Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, Az. X ZR 79/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1841

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens: Kontrollfähigkeit von Regelungen eines Prämiensystems für Vielflieger


Leitsatz

Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens

"Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, …"

und

"Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer … gestattet ist."

stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestimmung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] unter Zurückweisung der Revision des [X.] aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Mitgliedschaft und den Teilnehmerstatus des [X.] im [X.] und Prämienprogramm M.      der beklagten [X.] sowie um die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der hierfür geltenden Teilnahmebedingungen. Diese enthalten in der Fassung vom 1. Januar 2011 in Bezug auf die Einlösung der im Rahmen des Programms erworbenen Meilen unter der Überschrift "2. Meilen" unter anderem folgende Regelungen (Nummerierung der Sätze durch den Senat hinzugefügt):

"2.1 Allgemein

2.4 Einlösen der Meilen

2.4.1 Allgemein

2.4.7 Prämiendokumente

(1)

(3)

2.4.8 Missbrauch

(1)

2.5 Meilenverfall

2

Unter der Überschrift "3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, Vertragsbeendigung, Änderungen des Programms" stellte die [X.] ihren Kunden unter anderem folgende Vertragsbedingungen:

"3.1 Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programm-teilnahme

3.2 Meilengültigkeit bei Kündigung

3

Im Juni 2010 erkannte die [X.] dem Kläger befristet bis zum 28. Februar 2013 den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu ([X.]). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines [X.] für Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] für einen Dritten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 kündigte "L.    …      " die Teilnahme des [X.] an ihrem Vielfliegerprogramm fristlos und entzog ihm den Status eines [X.]s mit sofortiger Wirkung wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Auf den Widerspruch des [X.] gegen die Kündigung erklärte die M.      International GmbH im Namen der [X.] mit Schreiben vom 7. April 2011, dass sie die außerordentliche Kündigung nicht widerrufe und die Teilnahme des [X.] an ihrem Vielfliegerprogramm hilfsweise auch ordentlich kündige. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 sprach die [X.] eine weitere fristlose Kündigung aus, da der Kläger sich unter Verwendung einer neuen Kontaktadresse ein weiteres Konto zur Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm der [X.] beschafft habe.

4

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im [X.] und Prämienprogramm der [X.] nicht beendet worden sei und sein Status als [X.] fortbestehe. Weiter begehrt er festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der [X.] an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos gebuchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden sei. Ferner beantragt er die Feststellung, dass erworbene Meilen nicht verfallen und er diese bei der [X.] zeitlich unbegrenzt einlösen könne. Schließlich verlangt er, festzustellen, dass die [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm aus der seiner Ansicht nach unwirksamen Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm und dem Entzug des Status als [X.] entstanden sei.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen und der Schadensersatzpflicht der [X.] abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr jeweiliges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Die Revision des [X.] hat dagegen keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet.

8

Die Klageanträge seien zulässig. Für die Feststellungsanträge fehle weder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis noch das erforderliche Feststellungsinteresse.

9

Die Klageanträge seien auch im Wesentlichen begründet. Die Mitgliedschaft des [X.] in dem Vielfliegerprogramm der [X.] sei nicht durch die von der [X.] unter ihrer im angelsächsischen Raum verwendeten Geschäftsbezeichnung "L.    …      " ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17. Februar 2011 beendet worden.

Allerdings hätten die Parteien die Teilnahmebedingungen jedenfalls dadurch wirksam in den ([X.] einbezogen, dass der Kläger die mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen bei der Online-Buchung von [X.] im Januar 2011 akzeptiert habe. Ebenso habe der Kläger den [X.] gemäß Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen erfüllt. Ob der Kläger selbst das Prämienticket an den Fluggast veräußert habe, wie die Beklagte geltend gemacht habe, oder ob er es seinem Vater schenkweise überlassen oder gegen Entgelt übertragen habe und dieser es entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben habe, sei unerheblich. Denn der Kläger habe damit entweder den Tatbestand der Veräußerung oder den Tatbestand der sonstigen Weitergabe eines [X.] im Sinne der Teilnahmebedingungen erfüllt.

Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam, weil das Verbot der Veräußerung oder der sonstigen Weitergabe von [X.]en wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Diese Klausel sei kontrollfähig. Sie weiche von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden, für eine Marktwirtschaft wesentlichen Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Die die freie Übertragbarkeit von Ansprüchen und Forderungen ausschließenden Vorschriften der §§ 613, 399 BGB seien demgegenüber nicht einschlägig. Die Beförderung mit einem Flugzeug stelle eine Werk- und keine Dienstleistung dar, und im Falle der Personenbeförderung ändere sich der Leistungsinhalt nicht, auch wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger erbracht werde. Während das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von [X.]en, insbesondere von [X.], den Kunden in seinen berechtigten Interessen jedenfalls dann beeinträchtige, wenn momentan oder auf Dauer weder er noch eine ihm verbundene Person Verwendung für eine Prämie habe, fehle es auf Seiten der [X.] an einem schutzwürdigen Interesse an einem solchen Verbot.

Die Beklagte habe zwar ein Interesse, mit ihrem Programm und den hierfür aufgestellten Teilnahmebedingungen eine langfristige Bindung der Kunden an sie sicherzustellen. Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von [X.]en sei jedoch zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Habe der Kunde die für die Ausstellung eines [X.] erforderliche Menge an Meilen gesammelt und könne die hierin liegende wertmäßige Rückvergütung in Anspruch nehmen, könne eine Kundenbindung nicht mehr über einen wirtschaftlichen Anreiz erfolgen, der durch ein Veräußerungs- und Übertragungsverbot abgesichert werden müsste. Soweit die Beklagte geltend mache, die durch das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von [X.]en bezweckte Kundenbindung beruhe nicht auf einem wirtschaftlichen Anreiz, sondern allein auf einem psychologisch-emotionalen Effekt, weil das eigene Erleben der Prämie oder das Erleben der Prämienleistung durch eine nahestehende Person einen besonderen Kundenbindungseffekt auslöse, könne dem nicht gefolgt werden. Soweit Kunden der [X.] eine Veräußerung von [X.]en überhaupt in Betracht zögen, stehe für sie der wirtschaftliche Wert des Rückvergütungsversprechens im Vordergrund. In Bezug auf Kunden, die eine Veräußerung von [X.]en nicht in Betracht zögen und emotionalen Effekten eher zugänglich seien, bedürfe es zur Erreichung der angestrebten Kundenbindung eines Veräußerungsverbots nicht, da deren "Sammelleidenschaft" unabhängig von der Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen zu einer Kundenbindung führe. Die Beklagte könne auch nicht einen bei gestatteter Veräußerung von [X.]en entstehenden Umsatzverlust als zu berücksichtigendes Interesse geltend machen. Dass der Dritte, hätte er nicht ein Prämienticket von einem Programmteilnehmer erworben, mit einem regulären Flugticket der [X.] geflogen wäre, sei keineswegs wahrscheinlicher, als dass der das Prämienticket veräußernde Kunde sich bei seinem nächsten, nunmehr nicht durch Einlösung von Meilen möglichen Flug für eine Reise mit der [X.] entscheide. Auch zur Wahrung des möglichen, von der [X.] jedoch nicht ausdrücklich geltend gemachten Interesses, dass Kunden [X.] nicht mit Gewinn weiterveräußerten, bedürfe es keines Veräußerungsverbots. Denn es müsse möglich sein, das jeweils für die Erlangung von Meilen aufzuwendende Entgelt anzugleichen und den Meilen bei der Einlösung in Prämien gleiche Werte zuzuweisen. Außerdem könne die Beklagte eine solche, ihren Interessen zuwiderlaufende Verhaltensweise in den Teilnahmebedingungen definieren und untersagen.

Ebenso wenig sei die Mitgliedschaft des [X.] im Vielfliegerprogramm der [X.] durch die mit Schreiben vom 7. April 2011 erklärte ordentliche Kündigung oder die am 2. Dezember 2011 erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden.

Der Status eines [X.] sei dem Kläger mithin nicht wirksam entzogen worden und bestehe daher fort. Ferner sei antragsgemäß festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, Meilen des Vielfliegerprogramms der [X.] auf Dritte zu übertragen und [X.]e zu verkaufen. Abschnitt 2.1 Satz 4 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen nicht übertragbar seien, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar erfordere und rechtfertige die von der [X.] angestrebte Kundenbindung ein Übertragungsverbot, solange die für eine Prämie erforderliche Meilenzahl nicht erreicht sei, da die Nutzbarkeit von Meilen vor der [X.] den berechtigten Interessen der [X.] entgegenstehe. Sobald jedoch ein Programmteilnehmer die für einen Eintausch in ein [X.] erforderliche Anzahl an Meilen gesammelt habe, fehle es aus denselben Gründen wie beim Verbot der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von [X.]en an Dritte an einem schutzwürdigen Interesse der [X.] an der Unübertragbarkeit der prämienreifen Meilen.

Dagegen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus der Kündigung seiner Teilnahme am Vielfliegerprogramm der [X.] und dem Entzug des Status als [X.] Member entstandenen Schadens nicht zu. Die Beklagte habe auch bei sorgfältiger Prüfung nicht von einem Verstoß der Teilnahmebedingungen gegen das Benachteiligungsverbot ausgehen müssen.

Schließlich werde der Teilnehmer des [X.] durch die Regelung in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen innerhalb von 36 Monaten ab dem Ereignis, das zum Anfall der Meilen geführt hat, verfallen, nicht unangemessen benachteiligt.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Mitgliedschaft des [X.] in dem Vielfliegerprogramm der [X.] fortbestehe, weil das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot, [X.]e zu veräußern oder an Dritte weiterzugeben, soweit nicht ausdrücklich gestattet, wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei und damit nicht als Grundlage für eine wirksame außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht komme.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Teilnahmebedingungen der [X.] wirksam in die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Teilnahme des [X.] an dem Vielfliegerprogramm M.      einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB).

a) Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich, wie auch die Revision der [X.] nicht in Zweifel zieht, um [X.] ([X.]) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an ihrem Vielflieger- und Prämienprogramm stellt.

b) Voraussetzung für die Einbeziehung von [X.] in eine Vereinbarung ist zum einen, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum anderen muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der [X.] einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 BGB).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Teilnahmebedingungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass der Kläger im Zuge seiner nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorgenommenen Online-Buchungen von [X.] im Januar 2011 die Geltung der von der [X.] gestellten und mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen, die der Kläger somit zur Kenntnis nehmen konnte, durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens akzeptiert haben muss, weil aufgrund der Gestaltung der Buchungsmaske ohne eine solche Einverständniserklärung eine Buchung der [X.] nicht möglich war.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass das in Abschnitt 2.4.8 der Teilnahmebedingungen normierte Verbot einer Weitergabe von [X.]en, auf das die Beklagte die Kündigung gestützt hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.

a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in [X.], die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten, wobei unter Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen sind. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gestattet vielmehr - insbesondere bei Fehlen entsprechender gesetzlicher Normen - eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln, die sich aus der Natur des Vertrags ergebende, wesentliche Rechte und Pflichten oder sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze modifizieren (vgl. [X.], Urteile vom 8. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 250 Rn. 20 und vom 10. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 1168 Rn. 16). Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind demgegenüber solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen [X.]s und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen. Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab ([X.], Urteile vom 20. Mai 2010 - [X.], NJW 2010, 2719 Rn. 26; vom 10. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 1168 Rn. 16).

Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln ([X.]Z 198, 250 Rn. 21). Maßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der Klausel verstanden wird ([X.], Urteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 16).

b) Das Berufungsgericht hat sich für die Beurteilung der Klausel betreffend das Weitergabeverbot am gesetzlichen Leitbild des [X.] als Werkvertrag orientiert und die Kontrollfähigkeit der Klausel bejaht, weil sie von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden und auch im Werkvertragsrecht geltenden Grundsatz abweiche, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden.

Die fragliche Klausel ist nicht Gegenstand eines zwischen der [X.] und dem Kläger etwa geschlossenen [X.], sondern Teil der Vereinbarung über die Teilnahme des [X.] an dem von der [X.] angebotenen Vielfliegerprogramm M.     , das, wie es in den Teilnahmebedingungen einleitend heißt, die "Treue als Kunde" belohnen soll.

Nach den Teilnahmebedingungen der [X.] ist Kunde des Vielfliegerprogramms nicht notwendigerweise der Vertragspartner des [X.]. Teilnahmeberechtigt sind vielmehr ausschließlich einzelne natürliche Personen (Abschnitt 1.1 der Bedingungen), für die jeweils ein einziges persönliches Meilenkonto eröffnet wird (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der Bedingungen). Die Beklagte schreibt diesem Kunden für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, wie Flüge oder Hotelaufenthalte, die er bei der [X.] oder einem ihrer Partnerunternehmen bucht, auf seinem [X.] gut. Diese Meilen können grundsätzlich nicht in Bargeld umgerechnet werden (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.3 der Teilnahmebedingungen), sondern nur gegen von der [X.] angebotene Prämien, zu denen unter anderem auch Flugprämien gehören, eingelöst werden (Abschnitte 2.4.1 und 2.4.2 der Bedingungen). Die Prämien können vom Kunden unter Angabe seiner M.     Kundennummer und einer persönlichen Geheimnummer (PIN; Abschnitt 1.3 der Bedingungen) angefordert werden (Abschnitt 2.4.5 der Bedingungen). Ist die angeforderte Prämie verfügbar - was die Beklagte entscheidet (Abschnitt 2.4.6 der Bedingungen) -, wird ein "[X.]" ausgestellt, bei dem es sich um ein Prämienticket handeln kann (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen). [X.]e können, so heißt es in Abschnitt 2.4.7 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen, "ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden".

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine solche Ausgestaltung zur Erreichung des Zwecks des [X.] erforderlich oder auch nur zweckmäßig ist, stellt sich nicht. Mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vorgaben hierfür kann die Beklagte autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere eigennützige Zwecke verfolgt, indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif- und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den im Vordergrund der Betrachtung stehenden Fall des [X.], das regelmäßig ein elektronisches Ticket ([X.]) ist (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen), verspricht die Beklagte, Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will. Die Beklagte sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein ausschließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der Teilnehmer kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Überlassung wahrt dabei den Charakter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen" Personen, da der Teilnehmer die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt.

Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an Dritte (Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Bedingungen) knüpft hieran an und umschreibt die von der [X.] versprochene Leistung weiter. Es ist damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkungen oder Modifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 ([X.], NJW 2010, 2046), das ebenfalls Teilnahmebedingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des [X.] durch das Luftverkehrsunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach [X.] gegen [X.] einlösbare Bonuspunkte sechs Monate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege ([X.], NJW 2010, 2046 Rn. 9). Das [X.] bestand in diesem Fall allerdings darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der [X.] eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach [X.] beim Erwerb eines [X.] auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellationen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte sie nicht eine weitere Konkretisierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte diese vielmehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer - entgeltlichen - Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene Ansprüche hinsichtlich ihrer weiteren Verwertbarkeit wieder ein.

3. Der Kläger hat den in Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen normierten [X.] erfüllt. Ob der Kläger selbst das Ticket veräußert oder ob er es schenkweise seinem Vater überlassen hat und dieser es unmittelbar oder mittelbar weitergegeben hat, spielt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - keine Rolle. Nach den von der Revision des [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger persönlich den Flug für einen Dritten gebucht, zu dem keine persönliche Beziehung bestand. Er hat damit die Weitergabe des [X.] an den im Flugschein bezeichneten Fluggast, ohne die dieser den Flug nicht antreten konnte, in Gang gesetzt.

III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und unter Zurückweisung der Revision des [X.] das landgerichtliche Urteil wiederherstellen, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist.

1. Der Antrag des [X.], das Fortbestehen seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M.      festzustellen, ist ebenso unbegründet wie das Schadensersatzbegehren. Die Beklagte konnte nach den Ausführungen unter [X.] die Vereinbarung mit dem Kläger über seine Teilnahme an dem Programm gemäß Abschnitt 3.1 Satz 3 und 5 der Teilnahmebedingungen ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Eine vorherige Abmahnung hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Verhaltens des [X.] rechtsfehlerfrei für gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich erachtet. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 7. April 2011 und der außerordentlichen Kündigung vom 2. Dezember 2011 kommt es nicht mehr an.

2. Der Antrag des [X.], festzustellen, dass sein Status als [X.] Member im Vielfliegerprogramm der [X.] fortbestehe, ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger diesen Status ohnehin nur bis Ende Februar 2013 zuerkannt hatte, ist die Entziehung dieses Status aus denselben Gründen wirksam wie die außerordentliche Kündigung der Teilnahme des [X.] an dem Vielfliegerprogramm.

3. Die weiteren Anträge des [X.], festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der [X.] an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos gebuchte [X.]e zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist, sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M.      aufgrund der Kündigung ebenfalls unbegründet.

4. Der Antrag des [X.], festzustellen, dass Meilen nicht verfallen, sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der [X.] eingelöst werden können, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - dahin zu verstehen, dass der Kläger damit nicht die Feststellung der generellen Unwirksamkeit der Klausel in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen anstrebt, sondern - wie die Formulierung in dem Antrag "unbeschränkt von ihm" nahelegt - lediglich einen persönlichen Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Einlösbarkeit erworbener Meilen festgestellt wissen will. Auch dieser Klageantrag ist angesichts der durch die Kündigung beendeten Mitgliedschaft unbegründet.

IV. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck     

        

Richter Gröning kann infolge
Urlaubsabwesenheit nicht
unterschreiben.

        

[X.]

                 

Meier-Beck

                 
        

Deichfuß     

        

     Kober-Dehm     

        

Meta

X ZR 79/13

28.10.2014

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 12. Juni 2013, Az: I-5 U 46/12, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014, Az. X ZR 79/13 (REWIS RS 2014, 1841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1841

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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