Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 69/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5722

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 69/05 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.112,92 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Drittwiderspruchsklage, die sie in der Revision in vollem Umfang weiter verfolgen will, die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss des [X.] vom 12. August 2003 - 34 M 5124/03. Dieser Pfändungsbeschluss ist wegen einer Hauptforderung der Beklagten von 5.112,92 • nebst Zinsen und Kosten erwirkt worden. 1 - 3 - Der Streitwert der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich ge-mäß § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten ([X.], [X.]. v. 19. Januar 1983 - [X.], [X.], 246; v. 16. Januar 1991 - [X.], [X.], 547; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Widerspruchsklage"). Dementsprechend haben bereits das [X.] und das Berufungsgericht den Streitwert zutreffend auf diesen Betrag festgesetzt. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt nichts [X.]. 2 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 9 O 343/03 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 21 U 1/04 -

Meta

IX ZR 69/05

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 69/05 (REWIS RS 2008, 5722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5722

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21 U 1/04

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