Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 477/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17952

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116B3STR477.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 477/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier:
Revision des Angeklagten I.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 12.
Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2015

a)
soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] und 32, [X.] und 34 sowie [X.] bis 52 der Urteilsgründe jeweils eines gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] schuldig ist; die in den [X.], 34, 51 und 52 festgesetzten Einzelstrafen ent-fallen;

b)
soweit es den Mitangeklagten S.

betrifft, im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Mitangeklagte S.

in den Fällen [X.] und 32, [X.] und 34 sowie [X.] bis 52 der Urteilsgründe jeweils eines gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] schuldig ist; die in den [X.], 34, 51 und 52 festgesetzten Einzelstrafen entfallen;

c)
soweit
es den Mitangeklagten Ü.

betrifft, im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Mitangeklagte
Ü.

in den Fällen [X.] und 32 der Urteilsgründe eines gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] schuldig ist; die im [X.] festgesetzte Einzelstrafe entfällt.

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3
-
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 21 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] in acht Fällen und [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Mitangeklagten S.

und Ü.

hat die [X.] ebenfalls jeweils wegen gewerbs-
und
bandenmäßigen [X.] in acht Fällen sowie wegen weiterer Delikte Freiheitsstrafen verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Das [X.] hat dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] gewährt. An diesen Beschluss ist der Senat trotz der fehlenden Zuständigkeit der [X.] für die Ent-scheidung (§
46 Abs. 1 [X.]) gebunden (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Sep-tember 2011 -
3 [X.], [X.], 49 mwN; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 46 Rn. 7).

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2. Der Schuldspruch weist mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewer-tung einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, soweit der Angeklagte in den Fäl-len [X.] und 32, [X.] und 34 sowie [X.] bis 52 der Urteilsgründe jeweils wegen eigenständiger tatmehrheitlicher Delikte des gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] verurteilt worden ist.

a) Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte mit den nicht revidierenden Mitangeklagten S.

und Ü.

im Juni 2014 zusammen, um -
vornehmlich in Schulen -
zu dritt in
arbeitsteiligem Vorgehen [X.] zu verüben; der Angeklagte wollte sich hierdurch eine nicht unbe-trächtliche dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Da nur der Angeklagte im Besitz einer Fahrerlaubnis war, sollte er jeweils das Tatfahrzeug fahren, im Üb-rigen sollten die einzelnen Aufgaben jeweils vor Ort verteilt werden. Es [X.] zudem der gemeinsamen Abrede, mit gegebenenfalls erbeuteten EC-Karten von den Konten der Karteninhaber Geld abzuheben. Die Beute sollte jeweils unabhängig vom Tatbeitrag des Einzelnen
gleichmäßig geteilt werden.

Bei einem aufgrund dieser Abmachung gemeinsamen Einbruch in eine Schule in A.

entwendeten die Angeklagten unter anderem eine Banktasche mit drei EC-Karten nebst den zugehörigen [X.]. Mittels zwei der EC-Karten "hoben sie" an einem Geldautomaten der Volksbank D.

am frühen Morgen des 11. August 2014 32 der Urteilsgründe). Anschließend fuhren sie zur Sparkasse B.

. Dort ließ sich der Mitangeklagte Ü.

e-ren Karte innerhalb weniger Minuten weitere Beträge in Höhe von insgesamt 1.990

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5
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Am 30. Oktober 2014 entwendeten die Angeklagten aus [X.] der Grundschule B.

drei EC-Karten mit den dazugehörigen [X.]. Mit den Karten fuhren sie zur Raiffeisenbank in W.

. Dort tätigte der Mitangeklagte Ü.

mit den Karten kurz nach Mitternacht innerhalb kurzer Zeit drei Geldabhebungen der Urteilsgründe).

b) Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen sieben, sondern nur wegen drei tatmehrheitlich zueinander stehender Taten des gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbe-truges (§ 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht und zwar zweimal (Fälle [X.] und 32 sowie [X.] und 34) in zwei und einmal (Fälle [X.] bis 52) in drei tateinheitlichen Fällen. Bei einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und dabei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter -
soweit keine natürliche Handlungs-einheit vorliegt -
nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er
einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Juli 2015 -
3 StR 518/14, [X.], 341; vom 14. Oktober 2014 -
3 [X.], [X.], 334; vom 17. September 2013
-
3 [X.], juris Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben liegen in den Komplexen [X.] und 32, [X.] und 34 sowie [X.] bis 52 der Urteilsgründe nur insgesamt drei eigenständige [X.] vor. Die Feststellungen tragen insoweit in ihrem Gesamtzusammenhang zwar den Schluss auf eine als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zu bewertende 6
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Beteiligung des Angeklagten an den Geldabhebungen; denn sie belegen [X.], dass der -
allein über eine Fahrerlaubnis verfügende -
Angeklagte zur "Verwertung" der bei den vorangegangenen gemeinsamen Diebstählen [X.] EC-Karten zumindest seine Tatkomplizen zu der jeweiligen Bank-
oder Sparkassenfiliale fuhr. Weitere Beiträge des Angeklagten zum Einsatz der EC-Karten sind nicht festgestellt. Unabhängig davon, wie die zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Abhebungen an demselben Geldautomaten mit ver-schiedenen EC-Karten durch einen seiner Mittäter konkurrenzrechtlich zu [X.] sind (s. dazu [X.], Beschluss vom 11. März 2015 -
1 [X.], [X.], 269 mwN), können diese ihm daher nur als einheitliche Tat zugerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte (einschließlich des Falles [X.] der Urteilsgründe, bei dem der Angeklagte Ü.

nur eine Abhebung vornahm) nur vier tatmehrheitlicher Delikte des gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] schuldig gemacht hat.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er davon absieht, die je mehrfache tateinheitliche Verwirklichung des § 263a StGB zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 1996 -
4 [X.], [X.], 610, 611). § 265 [X.] steht nicht entgegen, da sich der geständige An-geklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die für die Fälle II.32, 34, 51 und 52 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr. Für die insgesamt drei tateinheitlichen Geschehen setzt der Senat gemäß §
354 Abs. 1 analog [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Februar 2015 -
3 [X.], juris Rn.
6; vom 14. Oktober 2014 -
3 [X.], [X.], 334) [X.] die Einzelstrafen von einem Jahr aus den Fällen [X.], [X.] und [X.] der 9
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Urteilsgründe fest. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Angesichts der ver-bleibenden dreißig weiteren [X.] zwischen sechs Monaten bis einem Jahr und vier Monaten schließt der Senat aus, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt hätte.

4. Nach § 357 Satz 1 [X.] ist die Entscheidung im gleichen Umfang auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S.

zu erstrecken. Dies gilt hin-sichtlich der Taten 31 und 32 der Urteilsgründe auch hinsichtlich des [X.]

; im Übrigen (Taten [X.], 34, 50 bis 52 der Urteilsgründe) ist der Schuldspruch aufgrund der in diesen Fällen von der [X.] festgestellten individualisierten Tatbeiträge des Mitangeklagten Ü.

nicht betroffen. Auch bei diesen Angeklagten wird die jeweils verhängte Gesamtstrafe in gleicher Weise wie beim Angeklagten I.

durch die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall von einer bzw. vier Einzelstrafen nicht berührt.

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5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstande-nen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).

Becker

[X.] Gericke

Spaniol Tiemann
12

Meta

3 StR 477/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 477/15 (REWIS RS 2016, 17952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17952

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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