Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019, Az. 3 AZR 9/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 11228

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berufungsunfähigkeit - Entgeltumwandlung - Nutzung eines "Online-Tools"


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2017 - 7 [X.] 576/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente.

2

Der 1964 geborene Kläger war vom 15. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Streitverkündeten zu 2. (im Folgenden Arbeitgeberin) beschäftigt. Der [X.] ist eine ua. für die vormalige Arbeitgeberin des [X.] gebildete Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Seine Leistungen sind bei der Streitverkündeten zu 1., einem Lebensversicherungsunternehmen (im Folgenden Rückdeckungsversicherung) rückgedeckt.

3

Seit dem 1. Januar 2014 bezieht der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zunächst befristete - später jedoch unbefristet bewilligte - Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskassenzusage. Daneben erhält der Kläger vom [X.]n eine aus einer Entgeltumwandlung resultierende monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. zunächst 278,73 [X.].

4

Bei der Arbeitgeberin existiert eine zum 1. Oktober 2007 in [X.] getretene „[X.] zur betrieblichen Absicherung und Altersversorgung“ (im Folgenden [X.] 2007). Diese bestimmt ua.:

        

§ 1 [X.]ELTUN[X.]SBEREICH

        

(1) Diese [X.]esamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer von [X.], die zum oder nach dem 01.10.2007 bei [X.] eintreten; dies gilt nicht für aushilfsweise Beschäftigte und Praktikanten.

        

…       

        

(3) Diese [X.]esamtbetriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der [X.] betrieblichen Altersversorgung unter § 2 (2) ebenso für alle Arbeitnehmer die vor dem 01.10.2007 bei [X.] eingetreten sind.

                 
        

§ 2 [X.] BETRIEBLICHE ALTERSVERSOR[X.]UN[X.]

        

(1) Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ([X.]rund- und Zusatzversorgung)            

        

Die bisherige arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung gemäß der [X.]esamtbetriebsvereinbarung vom 30.08.2004 in [X.] getreten zum [X.] und dem [X.] des [X.]SFF für [X.]itarbeiter der [X.] D [X.]mbH und verbundene Unternehmen vom 02.09.2004, in [X.] getreten zum [X.] wird zum 30.09.2007 für Neueintritte ab 01.10.2007 geschlossen.

        

a) Rechtsgrundlage und Finanzierung

        

Die Neuordnung richtet sich ausschließlich nach den Regelungen dieser [X.]esamtbetriebsvereinbarung und dem [X.] des [X.]SFF Life-Cycle-[X.]odell - [X.]rund- und Zusatzversorgung - für [X.]itarbeiter der [X.] D [X.]mbH und der [X.] S [X.]mbH in [X.] getreten zum 01.10.2007, der Bestandteil dieser [X.]esamtbetriebsvereinbarung ist. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt über den [X.]SFF eine rückgedeckte Unterstützungskasse von [X.].

        

…       

        

( 2) [X.] betriebliche Altersversorgung          

        

a) Finanzierung aus dem Bruttolohn

        

Die bisherige arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung gemäß der [X.]esamtbetriebsvereinbarung vom 30.08.2004, in [X.] getreten zum [X.] und den Leistungsplänen A und B des [X.]SFF für [X.]itarbeiter der [X.] D [X.]mbH und verbundene Unternehmen vom 02.09.2004, in [X.] getreten zum [X.] wird zum 30.09.2007 geschlossen. Bereits bestehende Versorgungszusagen können unbeschadet dessen weitergeführt werden.

        

Für die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung stehen im Rahmen der Neuordnung ausschließlich 3 Ausgestaltungsformen in folgenden Durchführungswegen mit unterschiedlichen steuerlichen Vorteilen zur Auswahl:

                 

▪       

Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 63 ESt[X.]

                 

▪       

Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 ESt[X.]

                 

▪       

Unterstützungskasse gemäß [X.] des [X.]SFF Life-Cycle-[X.]odell - [X.] Leistungen - für [X.]itarbeiter der [X.] D [X.]mbH und der [X.] S [X.]mbH in [X.] getreten zum 01.10.2007 …

        

Der [X.] des [X.]SFF Life-Cycle-[X.]odell - [X.] Leistungen - für [X.]itarbeiter der [X.] D [X.]mbH und der [X.] S [X.]mbH in [X.] getreten zum 01.10.2007 ist in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser [X.]esamtbetriebsvereinbarung.

        

…       

                 
        

§ 4 SOFTWARETOOL

        

Eine genaue Beschreibung der jeweiligen Durchführungswege und der betrieblichen Versorgungsleistungen befindet sich auf der exklusiv von [X.] den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Software (Expertenprogramm).

        

Die Software ist im [X.] unter folgender URL hinterlegt:

        

http://m.bavservice.net

        

Die Software in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser [X.]esamtbetriebsvereinbarung. Die Beantragung der Versorgungsleistungen aus dieser [X.]esamtbetriebsvereinbarung erfolgt ausschließlich über die Software online.

        

Der Arbeitnehmer kann mit dem Expertenprogramm für den von [X.] getragenen Versorgungsbeitrag seine Versorgungsleistungen ausrechnen und die gewünschte [X.] auswählen. Zudem kann sich der Arbeitnehmer im Rahmen der [X.] betrieblichen Altersversorgung den für ihn passenden Versorgungsweg auswählen und mit einem von ihm individuell vorgegebenen Versorgungsbeitrag die Höhe der Versorgungsleistungen berechnen.

                 
        

§ 5 [X.]/[X.]

        

Einzelheiten zu den Versorgungszusagen und sonstigen betrieblichen Leistungen werden in den Versicherungsbedingungen, Rahmenverträgen und in den jeweiligen Leistungsplänen geregelt.“

5

Zudem sieht § 1 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 [X.] 2007 unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitnehmer, die auf ihre bestehende arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung zugunsten der Neuregelung nach der [X.] 2007 verzichten, vor, ihre „Berufsunfähigkeitsrente … in gleicher Höhe ohne erneute [X.]esundheitsprüfung fortzuführen“.

6

Der [X.] „Life-Cycle-[X.]odell“ (im Folgenden [X.] LC[X.]) des [X.]n lautet ua. wie folgt:

        

I. KREIS DER BE[X.]ÜNSTI[X.]TEN

        

Der Kreis der Begünstigten richtet sich nach dem [X.]eltungsbereich der zum 01.10.2007 in [X.] getretenen [X.]esamtbetriebsvereinbarung.

                 
        

II. ALL[X.]E[X.]EINE [X.]

        

(1)     

Die [X.] für die Versorgungsleistungen gemäß Ziffer [X.] beginnt mit dem 1. des [X.]onats, der dem erstmaligen Entgeltumwandlungstermin folgt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieses [X.]s. Der erstmalige Entgeltumwandlungstermin ist der Tag an dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.

        

…       

                 
        

[X.]. ART DER [X.]/LEISTUN[X.]SOPTIONEN

        

(1)     

Im Rahmen des Life-Cycle-[X.]odells stehen folgende [X.]en zur Wahl:

        

[X.] A (ohne Witwen-/Witwerrente):

                 

A1    

Altersrente (Ziffer VI)

                          

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer V[X.], Abs. 1, Satz 2)

                          

Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (Ziffer VII)

                 

[X.]    

Altersrente (Ziffer VI)

                          

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer V[X.], Abs. 1, Satz 2)

                          

Berufsunfähigkeitsrente (Ziffer V[X.]) in Höhe von 100% der Altersrente

                          

Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (Ziffer VII)

                 

A3    

…       

                 

[X.]    

…       

                 

[X.]    

…       

                 

[X.]    

Altersrente (Ziffer VI)

                          

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit (Ziffer V[X.], Abs. 1, Satz 2)

                          

Berufsunfähigkeitsrente (Ziffer V[X.]) in Höhe von 500% der Altersrente

                          

Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit (Ziffer VII)

        

…       

                 
        

[X.] (mit Witwen-/Witwerrente in Höhe von 100% der Altersrente):

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach dem Versorgungsbeitrag (Ziffer V) zum jeweiligen [X.] (Abs. (3)) und nach dem jeweils geltenden Tarif des Rückdeckungsversicherers.

        

…       

                 
        

[X.]/[X.] DER LEISTUN[X.]SOPTION

        

(1)     

Die Wahl der [X.]en (gemäß Ziffer [X.] Abs. (1)) trifft der [X.]itarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber [X.]. Die Erklärung ist im Rahmen der diesem [X.] als [X.]uster beigefügten Entgeltumwandlungsvereinbarung abzugeben. Im Falle des Unterlassens einer Erklärung innerhalb der Entgeltumwandlungsvereinbarung werden dem [X.]itarbeiter Leistungen nach [X.]aßgabe der [X.] gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der [X.]itarbeiter zwar eine [X.] gewählt hat eine entsprechende Rückdeckungsversicherung aus gesundheitlichen [X.]ründen aber nicht zustande gekommen ist.

        

…       

        
                          
        

V. VERSOR[X.]UN[X.]SBEITRA[X.]

        

(1)     

Der Versorgungsbeitrag ergibt sich aus der diesem [X.] als [X.]uster beigefügten Entgeltumwandlungsvereinbarung. Beträgt der [X.] mindestens 1% seines vertraglich vereinbarten [X.], erhält der Begünstigte die Zusatzversorgung nach [X.]aßgabe des [X.]s des [X.]SFF Life-Cycle-[X.]odells - [X.]rund- und Zusatzversorgung - für [X.]itarbeiter der [X.] D [X.]mbH und der [X.] S [X.]mbH in [X.] getreten zum 01.10.2007.

        

…       

        
                          
        

V[X.]. BERUFSUNFÄHI[X.]KEITSRENTE

        

(1)     

Scheidet der Begünstigte vor dem normalen Pensionierungstag auf [X.]rund einer Berufsunfähigkeit bei [X.] aus so erhält der Begünstigte bis zu seinem normalen Pensionierungstag eine Berufsunfähigkeitsrente, längstens jedoch bis zum Erhalt der Altersrente. ...

        

(2)     

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente beträgt 100%, 200%, 300%, 400% oder 500% (je nach gewählter [X.]) der Altersrente gem. Ziffer VI Abs. (3), die der Begünstigte zu seinem normalen Pensionierungstag erhalten hätte, mit der [X.]aßgabe, dass sich die Höhe des fiktiven [X.] nach den anrechnungsfähigen Bezügen zu dem letzten [X.] vor Eintritt der Berufsunfähigkeit richtet. Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit sind die jeweils geltenden Bedingungen des Rückdeckungsversicherers maßgeblich (s. Anlage).

        

…       

        
                          
        

XII. RÜCKDECKUN[X.]SVERSICHERUN[X.]/[X.]ITWIRKUN[X.]S-PFLICHTEN

        

(1)     

Die [X.] wird die in diesem [X.] vorgesehenen Versorgungsleistungen durch den Abschluss eines entsprechenden Rückdeckungsversicherungsvertrages sicherstellen. Sämtliche Rechte aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag stehen ausschließlich der [X.] zu.

        

(2)     

Jeder Begünstigte ist verpflichtet, alle für den Abschluss einer Versicherung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er ist zudem verpflichtet, seine Einwilligung zum Abschluss des Versicherungsvertrages nach § 159 [X.] zu erklären, die [X.]esundheitsfragen des Versicherers zu beantworten und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Die [X.]ewährung von Leistungen nach diesem [X.] ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte seine [X.]itwirkung bei dem Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages verweigert.“

7

Der Kläger nutzte am 13. Oktober 2010 das in der [X.] 2007 genannte Online-Tool der Arbeitgeberin zur betrieblichen Altersversorgung. Den daraus generierten Ausdruck sowie einen unterschriebenen Antrag auf Entgeltumwandlung versandte er am selben Tag an die auf dem Ausdruck angegebene Telefaxnummer. Diese Telefaxnummer ist für ein Unternehmen (im Folgenden [X.]) geschaltet, das vom [X.]n und der Arbeitgeberin mit der administrativen Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt ist.

8

In dem Antrag auf Entgeltumwandlung ist unter dem Punkt „Beiträge und Leistungen (unverbindliche [X.]usterberechnungen)“ als Unterstützungskasse der [X.] und als Versorgungsträger die Rückdeckungsversicherung aufgeführt. Des Weiteren ist ua. als [X.] (Höhe der Entgeltumwandlung) ein Betrag iHv. 354,00 [X.], als Berufsunfähigkeitsrente [X.], als monatliche Berufsunfähigkeitsrente ein Betrag iHv. 999,99 [X.] und die Hinterbliebenenrente mit [X.] angegeben. Als Vertragsbeginn ist der 1. Dezember 2010 und als Umwandlungsbeginn der 1. November 2010 ausgewiesen. Daneben ist für eine Direktversicherung ein monatlicher [X.] iHv. 100,00 [X.] aufgeführt.

9

Der [X.] erstellte einen Leistungsausweis zur [X.] betrieblichen Altersversorgung mit dem Stand 1. Oktober 2010, den der Kläger nach Bereitstellung im Online-Tool dort [X.]. In dem Leistungsausweis heißt es ua.:

        

[X.]arantierte Versorgungsleistungen

        

[X.]ewählter [X.]:

[X.]    

        

...     

        
        

Berufsunfähigkeitsabsicherung

        

Jährliche Berufsunfähigkeitsrente

12.102,60 €

        

...     

        
        

Die ausgewiesenen Leistungswerte unterstellen eine ununterbrochene und in der Höhe mindestens gleichbleibende Zuwendungshöhe. Die Auszahlung von [X.] erfolgt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen.

        

Im Übrigen gelten die jeweiligen Leistungspläne und die Kollektivrahmenverträge.

                 
        

Die Höhe der tatsächlich fällig werdenden Versorgungsleistungen wird endgültig bei Eintritt des [X.] ermittelt.“

Dementsprechend zog die Arbeitgeberin ab dem 1. November 2010 monatlich 454,00 [X.] vom Bruttogehalt des [X.] ab.

[X.]it E-[X.]ail vom 31. [X.]ärz 2011 übersandte ein [X.]itarbeiter der [X.] dem Kläger „die gewünschten Unterlagen“ von der Rückdeckungsversicherung. Diese beinhalteten neben einem Schreiben „[X.]esundheitsfragen an die zu versichernde Person“, ein Formular „Ärztliches Zeugnis“, die allgemeinen Bedingungen der [X.] der Rückdeckungsversicherung, die Besonderen Bedingungen für Berufsunfähigkeitstarife sowie ein an die [X.] gerichtetes Schreiben der Rückdeckungsversicherung vom 14. [X.]ärz 2011, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„für [X.] aus dem genannten [X.]svertrag ist eine [X.]esundheitsprüfung notwendig geworden. Sie erhalten die benötigten Unterlagen, die ‚[X.]esundheitserklärung‘ und das ‚Ärztliche Zeugnis‘ für die Weiterleitung an unseren gemeinsamen Kunden.

        

Veranlassen Sie bitte, dass uns die entsprechenden Unterlagen bis zum 29. April 2011 eingehen. Während dieser Frist besteht für [X.] unter Vorbehalt normaler [X.]esundheitsverhältnisse Versicherungsschutz.

        

Wurden uns innerhalb der oben genannten Frist keine Unterlagen eingereicht, werden wir die Versicherung rückwirkend vom Versicherungsbeginn stornieren und bereits gezahlte Beiträge unverzüglich an den Versicherungsnehmer zurück überweisen.“

Der Kläger beantwortete im Folgenden weder die [X.]esundheitsfragen noch unterzog er sich einer ärztlichen [X.]esundheitsprüfung, sondern antwortete der [X.] mit E-[X.]ail vom 31. [X.]ärz 2011:

        

„… Aus all den Dokumenten der [X.] geht nicht hervor, dass für eine Erweiterung des ‚alten Pensionsplanes‘ durch den [X.] F F e.V., eine [X.]esundheitsprüfung vorgeschrieben ist.

        

...     

        

Ich persönlich möchte [X.] Schutz, entsprechend wie ich ihn beantragt habe und wie er in der [X.]S Care Broschüre versprochen wird - ‚ohne [X.]esundheitsprüfung, auch bei Vorerkrankungen‘ und mit bis zu 1000.- € monatlicher ZUSÄTZLICHER BU Versorgung wahrnehmen.

        

Der Vertrag wurde online abgeschlossen und Beiträge werden bereits seit mehreren [X.]onaten von meinem [X.]ehalt abgezogen. Aus meiner Sicht verfüge ich über einen bestehenden Vertrag mit dem [X.] F F, der durch die Versprechungen in der Broschüre und die [X.] abgedeckt ist.

        

…“    

[X.]it einer weiteren E-[X.]ail vom 5. [X.]ai 2011 erklärte der Kläger gegenüber der [X.] ua.:

        

„bei der ‚alten Vertragssituation‘ habe ich 500% abgeschlossen und würde mit 360.- € Umwandlung [X.] vom 1000.- € erhalten. Da diese an eine [X.]esundheitsprüfung gebunden ist, fällt diese Variante ja leider aus.“

In einer E-[X.]ail vom 16. [X.]ai 2011 an die [X.] schrieb der Kläger Folgendes:

        

„… Wie lange habe ich denn noch [X.], um die Verträge ggf. umstellen zu lassen? Es sieht im [X.]oment ja so aus, das die [X.] [X.] angekündigt hat den Vertrag - bei nicht Erhalt der ausgefüllten [X.]esundheitsfragebögen - rückabzuwickeln und [X.] die Beträge zurück zu überweisen.

        

Ich werde wohl die entsprechende Umstellung vornehmen, weiß aber noch nicht genau in welcher Höhe.“

Die [X.] antwortete dem Kläger am 18. [X.]ai 2011, dass die Rückdeckungsversicherung eine Fristverlängerung bis zum 31. [X.]ai 2011 eingeräumt habe. Der Kläger erklärte sodann am 26. [X.]ai 2011:

        

„…    

        

da ich den neuen Vertrag ja ggf. noch erweitern kann, würde ich Sie bitten den ‚alten‘ Vertrag zunächst mit den gleichen Beitragszahlungen ([X.]) zu übernehmen.

        

Damit wir die Frist halten, sollte dies möglichst noch vor Ende des [X.]onats passieren,

        

...“   

Die [X.] antwortete dem Kläger am selben Tag wie folgt:

        

„… Ich habe die [X.] bereits entsprechend informiert. Sie wird den Vertrag nun entsprechend policieren. Dann erstellen wir einen Leistungsnachweis für Sie, den wir Ihnen dann für Ihre Unterlagen zur Verfügung stellen.“

Der [X.] erstellte in der Folgezeit zwei weitere „[X.] zur [X.] betrieblichen Altersversorgung“ mit dem Stand 20. Juli 2011 und dem Stand 24. August 2011, die jeweils als gewählten [X.] „[X.]“ ausweisen.

Für den [X.]raum vom 3. Januar 2012 bis zum 10. [X.]ai 2013 wurden mangels Entgelt(fort)zahlung keine Beiträge an den [X.]n abgeführt. [X.]it Schreiben vom 28. Juni 2013 erklärte der [X.] ua.:

        

„uns wurde von der [X.] D [X.]mbH gemeldet, dass zu Ihrer Unterstützungskassenzusage bei dem [X.] F F e.V. wieder Beiträge gezahlt werden. Folglich wurde der [X.] wieder in [X.] gesetzt.

        

Sie erhalten anbei den Leistungsausweis, der die Wiederinkraftsetzung dokumentiert.“

Der Leistungsausweis des [X.]n zur [X.] betrieblichen Altersversorgung vom 5. Juli 2013 führt als Tarif „[X.]“ auf und weist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 277,08 [X.] aus.

Der [X.] bewilligte dem Kläger im Oktober 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 eine Berufsunfähigkeitsrente iHv. zunächst 278,73 [X.], ab dem 1. Oktober 2014 iHv. 282,91 [X.].

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ab dem 1. Januar 2014 eine Berufsunfähigkeitsrente iHv. monatlich 1.008,55 [X.] aus der Entgeltumwandlung zu. Er habe Anspruch auf Leistungen nach der [X.] [X.] [X.]it Übersendung der Entgeltumwandlungsvereinbarung an die [X.] sei eine Vereinbarung über eine Versicherung nach der [X.] zustande gekommen. Spätestens mit der Einstellung des [X.]s als Download in das Online-Tool habe die Arbeitgeberin seinen Antrag auf Entgeltumwandlung angenommen und gleichzeitig ein individuelles Versorgungsversprechen mit dem Inhalt des [X.]s vom 1. Oktober 2010 erteilt. Die Versorgungszusage sei nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer [X.]esundheitsprüfung zustande gekommen. Eine solche sei nicht erforderlich.

Zudem griffen [X.] ein. Er habe auf die Rechtserheblichkeit der entsprechenden Willensäußerungen vertraut. Der [X.] habe über mehrere Jahre trotz zahlreicher Nachfragen seinerseits zwar nicht ausdrücklich bestätigt, dass eine Absicherung nach der [X.] vorliege. Er habe auf sämtliche Anfragen nicht reagiert und stets auf die Leistungszusagen aus dem Tool verwiesen. Bis auf den Leistungsausweis erhielten [X.]itarbeiter, die im Rahmen des Kollektivvertrages über das [X.]-Tool einen Vertrag abschließen, keine schriftliche Bestätigung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.]n zu verurteilen, an ihn einen Betrag von [X.] [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. Januar 2014 bis 30. September 2016, monatlich anteilig berechnet für den [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 auf einen Betrag von 729,82 [X.] sowie vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 auf einen Betrag von 725,64 [X.] zu zahlen;

        

2.    

den [X.]n weiter zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2016 längstens bis zum 31. August 2031 eine monatliche garantierte Berufsunfähigkeitsrente iHv. 725,64 [X.] über die bisherige monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 282,91 [X.] hinaus zu zahlen.

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat der Rückdeckungsversicherung und der Arbeitgeberin den Streit verkündet. Beide sind dem Rechtsstreit aufseiten des [X.]n beigetreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.]it der Revision verfolgt der Kläger einen Antrag auf Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen iHv. 36.319,62 [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2018 [X.] Zinsen sowie für die [X.] ab dem 1. [X.]ärz 2018 bis längstens zum 31. August 2031 künftige Leistungen iHv. 725,64 [X.] monatlich. Der [X.] begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist zulässig.

1. Die vom Kläger in der Revisionsbegründung vorgenommene Umformulierung der Klageanträge, mit der er nunmehr rückständige Zahlungsansprüche für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2014 bis zum 28. Febr[X.]r 2018 [X.] Zinsen sowie für die [X.] ab dem 1. März 2018 bis längstens zum 31. August 2031 künftige Leistungen iHv. 725,64 Euro monatlich geltend macht, ist zulässig. Es handelt sich hinsichtlich der Hauptforderung nicht um eine - in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässige - Klageerweiterung. Die Zahlungsansprüche für die [X.] vom 1. Oktober 2016 bis zum 28. Febr[X.]r 2018 betreffen bei unveränderter Sachlage lediglich weitere inzwischen fällig gewordene monatliche Differenzbeträge [X.] Zinsen. Der Kläger hat den Antrag zu 2. entsprechend auf die [X.] ab dem 1. März 2018 beschränkt. Der nunmehr als rückständig geltend gemachte Betrag war bereits vorher Gegenstand des Verfahrens. Soweit dadurch erstmals [X.] geltend gemacht werden, beruht dies auf einem vom [X.] festgestellten bzw. unstreitigen Sachvortrag, sodass die darin liegende Klageerweiterung auch in der Revisionsinstanz zulässig ist (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 23 mwN).

2. Der Senat hat die Zulässigkeit der von dem [X.]n gegenüber der Rückdeckungsversicherung und der Arbeitgeberin erklärten [X.] nicht zu prüfen. Ob eine Streitverkündung zulässig und in der gehörigen Form erhoben ist (§§ 72 f. ZPO) und welche Rechtswirkungen sie hat, ist allein für einen Folgeprozess von Bedeutung, in dem der Streitverkünder den [X.] in Anspruch nimmt ([X.] 23. Jan[X.]r 2007 - 9 [X.] 624/06 - Rn. 10 mwN; [X.] 19. September 2017 - [X.] - Rn. 23, [X.]Z 216, 27). Ein Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach § 71 ZPO ist nicht gestellt.

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet.

1. Die Revision hat nicht aus prozess[X.]len Gründen Erfolg.

a) Es ist in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden, dass der Kläger den Antrag zu 1. in der Berufungsinstanz betragsmäßig erweitert und den ursprünglich als Feststellungsantrag gestellten Antrag zu 2. auf einen Leistungsantrag umgestellt hat. Das [X.] hat über die geänderten Anträge sachlich entschieden. Es hat damit stillschweigend angenommen, es liege keine Klageänderung vor oder die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO stillschweigend bejaht. Eine Überprüfung hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr vorzunehmen (vgl. [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] 119/16 - Rn. 52, [X.]E 159, 92; 25. Juni 2014 - 7 [X.] 847/12 - Rn. 20, [X.]E 148, 299).

b) Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa [X.] 25. September 2018 - 3 [X.] 333/17 - Rn. 14).

c) Das Urteil des [X.]s ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und aufgrund eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Schadensersatzanspruch entschieden hat.

aa) Der [X.] nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 515/16 - Rn. 15 mwN, [X.]E 161, 47).

bb) Danach hat das [X.] gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

(1) Der Kläger hat sich in den Vorinstanzen - auch soweit er sich auf [X.] bezogen hat - ausschließlich auf einen [X.] und nicht auf einen Schadensersatzanspruch gestützt. Deshalb rügt er mit der Revision - aus seiner Sicht folgerichtig - ausdrücklich, dass ihn die Vorinstanzen auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hätten hinweisen müssen.

Das [X.] hat sowohl über den vom Kläger verfolgten [X.] als auch über einen nicht zur Entscheidung gestellten Schadensersatzanspruch entschieden. Letzterer betrifft jedoch einen anderen Lebenssachverhalt, dessen rechtliche Bewertung vom Vorliegen anderweitiger Voraussetzungen abhängig ist.

(2) Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen ([X.] 14. November 2017 - 3 [X.] 515/16 - Rn. 19 mwN, [X.]E 161, 47). Die Entscheidung des [X.]s ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen eines auf Schadensersatz gestützten Anspruchs abgewiesen wurde.

2. Die Revision ist auch in der Sache erfolglos. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein [X.] gegen den [X.]n auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nach dem Tarif [X.] zu. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht auch in der Sache zurückgewiesen.

a) Die Klage ist - entgegen der Auffassung des [X.]n - nicht schon deshalb unbegründet, weil der [X.] nicht passivlegitimiert ist. Trotz des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 [X.], [X.]. [X.]) haben Arbeitnehmer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen einer Unterstützungskasse versprochen hat, einen Anspruch auch gegen die Unterstützungskasse. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] 356/12 - Rn. 11; 16. Febr[X.]r 2010 - 3 [X.] 216/09 - Rn. 69, [X.]E 133, 158).

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nach der [X.] [X.] nach der [X.] 2007 iVm. dem [X.] [X.]. Er unterfällt zwar dem Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 [X.] 2007 und hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung und damit einer Versorgung entsprechend der von ihm nach dem [X.] [X.] zu treffenden Tarifwahl. Der Kläger erfüllt aber die Voraussetzung für Leistungen nach dem von ihm gewählten Tarif [X.] [X.] [X.] nicht.

aa) Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich der [X.] 2007. Nach § 1 Abs. 3 [X.] 2007 gilt diese hinsichtlich der [X.] betrieblichen Altersversorgung, wie sie in § 2 Abs. 2 [X.] 2007 geregelt ist, auch für alle Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - vor dem 1. Oktober 2007 bei der Arbeitgeberin eingetreten sind. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2007 steht [X.]. der Durchführungsweg Unterstützungskasse gemäß des am 1. Oktober 2007 in [X.] getretenen [X.]s [X.] zur Verfügung. Der [X.] [X.] ist nach § 2 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 3 [X.] 2007 in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil der [X.] 2007.

bb) Der Kläger erfüllt die weiteren Voraussetzungen nach dem [X.] [X.] nicht, denn er hat die Gesundheitsfragen des [X.]s nicht beantwortet.

(1) III. Abs. 1 [X.] sieht unter [X.]en A [X.]. Versorgungen (ohne Witwen-/Witwerrenten) mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenschutz in Form von Beitragsrückgewähr und Rentengarantiezeit einschließlich einer Berufsunfähigkeitsrente iHv. [X.] der Altersrente ([X.] [X.]) bis zu einer Höhe von [X.] ([X.] [X.]) zur Auswahl vor. Nach [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] trifft der Mitarbeiter die Wahl zwischen den verschiedenen [X.]en nach III. Abs. 1 [X.] [X.]. Nach [X.] Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] ist die Erklärung über die Wahl im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung abzugeben. Im Falle des Unterlassens einer Erklärung in der Umwandlungsvereinbarung bestimmt [X.] Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.], dass dem Mitarbeiter Leistungen nach Maßgabe der [X.] [X.] gewährt werden. Dies gilt nach [X.] Abs. 1 Satz 4 [X.] auch dann, wenn der Mitarbeiter zwar eine [X.] gewählt hat, eine entsprechende Rückdeckungsversicherung aus gesundheitlichen Gründen aber nicht zustande gekommen ist.

Nach XII. Abs. 1 [X.] schließt der [X.] zur Sicherstellung der im [X.] vorgesehenen Leistungen entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab. XII. Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] verpflichtet jeden Begünstigten, seine Einwilligung zum Abschluss eines [X.] nach § 159 Abs. 2 [X.] zu erklären, die Gesundheitsfragen des Versicherers zu beantworten und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gewährung von Leistungen nach dem [X.] ist nach Satz 3 ausgeschlossen, wenn der Begünstigte seine Mitwirkung bei dem Abschluss oder der Durchführung eines [X.] verweigert.

(2) Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen auf Leistungen gemäß der [X.] [X.] nicht. Er hat zwar entsprechend [X.] Abs. 1 [X.] [X.] die Wahl der [X.] [X.] in der Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen. Er hat aber nach den - auf dem unstreitigen Vorbringen der Parteien beruhenden - Feststellungen des [X.]s die vom [X.] aufgeworfenen Gesundheitsfragen trotz Aufforderung nicht beantwortet. Darin liegt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei Abschluss bzw. Durchführung des [X.] mit der Rückdeckungsversicherung. Diese Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach der [X.] 2007 iVm. dem [X.] schließt nach XII. Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] Ansprüche nach dem [X.] aus. Angesichts der eindeutigen Regelungen in der [X.] 2007 und dem [X.] [X.] konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die von ihm getroffene Wahl der [X.] [X.] mit einer Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos iHv. [X.] der Altersrente ohne Beantwortung der Gesundheitsfragen verbindlich sein könnte.

c) Soweit der Kläger gestützt auf die Broschüre [X.] geltend macht, dort sei die Möglichkeit beschrieben, eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ohne Gesundheitsprüfung auch bei Vorerkrankungen zu erhalten, beziehen sich diese Erläuterungen auf die Möglichkeit des vollständigen Wechsels aus der durch die [X.] 2007 abgelösten arbeitgeberfinanzierten Versorgung. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich, dass ein solcher Wechsel von ihm angestrebt war. Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger neben der auf [X.] beruhenden Berufsunfähigkeitsrente noch eine aus der arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage erhält.

d) Ein Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der von ihm gewählten [X.] [X.] folgt auch nicht aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung und der zwischen dem Kläger und der [X.] geführten E-Mail-Korrespondenz.

Sämtliche vor Juli 2013 dem Kläger vom [X.]n bzw. der [X.] erteilten [X.] bescheinigen lediglich, dass der Kläger die [X.] [X.] gewählt hat. Weder die [X.] noch die im Rechtsstreit vorgelegte Korrespondenz des [X.] mit der [X.] lassen auf eine Erklärung schließen, dass ein Versorgungsversprechen nach der [X.] [X.] außerhalb der [X.] 2007 iVm. dem [X.] zustande kommen soll. Die Korrespondenz mit der [X.] lässt lediglich erkennen, dass für die vom Kläger getroffene Wahl die Beantwortung der Gesundheitsfragen erforderlich ist.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

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    Knüttel     

        

    Schultz     

                 

Meta

3 AZR 9/18

22.01.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 22. Juni 2016, Az: 5 Ca 14357/15, Urteil

§ 308 Abs 1 ZPO, § 1b Abs 4 S 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019, Az. 3 AZR 9/18 (REWIS RS 2019, 11228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11228

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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