Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2017, Az. 3 AZR 542/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 15318

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Gegenstand

Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - Einführung eines Antragserfordernisses - Konzernbetriebsvereinbarung - dynamische Verweisung - Schadensersatz - Hinweispflicht - Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens


Tenor

Auf die Anschlussrevision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 25. August 2015 - 12 [X.]/14 - teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2014 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Erblasser, dessen Erben die Kläger sind, für die [X.] vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente zustand.

2

Der Erblasser war von Februar 1969 bis September 2008 bei der [X.] beschäftigt. Er hatte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Versorgungsversprechen erhalten, das sich zuletzt nach der Versorgungsordnung 1988 idF von Juli 1993 (im Folgenden [X.]) richtete.

3

In der [X.] heißt es ua.:

        

„A. Allgemeines

        

…       

        

3. …   

        

[X.] tritt ein, wenn eine gesetzliche Altersrente als Vollrente bezogen wird und das Arbeitsverhältnis mit der Bank beendet ist. Als [X.]punkt des [X.] gilt das Datum, an dem die beiden Voraussetzungen erstmalig gemeinsam vorliegen. Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gilt der vom Versicherungsträger festgestellte [X.]punkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des [X.]es eines Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

        

…       

        

B. Ruhestandsbezüge

        

5. Ruhestandsbezüge (Bankrenten, Übergangszahlungen und Kinderzulagen) werden mit der Versetzung in den Ruhestand gewährt. Diese erfolgt - bei gleichzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Bank - ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem ein Betriebsangehöriger das 65. Lebensjahr vollendet.

        

Ruhestandsbezüge werden ferner gewährt, wenn und solange Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist. Bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wandelt sich das Dienstverhältnis für die Dauer der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in ein Ruhestandsverhältnis um. Das Ruhestandsverhältnis beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsfall laut [X.] des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder amtsärztlichem Attest eingetreten ist.

        

Die Versetzung in den Ruhestand bedarf in den Fällen der Absätze 1 und 2 keiner vorherigen Erklärungshandlung der Bank. In Fällen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, besonders auf [X.], wird das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Versetzung in den Ruhestand nicht berührt. …“

4

Die [X.] wurde mit Wirkung zum 23. Juli 2001 von der [X.] übernommen. Die [X.] schloss zwischen dem 2. und dem 5. Dezember 2005 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat der [X.] Inland eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnungen in den beitragsorientierten [X.] ([X.] Harmonierung BPV)“. Diese bestimmt ua.:

        

Präambel

        

Die Gesellschaft und der Betriebsrat sind sich einig, dass auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zum beitragsorientierten [X.] ([X.] BPV) vom [X.] für die [X.] Inland eine Harmonisierung der unterschiedlichen Versorgungsregelungen (Altregelungen) (Anlage 1) geboten ist.

        

Dabei haben sich die Parteien von dem zwischen ihnen vereinbarten Ziel leiten lassen, für jede Altregelung eine mindestens wertgleiche Regelung sowohl für die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bezügen unterhalb als auch für die Gruppe mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) (im Folgenden: [X.]) zu treffen. Durch Hinzuziehung von Sachverständigen haben sich beide Parteien von der tatsächlichen Erreichung dieses Ziels überzeugt.

        

…       

        

§ 2     

        

Anwendung der [X.] BPV

        

Ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung finden für alle Mitarbeiter, die dem Geltungsbereich unterfallen, die Bestimmungen der [X.] BPV in deren jeweiliger Fassung Anwendung, insbesondere auch die in deren Präambel festgelegten Grundsätze. Hierbei sind bei der Anwendung der [X.] BPV jeweils die Besonderheiten der in der vorliegenden Vereinbarung festgelegten Harmonisierungsbestimmungen zu berücksichtigen. Damit werden die Altregelungen (Anlage 1) für den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung abgelöst.

        

…“    

5

Die [X.] Harmonisierung BPV (im Folgenden [X.] Harmonisierung) enthält zudem [X.]. In ihrer Anlage 1 ist auch die [X.] aufgeführt.

6

Die in der [X.] Harmonisierung in Bezug genommene „Konzernbetriebsvereinbarung zum beitragsorientierten [X.] ([X.] BPV)“ vom 23. September 2004 (im Folgenden [X.] BPV) bestimmt auszugsweise:

        

§ 10 

        

Berufsunfähigkeitsrente

        

(1)    

[X.] für eine Berufsunfähigkeitsrente ist, dass der Mitarbeiter durch Krankheit, Unfall, körperliche Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung seines Berufes unfähig ist. Berufsunfähigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

        

…       

        

§ 17   

        

Pflichten, Zahlung

        

(1)     

…       

        

(2)     

Der Arbeitgebergesellschaft sind alle Angaben zu machen und Nachweise beizubringen, die für die Prüfung eines Versorgungsanspruchs erforderlich sind. Grundsätzlich ist der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorzulegen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als nicht erfüllt, wenn die geforderten Angaben nicht gemacht oder die notwenigen Nachweise nicht beigebracht werden. Für den Nachweis der Erfüllung der [X.]en im Versorgungsfall gelten im Übrigen sinngemäß die entsprechenden Regelungen der [X.] (Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen der [X.]) in deren jeweiligen Fassung.

        

(3)     

…       

        

(4)     

Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. Die erste Rente wird für den Monat ausgezahlt, der auf den Eintritt des [X.] folgt, frühestens jedoch für den Monat, der auf den [X.]punkt der Beendigung der Bezügezahlung aus dem Arbeitsverhältnis folgt (Rentenbeginn); für den Rentenbeginn von Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten und Waisenrenten gelten im Übrigen sinngemäß die entsprechenden Regelungen der [X.] (Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen der [X.]) in deren jeweiliger Fassung. …“

7

Die in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] BPV in Bezug genommenen „[X.] Allgemeine Versicherungsbedingungen 2006“ (im Folgenden [X.]) regeln ua.:

        

§ 7   

Antrag auf Rentenzahlung und Kapitalauszahlung

        

(1)     

…       

                 

Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand der Kasse einzureichen.

                 

…       

        

(2)     

Wird im Rentenantrag Berufsunfähigkeit gemäß § 17 (1) geltend gemacht, so ist diese durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Kosten hierfür sind vom Mitglied zu tragen. Aufgrund freier Würdigung des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung und sonstiger Tatsachen, die für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit von Bedeutung sind, trifft der Vorstand der Kasse die Entscheidung. Die Entscheidung muss dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Stellung des Antrages schriftlich mitgeteilt werden.

                 

Als Nachweis der Berufsunfähigkeit wird die Vorlage eines [X.]s der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines gleichwertigen Versorgungsträgers wegen voller Erwerbsminderung anerkannt.

        

…       

        
        

§ 17   

Rente wegen Berufsunfähigkeit und lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

        

(1)     

Das Mitglied erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn es durch Krankheit, Unfall, körperliche Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung seines Berufes unfähig wird. Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Die Rente beginnt frühestens mit dem Eingang des Antrages und der Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses. Frühestens jedoch, wenn die tatsächliche Zahlung eines Krankengeldes, Übergangsgeldes, Arbeitslosengeldes oder ähnlicher Einkünfte auf Grund gesetzlicher Vorschriften beendet ist. Eine Verrechnung der Leistungen der Sozialversicherungsträger begründet keinen früheren Beginn der [X.]-Rentenleistung.

        

(2)     

Ist ein im Arbeitsverhältnis mit den Trägergesellschaften stehendes ordentliches Mitglied arbeitsunfähig, so erhält es von dem [X.]punkt an, in dem eine der im Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vorgesehenen ‚Leistungen in besonderen Fällen‘ wegfällt, als Zuschuss eine Rente, bis es die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt oder bis Berufsunfähigkeit eintritt.

                 

Der Zuschuss wird in Höhe der Rente gezahlt, die bei Eintritt von Berufsunfähigkeit im gleichen [X.]punkt aus der [X.] und dem [X.] zu zahlen gewesen wäre. Bei Bezug von Krankengeld oder Übergangsgeld beträgt der Zuschuss die Hälfte dieser Rente.

        

…“    

        

8

Die [X.] unterrichtete den Erblasser mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 und vom 24. Februar 2006 über die „Neuregelung der Altersversorgung“ bzw. die „Überleitung Ihrer Versorgungsordnung ([X.]) in den Beitragsorientierten [X.] (BPV)“.

9

Am 11. Mai 2009 wurde die [X.] auf die Beklagte verschmolzen.

Am 9. Dezember 2009 beantragte der erkrankte Erblasser „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Die [X.] wertete diesen Antrag als einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bewilligte dem Erblasser mit Bescheid vom 25. Januar 2011 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2009 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Am 17. Februar 2011 beantragte der Erblasser bei der Beklagten eine „Erwerbsminderungsrente auf der Basis der Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der ehem. [X.]“ ab dem 1. Dezember 2009. Die Beklagte gewährte dem Erblasser ab dem 17. Februar 2011 bis zu seinem Tod im Dezember 2011 eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 1.560,79 Euro brutto monatlich nach den Bestimmungen der [X.] [X.]. der [X.] Harmonisierung. Nach der [X.] hätten dem Erblasser [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iHv. monatlich 1.275,00 Euro brutto zugestanden.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers für die [X.] vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 iHv. insgesamt 22.683,54 Euro.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dem Erblasser habe die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. monatlich 1.560,79 Euro brutto bereits ab dem 1. Dezember 2009 zugestanden, da es nach der [X.] auf den vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger festgestellten [X.]punkt ankomme, zu dem die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vorlägen. Das Datum der Antragstellung sei nicht maßgeblich. Das Antragserfordernis sei ein verschlechternder Eingriff in den erworbenen Besitzstand des Erblassers. Die Beklagte sei jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, da die ehemalige Arbeitgeberin den Erblasser nicht ausreichend auf das Antragserfordernis hingewiesen habe.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.683,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.] BPV habe die [X.] wirksam abgelöst. Die Neuregelung wahre den Besitzstand. Das Antragserfordernis sei rechtmäßig. Die Bestimmungen der [X.] BPV seien wegen der „Abkoppelung“ der betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente von der gesetzlichen Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wesentlich günstiger für die Arbeitnehmer. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Arbeitnehmer seien bei der Überleitung der [X.] in die [X.] BPV umfassend über die Neuregelung informiert worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 3.651,97 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren darüber hinausgehenden [X.] weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Die [X.] der [X.]n ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] der Berufung der Kläger iHv. 3.651,97 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben hat, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s ist die Klage in vollem Umfang unbegründet. Den Klägern steht gegen die [X.] kein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers für die [X.] vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 zu.

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Der Klageantrag ist zulässig.

a) Das Klagebegehren richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Verurteilung der [X.]n zur Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers an die Kläger nach den Bestimmungen [X.]. der [X.] Harmonisierung, ohne dass es für den Rentenbeginn auf den [X.]punkt der Antragstellung des Erblassers nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] ankommt. Hilfsweise stützen die Kläger ihren Anspruch auf die Regelungen der [X.].

b) In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. Insbesondere ist er als Leistungsantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kläger haben nicht nur angegeben, nach welchen Versorgungsordnungen sich der Anspruch auf die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers ihrer Auffassung nach richtet, sondern auch bestimmt, für welchen [X.]raum sie den Anspruch geltend machen, nämlich vom 1. Dezember 2009 bis einschließlich zum 16. Februar 2011.

2. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an die Kläger, die nach dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in dessen Rechtsstellung eingetreten sind, für die [X.] vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 [X.]. der [X.] Harmonisierung oder nach B 5. [X.] zu zahlen. Das in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] vorgesehene Antragserfordernis ist rechtmäßig. Die [X.] wurde wirksam von der [X.] BPV abgelöst.

a) Die Kläger können ihren Anspruch nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 [X.]. der [X.] Harmonisierung stützen. Die Konzernbetriebsparteien haben in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] wirksam ein Antragserfordernis geregelt.

aa) Das Antragserfordernis entfällt nicht bereits deshalb, weil die Geschäftsleitung und der Konzernbetriebsrat bei Abschluss des § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] BPV durch die Verweisung auf die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] „in deren jeweiliger Fassung“ das Schriftformerfordernis nach § 77 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] nicht gewahrt haben.

(1) Nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB muss die Urkunde, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, die das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten muss. Bezugnahmen sind unzulässig, wenn sich Angaben, die für den Vertragsinhalt wesentlich sind, ausschließlich aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben. Diese sich aus dem Übereilungsschutz von Verträgen ergebenden Anforderungen finden auf das Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 Satz 2 [X.] jedoch keine Anwendung. Beim Abschluss von (Konzern)Betriebsvereinbarungen soll die Schriftform Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Normen ausschließen. Die [X.] müssen aus der Verweisung nur erkennen können, welchen Inhalt die abgeschlossene Betriebsvereinbarung hat. Dies erfordert, dass das Bezugsobjekt bei Abschluss der Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form vorliegt und von einem darauf bezogenen Verweis in eindeutiger Form bezeichnet wird (vgl. [X.] 18. März 2014 - 1 [X.] 807/12 - Rn. 17 mwN, [X.]E 147, 273). Bei einer dynamischen Verweisung ist es deshalb erforderlich aber auch ausreichend, wenn zum [X.]punkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Fassung der Bestimmungen, auf die verwiesen wird, vorliegt und somit rechtssicher ein Bezug auf spätere Fassungen gewährleistet ist.

(2) Diesen Anforderungen genügt § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] BPV. Die Vertragsurkunde ist von den Konzernbetriebsparteien unterzeichnet. Das Formerfordernis ist auch hinsichtlich der in Bezug genommenen Bestimmungen der [X.] erfüllt. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.], der Gegenstand der Verweisung ist, lag bei Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung - wie sich aus ihrer Bestimmung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] BPV ergibt - schriftlich vor. Mit der Bezeichnung des [X.] „Rentenbeginn“ in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] BPV steht eindeutig fest, auf welche Bestimmung der [X.] - nämlich auf § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] - verwiesen wird.

bb) Die Konzernbetriebsparteien haben sich ihrer Regelungsaufgabe auch nicht entzogen, indem sie durch die dynamische Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der [X.] die Ausgestaltung der Voraussetzungen für den Rentenbeginn anderen überlassen haben.

(1) Der Betriebsrat hat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben. Dies schließt grundsätzlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber aus, nach der im Betrieb eine Regelung gelten soll, die in künftigen Normen getroffen wird. Darin liegt ein unzulässiger Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare eigene inhaltliche Gestaltung (vgl. [X.] 12. April 2011 - 9 [X.] 229/10 - Rn. 62; 28. März 2007 - 10 [X.] 719/05 - Rn. 34 mwN).

(2) Die Konzernbetriebsparteien haben im Rahmen einer umfassenden und eigenständigen Regelung einer Versorgungsordnung im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Festlegung des Rentenbeginns bei Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Waisenrenten auf eine im [X.]punkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bereits bestehende konkrete und ihnen inhaltlich bekannte Bestimmung, die den Beginn dieser Renten an den [X.]punkt der Antragstellung knüpft, Bezug genommen und damit den Regelungsgehalt eindeutig bestimmt. Eine Änderung durch die mittels Verweisung in Bezug genommene Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] muss daher mit den grundlegenden Wertungen der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] BPV in Einklang stehen. Deshalb ist die [X.] so zu verstehen, dass von ihr lediglich solche Änderungen erfasst werden sollen, die den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen, weil spätere Änderungen der [X.] auch Änderungen der Versorgungszusage darstellen. Damit haben die Betriebsparteien das Regelungsprogramm des § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.] BPV verbindlich festgelegt.

cc) § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorschrift wägt die wechselseitigen Interessen der Arbeitgeberin und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen ab. Die [X.] BPV sieht eine eigene, von der gesetzlichen Regelung der Erwerbsminderungsrente in § 43 SGB VI abweichende und für die Arbeitnehmer erheblich günstigere Leistung bei Invalidität vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] BPV haben bereits Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente, deren Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Die Arbeitgeberin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, zeitnah zu erfahren, dass und ggf. in welchem Umfang Ansprüche gegen sie erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben und frühzeitig ein etwaiges Prüfverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] einleiten zu können. Sie kann - anders als bei Altersrenten - den [X.]punkt des Rentenbeginns bei Berufsunfähigkeit nicht anhand gesetzlicher Bestimmungen oder durch Einsichtnahme in die Personalakte der Arbeitnehmer feststellen. Demgegenüber stellt die Vorschrift keine unangemessenen Anforderungen an die betroffenen Arbeitnehmer. Insbesondere bedarf die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit nicht der Beifügung von Unterlagen.

b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente nach der [X.]. Diese wurde wirksam durch die [X.]. der [X.] Harmonisierung abgelöst.

aa) Ein zwischen dem Erblasser und seiner ehemaligen Arbeitgeberin bestehendes [X.] wurde - wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen - durch die [X.] abgelöst. Unabhängig davon, ob ein etwaiges individualvertragliches [X.] der Arbeitnehmer auf Grundlage der [X.] von der Rechtsvorgängerin der [X.]n durch eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung begründet worden sein sollte, hatte diese sich auch seine Abänderung vorbehalten. Deshalb konnte die [X.] durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

(1) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten [X.]raum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] 44/14 - Rn. 48; 10. März 2015 - 3 [X.] 56/14 - Rn. 32).

(2) Dies gilt auch für die Geltung von Versorgungsregelungen kraft betrieblicher Übung. Auch in diesem Fall ist die Versorgung, die nach einheitlichen Regeln und damit als System erbracht wird, auf einen längeren, unbestimmten [X.]raum angelegt. Damit sind die Versorgungsregelungen von vornherein für die Begünstigten erkennbar einem etwaigen zukünftigen Änderungsbedarf ausgesetzt ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] 44/14 - Rn. 49).

(3) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Eine solche Zusage erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebsvereinbarungen (vgl. [X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] 44/14 - Rn. 50; 10. März 2015 - 3 [X.] 56/14 - Rn. 33).

bb) Die [X.] ist durch die [X.]. der [X.] Harmonisierung wirksam abgelöst worden. Das Antragserfordernis in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

(1) Ist eine Versorgungsordnung - wie hier - betriebsvereinbarungsoffen, so bedeutet dies lediglich, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Ist dies der Fall, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Regelung wirksam ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglicht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch eine Versorgungszusage begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 998/12 - Rn. 56 mwN).

Der Senat hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 [X.] 72/83 - [X.]E 49, 57). Dieses Prüfungsschema gilt nur für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Es lässt sich auf sonstige Änderungen zugesagter Versorgungsleistungen nicht übertragen. Für solche Änderungen ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen (vgl. [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] 439/15 - Rn. 23; 30. September 2014 - 3 [X.] 998/12 - Rn. 27 mwN).

Danach ist die mit der Ablösung der [X.] verbundene Einführung eines [X.] nicht am dreistufigen Prüfungsschema, sondern unmittelbar an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Sie betrifft nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Erblassers. Dieser hatte - wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - nach den Regelungen der [X.]. der [X.] Harmonisierung eine monatliche betriebliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.560,79 Euro brutto, während ihm nach den Bestimmungen der [X.] lediglich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. 1.275,00 Euro brutto und damit ein geringerer Betrag zugestanden hätte. Das Erfordernis einer Antragstellung greift - als Voraussetzung für den Leistungsbeginn - nicht in die Höhe des monatlichen [X.] ein.

(2) Im Streitfall werden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Regelung über die Einführung des [X.] berücksichtigt die Interessen der [X.]n und des Erblassers angemessen.

B 5. Abs. 2 [X.] knüpfte für die Ruhestandsbezüge bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an die Vorschriften zum Bezug einer Invaliditätsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Mit der Ablösung der [X.] durch die [X.]. der [X.] Harmonisierung wurde den Arbeitnehmern - wie bereits unter Rn. 31 ausgeführt - eine Berufsunfähigkeitsrente unter bedeutend günstigeren Bedingungen zugesagt. Deshalb hat die [X.] ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob Arbeitnehmer Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente geltend machen. Sie muss sich auf die ihr gegenüber erhobenen Forderungen einstellen und ggf. das Prüfungsverfahren zeitnah einleiten können. Dagegen konnte der Erblasser nicht berechtigt darauf vertrauen, dass die [X.] im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung und der Schaffung einer gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erheblich verbesserten Versorgung keine Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn einführen würde.

c) Die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente steht den Klägern auch nicht als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB zu.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] schuldhaft eine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn die Kläger haben keinen ausreichenden Vortrag zur Kausalität einer Pflichtverletzung der [X.]n für den eingetretenen Schaden gehalten. Sie haben lediglich pauschal behauptet, der Erblasser hätte den Antrag auf eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente bereits Anfang Dezember 2009 gestellt, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin ihn darüber aufgeklärt hätte, dass der Rentenbeginn (auch) vom [X.]punkt der Antragstellung abhängt.

Zwar kommt den Klägern hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Schaden durch eine Schutzpflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der [X.]n verursacht worden ist, die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt hätte (vgl. nur [X.] 21. Februar 2012 - 9 [X.] 486/10 - Rn. 35; 20. April 2011 - 5 [X.] 171/10 - Rn. 27, [X.]E 137, 375). Diese Vermutungswirkung greift vorliegend nicht. Der Vermutung steht entgegen, dass der Erblasser am 9. Dezember 2009 gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger gerade keinen Antrag auf eine Invaliditätsrente gestellt hat, sondern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat. Er ging deshalb selbst davon aus, er sei nicht berufsunfähig, sondern kehre nach seiner Genesung an seinen Arbeitsplatz zurück.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Silke Nötzel    

                 

Meta

3 AZR 542/15

21.02.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 18. März 2014, Az: 11 Ca 5134/13, Urteil

§ 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2017, Az. 3 AZR 542/15 (REWIS RS 2017, 15318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15318

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BV 47/19

6 Sa 983/16

6 Sa 172/17

12 Sa 104/17

6 Sa 173/17

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