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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 148/04 vom 1. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 26. Oktober 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Er hat die geltend gemachten Zulas-sungsgründe sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffen-de Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO) beigefügt. Von einer wei-terreichenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abge-1 - 3 - sehen. Sie ist auch in dem jetzigen Verfahrensabschnitt in entsprechender An-wendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht veranlasst. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Be-stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann jedoch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine [X.] nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03; siehe ferner [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004 - [X.], [X.], 1894, 1895). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZR 148/04 (REWIS RS 2007, 5451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5451
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