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 [X.] ankommt.
(1) Wie bereits im [X.]surteil vom 8.
Dezember 2015 (VI
ZR
37/15, aaO Rn.
13) dargestellt, ist es umstritten, ob allein die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß §
113 Satz
1 [X.] für den Verjährungsbeginn ausreicht
oder ob wegen des Verweises auf §
199 Abs.
1 [X.] zusätzlich die dort normierten Voraussetzun-gen vorliegen müssen. Dies ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
(2) §
113 Satz
1 [X.] verweist einerseits für die Verjährung auf die entsprechende Geltung von §
199 [X.], der nach seinem Abs.
1 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verlangt und wonach die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und die entsprechende Kenntnis erlangt ist, beginnt. Andererseits bestimmt §
113 Satz
1 [X.]
VII, dass die in Bezug genommenen Vorschriften
entsprechend mit der Maßgabe gelten sollen, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungs-21
22
23
-

14

-

pflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entspre-chendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Dies ist nach einer Meinung
so zu verstehen, dass eine Kumulation von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger
Unkenntnis und Feststellung der Leistungs-pflicht erforderlich ist, wobei maßgebend für den dann folgenden Fristbeginn sein soll, welche Variante (bindende Feststellung der Leistungspflicht oder Kenntnis) den späteren Zeitpunkt ergibt. Für diesen Zeitpunkt soll dann die Stichtagsregelung des §
113 Satz
1 [X.] gelten (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2014 -
3
U
48/13, BeckRS
2015, 00150; [X.]/
Ricke, 93.
EL März 2017, [X.]
VII §
113 Rn.
6 ff.; Grüner in [X.], [X.], 4.
Aufl., §
113 Rn.
3; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 08/12, §
113 [X.]
VII Rn.
5
ff.).
Nach anderer Auffassung ist eine Kumulation von [X.], Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis und bindender Feststellung der Leistungspflicht erforderlich, um dann mit dem Schluss des Jahres, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, die Verjährung beginnen zu lassen (vgl. Knick-rehm/[X.]/Waltermann/v.
[X.], [X.], 5.
Aufl., §
113 Rn.
3 f.; [X.]/[X.], 45.
Ed.
Juni 2017,
[X.] §
113 Rn.
4; [X.] in [X.], [X.]
VII -
Komm., 13.
Aufl., §
113 Rn.
8; [X.] in [X.], [X.], 27.
Aufl., Kap.
32 Rn.
43; [X.], SVR 2015, 141, 142;
OLG [X.], [X.] 2012, 623). Diese Variante erfährt noch eine weitere Variation,
indem bei der Fallkonstellation, bei der die bindende Feststellung vor der [X.] bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis liegt, die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnen soll, bei der Fallkonstellation, bei der die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vor der bindenden Feststellung liegt, die Stichtags-regelung gelten soll (vgl. [X.], [X.], 458 ff.).
24
25
-

15

-

Nach einer weiteren Meinung genügt für den Verjährungsbeginn nach §
113 Satz
1 [X.]
VII allein die
bindende Leistungspflichtfeststellung des Un-fallversicherungsträgers (vgl. [X.], [X.] 2012, 624 f.; [X.], [X.], 544, 546
ff.; [X.], [X.], 378798; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 2.
Aufl., §
113 [X.] Rn.
8; Schmitt [X.]/Jochem
Schmitt, 4.
Aufl., [X.] §
113 Rn.
5; [X.] in: Henssler/[X.]/Kalb,
Arbeitsrecht Komm., 7.
Aufl., §
113 [X.] Rn.
3; so schon zu §
113 [X.]
VII a.F. Kater
in Kater/[X.], [X.]
VII, 1997, §
113 Rn.
2).
(3) Die letztgenannte Auffassung
ist vorzugswürdig. Demnach hat stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist -
unabhängig von der [X.] oder grob
fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs.
1 [X.] -
ab der bindenden Feststellung der Leistungspflicht zu erfolgen.
Bereits der Wortlaut des § 113 Satz
1 [X.] ("mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird") legt es nahe, dass die Vorschrift den Verjährungsbeginn abweichend von § 199 Abs.
1 [X.] abschließend regelt. Dafür spricht insbesondere, dass §
113 [X.] nur eine entsprechende An-wendung der Verjährungsvorschriften des [X.] anordnet, während der
Formu-t-nehmen ist. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich für den Regressanspruch aus §
110 [X.] eine Sonderregelung treffen. [X.] man neben der bindenden Feststellung kumulativ die Kenntnis
bzw. grob
fahrlässige Unkenntnis
des Un-fallversicherungsträgers im Sinne von §
199 [X.], würde diese klare Anordnung nur dann zur Anwendung kommen können, wenn der Zeitpunkt der bindenden Feststellung der Leistungspflicht nach dem der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis läge. Dies ist aber nicht zwingend und auch nicht stets der Fall. Im Falle einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nach bindender Fest-stellung der Leistungspflicht als notwendiger Voraussetzung des Verjährungs-26
27
28
-

16

-

beginns könnten dann die Stichtagsregelung ab Kenntnis oder die "[X.]" des §
199 Abs.
1 [X.] herangezogen werden. Dadurch würde das im Rahmen des §
113 Satz
1 [X.] eigenständige Kriterium des [X.] -
bindende Leistungspflichtfeststellung -
im Ergebnis oftmals leerlaufen (vgl. nur [X.] aaO S.
546 f.).
Für die bindende Leistungspflichtfeststellung als alleiniges Kriterium des Beginns der Verjährungsfrist spricht auch die Entstehungsgeschichte des §
113 [X.]. Nach der Vorgängerregelung des §
642 Abs.
1 [X.] verjährten die Ansprüche in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt worden oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem [X.]. Auf die Kenntnis des [X.] kam es eindeutig nicht an. Daran hat sich mit Einführung des §
113 [X.]
VII durch das [X.] vom 7.
August 1996 ([X.]l.
I S.
1254) zunächst nichts geändert. Nach § 113 [X.]
VII in dieser Fassung galten
für die [X.] der Ansprüche nach den §§
110
und 111 [X.]
VII die Bestimmungen des §
852
Abs.
1 und 2 [X.] entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wurde, an dem die Leistungspflicht für den [X.] bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Zwar regelte §
852 Abs.
1 [X.] in der zu diesem Zeitpunkt [X.] Fassung eine Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in [X.] der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte,
doch sollte mit dem Verweis auf §
852 Abs.
1 [X.] a.F. die Verjährungsfrist
von einem auf drei Jahre erweitert werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 24.
August 1995, BT-Drucks. 13/2204, S.
101). Eine Änderung des [X.]sbeginns wurde daraus nicht abgeleitet (vgl. Schock, [X.], [X.]. [X.]
VII, §
113 [X.]
VII, [X.] VI; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3404
f.; 29
-

17

-

Marschner, BB
1996
(Beilage), 2090, 2093; [X.], BB 2000
(Beilage), 1781, 1784; [X.]/[X.], [X.], 408; Rolffs NJW 1996, 3177; einen Verjährungsbeginn mit Kenntnis ausdrücklich ablehnend Kater in Kater/
[X.], [X.]
VII, 1997, §
113 [X.]
VII Rn.
2; [X.], VersR
2013, 544, 546). Seine heutige Fassung erhielt §
113 [X.] durch Art.
9 Nr.
4 des Hüt-tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.
Juni 2002 ([X.]l.
I S.
2167). Nach
den Gesetzesmaterialien handelt es sich um eine Folgeänderung nach dem bereits am 1.
Januar 2002 in [X.] gesetzten [X.]
(vom 26. November 2001 [X.]l.
I
S. 3138),
das den in §
113 [X.]
VII a.F. in Bezug genommenen
früheren §
852 Abs.
1 [X.] durch entsprechende Regelung der
neuen §
195 und §
199 Abs.
1 und 2 [X.] ersetzt hatte. Die Verweisung in §
113 [X.]
VII sei daher entsprechend zu [X.] (vgl. Entwurf des [X.] vom 8.
Mai 2002, BT-Drucks. 14/9007, S.
26, 38). Die Materia-lien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verjährungsbeginn inhaltlich neu geregelt und
dem Verweis auf §
199 [X.] eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte (vgl. [X.], [X.] 2012, 624
f.; [X.], [X.], 544, 549).
cc) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat
das Berufungs-gericht eine Hemmung der Verjährung nur für die Zeiträume zwischen dem 2.
März 2011 und dem 15.
April 2011
sowie zwischen dem 20.
Dezember 2011 und dem 7.
Februar 2012 angenommen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufung der Klägerin gegenüber der [X.] zu 1, der [X.] A., unbegründet ist.
30
31
-

18

-

a) Selbst wenn ein Anspruch gegen die beklagte [X.] aus §
110 [X.] in Betracht zu ziehen wäre, wäre dieser gemäß §
113 [X.] verjährt.
Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass etwaige Ansprüche
der Klägerin aus übergegangenem
Recht aus §§
823 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§
116 [X.] gemäß § 199
Abs.
1, § 195 [X.] verjährt wä-ren.
Nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] setzt der Beginn der regelmäßigen [X.]sfrist voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine solche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht [X.] möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechts-streit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. [X.]surteil vom 8.
De-zember 2015 -
VI
[X.]/15, [X.], 551 Rn.
14; [X.], Urteile vom 27.
Mai 2008 -
XI
ZR 132/07, [X.], 685 Rn.
32 und vom 9.
November 2007
-
V
ZR 25/07, [X.], 506 Rn.
15). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei den auf den
Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Re-gress zuständigen Organisationseinheit abzustellen
(vgl. [X.]surteil vom 17.
April 2012 -
VI
ZR 108/11, [X.]Z 193, 67 Rn.
10). Ob und wann der [X.] Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht da-32
33
34
-

19

-

rauf, ob der Streitstoff umfassend, wi[X.]pruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-
und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den [X.] der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vor-handen ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 2016

-
V [X.], NJW 2017, 248 Rn.
11).
Gemessen daran weist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Mitar-beiter
der Regressabteilung der Klägerin hätten bereits im Juli 2008 nach [X.] in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ausreichende Kenntnis von etwaigen Pflichtverletzungen der [X.] zu 1
gehabt, keinen durchgreifen-den Rechtsfehler auf. In der Regressabteilung der Klägerin waren damit u.a. der Unfallhergang, der Name des früheren Bürgermeisters, der Trägerverein der Kindertagesstätte, die frühere Trägerschaft der [X.] zu 1, die Unterla-gen über die 1999 erfolgte Errichtung des Spielgerätes mit den Rutschen und die Schädigung mit erwartbar schwersten Folgen des versicherten Kindes [X.]. Das Berufungsgericht hat die ausreichende Kenntnis von möglichen [X.]verletzungen der [X.] als Eigentümerin des Grund-stücks und frühere Betreiberin der Kindertagesstätte
sowie Käuferin bzw. Be-stellerin des für die Schädigung des Kindes
kausalen Spielgerätes auf die [X.] in die Ermittlungsakten gestützt, die der Regressabteilung der Klägerin im Juli 2008 von Aktenseite
1 bis Aktenseite
196 vorlagen. Aus diesen ergab sich die Ablehnung eines Wartungsvertrages für das Spielgelände seitens der [X.] im Juli 2004, die Auffassung der [X.] im Juni 2004, dass die Lei-terin der Kindertagesstätte
die Sicherungsüberprüfung der Spielgeräte selbst vornehmen solle, dass nach dem [X.] 2005 keine [X.]
-

20

-

prüfung durch einen beauftragten Unternehmer mehr erfolgt sei, und die [X.]
bereits vor dem [X.] der Leiterin gemeinsam mit einem Hausmeister die jährliche Überprüfung überlassen habe. Weiter lagen
bereits vor der
Nutzungsvertrag vom Juni 2005 zwischen der beklagten [X.] und dem Trägerverein der Kindertagesstätte, aus dem sich ergibt, dass der [X.] die bauliche Instandhaltung des Gebäudes sowie des Grundstücks ob-liegen sollte, während der [X.], kleinere Instand-setzungen und das Beheben von Bagatellschäden bis zu einer Kostenhöhe von -
und Spielplatzpflege zuständig sein sollte. Die Kenntnis dieser Tatsachen stellt die Revision auch nicht in Abrede, macht aber geltend, die Staatsanwaltschaft habe erst nach der Akteneinsicht, im August 2008, mit Ermittlungen zu einer Verantwortlichkeit der [X.] zu
1 begon-nen, wie die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen habe. Da sich aber aus den Ermittlungsergebnissen, die bis zur Akteneinsicht
der
Mit-arbeiter der Regressabteilung der Klägerin im Juli 2008 dokumentiert waren, bereits alle notwendigen Tatsachenelemente für eine mögliche Verkehrssiche-rungspflichtverletzung der beklagten [X.] aus Zeugenaussagen, [X.] der Beschuldigten, dem Schriftverkehr des [X.] der [X.],
dem Protokoll der
[X.]vertretersitzung
vom 10. Juni 2004
und der
Rege-lung der Verantwortlichkeiten in dem Nutzungsvertrag ergaben und das Fehlen fachmännischer Sicherheitsprüfungen aufgrund der Aussagen der vernomme-nen Erzieherinnen
und anderer Zeugen ersichtlich waren, konnte das [X.] rechtsfehlerfrei zu dem Schluss kommen, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine auf §
823 [X.] i.V.m.
§
116 [X.]
X gestützte Feststel-lungsklage
zumutbar
war.
4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Berufung der Klägerin gegenüber dem [X.] zu 2, dem verwaltenden Amt, für unbe-gründet erachtet.
36
-

21

-

a) Selbst wenn ein Anspruch gegen das verwaltende Amt aus §
110 [X.] in Betracht zu ziehen wäre, wäre dieser gemäß §
113 [X.] verjährt. In-soweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob -
wie die Revision
meint
-
das Amt nach der Regelung von §
127 Abs.
1 [X.] selbst
Träger von [X.] aufgrund des Eigentums der verwalteten [X.] an [X.], Gebäuden und Freifläche mit Spielgerät sein kann (so [X.]
in [X.], Stand März 2015,
§
127 [X.], [X.]. 8.1
f.) oder dies -
so das Berufungsgericht

unter Berufung auf seine Rechtsprechung zur Straßenverkehrssicherungspflicht und zur [X.] an einem Strand -
nur die amtsangehörige [X.] selbst sein kann (vgl. [X.], [X.], 235; [X.], [X.], 974; [X.], Beschluss vom 20.
April 2010 -
5
W 14/10, juris; [X.], Nr.
3). Ein etwaiger Anspruch aus übergegangenem Recht gem. §
823 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§ 116 [X.] wäre
nämlich gemäß §
199 Abs.
1,
§
195 [X.] eben-falls verjährt.
Der [X.] kann über die Voraussetzungen dieser Einrede in der Sache selbst entscheiden.
Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der für eine mögliche Haftung der [X.] zu
1 erfolgten Prüfung des [X.] im Juli 2008 rechtsfehlerfrei die Überzeugung ge-bildet, dass die Klägerin auch hinsichtlich des verwaltenden
Amts die gem. §
199 Abs. 1 Nr.
2 [X.] erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begrün-denden Umständen und der Person des Schuldners
erlangt hatte. Insoweit sind keine weiteren Feststellungen zu treffen.
Die darüber hinaus erforderliche Kenntnis, dass es sich bei der [X.] zu
1 um eine amtsangehörige [X.] handelt, konnte allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Im Übrigen ergab sich dies für die Klägerin ebenfalls aus den ihr im Juli 2008 vorliegenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Dort ist Schriftwechsel des [X.] [X.] betreffend die Kindertagesstätte, das 37
38
-

22

-

Protokoll
vom 22. Juni 2004 über die
[X.]vertretersitzung vom 10.
Juni 2004 unter Beteiligung einer Vertreterin des Amtes und unter Nennung des [X.] vorhanden. Auch musste den Bediensteten der Regressabteilung der Kläge-rin der einzelne Bedienstete des Amtes, der eine etwaige Pflichtverletzung be-gangen hat, nicht bereits bekannt sein, sondern es genügte, dass der Haftungs-tatbestand in der Person eines der Bediensteten des verwaltenden Amtes erfüllt sein konnte (vgl. zum Amtshaftungsanspruch [X.], Urteile vom 10. Februar 2011 -
III [X.]/10, [X.]Z 188, 302 Rn. 24; vom 12. Dezember 1991 -
III ZR 18/91, [X.]Z 116, 312, 314 f.).
Galke
[X.]
von [X.]

Oehler

Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
4 [X.]/12 -

[X.], Entscheidung vom 26.08.2016 -
5 [X.] -

Meta

VI ZR 433/16

25.07.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. VI ZR 433/16 (REWIS RS 2017, 7500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 37/15

V ZR 134/15

III ZR 37/10

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