Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZB 79/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 224

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festge-setzt. Gründe: Die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzu-lässig. 1 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162). Beruht die Be-schwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine 2 - 3 - der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 aaO). Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen [X.] selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gestützt mit der Begründung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrens-kosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und voll-ständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der [X.] in Höhe von 2.889,28 • nicht angegeben. 3 Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. 4 - 4 - Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungs-erheblich. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2003 - 103 IN 148/01 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 T 698/03 -

Meta

IX ZB 79/04

15.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZB 79/04 (REWIS RS 2005, 224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 224

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.