Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. X ZR 79/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1839

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BUNDESGERICHTSHOF
I[X.] NA[X.]EN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
79/13
Verkündet am:
28.
Oktober
2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 307 Bm, Ce
Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsun-ternehmens
"[X.]e können ausschließlich an Personen ver-schenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseiti-ge Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde

und
"Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von [X.]en an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer

stellen eine im Rahmen eines [X.] zulässige Bestim-mung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle.
[X.], Urteil vom 28. Oktober 2014 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28.
Oktober
2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.]eierBeck, [X.], Dr.
Grabinski und Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das am 12.
Juni
2013 verkün-dete Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] unter Zurückweisung der Revision des [X.] aufgehoben, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 14.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Februar 2012 wird insgesamt zu-rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die [X.]itgliedschaft und den Teilnehmerstatus des [X.] im Vielflieger-
und Prämienprogramm [X.].

der beklagten

[X.]

AG sowie um die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen
der hierfür geltenden Teilnahmebedingungen. Diese enthalten in der Fassung vom 1.
Januar
2011 in Bezug auf die Einlösung der im Rahmen des [X.]
-
3
-
erworbenen [X.]eilen unter der Überschrift "2. [X.]eilen"
unter anderem folgende Regelungen (Nummerierung der Sätze durch den Senat hinzugefügt):
"2.1
Allgemein
1Die
rechnerische Basis von [X.].

sind [X.]eilen, die auf
dem [X.] des Teilnehmers verbucht werden. 2Die [X.]eilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen [X.] und das [X.] sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vor-gesehen ist.
2.4
Einlösen der [X.]eilen
2.4.1
Allgemein
1Jeder Teilnehmer kann seine [X.]eilen gegen Prämien einlösen, sobald sein [X.] ein entsprechendes Guthaben aufweist.

2.4.7
[X.]e
(1) 1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt [X.].

[X.]e aus ([X.] und/oder Zertifikate

(3) 1[X.]dokumente haben eine Gültigkeit von 12 [X.]onaten 3[X.]e können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere

2.4.8
[X.]issbrauch
(1) 1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von [X.]en an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 gestattet ist. [X.] untersagt sind die Vermittlung des An-
oder Verkaufs von [X.]eilen oder Prämien, die Übertragung von -
4
-
[X.]eilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von [X.]eilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von [X.]eilen, Prämien oder [X.]en (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als "[X.]issbrauch"
bezeichnet

2.5
[X.]eilenverfall
1Werden [X.]eilen nicht innerhalb von 36 [X.]onaten ab Ereignis eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den [X.].

Kommunikationsmedien etwas

"
Unter der Überschrift "3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, [X.], Änderungen des Programms"
stellte die [X.] ihren Kun-den unter anderem
folgende Vertragsbedingungen:
"3.1
Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programm-teilnahme
1Der Teilnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. 2Eine Kündi-gung durch [X.]

oder einen [X.]itherausgeber ist nur unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich, sofern die Kün-digung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt. 3Eine fristlose Kündigung durch [X.]

oder einen [X.]itherausgeber sowie ein
Ausschluss von der [X.] können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförde-rungsbedingungen von [X.]

, einem [X.]itherausgeber oder ei-
nem Partnerunternehmen oder gegen sonstige in den Programm-unterlagen oder [X.].

Kommunikationsmedien erwähnte
Regeln für [X.].

. [X.] gilt im Falle eines [X.]issbrauchs
gemäß Ziffer 2.4.8 sowie bei wesentlichen Falschangaben, beläs-tigendem oder schädigendem Verhalten gegenüber [X.]itarbeitern oder Fluggästen von [X.]

, eines [X.]itherausgebers oder Part-

8In den hier genannten Fällen hat [X.]

oder ein [X.]itherausgeber auch das Recht, die Vergabe eines
nach den [X.].

Programmunterlagen vorgesehenen Viel-
2
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5
-
fliegerstatus (z.B. [X.], Senator oder [X.] [X.]ember) abzulehnen oder einen bestehenden Status durch [X.] die Abwicklung der Beziehung nach einer Kündigung gelten diese Teilnahmebedin-gungen weiter.
3.2
[X.]eilengültigkeit bei Kündigung
1Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Teilnehmer, durch
[X.]

, einen [X.]itherausgeber oder ein Partnerunternehmen
behalten die [X.]eilen ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von sechs [X.]onaten nach Zugang der Kündigung, sofern nicht ein früherer Verfall gemäß Ziffer 2.5 eintritt. 2Im Falle einer berechtigten fristlo-sen Kündigung durch [X.]

oder einen [X.]itherausgeber verfal-
len die [X.]eilen mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Teilnehmer."
Im Juni 2010 erkannte die [X.] dem Kläger befristet bis zum 28.
Februar
2013 den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu ([X.] [X.]ember). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von [X.]eilen seines [X.]s [X.] für Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] für einen Dritten. [X.]it Schreiben vom 17.
Februar
2011 kündigte "[X.]

"
die Teilnahme des Klä-
gers an ihrem Vielfliegerprogramm fristlos und entzog ihm den Status eines [X.] [X.]embers mit sofortiger Wirkung wegen Verstoßes gegen die Teil-nahmebedingungen, weil er von ihm gebuchte [X.] an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Auf den Widerspruch des [X.] gegen die Kündigung erklärte die [X.].

International GmbH im Namen der [X.] mit Schreiben vom 7.
April
2011, dass sie die außerordentliche Kündigung nicht widerrufe und die Teilnahme des [X.] an ihrem Vielfliegerprogramm hilfsweise auch ordentlich kündige. [X.]it Schreiben vom 2.
Dezember
2011 sprach die [X.] eine weitere fristlose Kündigung aus, da der Kläger sich unter Verwendung einer neuen [X.]
-
6
-
resse ein weiteres Konto zur Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm der [X.] beschafft habe.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine [X.]it-gliedschaft im Vielflieger-
und Prämienprogramm der [X.] nicht beendet worden sei und sein Status als [X.] [X.]ember fortbestehe. Weiter begehrt er festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene [X.]eilen des Vielflie-gerprogramms der [X.] an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von [X.]eilen seines [X.]s gebuchte [X.]e zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Be-ziehung verbunden sei. Ferner beantragt er die Feststellung, dass erworbene [X.]eilen nicht verfallen und er diese bei der [X.] zeitlich unbegrenzt einlö-sen könne. Schließlich verlangt er, festzustellen, dass die [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm aus der seiner Ansicht nach unwirksa-men Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm und dem Entzug des Status als [X.] [X.]ember entstanden sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der zeitlich unbegrenzten Ein-lösbarkeit von [X.]eilen und der Schadensersatzpflicht der [X.] abgewie-sen. [X.]it ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr jeweiliges Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Die Revision des [X.] hat dagegen keinen Erfolg.
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6
-
7
-
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet.
Die Klageanträge seien zulässig. Für die Feststellungsanträge fehle weder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis noch das erforderliche Fest-stellungsinteresse.
Die Klageanträge seien auch im Wesentlichen begründet. Die [X.]itglied-schaft des [X.] in dem Vielfliegerprogramm der [X.] sei nicht durch die von der [X.] unter ihrer im angelsächsischen Raum verwendeten Ge-schäftsbezeichnung "[X.]

"
ausgesprochene außerordent-
liche Kündigung vom 17.
Februar
2011
beendet worden.
Allerdings hätten die Parteien die Teilnahmebedingungen jedenfalls dadurch wirksam in den ([X.] einbezogen, dass der Kläger die mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen bei der Online-Buchung von [X.] im Januar 2011 akzeptiert habe. Ebenso habe der Kläger den [X.]issbrauchstatbestand gemäß Abschnitt
2.4.8 Satz
1 der [X.] erfüllt. Ob der Kläger selbst das Prämienticket an den Fluggast veräußert habe, wie die [X.] geltend gemacht habe, oder ob er es seinem Vater schenkweise überlassen oder gegen Entgelt übertragen habe und dieser es entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben habe, sei unerheblich. Denn der Kläger habe damit entweder den Tatbestand der Veräußerung oder den Tatbe-stand der sonstigen Weitergabe eines [X.] im Sinne der [X.] erfüllt.
Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam, weil das Verbot der [X.] oder der sonstigen Weitergabe von [X.]en wegen un-angemessener Benachteiligung unwirksam sei. Diese Klausel sei kontrollfähig. Sie weiche von dem aus den §§
137, 398, 903 BGB folgenden, für eine [X.]arkt-7
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8
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wirtschaft wesentlichen Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich un-beschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Die die freie Übertragbar-keit von Ansprüchen und Forderungen ausschließenden Vorschriften der §§
613, 399 BGB seien demgegenüber nicht einschlägig. Die Beförderung mit einem Flugzeug stelle eine Werk-
und keine Dienstleistung dar, und im Falle der Personenbeförderung ändere sich der Leistungsinhalt nicht, auch wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger erbracht werde. Während das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prä-miendokumenten, insbesondere von [X.], den Kunden in seinen be-rechtigten Interessen jedenfalls dann beeinträchtige, wenn momentan oder auf Dauer weder er noch eine ihm verbundene Person Verwendung für eine Prämie habe, fehle es auf Seiten der [X.] an einem schutzwürdigen Interesse an einem solchen Verbot.
Die [X.] habe zwar ein Interesse, mit ihrem Programm und den [X.] aufgestellten Teilnahmebedingungen eine langfristige Bindung der Kunden an sie sicherzustellen. Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weiter-gabe von [X.]en sei jedoch zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Habe der Kunde die für die Ausstellung eines Prä-miendokuments erforderliche [X.]enge an [X.]eilen gesammelt und könne die hierin liegende wertmäßige Rückvergütung in Anspruch nehmen, könne eine Kun-denbindung nicht mehr über einen wirtschaftlichen Anreiz erfolgen, der durch ein Veräußerungs-
und Übertragungsverbot abgesichert werden müsste. Soweit die [X.] geltend mache, die durch das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von [X.]en bezweckte Kundenbindung be-ruhe nicht auf einem wirtschaftlichen Anreiz, sondern allein auf einem psycho-logisch-emotionalen
Effekt, weil das eigene Erleben der Prämie oder das Erle-ben der Prämienleistung durch eine nahestehende Person einen besonderen 12
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-
Kundenbindungseffekt auslöse, könne dem nicht gefolgt werden. Soweit Kun-den der [X.] eine Veräußerung von [X.]en überhaupt in Betracht zögen, stehe für sie der wirtschaftliche Wert des [X.] im Vordergrund. In Bezug auf Kunden, die eine Veräußerung von [X.]en nicht in Betracht zögen und emotionalen Effekten eher zugänglich seien, bedürfe es zur Erreichung der angestrebten Kundenbindung eines Veräußerungsverbots nicht, da deren "Sammelleidenschaft"
unabhängig von der Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen zu einer Kundenbindung führe. Die [X.] könne auch nicht einen bei
gestatteter Veräußerung von [X.]en entstehenden Umsatzverlust als zu berücksichtigendes Interesse geltend machen. Dass der Dritte, hätte er nicht ein Prämienticket von einem Programmteilnehmer erworben, mit einem regulären Flugticket der [X.] geflogen wäre, sei keineswegs wahrscheinlicher, als dass der das Prä-mienticket veräußernde Kunde sich bei seinem nächsten, nunmehr nicht durch Einlösung von [X.]eilen möglichen Flug für eine Reise mit der [X.] ent-scheide. Auch zur Wahrung des möglichen, von der [X.] jedoch nicht ausdrücklich geltend gemachten Interesses, dass Kunden [X.] nicht mit Gewinn weiterveräußerten, bedürfe es keines Veräußerungsverbots. Denn es müsse möglich sein, das jeweils für die Erlangung von [X.]eilen aufzuwenden-de Entgelt anzugleichen und den [X.]eilen bei der Einlösung in Prämien gleiche Werte zuzuweisen. Außerdem könne die [X.] eine solche, ihren Interessen zuwiderlaufende Verhaltensweise in den Teilnahmebedingungen definieren und untersagen.
Ebenso wenig sei die [X.]itgliedschaft des [X.] im Vielfliegerprogramm der [X.] durch die mit Schreiben vom 7.
April
2011
erklärte ordentliche Kündigung oder die am 2.
Dezember
2011 erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden.
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Der Status eines [X.] [X.]embers sei dem Kläger mithin nicht wirk-sam entzogen worden und bestehe daher fort. Ferner sei antragsgemäß festzu-stellen, dass der Kläger berechtigt sei, [X.]eilen des Vielfliegerprogramms der [X.] auf Dritte zu übertragen und [X.]e zu verkaufen. Ab-schnitt
2.1 Satz
4 der Teilnahmebedingungen, wonach [X.]eilen nicht übertragbar seien, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar erfordere und rechtfertige die von der [X.] angestrebte Kundenbin-dung ein Übertragungsverbot, solange die für eine Prämie erforderliche [X.]eilen-zahl nicht erreicht sei, da die Nutzbarkeit von [X.]eilen vor der [X.] den berechtigten Interessen der [X.] entgegenstehe. Sobald jedoch ein [X.]teilnehmer die für einen Eintausch in ein [X.] erforderliche Anzahl an [X.]eilen gesammelt habe, fehle es aus denselben Gründen wie beim Verbot der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von [X.]en an Dritte an einem schutzwürdigen Interesse der [X.] an der Unübertrag-barkeit der prämienreifen [X.]eilen.
Dagegen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus der Kündigung seiner Teilnahme am Vielfliegerprogramm der [X.] und dem Entzug des Status als [X.] [X.]ember entstandenen Schadens nicht zu. Die [X.] habe auch bei sorgfältiger Prüfung nicht von einem Verstoß der Teilnahmebedingungen gegen das Benachteiligungsverbot ausgehen müssen.
Schließlich werde der Teilnehmer des [X.] durch die Regelung in Abschnitt
2.5 der Teilnahmebedingungen, wonach [X.]eilen in-nerhalb von 36
[X.]onaten ab dem Ereignis, das zum Anfall der [X.]eilen geführt hat, verfallen, nicht unangemessen benachteiligt.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. 14
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-
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die [X.]itgliedschaft des [X.] in dem Vielfliegerprogramm der [X.] fortbestehe, weil das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot, [X.]e zu veräußern oder an Dritte weiterzugeben, soweit nicht ausdrücklich gestattet, wegen Ver-stoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam sei und damit nicht als Grundlage für eine wirksame außerordentli-che Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht komme.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Teilnahmebedingungen der [X.] wirksam in die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Teilnahme des [X.] an dem Vielfliegerprogramm [X.].

einbezogen worden sind (§
305 Abs.
2 BGB).
a)
Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich, wie auch die Revi-sion der [X.] nicht in Zweifel zieht, um [X.] ([X.]) gemäß §
305 Abs.
1 Satz
1 BGB. Sie sind für eine Vielzahl von Fällen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die die [X.] ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an ihrem Vielflieger-
und Prämienprogramm stellt.
b)
Voraussetzung für die Einbeziehung von [X.] in eine Vereinbarung ist zum einen, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertrags-schluss ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist und ihr die [X.]öglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum anderen muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der [X.] einverstan-den sein (§
305 Abs.
2 BGB).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die [X.] sind

wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat

jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass der Kläger im Zuge seiner nach 18
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12
-
den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des [X.] vorgenommenen Online-Buchungen von [X.] im [X.] 2011 die Geltung der von der [X.] gestellten und mit der [X.] verlinkten Bedingungen, die der Kläger somit zur Kenntnis nehmen konnte, durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens akzeptiert haben muss, weil aufgrund der Gestaltung der Buchungsmaske ohne eine solche Ein-verständniserklärung eine Buchung der [X.]
nicht möglich war.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass das in Abschnitt
2.4.8 der Teilnahmebedingungen normierte Verbot einer Weiterga-be von [X.]en, auf das die [X.] die Kündigung gestützt hat, nach §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.
a)
§
307 Abs.
3 Satz
1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf
solche Bestimmungen in [X.], die von Rechtsvorschriften abweichende
oder diese ergänzende Regelungen enthalten, wobei unter Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verste-hen
sind. §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB gestattet vielmehr

insbesondere bei [X.] entsprechender gesetzlicher Normen
-
eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln,
die sich aus der Natur des Vertrags ergebende, wesentliche Rechte und Pflichten oder sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze modifizieren
(vgl. [X.], Urteile vom 8.
Oktober 2013

XI
ZR
401/12, [X.]Z
198, 250 Rn.
20 und vom 10.
Dezember
2013

X
ZR
24/13, NJW
2014, 1168 Rn.
16). Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind demgegenüber solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen. Leistung und Gegenleistung kön-nen von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden. [X.]angels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab ([X.], Urteile vom 20.
[X.]ai
2010

Xa
ZR
68/09,
22
23
-
13
-
NJW
2010, 2719 Rn.
26; vom 10.
Dezember
2013

X
ZR
24/13, NJW
2014, 1168 Rn.
16).
Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln ([X.]Z
198, 250 Rn.
21). [X.]aßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von ver-ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem ty-pischen Sinn der Klausel verstanden wird ([X.], Urteil vom 13.
November 2012

XI
ZR
500/11, [X.]Z
195, 298
Rn.
16).
b)
Das Berufungsgericht hat sich für die
Beurteilung der Klausel betref-fend das Weitergabeverbot am gesetzlichen Leitbild des Luftbeförderungsver-trags als Werkvertrag orientiert und die Kontrollfähigkeit der
Klausel bejaht, weil sie von dem aus den §§
137, 398, 903 BGB folgenden
und auch im Werkver-tragsrecht
geltenden Grundsatz abweiche, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die fragliche Klausel ist nicht Gegenstand eines zwischen der [X.] und dem Kläger etwa geschlossenen [X.], sondern Teil der Vereinbarung über die Teilnahme des [X.] an dem von der [X.] angebotenen Vielfliegerprogramm [X.].

, das, wie es in den Teilnahme-
bedingungen einleitend heißt, die "Treue als Kunde"
belohnen soll.
Nach den Teilnahmebedingungen der [X.] ist Kunde des Vielflie-gerprogramms nicht notwendigerweise der Vertragspartner des [X.]. Teilnahmeberechtigt sind vielmehr
ausschließlich einzelne natür-liche Personen (Abschnitt
1.1
der Bedingungen), für die jeweils ein einziges persönliches [X.] eröffnet wird (Abschnitt
1.2 Abs.
1 der Bedingungen).
24
25
26
27
-
14
-
Die [X.] schreibt diesem Kunden für die Inanspruchnahme bestimmter
Leistungen, wie Flüge oder Hotelaufenthalte, die er bei der [X.] oder ei-nem ihrer Partnerunternehmen bucht, auf seinem [X.] [X.]eilen gut. [X.] [X.]eilen können grundsätzlich nicht in Bargeld umgerechnet werden (vgl. Ab-schnitte
2.1 und 2.3 der Teilnahmebedingungen), sondern nur gegen von der [X.] angebotene Prämien, zu denen unter anderem auch [X.] gehören, eingelöst werden (Abschnitte
2.4.1 und 2.4.2 der Bedingungen). Die Prämien können vom Kunden unter Angabe seiner [X.].

-
Kundennummer und einer persönlichen Geheimnummer (PIN; Abschnitt
1.3 der Bedingungen) angefordert werden (Abschnitt
2.4.5 der Bedingungen). Ist die angeforderte Prämie verfügbar

was die [X.] entscheidet (Abschnitt
2.4.6 der Bedingungen)
-, wird ein "[X.]"
ausgestellt, bei dem es sich um ein Prämienticket handeln kann (Abschnitt
2.4.7 Abs.
1 Satz
1 der Bedin-gungen). [X.]e können, so heißt es in Abschnitt
2.4.7 Abs.
3 Satz
3 der Bedingungen, "ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbun-den ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden".
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine solche
Ausge-staltung zur Erreichung des Zwecks des [X.] erforder-lich oder auch nur zweckmäßig ist, stellt sich nicht. [X.]angels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vor-gaben hierfür kann die [X.] autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere
eigennützige Zwecke
ver-folgt, indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif-
und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den im 28
-
15
-
Vordergrund der Betrachtung stehenden Fall des [X.], das regelmä-ßig ein elektronisches Ticket ([X.]) ist (Abschnitt
2.4.7 Abs.
1 Satz
2 der Be-dingungen),
verspricht die [X.], Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will.
Die [X.] sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein aus-schließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der [X.] kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete [X.]öglichkeit der unentgeltlichen
Überlassung wahrt dabei den Charak-ter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen"
Personen, da der [X.] die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt.
Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an Dritte
(Abschnitt
2.4.8 Satz
1 der Bedingungen) knüpft hieran an und um-schreibt die von der [X.] versprochene Leistung weiter. Es ist
damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkun-gen oder [X.]odifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB.
Diese Beurteilung
steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28.
Januar
2010 (Xa
ZR
37/09, NJW
2010, 2046), das ebenfalls
Teilnahmebe-dingungen für das [X.]programm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat
der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des [X.] durch das [X.] oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach [X.] gegen [X.] einlösbare Bo-29
30
-
16
-
nuspunkte sechs [X.]onate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege ([X.], NJW
2010, 2046 Rn.
9). Das [X.] in diesem Fall allerdings
darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der [X.] eine
flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach [X.] beim
Erwerb eines [X.] auf den Flugpreis anrechnen lassen
konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellatio-nen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültig-keitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte
sie nicht eine weitere Konkreti-sierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte
diese viel-mehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die [X.] im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass [X.], die der [X.] nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegen-seitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer

entgeltlichen
-
Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene
Ansprüche
hinsichtlich ihrer weite-ren Verwertbarkeit wieder ein.
3.
Der Kläger hat
den in Abschnitt
2.4.8 Satz
1 der Teilnahmebedin-gungen normierten [X.]issbrauchstatbestand erfüllt. Ob der Kläger selbst das Ti-cket veräußert oder ob er es schenkweise seinem Vater überlassen hat und dieser es unmittelbar oder mittelbar weitergegeben hat, spielt

wie das [X.] zutreffend angenommen hat

keine Rolle. Nach den von der Revi-sion des [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger persönlich den Flug für einen Dritten gebucht, zu dem keine persön-liche Beziehung bestand. Er hat damit die Weitergabe des [X.]s 31
-
17
-
an den im Flugschein bezeichneten Fluggast, ohne die dieser den Flug nicht antreten konnte, in Gang gesetzt.
III.
Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere Feststellun-gen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache [X.] und unter Zurückweisung der Revision des [X.] das landgerichtli-che Urteil wiederherstellen, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist.
1.
Der Antrag des [X.],
das Fortbestehen seiner [X.]itgliedschaft
im Vielfliegerprogramm [X.].

festzustellen, ist ebenso unbegründet wie
das Schadensersatzbegehren. Die [X.] konnte
nach den Ausführungen unter II
2 die Vereinbarung mit dem Kläger über seine Teilnahme an dem [X.] gemäß Abschnitt
3.1 Satz
3 und 5 der Teilnahmebedingungen ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Eine vorherige Abmahnung hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Verhaltens des [X.]
rechtsfehlerfrei für
gemäß §
314 Abs.
2 Satz
3 BGB entbehrlich
erachtet. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 7.
April
2011 und der außer-ordentlichen Kündigung vom 2.
Dezember
2011 kommt es nicht mehr an.
2.
Der Antrag des [X.], festzustellen, dass sein Status
als [X.] [X.]ember im Vielfliegerprogramm der [X.] fortbestehe, ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die [X.] dem Kläger diesen Status ohnehin nur bis Ende Februar 2013 zuerkannt hatte, ist die Entziehung dieses Status aus denselben Gründen wirksam wie die außerordentliche Kündigung der Teilnahme des [X.] an dem Vielfliegerprogramm.
3.
Die weiteren Anträge des [X.],
festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene [X.]eilen des Vielfliegerprogramms der [X.] an [X.] zu übertragen sowie unter Einlösung von [X.]eilen seines [X.]s ge-32
33
34
35
-
18
-
buchte [X.]e zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist, sind ange-sichts der Beendigung seiner [X.]itgliedschaft im Vielfliegerprogramm [X.].

aufgrund der Kündigung ebenfalls unbegründet.
4.
Der Antrag des [X.],
festzustellen, dass [X.]eilen nicht verfallen, sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der [X.] eingelöst werden können, ist

wie
in der mündlichen Verhandlung
erörtert
-
dahin zu verstehen, dass der Kläger damit nicht die Feststellung der generellen Unwirksamkeit der Klausel
in Abschnitt
2.5 der Teilnahmebedingungen anstrebt, sondern

wie die Formulierung in dem Antrag "unbeschränkt von ihm" nahelegt
-
lediglich einen persönlichen Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Einlösbarkeit erworbe-ner [X.]eilen festgestellt wissen will. Auch dieser Klageantrag ist angesichts der durch die Kündigung beendeten [X.]itgliedschaft unbegründet.
36
-
19
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 und §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]eier-Beck
Richter [X.] kann infolge Urlaubs-

Grabinski

abwesenheit nicht unterschreiben.

[X.]eier-Beck

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
23.02.2012 -
14 O 245/11 -

O[X.], Entscheidung vom 12.06.2013 -
5 [X.] -

37

Meta

X ZR 79/13

28.10.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. X ZR 79/13 (REWIS RS 2014, 1839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1839

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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