Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 146/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 234

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 146/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 78.734,54 Euro. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten verletzt. Es hat das Vorbringen des Beklagten zum ([X.] eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits [X.] und hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begrün-2 - 3 - det eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 20 O 23/02 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2004 - 4 U 124/02 -

Meta

IX ZR 146/04

15.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZR 146/04 (REWIS RS 2005, 234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 234

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