Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 297

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation; Voraussetzung der Gewährung einer Aufbrauchfrist - Knuspermüsli II


Leitsatz

Knuspermüsli II

1. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 Rn. 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 66] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie).

2. Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt voraus, dass dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In der danach erforderlichen Interessenabwägung kann sich zu Lasten des Schuldners auswirken, dass er sich aufgrund einer Verurteilung in den Vorinstanzen oder aufgrund des Verlaufs des Revisionsverfahrens, etwa wegen einer vom Senat veranlassten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, auf einen für ihn ungünstigen Ausgang des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1973 - I ZR 98/72, GRUR 1974, 474, 476 [juris Rn. 23] = WRP 1974, 85 - Großhandelshaus; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 44 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet und Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 42 - Wärmetauscher).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2019 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte stellt unter anderem das vorverpackte Lebensmittel "Dr. O.   Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks" her und vertreibt dieses in einer quaderförmigen Kartonverpackung. Eine der Schmalseiten der Verpackung enthält unter der Überschrift "Nährwertinformation" Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, und zwar zum einen bezogen auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs und zum anderen auf eine Portion des zubereiteten Lebensmittels, bestehend aus 40 Gramm dieses Produkts und 60 Milliliter Milch mit einem Fettgehalt von 1,5%. Auf der Vorderseite der Verpackung werden die Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz einer solchen Portion des zubereiteten Lebensmittels wiederholt, wobei zusätzlich noch das Gewicht einer solchen Portion mit 100 Gramm angegeben ist.

2

Der Kläger ist der [X.]. Nach seiner Auffassung verstößt die Aufmachung des Produkts der Beklagten dadurch gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, dass auf der Vorderseite der Verpackung der Brennwert nicht bezogen auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs, sondern bezogen auf 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels angegeben ist. Die weiteren auf der Vorderseite der Verpackung vorhandenen Nährwertinformationen beanstandet der Kläger nicht.

3

Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für [X.] wie in der [nachstehend wiedergegebenen] Anlage [X.] abgebildet mit Nährwertinformationen pro Portion zu werben bzw. werben zu lassen, ohne zusätzlich den Brennwert bezogen auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs, das heißt des nicht zubereiteten Produkts, anzugeben.

Abbildung

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2018, 247 = [X.], 445). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt ([X.], [X.] 2019, 222 = [X.], 257). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise, ihr eine Aufbrauchfrist zu gewähren, nach der sie bereits produzierte Packungen mit der angegriffenen Kennzeichnung, die sie bis zum 30. Juni 2022 an den Einzelhandel vertreibt, nicht zurückrufen muss.

6

Der Senat hat dem [X.] zur Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 des [X.] und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22. November 2004, S. 18; im Weiteren: Lebensmittelinformationsverordnung - [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], Beschluss vom 23. Juli 2020 - [X.], [X.], 1101 = [X.], 1570 - Knuspermüsli I):

1. Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist?

2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die Wortfolge "je 100 g" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber - zumindest auch - 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels?

7

Der [X.] hat die Fragen wie folgt beantwortet ([X.], Urteil vom 11. November 2021 - [X.]/20, [X.], 1550 = [X.], 40 - Dr. August Oetker Nahrungsmittel):

Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG begründet angesehen und dem Kläger daher auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zugesprochen. Es hat hierzu ausgeführt:

9

Als Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, auf der Vor[X.]eite der Verpackung des Produkts außer den bereits vorhandenen Nährwertangaben zusätzlich den Brennwert bezogen auf 100 Gramm des Produkts zum [X.]punkt des Verkaufs anzugeben, komme allein Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] in Betracht. Bei den Angaben auf der Vor[X.]eite (Schauseite) der Verpackung handele es sich um wiederholende Angaben im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Buchst. b [X.]. Soweit Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] insoweit für den Fall, dass die Nährstoffmengen und der Brennwert lediglich je Portion ausgedrückt würden, verlange, den Brennwert (zusätzlich) auch je 100 Gramm auszudrücken, sei mit der Wortfolge "je 100 g" das zubereitete Lebensmittel gemeint. Da die von der Beklagten auf der Vor[X.]eite der Verpackung dargestellte Portion zugleich ein Gewicht von 100 Gramm aufweise, sei den Anforderungen der Vorschrift genügt.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dem zur Geltendmachung befugten Kläger (dazu [X.]) stehen ein Unterlassungsanspruch (dazu [X.]I) sowie ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (dazu [X.]II) zu.

I. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche befugt.

1. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis muss als Sachurteilsvoraussetzung im [X.]punkt der beanstandeten [X.] bestanden haben (st. Rspr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Januar 2022 - [X.], [X.], 490 Rn. 20 = [X.], 441 - Influencer III, mwN) und auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 - [X.], [X.], 896 Rn. 32 = [X.], 1182 - App-Zentrum, mwN). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Klagebefugnis erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen. Das Revisionsgericht hat selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen (zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vgl. [X.], [X.], 490 Rn. 20 - Influencer III; zu § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vgl. [X.], [X.], 896 Rn. 32 - App-Zentrum).

2. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist nach Erlass des Berufungsurteils durch das Gesetz zur Stärkung des fairen [X.] vom 26. November 2020 ([X.]) mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 geändert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht, weil sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG die Ansprüche den qualifizierten Einrichtungen zustehen, die in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen sind.

§ 4 [X.] ist durch das Gesetz zur Stärkung des fairen [X.] ([X.]) mit Wirkung vom 2. Dezember 2020 geändert worden. Diese Änderungen wirken sich im Streitfall nicht aus. Dass der Kläger gemäß dem im [X.]punkt der beanstandeten [X.] geltenden § 4 [X.] aF in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen war, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt. Dass er auch gegenwärtig in die Liste nach § 4 [X.] nF eingetragen ist, ergibt sich aus der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF vom [X.] auf seiner Internetseite veröffentlichten Liste.

II. Dem Kläger steht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

1. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ist nicht nach § 3a UWG, sondern nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG zu beurteilen.

a) Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die ([X.]) der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

b) § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - [X.], [X.], 286 Rn. 15 = [X.], 296 - Hörgeräteausstellung, mwN), nach dem eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des [X.] wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG erlassen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, [X.], 438 Rn. 28 = [X.], 420 - Energieausweis), bestimmt, dass die im [X.]srecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des [X.] der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten.

c) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des [X.]s konnte sich die Unlauterkeit des Verstoßes gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation auch aus § 3a UWG und dem dieser Vorschrift der Sache nach entsprechenden § 4 [X.]1 UWG in der bis zum 9. Dezember 2015 geltenden Fassung ergeben (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 - Wir helfen im Trauerfall).

aa) [X.] zu Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG) konnte daraus bislang nicht entstehen. Mit Blick darauf, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern abschließend regelt, nahm der [X.] an, dass ein Verstoß gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation eine Unlauterkeit nach § 3a UWG nur dann begründen kann, wenn diese ihre Grundlage im [X.]srecht haben (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 1180 Rn. 24 = [X.], 1510 - 0,00 Grundgebühr; Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 852 Rn. 15 = [X.], 1143 - [X.] Spyder; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 652 Rn. 11 = [X.], 872 - [X.]; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 19 = [X.], 1464 - [X.]; [X.], [X.], 516 Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall). Darüber hinaus sah der [X.] einen Verstoß gegen eine solche Informationspflicht nur dann als spürbar im Sinne von § 3a UWG an, wenn - wie nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG erforderlich - der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2018 - [X.], [X.], 82 Rn. 31 = [X.], 68 - Jogginghosen; Urteil vom 28. März 2019 - [X.], [X.], 641 Rn. 30 = [X.], 724 - Kaffeekapseln; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, [X.], 84 Rn. 24 = [X.], 192 - Verfügbare Telefonnummer; Urteil vom 21. Januar 2021 - [X.], [X.], 752 Rn. 49 = [X.], 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).

bb) Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation konnte nach der bisherigen [X.]srechtsprechung grundsätzlich sowohl nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG als auch nach § 3a UWG verfolgt werden, ohne dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Normen bestand (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, [X.], 576 Rn. 15 = [X.], 689 - 2 Flaschen GRATIS). Der [X.] bejahte daher in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation neben oder anstelle einer Unlauterkeit gemäß § 3a UWG auch eine Unlauterkeit nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.], 842 Rn. 17 bis 25 = [X.], 1096 - [X.]; [X.], [X.], 438 Rn. 22 bis 37 - Energieausweis). Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des § 5a UWG ebenfalls davon ausgegangen, dass Verstöße gegen marktverhaltensregelnde gesetzliche Informationspflichten auch unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach § 4 [X.]1 UWG aF zu würdigen seien. Soweit es dadurch zu Überschneidungen der Anwendungsbereiche komme, sei dies unschädlich und könne deshalb in Kauf genommen werden (Begründung des [X.] eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 16/10145, S. 27).

d) An der gleichrangigen Prüfung von § 3a UWG und § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG hält der [X.] in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nicht länger fest. In diesen Fällen ist die Unlauterkeit vielmehr allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG zu beurteilen (so auch [X.], [X.], 62, 63 [juris Rn. 23]; [X.], 241, 243 [juris Rn. 26 f.]; [X.], 283, 284 f. [juris Rn. 16 und 40]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.19, § 5a Rn. 5.5 und 5.20; [X.]., [X.], 1 Rn. 53 f.; [X.]., [X.], 302 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 8a; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 85; [X.].UWG/[X.], 3. Aufl., § 5a Rn. 85 f.; [X.]., [X.] 2019, 289; [X.]., [X.], 1445, 1449; [X.] in Harte/[X.], UWG, 5. Aufl., § 5a Rn. 16 und 211; Großkomm.UWG/[X.], 3. Aufl., § 5a Rn. 68; [X.]/Sonntag/[X.] in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch des [X.]rechts, 5. Aufl., § 59 Rn. 466; [X.], [X.], 1265 Rn. 40).

aa) Art. 11a Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] in der durch die Richtlinie ([X.]) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der [X.] mit Wirkung vom 7. Januar 2020 geänderten Fassung bestimmt, dass Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrags, haben müssen. Zur Umsetzung dieser Regelung sieht § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG in der Fassung des [X.] des Verbraucherschutzes im [X.]- und Gewerberecht vom 10. August 2021 ([X.] I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 vor, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG nF gilt dies allerdings nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie nach Nummer 32 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

bb) Durch § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG nF werden an eine Verletzung von § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG (ab dem 28. Mai 2022: § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG) daher potentiell weitergehende Rechtsfolgen geknüpft als an eine Verletzung von § 3a UWG. An[X.] als nach der bisherigen Rechtslage (hierzu vgl. Büscher, [X.], 1249 Rn. 6; [X.].UWG/[X.] aaO § 3a Rn. 17 mit [X.]. 57) wird das Schutzniveau nach den beiden Vorschriften bei einer Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation künftig nicht mehr identisch sein, da eine Unlauterkeit nach § 3a UWG keine Schadensersatzpflicht gegenüber Verbrauchern auslöst (vgl. [X.], [X.], 1445, 1451; Büscher, [X.], 132 Rn. 16). Ein Wi[X.]pruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11a der Richtlinie 2005/29/[X.] wird nur vermieden, wenn allein § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF) zur Anwendung kommt.

cc) Nicht hiervon erfasst sind Informationspflichten, die nicht die kommerzielle Kommunikation betreffen und daher nicht unter Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] fallen. Ein Verstoß gegen solche Informationspflichten kann weiterhin eine Unlauterkeit nach § 3a UWG begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2022 - [X.], [X.], 500 [juris Rn. 60 bis 66] = [X.], 452 - Zufriedenheitsgarantie).

e) Die von der Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung von Lebensmitteln sind wesentliche Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] (§ 5a Abs. 4 UWG), da es sich um im [X.]srecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation handelt (vgl. [X.], [X.], 283, 285 [juris Rn. 40]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 5.24, [X.]., [X.], 637 Rn. 24; [X.] in Harte/[X.] aaO § 5a Rn. 211; [X.]/[X.], 15. Edition [Stand 1. Dezember 2021], § 5a Rn. 219; [X.]/[X.] UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 187).

aa) Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt hat (Art. 4 der Richtlinie; vgl. [X.], [X.], 752 Rn. 48 - Berechtigte Gegenabmahnung, mwN), steht der Anwendung der Lebensmittelinformationsverordnung im Streitfall nicht entgegen. Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/[X.] lässt diese die Rechtsvorschriften der [X.] oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Dazu zählen die Vorschriften des Lebensmittelrechts (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 246 Rn. 12 = [X.], 344 - Gurktaler Kräuterlikör; Urteil vom 22. November 2012 - [X.], [X.], 739 Rn. 17 = [X.], 902 - Barilla; [X.], [X.], 637 Rn. 7) wie etwa die Lebensmittelinformationsverordnung.

bb) Der Anwendbarkeit der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/[X.] stehen Art. 3 Abs. 4 und Erwägungsgrund 10 Satz 3 dieser Richtlinie nicht entgegen.

(1) Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] sieht vor, dass bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Die Richtlinie 2005/29/[X.] gilt nach ihrem Erwägungsgrund 10 Satz 3 nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des [X.]srechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind.

(2) Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2021 - [X.]/20, [X.], 1320 Rn. 46 = [X.], 1290 - Flaschenpfand III, mwN). Der [X.] hat daher entschieden, dass die Frage, ob der Verbraucher mit der beanstandeten Aufmachung eines Lebensmittels hinreichend über dessen Merkmale aufgeklärt wird, allein nach den einschlägigen Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung zu beurteilen ist und aus Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/[X.] (§ 5a Abs. 3 [X.] UWG) keine darüber hinausgehenden Informationspflichten hergeleitet werden können (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2015 - [X.], [X.], 738 Rn. 23 = [X.], 838 - [X.]). An[X.] liegt es jedoch, wenn - wie im Streitfall - die Richtlinie 2005/29/[X.] über ihren Art. 7 Abs. 5 die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung integriert. Dann liegt kein Kollisionsfall vor, sondern die Richtlinien ergänzen sich insoweit (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/[X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse vgl. [X.], [X.], 1320 Rn. 47 - Flaschenpfand III, mwN).

cc) Da die Liste des [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.] gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie ausdrücklich nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung der sich aus der Lebensmittelinformationsverordnung ergebenden Informationspflichten als wesentlich nicht entgegen, dass diese Verordnung im Anhang II der Richtlinie nicht genannt ist.

dd) Die streitgegenständliche [X.] auf der Verpackung des Produkts der Beklagten stellt kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] (§ 5a Abs. 4 UWG) dar.

(1) Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2016 - C-19/15, [X.], 1090 Rn. 25 f. = [X.], 1466 - [X.]; [X.], [X.], 500 [juris Rn. 65] - Zufriedenheitsgarantie; Büscher/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 149; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 5.3; [X.].UWG/[X.] aaO § 5a Rn. 311 f.).

(2) Darunter fallen Mitteilungen in Form einer Lebensmittelwerbung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes dieser Lebensmittel dienen, oder eines Werbeschreibens, das nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthält (vgl. [X.], [X.], 1090 Rn. 29 f. - [X.]). Für die [X.] auf der Verpackung eines Lebensmittels gilt nichts Anderes.

2. Den Verbrauchern wird auf der Vor[X.]eite der Verpackung des Produkts der Beklagten entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG die wesentliche Information des [X.] von 100 Gramm des Produkts zum [X.]punkt des Verkaufs vorenthalten.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Angaben auf der seitlichen Schmalseite der Verpackung dienten der Erfüllung der in Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] geregelten verpflichtenden [X.]. Bei den Angaben auf der Vor[X.]eite (Schauseite) der Verpackung handele es sich hingegen um wiederholende Angaben im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Buchst. b [X.]. Insoweit müsse nach Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] für den Fall, dass die Nährstoffmengen und der Brennwert in diesen wiederholenden Angaben lediglich je Portion ausgedrückt seien, der Brennwert (zusätzlich) auch je 100 Gramm ausgedrückt werden. Mit der Wortfolge "je 100 g" sei hier nicht das Produkt zum [X.]punkt des Verkaufs, sondern das zubereitete Lebensmittel gemeint.

Nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] dürfe sich die Brennwertangabe auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern - wie im vorliegenden Fall - ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht würden und die Informationen sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel bezögen. Für die Auffassung des [X.], unter einer Zubereitung in diesem Sinne seien nur recht umfangreiche Arbeitsschritte wie zum Beispiel Kochen oder Erhitzen zu verstehen, gebe es in der Lebensmittelinformationsverordnung keinen Anhaltspunkt. Art. 32 Abs. 2 [X.], wonach der Brennwert und die Nährstoffmengen je 100 Gramm anzugeben seien, sei im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 [X.] zu lesen, so dass der Brennwert in Bezug auf 100 Gramm des Produkts zum [X.]punkt des Verkaufs oder des zubereiteten Lebensmittels angegeben werden dürfe. Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] enthalte eine Ausnahmeregelung zu Art. 32 Abs. 2 [X.]. Es bestehe kein Grund, die Angabe "je 100 g" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] an[X.] zu verstehen als in Art. 32 Abs. 2 [X.].

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Nach Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] enthält die verpflichtende [X.] von Lebensmitteln, die - wie das Produkt der Beklagten - in den Anwendungsbereich des [X.] Abschnitt 3 dieser Verordnung fallen (vgl. Art. 29 [X.]), den Brennwert (Buchst. a) und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (Buchst. b). Der Erfüllung dieser verpflichtenden [X.] dienen die - nicht streitgegenständlichen - Angaben auf der seitlichen Schmalseite der Verpackung des Produkts der Beklagten (vgl. [X.], [X.], 1101 Rn. 11 - [X.]).

bb) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende [X.] gemäß Art. 30 Abs. 1 [X.], kann auf der Verpackung nach Art. 30 Abs. 3 Buchst. b [X.] der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden. Bei den - streitgegenständlichen - Angaben auf der Vor[X.]eite der Verpackung des Produkts der Beklagten zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt es sich um solche freiwilligen wiederholenden Angaben ([X.], [X.], 1101 Rn. 12 - [X.]).

cc) Sowohl im Fall verpflichtender, als auch im Fall freiwilliger wiederholender Angaben sind grundsätzlich gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.] der Brennwert und die Nährstoffmengen des Lebensmittels zum [X.]punkt seines Verkaufs anzugeben. Davon abweichend können sich diese Informationen gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] "gegebenenfalls" auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

dd) Der Brennwert und die Nährstoffmengen sind nach Art. 32 Abs. 2 [X.] grundsätzlich je 100 g oder je 100 ml anzugeben. Davon abweichend bestimmt Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.], dass in den Fällen freiwilliger wiederholender Angaben gemäß Art. 30 Abs. 3 Buchst. b [X.] die Nährstoffmengen - nicht aber der Brennwert - lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden dürfen. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, muss nach Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und zusätzlich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.

ee) Die für freiwillige wiederholende Angaben geltende Ausnahmeregelung des Art. 33 Abs. 2 [X.] erfasst beide Fälle des Art. 31 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], [X.], 1101 Rn. 21 - [X.]).

Im ersten Fall, in dem der Brennwert und die Nährstoffmengen des Lebensmittels zum [X.]punkt seines Verkaufs anzugeben sind (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.]), muss danach, wenn die Nährstoffmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt worden sind (Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.]), der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und zusätzlich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden (Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]). Es steht nicht in Frage, dass sich alle diese Angaben auf das Lebensmittel zum [X.]punkt seines Verkaufs beziehen müssen.

Ob im zweiten Fall, in dem der Brennwert und die Nährstoffmengen eines zubereiteten Lebensmittels angegeben werden dürfen (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.]), dann, wenn die Nährstoffmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt worden sind (Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.]), sich die verpflichtende Angabe zum Brennwert je 100 g oder je 100 ml und zusätzlich je Portion oder je Verzehreinheit (Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.]) auf das Lebensmittel zum [X.]punkt seines Verkaufs beziehen muss oder - zumindest auch - auf das zubereitete Lebensmittel beziehen darf, kann im Streitfall offenbleiben (vgl. [X.], [X.], 1101 Rn. 19 bis 25 - [X.]; [X.], [X.], 1550 Rn. 32 - Dr. August Oetker Nahrungsmittel).

ff) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] für einen Bezug auf das zubereitete Lebensmittel nicht erfüllt. Die Beklagte hätte daher im Rahmen der freiwilligen wiederholenden Angabe des [X.] und der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auf der Vor[X.]eite der Verpackung je 100 g des Lebensmittels zum [X.]punkt seines Verkaufs angeben müssen. Diese Informationspflicht hat die Beklagte verletzt. Auf der Vor[X.]eite der Verpackung ist allein der Brennwert je 100 g des zubereiteten Lebensmittels angegeben.

(1) Wie der Gerichtshof der Europäischen [X.] auf die Vorlage des [X.]s im Streitfall entschieden hat, ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] dahin auszulegen, dass diese Bestimmung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist ([X.], [X.], 1550 Rn. 31 - Dr. August Oetker Nahrungsmittel). Dies ergibt sich aus dem Zweck des Art. 31 [X.], Verbrauchern den Vergleich des [X.] zu ermöglichen ([X.], [X.], 1550 Rn. 22 bis 30 - Dr. August Oetker Nahrungsmittel; [X.], [X.], 1101 Rn. 18 - [X.]).

(2) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das Produkt der Beklagten kann auf unterschiedliche Weise zubereitet werden, nämlich unter anderem durch die Zugabe von Milch, Joghurt oder Quark mit unterschiedlichen Fettgehalten, Fruchtsäften, Früchten, Konfitüre oder Honig (vgl. [X.], [X.], 1101 Rn. 16 - [X.]). Für das Produkt der Beklagten ist daher keine bestimmte Zubereitungsweise vorgegeben.

3. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

a) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten [X.], dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind. Jedoch trifft den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, insoweit eine sekundäre Darlegungslast ([X.], Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20, [X.], 979 Rn. 26 = [X.], 895 - Testsiegel auf Produktabbildung, mwN; zu § 3a UWG vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, [X.], 84 Rn. 35 = [X.], 192 - Verfügbare Telefonnummer).

b) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Beklagte dieser sekundären Darlegungslast entsprochen hätte. Die Revisionserwiderung zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag der Beklagten auf. Im Übrigen steht der Umstand, dass der Brennwert je 100 Gramm des Produkts zum [X.]punkt des Verkaufs im Rahmen der verpflichtenden [X.] auf der seitlichen Schmalseite der Verpackung zusammen mit dem Brennwert einer Portion des zubereiteten Lebensmittels angegeben wird, der geschäftlichen Relevanz des Fehlens der Information auf der Vor[X.]eite der Verpackung nicht entgegen. Die zusätzlichen Deklarationen an anderer Stelle auf der Verpackung mit anderen Referenzmengen sind vielmehr lediglich geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen noch mehr zu verwirren (vgl. [X.], [X.], 1550 Rn. 28 - Dr. August Oetker Nahrungsmittel), zumal die Angaben mit Bezug auf das zubereitete Lebensmittel auch dort unzulässig sind.

III. Dem Kläger steht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF ein Anspruch auf Ersatz der [X.] in Höhe von 214 € nebst Zinsen zu.

1. Insoweit ist auf das zum [X.]punkt des Zugangs der Abmahnung geltende Recht abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2021 - [X.], [X.], 391 Rn. 31 = [X.], 722 - [X.]). Da der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2017 abgemahnt hat, ist § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verhalten der Beklagten war im [X.]punkt der Abmahnung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG unlauter. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

C. Auf die Revision des [X.] ist das Berufungsurteil danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] ist zurückzuweisen. Der Beklagten ist entgegen ihrem in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrag keine Aufbrauchfrist zu gewähren.

I. Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann nach § 242 BGB eine Aufbrauchfrist gewährt werden.

1. Voraussetzung dafür ist, dass ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des [X.]verstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2007 - [X.], [X.], 1079 Rn. 40 = [X.], 1346 - Bundesdruckerei; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 1254 Rn. 44 = [X.], 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 10. Mai 2016 - [X.], [X.], 1031 Rn. 42 - Wärmetauscher).

2. Der Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchfrist kann auch in der Revisionsinstanz mit Erfolg gestellt werden, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen unstreitig oder in den Tatsacheninstanzen festgestellt sind (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 1966 - [X.], [X.], 495, 498 [juris Rn. 30] - [X.]; Urteil vom 12. Juli 1968 - [X.], [X.], 993, 995 [juris Rn. 38] - [X.] Volksbank; Urteil vom 7. Mai 1969 - [X.], [X.], 238, 240 [juris Rn. 41]; Urteil vom 16. November 1973 - [X.], [X.], 474, 476 [juris Rn. 23] = WRP 1974, 85 - [X.]). Der Beklagte muss substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufbrauchfrist vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 1961 - [X.], GRUR 1961, 283 f. - [X.]; [X.], [X.], 238, 240 [juris Rn. 41]; [X.], Urteil vom 11. März 1982 - [X.], [X.], 420, 423 [juris Rn. 46] - [X.]/[X.]). Insbesondere muss er darlegen, in welchem [X.]raum er die Umstellung und den Aufbrauch bewerkstelligen kann (vgl. [X.].UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 158).

3. Die Entscheidung über die Einräumung einer Aufbrauchfrist erfordert eine Interessenabwägung.

a) Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit den Beklagten ein Verschulden trifft (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1957 - [X.], [X.], 488, 491 - [X.]; Urteil vom 10. Mai 1957 - [X.], [X.], 499, 504 - [X.]; Urteil vom 31. Mai 1960 - [X.], GRUR 1960, 563, 567 [juris Rn. 41] - Alterswerbung/Sekt; Urteil vom 18. Dezember 1981 - [X.], [X.], 425, 431 [juris Rn. 33] - Brillen-Selbstabgabestellen, insoweit nicht in [X.]Z 82, 375 abgedruckt; Urteil vom 18. Dezember 1981 - [X.], juris Rn. 33; [X.], [X.], 420, 423 [juris Rn. 46] - [X.]/[X.]).

Zu seinen Gunsten kann sich dabei auswirken, dass er das streitgegenständliche Verhalten längere [X.] unbeanstandet vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1981 - [X.], juris Rn. 33; Urteil vom 25. Januar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 156, 175 f. [juris Rn. 54] - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz).

Eine Verurteilung in den Vorinstanzen kann aber dazu führen, dass der Beklagte sich auf einen ungünstigen Ausgang auch des Revisionsverfahrens einstellen konnte und musste (vgl. [X.], [X.], 495, 498 [juris Rn. 30] - [X.]; [X.], Urteil vom 18. November 1966 - [X.], GRUR 1967, 355, 359 [juris Rn. 36] - Rabe; [X.], [X.], 993, 995 [juris Rn. 38] - [X.] Volksbank; [X.], [X.], 474, 476 [juris Rn. 23] - [X.]; KG, [X.], 339, 341 [juris Rn. 52]; [X.], [X.] 2000, 209, 211 [juris Rn. 42]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 1.97; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 41; [X.].UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 127 und 141; [X.].UWG/[X.] aaO § 12 Rn. 241; Großkomm.UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 89; Büscher/Hohlweck aaO § 8 Rn. 90). Weniger strenge Anforderungen können im Fall eines Angriffs gegen die Firmierung des Beklagten gelten (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 1984 - [X.], [X.], 389, 391 [juris Rn. 29] = WRP 1985, 210 - Familienname; [X.], [X.], 1079 Rn. 40 - Bundesdruckerei; Büscher in Fezer/Büscher/[X.] aaO § 8 Rn. 164; zu den strengeren Anforderungen im Patentrecht vgl. [X.], [X.], 1031 Rn. 53 - Wärmetauscher).

b) Weiter einschränkend wird vertreten, dass die Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher insbesondere bei [X.]verstößen auf Grund einer Irreführung gemäß §§ 5, 5a UWG in einer Weise betroffen sein könnten, dass die Gewährung einer Aufbrauchfrist generell abzulehnen sei (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 42; [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 191; Büscher/Hohlweck aaO § 8 Rn. 90; [X.]/[X.], [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kapitel 57 Rn. 21; zurückhaltender [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 1.95; [X.].UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 131). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

II. Nach den zuvor dargestellten Grundsätzen bleibt der Antrag der Beklagten ohne Erfolg.

1. Die Beklagte beantragt die Gewährung einer Aufbrauchfrist, nach der sie bereits produzierte Packungen mit der angegriffenen Kennzeichnung, die sie bis zum 30. Juni 2022 an den Einzelhandel vertreibt, nicht zurückrufen muss. Zur Begründung führt sie aus, die [X.] der seit 2014 mit etwa 40 Müslisorten vertriebenen Packungen habe bislang allein der Kläger beanstandet. Noch nach dessen Abmahnung habe sie eine Stellungnahme der zuständigen Lebensmittelbehörde erhalten, der zufolge die Kennzeichnung nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 11. November 2021 habe sie mit der Umstellung begonnen. Diese habe jedoch bis Januar 2022 gedauert, weil die Verpackungen je nach Müslisorte zu verschiedenen [X.]punkten neu gedruckt worden seien. Die Packungen mit der angegriffenen Kennzeichnung sollten bis Mai 2022 an den Einzelhandel abverkauft und bis Oktober 2022 zum allergrößten Teil an die Endverbraucher vertrieben sein. Bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums etwa im Februar 2023 könnten diese noch vereinzelt im Einzelhandel zu finden sein. Ausgehend von voraussichtlich über 2 Mio. Packungen, die sich im 1. Kalenderhalbjahr 2022 noch im Handel befänden, führe eine Rückrufpflicht für sie zu einem Schaden in erheblicher Millionenhöhe. Eine Umetikettierung oder [X.] sei nur manuell durchführbar; die hierdurch anfallenden Kosten seien unverhältnismäßig hoch. Sie müsse die Packungen daher vernichten, was weder ethisch noch nachhaltig sei. Zusätzlich drohten [X.], die der Handel für die Rückgabe in Rechnung stelle. Angesichts der Dauer des zunächst unbeanstandeten und dann nur vom Kläger beanstandeten Vertriebs, der bereits unternommenen Anstrengungen und des verhältnismäßig geringen Gewichts des [X.]verstoßes wäre der Schaden daher evident unverhältnismäßig.

2. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte keinen Erfolg.

a) Auch unter Zugrundelegung des Umstands, dass die Nährwertkennzeichnung der beanstandeten [X.] nach dem Vortrag der Beklagten zunächst unbeanstandet geblieben ist, ist ihr jedenfalls seit ihrer Verurteilung durch das [X.] am 8. August 2018 ein Verschulden vorzuwerfen. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen muss (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2020 - [X.], [X.], 738 Rn. 48 = [X.], 861 - [X.]; Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19, [X.], 1297 Rn. 38 = [X.], 1573 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, jeweils mwN). Zwar hat sodann das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Nachdem der [X.] dem Gerichtshof der Europäischen [X.] durch Beschluss vom 23. Juli 2020 Fragen zur Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung mit deutlicher Tendenz vorgelegt hat, hat die Beklagte allerdings wieder ernstlich mit einer Verurteilung rechnen müssen. Dies verdichtete sich durch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. September 2021 (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts zur Rechtssache [X.]/20 Rn. 78) und das seine Sichtweise bestätigende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen [X.] vom 11. November 2021 ([X.], 1550 - Dr. August Oetker Nahrungsmittel).

b) Durch die Irreführung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG werden die Interessen der Verbraucher - an[X.] als die Beklagte meint - nicht unerheblich beeinträchtigt. Die zusätzliche Deklaration an anderer Stelle auf der Verpackung ändert daran nichts, sondern ist lediglich geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen noch mehr zu verwirren (vgl. dazu Rn. 52).

c) Die Interessenabwägung fällt auch nicht deswegen zu Gunsten der Beklagten aus, weil zurückgerufene Packungen möglicherweise von ihr vernichtet werden. Soweit ihr daran gelegen ist, eine Vernichtung von Lebensmitteln zu vermeiden, stehen ihr die aus ihrer Sicht unwirtschaftlichen Alternativen einer Umetikettierung oder [X.] gleichwohl zur Verfügung. Ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erhobenen Einwand, der Einzelhandel nehme solche Packungen angesichts des verkürzten Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zurück, hat sie nicht näher belegt. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass diese Packungen nicht als Sonderposten anderweitig zu kommerziellen oder karitativen Zwecken verwendet werden könnten.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

[X.]     

      

Pohl   

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 143/19

07.04.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 11. November 2021, Az: C-388/20, Urteil

§ 3a UWG, § 5a Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 4 UWG, Art 31 Abs 3 UAbs 2 EUV 1169/2011, Art 33 Abs 2 UAbs 2 EUV 1169/2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19 (REWIS RS 2022, 297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 297 GRUR 2022, 930 REWIS RS 2022, 297 MDR 2022, 1297-1298 REWIS RS 2022, 297

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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