Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZA 14/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5227

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten: Anfechtbarkeit der Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren - Trailer-Stabilization-Program


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Für den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605

TSP Trailer-Stabilization-Program

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen.

2

Die Antragstellerin hat beim [X.] die Löschung der Marke für alle Waren beantragt. Mit [X.]uss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des [X.]s die Teillöschung der Marke im beantragten Umfang angeordnet.

3

Gegen diesen [X.]uss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt.

4

Das [X.] hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen zurückgewiesen. Der Markeninhaber beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

5

II. Das [X.] hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Die teilweise Löschung der Marke sei nach § 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu Recht erfolgt. Der Marke fehle für die Waren, für die sie eingetragen sei, jegliche Unterscheidungskraft.

6

III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden [X.]uss des [X.]s ist nicht zulässig.

7

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet die Rechtsbeschwerde nur gegen [X.]üsse der Beschwerdesenate des [X.]s statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 [X.] entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den [X.] gegeben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des [X.]s über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], [X.], 732 [X.]. 9 = [X.], 1113 - [X.] Floristik).

8

Der [X.]uss des [X.]s, mit dem es Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das [X.] im Beschwerdeverfahren die instanzabschließende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Entscheidung kann ein [X.]uss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG; vgl. [X.], [X.]. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, [X.], 636 = [X.], 761 - Makol; [X.] [X.], 732 [X.]. 10 - [X.] Floristik). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 [X.]).

Bornkamm                                    Pokrant                            Büscher

                          Schaffert                                   Koch

Meta

I ZA 14/10

01.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BPatG München, 31. März 2010, Az: 28 W (pat) 36/10

§ 83 Abs 1 S 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZA 14/10 (REWIS RS 2010, 5227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5227


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZA 14/10

Bundesgerichtshof, I ZA 14/10, 01.07.2010.


Az. I ZA 21/10

Bundesgerichtshof, I ZA 21/10, 14.04.2011.


Az. 28 W (pat) 36/10

Bundespatentgericht, 28 W (pat) 36/10, 01.12.2010.

Bundespatentgericht, 28 W (pat) 36/10, 31.03.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 58/18

I ZA 21/10

I ZA 21/10

28 W (pat) 36/10

I ZA 14/10

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