Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 1 StR 406/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17933

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Gegenstand

Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen [X.]) Ziffern 18 und 19 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Steuerhinterziehung und Beihilfe zu solchen Taten, Insolvenzstraftaten sowie wegen zwei Fällen der Gründungstäuschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten.

2

Seine gegen das Urteil gerichtete, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

1. Allerdings hat es das [X.] versehentlich unterlassen, im [X.] an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für die beiden Straftaten gemäß § 82 Abs. 1 GmbHG ("Falsche Angaben") in den Fällen [X.]) Ziffern 18 und 19 des Urteils zur Verfügung stehenden Strafrahmens ([X.]) konkrete Einzelstrafen zu verhängen.

4

Der Senat holt daher für die beiden vorgenannten Taten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafen nach. Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB und damit auf jeweils fünf Tagessätze fest. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten [X.] rechtsfehlerfrei auf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Einzelstrafen durch den Senat nicht entgegen (Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14, [X.], 186 und vom 30. April 2015– 1 StR 26/15 Rn. 4 jeweils mwN).

5

2. Soweit das [X.] in der durch § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Liste der angewendeten Vorschriften hinsichtlich der beiden Taten der "Falschen Angaben" § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG statt zutreffend § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 Rn. 4 – insoweit in [X.], 16 nicht abgedruckt). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (zu diesen näher KG, Urteil vom 8. April 2014 – 121 Ss 25/14, GmbHR 2015, 868 f.; siehe auch [X.], 1369, 1372). Das gilt sowohl für § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden und damit für die Tat vom 8. Juli 2008 (Fall [X.]) Ziffer 19 der Urteilsgründe) maßgeblichen Fassung als auch für die seit 1. November 2008 geltende, auf die Tat vom 6. November 2008 (Fall [X.]) Ziffer 18 der Urteilsgründe) anwendbare Fassung.

Raum                            Graf                                Jäger
                Radtke                             Fischer

Meta

1 StR 406/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 24. März 2015, Az: 12 KLs 141 Js 5173/09 (15/09)

§ 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 1 StR 406/15 (REWIS RS 2016, 17933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17933


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 406/15

Bundesgerichtshof, 1 StR 406/15, 04.04.2016.

Bundesgerichtshof, 1 StR 406/15, 12.01.2016.


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